Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-8408/2010
Urteil vom 18. Januar 2011
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
Parteien
A._______,
Gesuchsteller,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Generalsekretariat, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Erläuterung, Berichtigung bzw.
Wiedererwägung, Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2010.
A-8408/2010
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am B._______, war vom 1. Januar 2005 bis am 31. Dezember 2007 als Zeitmilitär beim Lehrverband Infanterie tätig. Angestellt war er gemäss seinem befristeten Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2004 bzw. 5. Januar 2005 als Zugführer. Später wurde er als stellvertretender Kompaniekommandant und vom 18. Juni 2007 an als Kompaniekommandant eingesetzt. Sein befristetes Arbeitsverhältnis lief am 31. Dezember 2007 aus.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil A-3143/2010 vom 10. November 2010 die Beschwerde von A._______ gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) vom 18. März 2010 betreffend Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis teilweise gut. Hinsichtlich der Abgeltung der Funktionsänderung und von Ferientagen wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen (E. 6 ff. und E. 9 ff.) an das VBS zurückgewiesen. In Bezug auf die Vergütung für Sonntags- und Nachtarbeit sowie Pikettdienst (E. 12) und die höhere Überzeitentschädigung (E. 15 ff.) wurde die Beschwerde abgewiesen. C.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 gelangt A._______ (Gesuchsteller) mit einem Gesuch um Erläuterung, Berichtigung bzw. Wiedererwägung sowie Revision an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersucht das Bundesverwaltungsgericht, E. 9.3.2 des Urteils zu erläutern bzw. zu berichtigen, da der Saldo der Ferientage von 34.5 Tagen mit dem Urteil in Widerspruch stehe und somit erklärungsbedürftig sei. Wenn es sich hierbei nicht um einen Rechnungsfehler handle, reiche er in diesem Punkt ein Revisionsbegehren ein, weil aufgrund der Streitwertgrenze keine Überprüfung auf dem ordentlichen Rechtsweg möglich sei. Schliesslich beantrage er eine Wiedererwägung des Urteils hinsichtlich der Berechnung der Überzeit. Hierbei seien die geltenden Nachtarbeitszeitzuschläge nicht berücksichtigt worden, weshalb eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorliege.
D.
Das VBS (Vorinstanz) schliesst mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2010 auf Nichteintreten auf das Gesuch, eventuell sei es abzuweisen. Mit Seite 2
A-8408/2010
einem Erläuterungsgesuch könne ein Urteil lediglich verdeutlicht, nicht aber abgeändert werden und die Berichtigung sei für Redaktions- und Rechnungsfehler vorbehalten. Der Gesuchsteller mache jedoch eine andere Rechtsauffassung geltend. Zudem habe er nicht dargelegt, inwiefern ein Revisionsgrund vorliege. Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass sie die Begründung des Urteils nachvollziehen könne und dessen Umsetzung in die Wege geleitet habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundes-verwaltungsgerichts gilt Art. 129
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) sinngemäss (Art. 48 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-waltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Demzufolge nimmt das Bundesver-waltungsgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils vor, wenn das Dispositiv seines Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1
BGG). 1.1. Art und Umfang des Erläuterungs- bzw. Berichtigungsbedarfs sind im Gesuch substanziiert darzulegen. Die blosse Behauptung, die Formulierung einer Entscheidung sei für eine Partei unverständlich, genügt zur Begründung des Erläuterungsgesuchs nicht (Urteil des Bundesgerichts 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-643/2010 vom 15. März 2010 E. 1.2). Legitimiert zum Stellen eines Erläuterungs- bzw. Berichtigungsbegehrens sind nach dem Wortlaut des Gesetzes die Parteien.
1.1.1. Die Erläuterung dient nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, nicht aber auf die Entscheidungsgründe als solche. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen damit die Erwägungen eines Entscheids der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-643/2010 vom 15. März 2010 E. 2.1). Dies trifft namentlich auf Entscheide zu, mit denen eine Streitsache "im Sinne der Erwägungen" zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (NICOLAS VON WERDT BundesgerichtsSeite 3
A-8408/2010
gesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Rz. 5 zu Art. 129).
Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Ebenso wenig geht es an, auf dem Weg des Erläuterungsgesuchs über den rechtskräftigen Entscheid eine allgemeine Diskussion (z.B. über dessen Recht- und Zweck-mässigkeit) einzuleiten, die schlechthin jede Äusserung des Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechtsbegriffe und Wörter zum Gegenstand hat. Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (Urteil des Bundesgerichts 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 5G_1/2008 vom 17. November 2008 E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-643/2010 vom 15. März 2010 E. 2.2; ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-verwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.78 ). Der Erläuterungsbedarf ist vom Gericht von offensichtlich unklaren Entscheiden abgesehen nur mit Zurückhaltung zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2). 1.1.2. Berichtigungsfähig sind nur Fehler, die weder das Dispositiv noch wesentliche Inhalte der Begründung berühren. Möglicher Gegenstand einer Berichtigung sind Redaktions- und Rechnungsfehler sowie Kanzleiversehen. Eine Berichtigung ist strikte auf eigentliche Fehler beschränkt. Falsche tatsächliche Annahmen, Tatsachen- oder Rechtsirrtümer oder Fehler in der Erhebung, die dem Entscheid zugrunde liegen, sind folglich innert Frist auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1738; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.79). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-3143/2010 vom 10. November 2010 die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2010 hinsichtlich Ferientage teilweise aufgehoben und die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs). Das Dispositiv ist weder unklar noch widersprüchlich, auch enthält es keine Redaktions- und Rechnungsfehler sowie Kanzleiversehen. Jedoch kann dessen Sinn erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden, weshalb grundsätzlich auch die Erwägungen des Urteils der Erläuterung unterliegen, soweit sie eine Anordnung enthalten. Eine Berichtigung kann unter den genannten Voraussetzungen (vgl. E. 1.1.1 hiervor) auch die Erwägungen betreffen.
Seite 4
A-8408/2010
1.3. Vorliegend wird in den Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-3143/2010 vom 10. November 2010 dargelegt, dass dem Gesuchsteller pro Jahr insgesamt 40 Ferientage inkl. Ausgleichstage zustehen (E. 9 und E. 9.1) und er nicht wie von ihm vorgebracht 45 Ferientage zu Gute hat. Hinsichtlich der freien Tage geht der Gesuchsteller mit dem Urteil einig, dass er für die Jahre 2005, 2006 und 2007 insgesamt deren 8 zugute hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3143/2010 vom 10. November 2010 E. 9.1). In E. 9.3.1 des Urteils wird sodann ausgeführt, wie viele Ferientage/ Ausgleichstage/freie Tage dem Gesuchsteller in den einzelnen Jahren nach Bezug gemäss Kontrollblättern tatsächlich noch zustehen. Der Gesuchsteller verkennt hierbei, dass ihm wie erwähnt insgesamt 40 Ferientage/Ausgleichstage zustehen und ihm nicht wie von ihm vorgebracht jährlich 15 Ausgleichstage und die entsprechenden freien Tage zum Saldo gemäss den Kontrollblättern hinzuzurechnen sind. Schliesslich wird die Vorinstanz in E. 9.4 des Urteils angewiesen, gestützt auf die vorgehenden Erwägungen den genauen Abgeltungsbetrag für die dem Gesuchsteller zustehenden Ferien- und Ausgleichstage sowie freien Tage zu berechnen.
1.4. Demnach liegt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3143/2010 vom 10. November 2010 bezüglich der Ferien-, Ausgleichstage und freien Tage
weder
ein
Rechnungs-,
Redaktionsfehlerfehler
oder
Kanzleiversehen vor, noch ist das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich in sich oder hinsichtlich der Erwägungen. Das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch ist folglich abzuweisen. Soweit der Gesuchsteller eine inhaltliche Abänderung des Urteils hinsichtlich Ferientage, Ausgleichstage und freie Tage begehrt, ist auf das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch nicht einzutreten. 2.
Gemäss Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Das VGG, welches das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht regelt, sieht die Wiedererwägung für Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Die Wiedererwägung ist denn auch der formlose Rechtsbehelf, durch den der Betroffene die verfügende Verwaltungsbehörde ersuchen kann, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben (RHINOW/KOLLER/KISS/ TURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Seite 5
A-8408/2010
Rz. 646). Ein Wiedererwägungsgesuch kann nur gegen erst-instanzliche Verfügungen einer Verwaltungsbehörde gerichtet werden. Der Grund liegt darin, dass der Verwaltung trotz des Devolutiveffekts der Beschwerde die Möglichkeit zustehen soll, auf ihre Verfügung bis zur Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren
zurückzukommen
(RHINOW/
KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 457). Folglich kann die Verwaltung ihre Verfügungen in Wiedererwägung ziehen, nicht jedoch das Bundesverwaltungsgericht.
Auf das Wiedererwägungsgesuch ist demnach nicht einzutreten. Dennoch sei an dieser Stelle auf Folgendes hingewiesen: Die vom Gesuchsteller beantragte Wiedererwägung des Urteils betrifft die Berechnung der Überzeit, da die hierbei geltenden Nachtarbeitszeit-zuschläge nach Art. 64 Abs. 5
und 6
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) nicht berücksichtigt worden seien. Der Gesuchsteller verkennt jedoch, dass in E. 12 des Urteils eingehend aufgezeigt wird, weshalb die Vorinstanz ihm keine Zuschläge für Nachtarbeit zu leisten hatte.
3.
Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Art. 121
-128
BGG sinngemäss (Art. 45
VGG). Die Revision kann demnach verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a), das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Bst. b), einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d). Die Revision kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG zudem verlangt werden, wenn in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Schliesslich hält Art. 46
VGG fest, dass als Revisionsgründe nicht Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können. 3.1. Damit auf ein Revisionsgesuch eingetreten werden kann, hat wie erwähnt einer der genannten Revisionsgründe vorzuliegen, womit ein Revisionsbegehren nicht damit begründet werden kann, dass eine Seite 6
A-8408/2010
Beschwerde ans Bundesgericht aufgrund des zu tiefen Streitwerts nicht möglich ist. Insoweit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 3.2. Der Gesuchsteller beruft sich darüber hinaus auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a
BGG, mithin auf die Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand. Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht diese Bestimmung verletzt haben sollte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht ausgeführt.
Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsbegehren vielmehr damit, dass bei der Berechnung der insgesamt 34.5 Ferientage/Ausgleichstage/ freien Tage für die Jahre 2005, 2006 und 2007 (E. 9.3.2) die Zusammensetzung der 36 Ferientage gemäss den Kontrollblättern nicht berücksichtigt worden sei. Er bringt vor, bei den Kontrollblättern werde nicht zwischen Ferientagen, Ausgleichstagen und freien Tagen unterschieden. Dies hält auch das Urteil so fest (E. 9.3). Der Gesuchsteller führt weiter aus, die genaue Zusammensetzung der 36 Tage gemäss den Kontrollblättern ergebe sich aus dem Personalhandbuch Zeitmilitär des VBS Bereich Personal Verteidigung , Version 2007 bzw. 2004. Dieses erachtet er aber ansonsten als nicht anwendbar, was auch im Urteil so bestätigt wird (E. 3.3). Zudem ist der Umgang mit den freien Tagen in dessen Zusammenhang der Gesuchsteller auf entsprechende Weisungen der Vorinstanz verweist vorliegend nicht von Bedeutung. Denn massgebend ist einzig, wie viele Ferientage, Ausgleichstage und freie Tage dem Gesuchsteller in den Jahren 2005, 2006 und 2007 gemäss den gesetzlichen Bestimmungen insgesamt zustehen, wie viele er hiervon in den einzelnen Jahren bezogen hat und welches Restguthaben er noch besitzt bzw. wie viele Tage ihm zu wenig gutgeschrieben worden sind. Dies wird wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.2 f. hiervor) in den E. 9 ff. eingehend dargelegt. Folglich ist weder der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d
BGG noch jener von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG erfüllt. Darüber hinaus ist den Ausführungen des Gesuchstellers nichts zu entnehmen, das auf die Erfüllung eines gesetzlichen Revisionstatbestands hinweisen würde. Das Revisionsgesuch ist folglich in dieser Hinsicht abzuweisen.
4.
Gemäss Art. 34 Abs. 2
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) sind bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren ausser bei Mutwilligkeit, die vorliegend gerade noch nicht gegeben ist, kostenlos. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.
Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 64
VwVG i.V.m. Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 7
A-8408/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten. 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 8
A-8408/2010
4.
Dieses Urteil geht an:
den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich
Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht
angefochten
werden,
sofern
es
um
eine
vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000.-- Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (Art. 26 Abs. 2
i.V.m. Art. 34 Bst. h
des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR, SR 173.110.131]), eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
. 48, 54 und 100 BGG).
Seite 9
A-8408/2010
Versand:
Seite 10
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-8408/2010
Urteil vom 18. Januar 2011
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
Parteien
A._______,
Gesuchsteller,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Generalsekretariat, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Erläuterung, Berichtigung bzw.
Wiedererwägung, Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2010.
A-8408/2010
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am B._______, war vom 1. Januar 2005 bis am 31. Dezember 2007 als Zeitmilitär beim Lehrverband Infanterie tätig. Angestellt war er gemäss seinem befristeten Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2004 bzw. 5. Januar 2005 als Zugführer. Später wurde er als stellvertretender Kompaniekommandant und vom 18. Juni 2007 an als Kompaniekommandant eingesetzt. Sein befristetes Arbeitsverhältnis lief am 31. Dezember 2007 aus.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil A-3143/2010 vom 10. November 2010 die Beschwerde von A._______ gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) vom 18. März 2010 betreffend Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis teilweise gut. Hinsichtlich der Abgeltung der Funktionsänderung und von Ferientagen wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen (E. 6 ff. und E. 9 ff.) an das VBS zurückgewiesen. In Bezug auf die Vergütung für Sonntags- und Nachtarbeit sowie Pikettdienst (E. 12) und die höhere Überzeitentschädigung (E. 15 ff.) wurde die Beschwerde abgewiesen. C.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 gelangt A._______ (Gesuchsteller) mit einem Gesuch um Erläuterung, Berichtigung bzw. Wiedererwägung sowie Revision an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersucht das Bundesverwaltungsgericht, E. 9.3.2 des Urteils zu erläutern bzw. zu berichtigen, da der Saldo der Ferientage von 34.5 Tagen mit dem Urteil in Widerspruch stehe und somit erklärungsbedürftig sei. Wenn es sich hierbei nicht um einen Rechnungsfehler handle, reiche er in diesem Punkt ein Revisionsbegehren ein, weil aufgrund der Streitwertgrenze keine Überprüfung auf dem ordentlichen Rechtsweg möglich sei. Schliesslich beantrage er eine Wiedererwägung des Urteils hinsichtlich der Berechnung der Überzeit. Hierbei seien die geltenden Nachtarbeitszeitzuschläge nicht berücksichtigt worden, weshalb eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorliege.
D.
Das VBS (Vorinstanz) schliesst mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2010 auf Nichteintreten auf das Gesuch, eventuell sei es abzuweisen. Mit Seite 2
A-8408/2010
einem Erläuterungsgesuch könne ein Urteil lediglich verdeutlicht, nicht aber abgeändert werden und die Berichtigung sei für Redaktions- und Rechnungsfehler vorbehalten. Der Gesuchsteller mache jedoch eine andere Rechtsauffassung geltend. Zudem habe er nicht dargelegt, inwiefern ein Revisionsgrund vorliege. Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass sie die Begründung des Urteils nachvollziehen könne und dessen Umsetzung in die Wege geleitet habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundes-verwaltungsgerichts gilt Art. 129
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 129 |
||||||
| Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. | ||||||
| Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. | ||||||
| Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 48 |
||||||
| Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss. | ||||||
| Erläutert oder berichtigt das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid, so beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 129 |
||||||
| Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. | ||||||
| Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. | ||||||
| Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
1.1.1. Die Erläuterung dient nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, nicht aber auf die Entscheidungsgründe als solche. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen damit die Erwägungen eines Entscheids der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-643/2010 vom 15. März 2010 E. 2.1). Dies trifft namentlich auf Entscheide zu, mit denen eine Streitsache "im Sinne der Erwägungen" zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (NICOLAS VON WERDT BundesgerichtsSeite 3
A-8408/2010
gesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Rz. 5 zu Art. 129).
Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Ebenso wenig geht es an, auf dem Weg des Erläuterungsgesuchs über den rechtskräftigen Entscheid eine allgemeine Diskussion (z.B. über dessen Recht- und Zweck-mässigkeit) einzuleiten, die schlechthin jede Äusserung des Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechtsbegriffe und Wörter zum Gegenstand hat. Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (Urteil des Bundesgerichts 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 5G_1/2008 vom 17. November 2008 E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-643/2010 vom 15. März 2010 E. 2.2; ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-verwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.78 ). Der Erläuterungsbedarf ist vom Gericht von offensichtlich unklaren Entscheiden abgesehen nur mit Zurückhaltung zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2). 1.1.2. Berichtigungsfähig sind nur Fehler, die weder das Dispositiv noch wesentliche Inhalte der Begründung berühren. Möglicher Gegenstand einer Berichtigung sind Redaktions- und Rechnungsfehler sowie Kanzleiversehen. Eine Berichtigung ist strikte auf eigentliche Fehler beschränkt. Falsche tatsächliche Annahmen, Tatsachen- oder Rechtsirrtümer oder Fehler in der Erhebung, die dem Entscheid zugrunde liegen, sind folglich innert Frist auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1738; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.79). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-3143/2010 vom 10. November 2010 die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2010 hinsichtlich Ferientage teilweise aufgehoben und die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs). Das Dispositiv ist weder unklar noch widersprüchlich, auch enthält es keine Redaktions- und Rechnungsfehler sowie Kanzleiversehen. Jedoch kann dessen Sinn erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden, weshalb grundsätzlich auch die Erwägungen des Urteils der Erläuterung unterliegen, soweit sie eine Anordnung enthalten. Eine Berichtigung kann unter den genannten Voraussetzungen (vgl. E. 1.1.1 hiervor) auch die Erwägungen betreffen.
Seite 4
A-8408/2010
1.3. Vorliegend wird in den Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-3143/2010 vom 10. November 2010 dargelegt, dass dem Gesuchsteller pro Jahr insgesamt 40 Ferientage inkl. Ausgleichstage zustehen (E. 9 und E. 9.1) und er nicht wie von ihm vorgebracht 45 Ferientage zu Gute hat. Hinsichtlich der freien Tage geht der Gesuchsteller mit dem Urteil einig, dass er für die Jahre 2005, 2006 und 2007 insgesamt deren 8 zugute hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3143/2010 vom 10. November 2010 E. 9.1). In E. 9.3.1 des Urteils wird sodann ausgeführt, wie viele Ferientage/ Ausgleichstage/freie Tage dem Gesuchsteller in den einzelnen Jahren nach Bezug gemäss Kontrollblättern tatsächlich noch zustehen. Der Gesuchsteller verkennt hierbei, dass ihm wie erwähnt insgesamt 40 Ferientage/Ausgleichstage zustehen und ihm nicht wie von ihm vorgebracht jährlich 15 Ausgleichstage und die entsprechenden freien Tage zum Saldo gemäss den Kontrollblättern hinzuzurechnen sind. Schliesslich wird die Vorinstanz in E. 9.4 des Urteils angewiesen, gestützt auf die vorgehenden Erwägungen den genauen Abgeltungsbetrag für die dem Gesuchsteller zustehenden Ferien- und Ausgleichstage sowie freien Tage zu berechnen.
1.4. Demnach liegt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3143/2010 vom 10. November 2010 bezüglich der Ferien-, Ausgleichstage und freien Tage
weder
ein
Rechnungs-,
Redaktionsfehlerfehler
oder
Kanzleiversehen vor, noch ist das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich in sich oder hinsichtlich der Erwägungen. Das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch ist folglich abzuweisen. Soweit der Gesuchsteller eine inhaltliche Abänderung des Urteils hinsichtlich Ferientage, Ausgleichstage und freie Tage begehrt, ist auf das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch nicht einzutreten. 2.
Gemäss Art. 58 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
||||||
| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
A-8408/2010
Rz. 646). Ein Wiedererwägungsgesuch kann nur gegen erst-instanzliche Verfügungen einer Verwaltungsbehörde gerichtet werden. Der Grund liegt darin, dass der Verwaltung trotz des Devolutiveffekts der Beschwerde die Möglichkeit zustehen soll, auf ihre Verfügung bis zur Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren
zurückzukommen
(RHINOW/
KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 457). Folglich kann die Verwaltung ihre Verfügungen in Wiedererwägung ziehen, nicht jedoch das Bundesverwaltungsgericht.
Auf das Wiedererwägungsgesuch ist demnach nicht einzutreten. Dennoch sei an dieser Stelle auf Folgendes hingewiesen: Die vom Gesuchsteller beantragte Wiedererwägung des Urteils betrifft die Berechnung der Überzeit, da die hierbei geltenden Nachtarbeitszeit-zuschläge nach Art. 64 Abs. 5
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 64 [1] Arbeitszeit - (Art. 17a BPG) |
||||||
| Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt 41,5 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für das Kader. | ||||||
| Wo besondere Verhältnisse eine längere Arbeitszeit erfordern, kann die wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend auf höchstens 45 Stunden verlängert werden. Der entsprechende Ausgleich hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen. | ||||||
| Für regelmässige und angeordnete Arbeit zwischen 20 und 24 Uhr erhalten die Angestellten einen Zeitzuschlag von 10 Prozent. | ||||||
| Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr beträgt 30 Prozent. Dieser wird ebenfalls für Nachtarbeit zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern der Arbeitsbeginn auf die Zeit vor 4 Uhr fällt. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die angestellte Person das 55. Altersjahr vollendet, wird der Zeitzuschlag von 30 auf 40 Prozent erhöht. | ||||||
| Angestellten der industriellen Betriebe kann der Arbeitgeber anstelle der Zuschläge nach den Absätzen 3 und 4 diejenigen nach Artikel 17b des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [2] ausrichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4009). [2] SR 822.11 | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 64 [1] Arbeitszeit - (Art. 17a BPG) |
||||||
| Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt 41,5 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für das Kader. | ||||||
| Wo besondere Verhältnisse eine längere Arbeitszeit erfordern, kann die wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend auf höchstens 45 Stunden verlängert werden. Der entsprechende Ausgleich hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen. | ||||||
| Für regelmässige und angeordnete Arbeit zwischen 20 und 24 Uhr erhalten die Angestellten einen Zeitzuschlag von 10 Prozent. | ||||||
| Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr beträgt 30 Prozent. Dieser wird ebenfalls für Nachtarbeit zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern der Arbeitsbeginn auf die Zeit vor 4 Uhr fällt. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die angestellte Person das 55. Altersjahr vollendet, wird der Zeitzuschlag von 30 auf 40 Prozent erhöht. | ||||||
| Angestellten der industriellen Betriebe kann der Arbeitgeber anstelle der Zuschläge nach den Absätzen 3 und 4 diejenigen nach Artikel 17b des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [2] ausrichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4009). [2] SR 822.11 | ||||||
3.
Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Art. 121
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
||||||
| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 128 Entscheid |
||||||
| Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu. | ||||||
| Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist. | ||||||
| Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO [1] sinngemäss anwendbar. [2] | ||||||
| [1] SR 312.0 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 45 Grundsatz |
||||||
| Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 123 Andere Gründe |
||||||
| Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. | ||||||
| Die Revision kann zudem verlangt werden: | ||||||
| in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; | ||||||
| in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind; | ||||||
| in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] SR 312.0 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). [5] SR 732.44 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde |
||||||
| Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können. | ||||||
A-8408/2010
Beschwerde ans Bundesgericht aufgrund des zu tiefen Streitwerts nicht möglich ist. Insoweit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 3.2. Der Gesuchsteller beruft sich darüber hinaus auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
||||||
| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsbegehren vielmehr damit, dass bei der Berechnung der insgesamt 34.5 Ferientage/Ausgleichstage/ freien Tage für die Jahre 2005, 2006 und 2007 (E. 9.3.2) die Zusammensetzung der 36 Ferientage gemäss den Kontrollblättern nicht berücksichtigt worden sei. Er bringt vor, bei den Kontrollblättern werde nicht zwischen Ferientagen, Ausgleichstagen und freien Tagen unterschieden. Dies hält auch das Urteil so fest (E. 9.3). Der Gesuchsteller führt weiter aus, die genaue Zusammensetzung der 36 Tage gemäss den Kontrollblättern ergebe sich aus dem Personalhandbuch Zeitmilitär des VBS Bereich Personal Verteidigung , Version 2007 bzw. 2004. Dieses erachtet er aber ansonsten als nicht anwendbar, was auch im Urteil so bestätigt wird (E. 3.3). Zudem ist der Umgang mit den freien Tagen in dessen Zusammenhang der Gesuchsteller auf entsprechende Weisungen der Vorinstanz verweist vorliegend nicht von Bedeutung. Denn massgebend ist einzig, wie viele Ferientage, Ausgleichstage und freie Tage dem Gesuchsteller in den Jahren 2005, 2006 und 2007 gemäss den gesetzlichen Bestimmungen insgesamt zustehen, wie viele er hiervon in den einzelnen Jahren bezogen hat und welches Restguthaben er noch besitzt bzw. wie viele Tage ihm zu wenig gutgeschrieben worden sind. Dies wird wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.2 f. hiervor) in den E. 9 ff. eingehend dargelegt. Folglich ist weder der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
||||||
| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 123 Andere Gründe |
||||||
| Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. | ||||||
| Die Revision kann zudem verlangt werden: | ||||||
| in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; | ||||||
| in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind; | ||||||
| in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] SR 312.0 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). [5] SR 732.44 | ||||||
4.
Gemäss Art. 34 Abs. 2
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 64
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 7
A-8408/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten. 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 8
A-8408/2010
4.
Dieses Urteil geht an:
den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich
Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht
angefochten
werden,
sofern
es
um
eine
vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000.-- Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (Art. 26 Abs. 2
|
SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) Art. 26 Zahl und Zusammensetzung - (Art. 18 BGG) |
||||||
| Das Bundesgericht besteht aus folgenden acht Abteilungen: [1] | ||||||
| vier öffentlich-rechtlichen Abteilungen; | ||||||
| zwei zivilrechtlichen Abteilungen; | ||||||
| zwei strafrechtlichen Abteilungen; | ||||||
| ... | ||||||
| Die Erste und Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung, die beiden zivilrechtlichen Abteilungen und die beiden strafrechtlichen Abteilungen haben ihren Standort in Lausanne. Die Dritte und Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung haben ihren Standort in Luzern. [5] | ||||||
| Die Abteilungen setzen sich aus vier bis sechs ordentlichen Richtern oder Richterinnen zusammen. [6] | ||||||
| Den Abteilungen mit sechs Mitgliedern werden zwei französischsprachige Richter oder Richterinnen zugeteilt, den Abteilungen mit fünf Mitgliedern ein oder zwei französischsprachige Richter oder Richterinnen. [7] | ||||||
| Einer Abteilung wird nicht mehr als ein italienischsprachiger Richter oder eine italienischsprachige Richterin zugeteilt. [8] | ||||||
| Die Zusammensetzung der Abteilungen, einschliesslich der Namen der ordentlichen und der nebenamtlichen Richter und Richterinnen, ist auf der Website des Bundesgerichts aufgeführt. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 12. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4967). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 18. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 856). | ||||||
|
SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) Art. 34 [1] Zweite zivilrechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG) |
||||||
| Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: | ||||||
| Zivilgesetzbuch:Personenrecht,Familienrecht,Erbrecht,Sachenrecht; | ||||||
| Personenrecht, | ||||||
| Familienrecht, | ||||||
| Erbrecht, | ||||||
| Sachenrecht; | ||||||
| bäuerliches Bodenrecht; | ||||||
| Schuldbetreibung und Konkurs (ohne provisorische und definitive Rechtsöffnungen); | ||||||
| Registersachen und Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b BGG in den Rechtsgebieten nach Buchstaben a und c dieses Absatzes. | ||||||
| Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG) sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG). [3] | ||||||
| [1] Ursprünglich: Art. 32. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770). Berichtigung vom 13. Febr. 2024 (AS 2024 66). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Seite 9
A-8408/2010
Versand:
Seite 10
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 83
BGG 85
BGG 121
BGG 123
BGG 128
BGG 129
BGerR 26
BGerR 34
BPG 34
BPV 64
VGG 45
VGG 46
VGG 48
VGKE 7
VwVG 58
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
||||||
| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 123 Andere Gründe |
||||||
| Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. | ||||||
| Die Revision kann zudem verlangt werden: | ||||||
| in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; | ||||||
| in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind; | ||||||
| in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] SR 312.0 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). [5] SR 732.44 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 128 Entscheid |
||||||
| Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu. | ||||||
| Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist. | ||||||
| Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO [1] sinngemäss anwendbar. [2] | ||||||
| [1] SR 312.0 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 129 |
||||||
| Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. | ||||||
| Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. | ||||||
| Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
|
SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) Art. 26 Zahl und Zusammensetzung - (Art. 18 BGG) |
||||||
| Das Bundesgericht besteht aus folgenden acht Abteilungen: [1] | ||||||
| vier öffentlich-rechtlichen Abteilungen; | ||||||
| zwei zivilrechtlichen Abteilungen; | ||||||
| zwei strafrechtlichen Abteilungen; | ||||||
| ... | ||||||
| Die Erste und Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung, die beiden zivilrechtlichen Abteilungen und die beiden strafrechtlichen Abteilungen haben ihren Standort in Lausanne. Die Dritte und Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung haben ihren Standort in Luzern. [5] | ||||||
| Die Abteilungen setzen sich aus vier bis sechs ordentlichen Richtern oder Richterinnen zusammen. [6] | ||||||
| Den Abteilungen mit sechs Mitgliedern werden zwei französischsprachige Richter oder Richterinnen zugeteilt, den Abteilungen mit fünf Mitgliedern ein oder zwei französischsprachige Richter oder Richterinnen. [7] | ||||||
| Einer Abteilung wird nicht mehr als ein italienischsprachiger Richter oder eine italienischsprachige Richterin zugeteilt. [8] | ||||||
| Die Zusammensetzung der Abteilungen, einschliesslich der Namen der ordentlichen und der nebenamtlichen Richter und Richterinnen, ist auf der Website des Bundesgerichts aufgeführt. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 12. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4967). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 18. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 856). | ||||||
|
SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) Art. 34 [1] Zweite zivilrechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG) |
||||||
| Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: | ||||||
| Zivilgesetzbuch:Personenrecht,Familienrecht,Erbrecht,Sachenrecht; | ||||||
| Personenrecht, | ||||||
| Familienrecht, | ||||||
| Erbrecht, | ||||||
| Sachenrecht; | ||||||
| bäuerliches Bodenrecht; | ||||||
| Schuldbetreibung und Konkurs (ohne provisorische und definitive Rechtsöffnungen); | ||||||
| Registersachen und Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b BGG in den Rechtsgebieten nach Buchstaben a und c dieses Absatzes. | ||||||
| Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG) sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG). [3] | ||||||
| [1] Ursprünglich: Art. 32. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770). Berichtigung vom 13. Febr. 2024 (AS 2024 66). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 64 [1] Arbeitszeit - (Art. 17a BPG) |
||||||
| Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt 41,5 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für das Kader. | ||||||
| Wo besondere Verhältnisse eine längere Arbeitszeit erfordern, kann die wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend auf höchstens 45 Stunden verlängert werden. Der entsprechende Ausgleich hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen. | ||||||
| Für regelmässige und angeordnete Arbeit zwischen 20 und 24 Uhr erhalten die Angestellten einen Zeitzuschlag von 10 Prozent. | ||||||
| Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr beträgt 30 Prozent. Dieser wird ebenfalls für Nachtarbeit zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern der Arbeitsbeginn auf die Zeit vor 4 Uhr fällt. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die angestellte Person das 55. Altersjahr vollendet, wird der Zeitzuschlag von 30 auf 40 Prozent erhöht. | ||||||
| Angestellten der industriellen Betriebe kann der Arbeitgeber anstelle der Zuschläge nach den Absätzen 3 und 4 diejenigen nach Artikel 17b des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [2] ausrichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4009). [2] SR 822.11 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 45 Grundsatz |
||||||
| Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde |
||||||
| Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 48 |
||||||
| Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss. | ||||||
| Erläutert oder berichtigt das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid, so beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
||||||
| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Weitere Urteile ab 2000