Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-5553/2007
{T 0/2}

Urteil vom 18. Februar 2010

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Katja Ammann,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1965) gelangte im Januar 1988 erstmals in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Das Begehren wurde mit Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 28. Dezember 1995 letztinstanzlich abgelehnt. Mitte Mai 1996 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz.
Am 28. Januar 1998 gelangte der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz. Das gleichentags gestellte zweite Asylgesuch zog er wieder zurück, nachdem er am 28. April 1998 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1948 und Mutter einer drogensüchtigen Tochter aus einer früheren Beziehung) geheiratet hatte.
In der Folge erhielt der Beschwerdeführer im Kanton Zürich die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

B.
Am 23. Mai 2001 stellte der Beschwerdeführer gestützt auf seine Ehe ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 2. Juli 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hätten. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne.
Am 11. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG erleichtert eingebürgert. Er erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Bern und das Gemeindebürgerrecht von U._______.

C.
Am 24. Januar 2003 liessen die Eheleute beim zuständigen Zivilgericht einen gemeinsamen Scheidungsantrag stellen. Die Ehe wurde am 10. Juni 2003 geschieden, und das Urteil erwuchs am 8. Juli 2003 in Rechtskraft.

D.
Am 22. März 2005 heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei eine türkische Staatsangehörige (geb. 1970), mit der er bereits zwei Kinder (geb. 10. Juni 1997 bzw. 24. Oktober 1999) hatte. Am 23. Mai 2006 wurde dem Paar ein drittes Kind geboren.

E.
Am 15. März 2005 meldete sich der Beschwerdeführer per 31. März 2005 nach Deutschland ab, wo er noch heute mit seiner Familie lebt.

F.
Vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern auf diese nach der erleichterten Einbürgerung erfolgten Entwicklungen aufmerksam gemacht, teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 8. Mai 2006 mit, sie erwäge die Einbürgerung gestützt auf Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für nichtig zu erklären. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, zum Sachverhalt innert Monatsfrist Stellung zu nehmen, und aufgefordert, innert derselben Frist seine Einwilligung zur Einsicht in die Scheidungsakten zu erteilen.

G.
Ohne sich in der Sache zu äussern erklärte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2006 seine Einwilligung zum Beizug der Scheidungsakten. Hinsichtlich der Stellungnahme, um die er angegangen worden war, ersuchte er mehrfach um Fristerstreckung. Die ihm zuletzt bis 28. September 2006 erstreckte Frist liess er schliesslich unbenützt.

H.
Am 19. Februar 2007 beauftragte die Vorinstanz die zuständige Behörde des Kantons Zürich mit der rogatorischen Einvernahme der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers.

I.
Ebenfalls am 19. Februar 2007 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die bevorstehende Einvernahme seiner geschiedenen Ehefrau in Kenntnis und bat ihn, sich mit der federführenden kantonalen Stelle in Verbindung zu setzen, falls er der Einvernahme beiwohnen wolle.

J.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 an den Kanton Zürich, das er am 2. Juni 2007 der Vorinstanz zukommen liess, erklärte der Beschwerdeführer, er werde an der Befragung seiner geschiedenen Ehefrau nicht teilnehmen.
Zur Sache hielt der Beschwerdeführer fest, die eheliche Beziehung sei an der Drogensucht der Tochter seiner Ehefrau gescheitert. Die Tochter habe bei ihnen zuhause Drogen konsumiert und auch Freier empfangen. Andere Mieter hätten sich darüber beschwert, so dass ihnen schliesslich die Wohnung gekündigt worden sei. Seine damalige Ehefrau habe sich dann für ihre Tochter und gegen ihn entschieden. Zur Verschlechterung der Wohnsituation könne die Liegenschaftenverwaltung Auskunft erteilen. Dort seien auch Fotos vorhanden, die die Verhältnisse dokumentierten. Bezüglich der Scheidung verwies der Beschwerdeführer auf die damalige Rechtsvertreterin der Ehefrau; diese könne befragt und es könne Einblick in die Akten genommen werden.

K.
Die Vorinstanz gelangte am 20. April 2007 an das Bezirksgericht Zürich und ersuchte gestützt auf die Einverständniserklärung des Beschwerdeführers um Edition der Scheidungsakten. Dem Ersuchen wurde am 1. Mai 2007 entsprochen.

L.
Am 4. Juli 2007 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Heimatkanton) die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

M.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung für nichtig.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ehegatten hätten gegenüber den Behörden im Einbürgerungsverfahren einen nicht mehr vorhandenen Ehewillen vorgetäuscht. So wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, die durch die drogensüchtige Tochter seiner Ehefrau offensichtlich verursachte Destabilisierung der Ehe anlässlich der behördlicherseits durchgeführten Abklärungen zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft Mitte Januar 2002 bekannt zu geben. Ebenfalls nicht erwähnt habe er bei gleicher Gelegenheit die Existenz seiner (damals zwei) ausserehelichen Kinder. Dass die Ehe im fraglichen Zeitraum nicht intakt gewesen sein könne, ergebe sich aus einer ganzen Reihe von Indizien: So sei die Ehe nach Erreichen der erleichterten Einbürgerung relativ rasch aufgegeben worden, angeblich weil sich die Ehefrau in der familiären Konfliktsituation mit der Tochter für diese und gegen den Beschwerdeführer entschieden habe. Die Ehe müsse aber schon vorher stark belastet gewesen sein, sei die drogensüchtige und psychisch kranke Tochter doch schon Monate vor Einleitung des Verfahrens um erleichterte Einbürgerung in die gemeinsame Wohnung der Ehegatten eingezogen. Trete hinzu, dass der Beschwerdeführer vor und während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin in der Türkei mit einer türkischen Staatsangehörigen Kinder gezeugt, diese Familie mit namhaften Beträgen unterstützt und zu ihr auch sonst sehr enge Beziehungen gepflegt habe. Schliesslich habe er die (gegenüber der früheren Schweizer Ehefrau wesentlich jüngere) Mutter seiner Kinder geheiratet.
Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass die Befragung der geschiedenen Ehefrau nicht zeitgerecht habe durchgeführt werden können, dies aber nicht von Bedeutung sei, weil entsprechende Aussagen an der eindeutigen Beurteilung der vorhandenen Fakten nichts hätten ändern können.

N.
Am 27. Juli 2007 wurde die Befragung der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers von der Stadtpolizei Bülach dennoch durchgeführt.

O.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die von der Vorinstanz verfügte Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei aufzuheben.
Zur Begründung lässt er im Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt teilweise unvollständig erhoben, treuwidrig gehandelt und falsche rechtliche Schlüsse gezogen. So entspreche der Vorwurf, er habe etwas verheimlicht, keineswegs den Tatsachen; er sei vielmehr aktenwidrig. Bereits im Gesuchsformular habe er seine beiden Kinder erwähnt. Diese seien ebenso wie der grosse Altersunterschied seiner Schweizer Ehefrau bereits im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens thematisiert worden, ohne dass die erleichterte Einbürgerung deshalb verweigert worden wäre. Bekannt sei auch gewesen, dass er seinen Kindern monatliche Zahlungen überwiesen habe. Im Nachhinein diese bekannten Tatsachen zur Begründung der Nichtigerklärung heranzuziehen, verstosse gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.
Was seine Beziehungen in die Türkei betrifft, hielt der Beschwerdeführer Folgendes fest: Nach seiner Rückkehr in die Türkei 1996 habe er seine heutige Ehefrau kennen gelernt. Er habe mit ihr eine Freundschaft mit gelegentlichem sexuellen Kontakt geführt. Im Juni 1997 habe ihm diese Frau eine Tochter geboren, welche aufgrund einer schweren Bronchitis seit Geburt einer umfassenden medizinischen Betreuung bedürfe. In dieser Krankheit habe der Grund für den anhaltend engen Kontakt und die hohen Überweisungen in sein Heimatland gelegen. Darüber sei seine damalige Ehefrau aber stets informiert gewesen; die Ehe sei nicht daran gescheitert.
Das eheliche Zusammenleben sei nach Einzug der Tochter seiner damaligen Ehefrau in die gemeinsame Wohnung im Januar 2001 durch deren Suchterkrankung massgeblich geprägt worden und die daraus entstandenen Schwierigkeiten hätten mit der ausserordentlichen Kündigung der ehelichen Wohnung durch die Liegenschaftsverwaltung ihren Höhepunkt erreicht. Die Probleme mit der Vermieterin hätten aber erst nach der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft begonnen. Nach Erhalt der Kündigung der ehelichen Wohnung vom 16. September 2002 hätten sie sich entscheiden müssen, wo und in welcher Form sie weiter zusammenleben wollten. Er sei durch das Verhalten der Tochter und durch die Kündigung traumatisiert gewesen und habe nur noch mit seiner Ehefrau zusammenleben wollen. Die Ehefrau habe sich - hin- und hergerissen zwischen ihrer drogenkranken hilflosen Tochter und ihrem Ehemann, mit dem sie bis dahin eine wunderbare Ehe geführt habe - in selbstloser Weise für ihre Tochter und gegen ihre gut funktionierende Ehe entschieden. Vor diesem Hintergrund hätten sie im Januar 2003 ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt. Dass bis dahin ein tatsächlicher gemeinsamer Ehewille, eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden habe, habe auch die inzwischen geschiedene Ehefrau im Rahmen ihrer Befragung bestätigt. Indem die Vorinstanz aber bereits vor Kenntnis der Aussagen verfügt habe, habe sie ihre Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt. Das gelte auch für die Nichtabnahme der angebotenen Beweismittel; die Zeugenbefragungen betr. dem Kündigungsgrund.
Der Beschwerde wurden diverse Dokumente beigelegt: Ein Schreiben der Liegenschaftsverwaltung an die kantonale Mietschlichtungsstelle vom 31. Oktober 2002, ein Kündigungsschreiben der Liegenschaftsverwalterin vom 16. September 2002 an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers betr. der ehelichen Wohnung, ein Schreiben einer Nachbarin vom 25. November 2002, Kopien von Fotos der Liegenschaft betr. die Störungen durch die Tochter, ein Entscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 3. Mai 2002 betr. die beiden Kinder des Beschwerdeführers sowie vier Arbeitszeugnisse verschiedener Arbeitgeber des Beschwerdeführers seit Juni 1998.

P.
Am 3. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Arztzeugnisses vom 28. September 2007 betr. der Krankheit seiner Tochter zu den Akten.

Q.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt sie zum Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsabklärung (durch Erlass der Verfügung vor Anhörung der geschiedenen Ehefrau) fest, dass eine Befragung nicht zwingend notwendig gewesen sei. Eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei bereits aufgrund der vorhandenen Akten, ihren Erfahrungen und ihrer langjährigen Praxis gerechtfertigt und wäre auch dann zu verfügen gewesen, wenn die Aussage verweigert worden wäre. Zu einer anderen Beurteilung in der Sache führe denn auch eine ergänzende Würdigung der Aussagen der Ex-Ehefrau nicht.

R.
In einer Eingabe vom 14. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer replizierend an seinen Begehren und deren Begründung festhalten. Bezüglich der Frage der Sachverhaltsabklärung wurde dabei betont, dass beim Entscheid die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen seien und ein Abstützen auf anderweitig gemachte Erfahrungen und eine langjährige Praxis nicht ausreichen würde. Der Replik wurden ein Schreiben vom 26. November 2007 und ein Fax (undatiert, Versanddatum: 15. August 2007) der ehemaligen Wohnungsverwaltung beigelegt.

S.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt der Gesuchsteller (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).

3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen.).

3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

4.
4.1 Im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Danach obliegt es der Behörde, von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann. Dazu gehört namentlich ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille. Die Gefahr des beweislosen Zustands liegt entsprechend der Beweislastverteilung im Falle belastender Verfügungen bei der Behörde. Allerdings geht es im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung regelmässig um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen (auch als natürliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

4.2 Die sich auf bekannte Tatsachen und die Lebenserfahrung stützende tatsächliche Vermutung betrifft weder den Untersuchungsgrundsatz noch die Beweislastverteilung. Sie gehört zur Beweiswürdigung, indem sie eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung im Sinne einer Beweiserleichterung unterstützt. Dementsprechend hat sie auch keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die tatsächlich Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen oder mehrere Gründe anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder die betroffene Person kann darlegen, aus welchem Grund sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). Solche Elemente aufzuzeigen, liegt in der Verantwortung der betroffenen Person, die nicht nur der Mitwirkungspflicht des Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG untersteht, sondern angesichts der gegen sie sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse daran hat, die tatsächliche Vermutung zu erschüttern (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.1).

5.
Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Bern als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen.

6.
6.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer gelangte erstmals im Januar 1988 als Asylbewerber in die Schweiz. Nachdem das Gesuch am 28. Dezember 1995 definitiv abgelehnt worden war, kehrte er am 15. Mai 1996 in seine Heimat zurück. Am 10. Juni 1997 wurde ihm dort von einer 4 Jahre jüngeren Landsfrau, die aus Kirkpinar stammt - einer kleinen, im Bezirk Kulu der zentralanatolischen Provinz Konya gelegenen Ortschaft - , eine Tochter geboren. Nur ein halbes Jahr später, am 28. Januar 1998 kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück und ersuchte zum zweitem Mal um Asyl. Weitere drei Monate später, am 28. April 1998, ging er mit einer 16 Jahre älteren Schweizer Bürgerin die Ehe ein und sicherte sich auf die Weise ein Aufenthaltsrecht. Daraufhin zog der Beschwerdeführer das Asylgesuch zurück und das Asylverfahren konnte ohne Entscheid als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Während der Ehe reiste der Beschwerdeführer regelmässig in die Türkei. Seine Ehefrau blieb jeweils hier - angeblich weil eine Begleitung wegen ihres Hundes bzw. ihrer suchtkranken Tochter, die seit dem 1. Januar 2001 im gemeinsamen Haushalt lebte, nicht möglich gewesen sein soll. Bei einem dieser Besuche - vermutungsweise Ende Dezember 1998 bzw. Anfang Januar 1999 - zeugte der Beschwerdeführer mit der Mutter seiner Tochter einen Sohn, der am 24. Oktober 1999 auf die Welt kam. Am 23. Mai 2001 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Am 2. Juli 2002 unterzeichnete er zusammen mit seiner schweizerischen Ehefrau eine Erklärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten beständen. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde am 11. Juli 2002 ausgesprochen. Gut sechs Monate später, am 24. Januar 2003 reichten die Ehepartner beim Bezirksgericht Zürich ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und am 10.Juni 2003 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Anderthalb Jahre später, am 22. März 2005, heiratete der Beschwerdeführer die Mutter seiner beiden Kinder und zog nach Deutschland. Am 23. Mai 2006 wurde dem Ehepaar ein drittes Kind geboren.

6.2 Dass nur gut sechs Monate nach der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe und der erleichterten Einbürgerung ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht und weitere sechs Monate später die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden war, begründet ohne weiteres die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer zum massgebenden Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und die Einbürgerungsbehörden über diese Tatsache täuschte. Die tatsächliche Vermutung wird dadurch gestützt, dass der äussere Ablauf der Ereignisse zahlreiche Merkmale einer typischen Missbrauchskonstellation aufweist. Hinzuweisen ist auf das Bestreben des Beschwerdeführers, sich durch offenkundig missbräuchliche Inanspruchnahme des Asylrechts ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen - nach der ausländerrechtlichen Regelung seines Aufenthaltes hatte er jedenfalls keine Bedenken mehr, regelmässig in den angeblichen Verfolgerstaat zu reisen -, ferner auf den Eheschluss mit einer wesentlich älteren Schweizer Bürgerin, der ihm erst zu einer Aufenthaltsregelung verhalf, und schliesslich auf die parallele Pflege einer Beziehung zu einer gegenüber ihm vier und gegenüber seiner Schweizer Ehefrau 20 Jahre jüngeren Landsfrau, mit der er kurz vor, während und nach der Ehe mit der Schweizer Bürgerin je ein Kind zeugte und die er nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau heiratete. Die Bedeutung, die der Beschwerdeführer der Beziehung zur Kindsmutter und zu seinen Kindern zumass wird nicht zuletzt an der Tatsache erkennbar, dass er von einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'300.- jeden Monat Fr. 1'000.- in die Türkei überwies. Mit dem Bestand einer intakten und stabilen Ehe ist die Existenz einer solchen Parallelbeziehung kaum vereinbar.

6.3 Der tatsächlichen Vermutung hält der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Aussagen seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau anlässlich der rogatorischen Einvernahme vom 27. Juli 2007 entgegen, die Ehe sei von Liebe und gegenseitigem Beistand geprägt gewesen und habe gut funktioniert - trotz des Altersunterschieds und trotz seiner engen Kontakte ins Heimatland. Erst die Kündigung der ehelichen Wohnung - verursacht durch das Verhalten der drogenkranken Tochter seiner damaligen Ehefrau - habe zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt. Trotz den Problemen mit der Tochter habe die damalige Ehefrau auch in Zukunft mit ihr zusammen leben wollen. Auf diese Vorbringen ist weiter unten einzugehen.
6.3.1 In grundsätzlicher Weise beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz mit dem Altersunterschied, der Existenz ausserehelicher Kinder und den Geldüberweisungen in die Türkei Tatsachen zur Begründung des Täuschungsvorwurfs heranziehe, die ihr zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung bereits bekannt gewesen seien. Damit verstosse sie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Nun trifft es zwar zu, dass der Vorinstanz der Altersunterschied und die Existenz zweier ausserehelicher Kinder, von denen das eine während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin gezeugt wurde, bekannt waren oder bei minimaler Umsicht bekannt sein mussten. Dennoch ist der Einwand des Beschwerdeführers unbegründet. Er verkennt, dass der Einbürgerungsentscheid und die angefochtene Verfügung nicht auf demselben Kenntnisstand beruhen. Schon der rasche Verfall der Ehe nach der erleichterten Einbürgerung und der nachfolgende Eheschluss mit der Kindsmutter stellen neue Tatsachen dar, die geeignet sind, die bereits bei der Einbürgerung bekannten Sachverhaltselemente in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. In ihrer Gesamtheit schaffen die belastenden Indizien eine Beweislage, die sich von derjenigen des Einbürgerungsverfahrens wesentlich unterscheidet. Eine Bindung der Vorinstanz an die sehr wohlwollende Beurteilung der ehelichen Beziehung im Einbürgerungsverfahrens bestand daher nicht.
6.3.2 Der Beschwerdeführer spricht der erheblichen Altersdifferenz zwischen ihm und seiner geschiedenen Schweizer Ehefrau die Bedeutung ab, da die Ehe, wie sich aus den Akten ergebe, bestens und vorbildlich funktioniert habe. Ob die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt tatsächlich bestens und vorbildlich funktionierte, wird noch zu prüfen sein. Der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten als solcher gilt jedenfalls als ein Indiz, das zusammen mit andern Anhaltspunkten den Schluss auf das Fehlen einer intakten ehelichen Beziehung rechtfertigen kann.
6.3.3 In Bezug auf sein Verhältnis zur späteren Ehefrau macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sie nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 1996 kennen gelernt und mit ihr in der Folge eine Freundschaft mit gelegentlichem sexuellen Kontakt geführt, jedoch keine vollumfassende Liebes- und Lebensbeziehung mit dem Ziel, eines Tages zu heiraten. Sie sei schwanger geworden und habe ihm im Juni 1997 eine Tochter geboren. Leider habe die Tochter seit ihrer Geburt unter einer schweren Bronchitis gelitten, welche einer umfassenden medizinischen Betreuung bedurft habe und nach wie vor bedürfe. Trotz gemeinsamem Kind habe jedoch keine Heirat stattgefunden. Allerdings seien er und die Kindsmutter infolge der Krankheit ihrer gemeinsamen Tochter in regelmässigem sehr engem Kontakt gestanden. Wegen der damals sehr schlechten medizinischen Versorgung in der Türkei hätten sie ihr Kind in Privatkliniken behandeln lassen, weshalb er aus der Schweiz mehr Geld überwiesen habe, als dies unter normalen Umständen üblich sei. Soweit auf die Höhe des Einkommens verwiesen werde, werde verkannt, dass er als bei den Gästen sehr beliebter Servicemitarbeiter in Restaurants der gehobenen Klasse gearbeitet und dabei auch Trinkgeld erhalten habe.
Der Versuch des Beschwerdeführers, seine aussereheliche Beziehung zu relativeren, muss schon deshalb misslingen, weil er mit der Kindsmutter während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin ein weiteres Kind zeugte und er sie nach seiner Scheidung ehelichte. Dazu äussert er sich bezeichnenderweise nicht. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer und die Kindsmutter beide aus einer kleinen Ortschaft der zentralanatolischen Provinz Konya stammen, wo die Kindsmutter bis zur Emigration nach Deutschland lebte. In Anbetracht der traditionellen Normen in Bezug auf das Verhältnis zwischen den Geschlechtern, die ländliche Gebiete der Türkei nach wie vor prägen, erscheint es als ausgeschlossen, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene "Freundschaft mit gelegentlichem sexuellen Kontakt" gesellschaftlich geduldet worden wäre. Wesentlich wahrscheinlicher erscheint es, dass sich die Beziehung des Beschwerdeführers zur Kindsmutter im Rahmen einer staatlich zwar nicht anerkannten, in der gesellschaftlichen Realität aber trotzdem praktizierten traditionellen Imam-Ehe abspielte. In dieses Bild fügt sich ein, dass die geschiedene Ehefrau anlässlich ihrer Einvernahme die befragende Person nicht berichtigte, als von den Kindern des Beschwerdeführers aus einer ersten Ehe gesprochen wurde, sondern beteuerte, sie habe während ihrer Ehe gewusst, dass der Beschwerdeführer geschieden sei und Kinder habe (Antwort auf Frage 7). Die Höhe der monatlichen Überweisungen in die Türkei von Fr. 1'000.- bei einem monatlichem Verdienst von Fr. 3'300.- schliesslich sind ebenfalls ein Indiz für die wahre Bedeutung der Beziehung zur Kindsmutter und den gemeinsamen Kindern. Dass er als Serviceangestellter gehobener Restaurants Trinkgelder in substantieller Höhe bezogen hätte, wie er (im Bestreben, den Betrag zu relativieren) behauptet, steht im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen im Scheidungsverfahren. Dort beklagte er sich auf entsprechende Frage des Scheidungsrichters über eine fehlende Grosszügigkeit der Gäste, was dazu führe, dass er nicht viel Trinkgelder erhalte.
6.3.4 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Ausgestaltung der ehelichen Beziehung und seines Verhältnisses zu den Kindern bzw. deren Mutter sei eine höchst private Angelegenheit, die nur ihn und seine geschiedene Ehefrau etwas angingen. Das gelte umso mehr, als er gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau immer offen und ehrlich gewesen sei. Dem Beschwerdeführer kann auch darin nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass es einem Ehepaar grundsätzlich frei steht, wie es seine Beziehung leben will. Das ändert jedoch nichts daran, dass auch auf der Grundlage gewandelter Moralvorstellungen ein Widerspruch besteht zwischen der Ehe im Sinne einer ungeteilten Geschlechtergemeinschaft und der Pflege einer ausserehelichen Beziehung (vgl. dazu auch Art. 159 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Das Wissen der geschiedenen Ehefrau um gewisse Elemente der ausserehelichen Beziehung ist kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass es sich in der Ehe des Beschwerdeführers anders verhielt. Im Übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, die Ausgestaltung der ehelichen Beziehung gehe die Einbürgerungsbehörde nichts an. Da er die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung in Anspruch nahm, die den Bestand einer intakten ehelichen Beziehung voraussetzt, muss er behördliche Abklärungen in diesem privaten Bereich dulden.
6.3.5 Zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht vordergründig, dass sich seine geschiedene Ehefrau anlässlich ihrer Einvernahme für ihn verwendete. Sie bezeichnete die Ehe als gut und die gemeinsame Erklärung zum Zustand der Ehe als wahr (Antworten auf die Fragen 16 bis 18). Gleichzeitig allerdings äusserte sie sich in einer Art und Weise über die eheliche Beziehung, die erhebliche Zweifel an der Existenz eines echten Interesses am Partner weckt. So gab sie zu Protokoll, sie habe den Beschwerdeführer bei seinen alljährlichen Reisen in die Türkei nie begleitet. Das sei wegen ihrer Tochter bzw. ihres Hundes nicht möglich gewesen (Antworten auf die Fragen 11 und 14). Minimales Interesse vorausgesetzt kann jedoch mit Fug bezweifelt werden, dass die Ehegatten durch die Tochter, die erst seit dem 1. Januar 2001 im gemeinsamen Haushalt lebte, bzw. durch den Hund während der gesamten Ehedauer daran hätten gehindert werden können, die Heimat des Beschwerdeführers gemeinsam zu besuchen. In die gleiche Richtung weist, dass die geschiedene Ehefrau während der gesamten Ehedauer nur mit zwei Personen aus der Verwandtschaft des Beschwerdeführers Bekanntschaft schloss (Antwort auf Frage 12). Nach gemeinsamen Interessen gefragt wusste sie ausser Gemeinplätzen - er wäre mit ihr überallhin gegangen und hätte mir ihr alles gemacht - keine sinnvolle Antwort zu geben. Stattdessen verwies sie auf die Häuslichkeit, Hilfsbereitschaft und Selbständigkeit des Beschwerdeführers (Antwort auf Frage 10). Schliesslich wusste die geschiedene Ehefrau zwar, dass der Beschwerdeführer monatliche Überweisungen in die Türkei tätigt. Über deren Höhe hatte sie jedoch keine Kenntnis. Offenbar interessierte sie sich gar nicht besonders dafür, denn anders sind ihre Aussagen nicht erklärbar, wonach sie einen Betrag von Fr. 500.- annehme, weil ab und zu "rosa Zettel" in der Wohnung herumgelegen hätten, auf denen dieser Betrag vermerkt gewesen sei und von denen sie annehme, dass es sich um Zahlungen an die Kinder in der Türkei gehandelt habe (Antwort auf Frage 9). Die Einvernahme der geschiedenen Ehefrau vermag daher die Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Aus ihren Aussagen ergeben sich vielmehr zusätzliche Anhaltspunkte dafür, dass eine intakte und stabile eheliche Beziehung in Wahrheit nicht bestand.
6.3.6 Zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen die im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens von der Vorinstanz eingeholten Referenzen, die sich jedoch weniger mit dem Auftreten des Ehepaares im sozialen Bereich als vielmehr mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers befassen, indem sie ihn als angenehm, freundlich, zuvorkommend und hilfsbereit charakterisieren. Weiter ist auf die Bestätigung der Liegenschaftsverwaltung hinzuweisen, die der Beschwerdeführer mit der Replik ins Recht legte und in der die Rede davon ist, wie sehr der Beschwerdeführer seine geschiedene Ehefrau in ihrer Sorge um die suchtkranke Tochter unterstützt habe. Es handelt sich hierbei allerdings um vergleichsweise schwache Indizien, denn ein Schluss vom äusseren Auftreten des Beschwerdeführers auf den Bestand einer intakten Ehe ist nur sehr begrenzt möglich. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer intakten ehelichen Beziehung weder vom Streit begleitet sein muss noch den Bestand eines freundschaftlichen Verhältnisses ausschliesst. Dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau beistand, sagt daher nicht zwingend etwas darüber aus, ob zwischen ihnen eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft bestand.
6.3.7 In der Hauptsache aber misslingt der Versuch des Beschwerdeführers, die ausserordentliche Kündigung als das Ereignis darzustellen, das zusammen mit dem Entschluss seiner Ehefrau, die schwer suchtkranke Tochter nicht im Stich zu lassen, schlussendlich dafür verantwortlich war, dass eine zuvor trotz immenser Schwierigkeiten mit der Tochter intakte eheliche Beziehung innert weniger Monate scheiterte.
Die suchtkranke Tochter seiner geschiedenen Ehefrau lebte nach Darstellung des Beschwerdeführers bereits seit dem 1. Januar 2001 im ehelichen Haushalt. Die sich daraus ergebenden Probleme, auch und insbesondere im Verhältnis zu andern Mietern der Liegenschaft, werden vom Beschwerdeführer beschrieben. Er schildert in seiner Rechtsmittelschrift die nächtlichen Besuche von Freiern und Fixern in der ehelichen Wohnung, die ihn regelmässig um den Schlaf gebracht hätten. In einem undatierten Schreiben der Liegenschaftsverwaltung, das der Beschwerdeführer mit der Replik einreichte, wird ausgeführt, dass die Liegenschaft schon bald nach dem Einzug der Familie von Fixern frequentiert worden sei, was zu Reklamationen von Mietern geführt habe. Darüberhinaus habe die suchtkranke Tochter sehr regelmässig und meist während der Nacht Besuch von Freiern erhalten. Mehrmals habe man sowohl Fixer als auch Freier aus der Liegenschaft verweisen müssen. Klinikaufenthalte der Tochter hätten zeitweise zur Beruhigung der Situation geführt. Trotzdem sei die Situation wieder eskaliert, was schliesslich zur Kündigung geführt habe. Unter den gegebenen Umständen wäre es erstaunlich, wären Probleme mit der Vermieterin tatsächlich erst nach der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung vom 2. Juli 2002 aufgetreten, wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift unter Berufung auf die eingereichten Beweismittel geltend macht. Aus den letzteren ergibt sich denn auch nichts dergleichen. Im Kündigungsschreiben der Liegenschaftsverwaltung vom 16. September 2002 wird nicht nur darauf verwiesen, dass die Kündigung der Wohnung bereits am 24. Juli 2002 und damit keine zwei Wochen nach der erleichterten Einbürgerung erstmals schriftlich angedroht worden sei, sondern auch, dass bereits im Vorfeld diverse mündliche Verwarnungen erfolgt seien.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Replik beteuert, er und seine Ehefrau seien trotz der vorangegangenen Verwarnungen bis zum Erhalt der schriftlichen Kündigung hinsichtlich des weiteren Verbleibs in der ehelichen Wohnung voller Hoffnung gewesen, und sie hätten sich erst danach mit der veränderten Situation auseinandersetzen müssen, kann ihm kein Glauben geschenkt werden. Die Gefahr der Kündigung war schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt real. Ebenso real stellte sich den Ehegatten die Frage der künftigen Gestaltung ihrer Beziehung, sollte es zu der Kündigung kommen. Es wird denn auch nichts dargetan, was die Hoffnung des Ehepaares auf eine Besserung des Situation objektiv rechtfertigen könnte. Ein allgemeiner Hinweis auf die Unberechenbarkeit des Zusammenlebens mit suchtkranken Personen, wie ihn der Beschwerdeführer vorträgt, genügt jedenfalls nicht. Unter den gegebenen Umständen erscheint es nicht als plausibel, dass sich die Ehegatten erst nach Erhalt der schriftlichen Kündigung Rechenschaft über ihre künftige Lebensgestaltung gaben und erst bei dieser Gelegenheit feststellten, dass ein Zusammenleben wegen des Willens der Ehefrau nicht möglich sei, ihre suchtkranke Tochter auch weiterhin in ihrer Wohnung zu unterstützen.
Damit soll nicht ausgeschlossen werden, dass sich Schwierigkeiten im Zusammenleben mit suchtkranken Personen belastend auf eine eheliche Beziehung auswirken können. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb dies im vorliegenden Fall trotz der sich klar abzeichnenden Gefahr eines Verlustes der ehelichen Wohnung erst nach Erhalt der schriftlichen Kündigung geschehen sein soll.

7.
Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten ist abschliessend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 2. Juli 2002 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 11. Juli 2002 eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand.
Es kann des Weiteren willkürfrei ausgeschlossen werden, dass zusätzliche Beweiserhebungen zu einem anderen Ergebnis führen würden. Das gilt namentlich hinsichtlich von Beweiserhebungen zur allgemeinen Problematik des Zusammenlebens mit einer suchtkranken Person und zum Kündigungsgrund, deren Ausbleiben der Beschwerdeführer als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wertet. Sie beziehen sich weder auf strittige noch auf ausschlaggebende Beweisthemen. Es trifft sodann zu, dass der Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgehalten werden kann, weil sie die angefochtene Verfügung erliess, ohne die von ihr selbst angeordnete Einvernahme der geschiedenen Ehefrau abzuwarten. Allerdings wurde die Einvernahme noch vor Anhebung der Beschwerde durchgeführt und dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung des Protokolls zugestellt. Auf diese Weise hatte er die Möglichkeit, seine Stellungnahme zur Einvernahme in seine Rechtsmittelschrift einfliessen zu lassen. Es tritt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf seine uneingeschränkte Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) nicht nur berechtigt, sondern innerhalb bestimmter Grenzen auch verpflichtet ist, Sachverhaltsergänzungen vorzunehmen, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben hat (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Die zwischenzeitlich behobene Unterlassung der Vorinstanz muss daher ohne Rechtsfolge bleiben (vgl. etwa PHILIPPE WEISSENBERGER in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich usw. 2009, Rz. 11 zu Art. 61).
Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

8.
Gemäss Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass das nach der erleichterten Einbürgerung geborene Kind des Beschwerdeführers von der Nichtigkeit betroffen ist. Gründe, die es rechtfertigen würden, es von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass dem Kind die Staatenlosigkeit droht, falls es von den Wirkungen der Nichtigerklärung nicht ausgenommen wird. Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.

9.
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 21

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (...)
die Vorinstanz (...)
das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (...)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Dokument : C-5553/2007
Datum : 18. Februar 2010
Publiziert : 01. März 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BüG: 27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
41 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
BGE Register
129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-482 • 132-II-113 • 135-II-161
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002 • 5A.9/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehe • erleichterte einbürgerung • vorinstanz • eheliche gemeinschaft • ehegatte • monat • bundesverwaltungsgericht • frage • sachverhalt • nichtigkeit • verhalten • weiler • liegenschaftsverwaltung • stelle • kenntnis • altersunterschied • wille • mutter • replik • beweismittel
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BVGer
C-5286/2007 • C-5553/2007
BBl
1987/III/310