Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_741/2008

Urteil vom 17. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
R.________,
C.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch
Rechtsanwalt Tomas Kempf, Webernstrasse 5, 8610 Uster,

gegen

Gemeinde Y.________, Gemeindestelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Beschwerdegegnerin,

Bezirksrat X.________.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2008.

In Erwägung,
dass R.________, geboren 1966, seit 1. November 2005 eine Ergänzungsleistung sowie eine Beihilfe gemäss Gesetz über die Zusatzleistungen zur AHV/IV des Kantons Zürich bezog (Verfügung vom 7. November 2005),
dass die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.________ mit Wirkung ab 1. Mai 2007 bei der Berechnung dieser Leistungen keinen Mietzinsabzug mehr gewährte, nachdem der Bezüger und seine Ehefrau gemäss Beschluss des Bezirksgerichts X.________ vom 19. Mai 2006 ab 1. Mai 2006 wegen Mängeln der Mietsache von jeglicher Mietzahlungspflicht befreit worden waren (Verfügung vom 25. April 2007),
dass im Einspracheverfahren festgestellt wurde, es seien immerhin die Nebenkosten (nicht aber Unterhaltskosten) als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen (Einspracheentscheid der Gemeinde Y.________ vom 24. Juli 2007),
dass der Bezirksrat X.________ die dagegen erhobene Einsprache mit Beschluss vom 23. Januar 2008 abgewiesen und erwogen hat, als Nebenkosten seien Fr. 840.- als Heizölpauschale und Fr. 1'950.- für die Wasseraufbereitung (sowie die jährliche Kehrichtgrundgebühr/Gebühr für Kabelfernsehen/Antenne) anzurechnen,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. Juli 2008 in dem Sinne teilweise gutgeheissen hat, als in Abänderung dieses Beschlusses für Heizung und Warmwasser die dafür aufgewendeten Heizölkosten von insgesamt Fr. 3'881.- im Jahr zu berücksichtigen seien,
dass R.________ und C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lassen mit den Anträgen, es seien für Heizung und Warmwasser (nach korrekter Berechnung der Kosten) Fr. 5'400.-, eventualiter Fr. 3'948.50 pro Jahr zu berücksichtigen, des Weiteren sei ihnen für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.- (anstelle der gewährten Fr. 700.-) zuzusprechen,
dass die Gemeinde Y.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während der Bezirksrat X.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG),
dass, soweit auch die Höhe der kantonalen Beihilfe streitig ist, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet, sondern in der Beschwerde darzulegen wäre, inwiefern der beanstandete Akt gegen (kantonale) verfassungsmässige Rechte verstösst (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), was jedoch mit keinem Wort begründet wird,
dass auf die Beschwerde deshalb nur insoweit einzutreten ist, als sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG bezieht,
dass bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
ELG der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als anerkannte Ausgaben gelten,
dass die Kantone seit der zweiten ELG-Revision (in Kraft getreten am 1. Januar 1987) im Rahmen des Mietzinsabzuges einen Pauschalbetrag für die Nebenkosten wie Heizkosten und Warmwasser gewähren konnten (Art. 4 Abs. 1 lit. c
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG5) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
1    Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG5) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
a  eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen;
abis  Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben;
aquater  Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben;
ater  gestützt auf Artikel 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen;
b  Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:
b1  sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder
b2  die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
c  Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder
d  Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195914 über die Invalidenversicherung erfüllen würden.
2    Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.
3    Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als unterbrochen, wenn eine Person:
a  sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält; oder
b  sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält.15
4    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird.16
ELG; AS 1986 699 ff., 701), mit der dritten Revision bei der Festlegung des Mietzinsabzuges indessen von der Netto- zur Bruttomiete übergegangen wurde (Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision] vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1197 ff., 1201),
dass - um administrative Mehraufwendungen zu vermeiden - jedoch ausdrücklich festgehalten wurde, dass bei einer allfälligen Schlussabrechnung für die Nebenkosten keine Rück- oder Nachzahlungen möglich sind (Art. 3b Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
ELG) und dass bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257b - 1 Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben.
1    Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben.
2    Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren.
OR zu zahlen haben, für die Heizkosten lediglich eine Pauschale von Fr. 840.- (die Hälfte von Fr. 1'680.-) angerechnet wird (Botschaft, a.a.O., S. 1209 f. Ziff. 214; Art. 16b Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 16b Pauschale für Heizkosten - 1 Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 Obligationenrecht68 (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt.
1    Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 Obligationenrecht68 (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt.
2    Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Artikel 16a.
und 2
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 16b Pauschale für Heizkosten - 1 Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 Obligationenrecht68 (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt.
1    Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 Obligationenrecht68 (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt.
2    Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Artikel 16a.
in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 16a Pauschale für Nebenkosten - 1 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.
1    Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.
2    Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen.
3    Die Pauschale beträgt pro Jahr 3060 Franken.65
4    Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten.66
ELV; zur Gesetzmässigkeit der Verordnungsbestimmung: BGE 131 V 256),
dass rechtsprechungsgemäss separat in Rechnung gestellte, d.h. im Mietvertrag nicht vereinbarte Nebenkosten, i.c. Wasser-/Abwasserkosten, bei der Berechnung der Ergänzungsleistung gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
Satz 2 ELG nicht zu berücksichtigen sind (Urteil P 58/04 vom 3. Mai 2005),
dass vorliegend im Mietvertrag vom 27. September 2005 keine Nebenkosten vereinbart beziehungsweise entsprechende Rechnungen direkt durch die Mieter zu begleichen sind,
dass das kantonale Gericht - unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführer keinen Mietzins bezahlen mussten und dieser bei den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
ELG somit auch nicht anzurechnen war - auf die konkreten, gesamten (Heizöl-) Kosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung abgestellt hat,
dass nach der dargelegten Rechtslage bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung indessen einzig die Anrechnung einer Heizkostenpauschale von Fr. 840.- vorgesehen ist,
dass der Beschwerde, mit welcher ein noch höherer Heizölverbrauch geltend gemacht wird, daher nicht stattzugeben ist,
dass bei diesem Ergebnis auf die beantragte höhere Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nicht weiter einzugehen ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung i.V. Schäuble
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Document : 8C_741/2008
Date : 17. Dezember 2008
Published : 12. Januar 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ergänzungsleistungen
Subject : Ergänzungsleistung zur AHV/IV


Legislation register
BGG: 82  95  105
ELG: 3b  4
ELV: 16a  16b
OR: 257b
BGE-register
131-V-256
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8C_741/2008 • P_58/04
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AS
AS 1986/699
BBl
1997/I/1197