Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 139/2007

Urteil vom 17. Dezember 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Werdstrasse 138, Postfach 9467, 8036 Zürich.

Gegenstand
Schriftensperre, Meldepflicht,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2007
des Bundesstrafgerichtes, I. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:
A.
Die eidgenössischen Justizbehörden führen ein Strafverfahren gegen X.________ und Mitbeteiligte wegen Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie qualifizierter Geldwäscherei (sog. "Zigarettenschieber-Fall"). Am 31. August 2004 wurde der Angeschuldigte verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 4. Januar 2005 entliess ihn die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) gegen eine Kaution von Fr. 500'000.-- aus der Haft. Gleichzeitig erliess die BA weitere Ersatzmassnahmen für Haft. Sie verfügte gegen den Angeschuldigten eine Pass- und Schriftensperre und verpflichtete ihn, sich wöchentlich bei der jurassischen Kantonspolizei in Delémont zu melden. Nach Abschluss der gerichtspolizeilichen Ermittlungen durch die BA eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (Eidg. URA) am 1. November 2005 die Voruntersuchung. Diese ist unterdessen abgeschlossen.
B.
Ein Gesuch des Angeschuldigten vom 12. Februar 2007 um Aufhebung der genannten Ersatzmassnahmen wies das Eidg. URA mit Verfügung vom 8. März 2007 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde entschied das Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, am 4. Juni 2007 ebenfalls abschlägig.
C.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2007 beantragt X.________ beim Bundesgericht die Aufhebung des Beschwerdekammerentscheides vom 4. Juni 2007 bzw. der streitigen Ersatzmassnahmen.

Die BA und das Eidg. URA beantragen je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, während die Beschwerdekammer auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. August 2007.

Erwägungen:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 31. Dezember 2006. Gemäss Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.
1.1 Nach Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
i.V.m. Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zulässig, soweit es sich um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes behandelt alle Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 29 Abs. 3
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 29 Erste öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
1    Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a  Enteignungen;
b  raumbezogene Materien, namentlich:
b1  Raumplanung und Baurecht,
b2  Umweltschutz, Gewässerschutz, Wald, Natur- und Heimatschutz,
b3  öffentliche Werke,
b4  Meliorationen,
b5  mit Raumplanung verbundene Bauförderung,
b6  Wanderwege;
c  politische Rechte;
d  internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
e  Strassenverkehr;
f  Bürgerrecht;
g  ...;
h  Personal im öffentlichen Dienst.
2    Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:
a  Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung, BV21);
b  Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV);
c  Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 BV);
d  Schutz der Privatsphäre, Recht auf Ehe und Familie, Meinungs- und Informationsfreiheit, Medienfreiheit (Art. 13, 14, 16 und 17 BV);
e  Kunstfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit (Art. 21-23 BV);
f  die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV);
g  Allgemeine Verfahrensgarantien, Rechtsweggarantie, gerichtliche Verfahren, Freiheitsentzug (Art. 29-31 BV).
3    ...22
4    Sie behandelt auf Klage Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden (Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG) sowie die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG).
BGerR; BGE 133 IV 278 E. 1.1 S. 280; nicht amtlich publ. E. 3 von BGE 133 IV 182).
1.2 Anfechtbar sind nach Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG (und waren schon nach der altrechtlichen Praxis des Bundesgerichtes gestützt auf das SGG) insbesondere Zwangsmassnahmenentscheide der Beschwerdekammer über strafprozessuale Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafvollzug) sowie Ersatzmassnahmen für Haft (wie Pass- und Schriftensperre, Meldepflicht, Haftkaution etc.; Urteil des Bundesgerichtes 1B 123/2007 vom 16. Juli 2007, E. 1; vgl. nach altem Prozessrecht schon BGE 131 I 52 E. 1.2.2 S. 54; 66 ff.; nicht amtl. publ. E. 1.2 von BGE 131 I 425; BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.; 125 IV 222 E. 1c S. 224).
1.3 Mit der Beschwerde nach Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG kann namentlich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Urteile des Bundesgerichtes 1B 123/2007 vom 16. Juli 2007, E. 1.2, sowie 1B 205/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 1.4).
2.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, weder ein dringender Tatverdacht noch eine dringende Fluchtgefahr seien (als bundesrechtliche Voraussetzungen der angeordneten Ersatzmassnahmen für Haft) gegeben. Die Zwangsmassnahmen führten ausserdem zu einem unverhältnismässigen Eingriff in seine Grundrechte.
3.
Bei der streitigen Pass- und Schriftensperre sowie der Meldepflicht handelt es sich um mildere Ersatzmassnahmen anstelle von strafprozessualer Haft, mit denen (im Rahmen der Verhältnismässigkeit) einer gewissen Fluchtneigung des Angeschuldigten vorgebeugt werden soll (BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236 mit Hinweisen). Die betreffenden Zwangsmassnahmen werden zwar im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege nicht ausdrücklich erwähnt. Da sie die persönliche Freiheit weniger stark einschränken als die im Gesetz geregelte Freiheitsentziehung, besteht für die fraglichen Ersatzmassnahmen jedoch (im Sinne von Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV) eine genügende gesetzliche Grundlage. Sie setzen hinreichende Haftgründe voraus, müssen verhältnismässig sein und können einzeln oder (soweit sachlich geboten) auch kumuliert angeordnet werden (BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 29 f., E. 3.3 S. 30, E. 3.4 S. 31 f., E. 3.5 S. 32, je mit Hinweisen).
3.1 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen (nach Massgabe des konkreten Einzelfalles) einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten voraus (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316). Je schwerer der Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen ausfällt, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an die Konkretisierung des Tatverdachtes zu stellen. Strafprozessuale Haft verlangt den dringenden Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BStP; vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Ein mit Untersuchungshaft verbundener Freiheitsentzug stellt allerdings eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar, für deren Erlass schon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit in der Regel höhere Anforderungen zu gelten haben als für die Anordnung einer blossen Pass- und Schriftensperre bzw. einer Meldepflicht (Urteil des Bundesgerichtes 1P.704/2004 vom 29. Dezember 2004, E. 4.1, entgegen Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N. 6 zu § 72 StPO/ZH). Analoges gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes auch für den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31 mit Hinweisen).
3.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter nimmt das Bundesgericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren grundsätzlich keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vor (vgl. BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316).
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Ersatzmassnahmen dürften nur angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, die auch für die Anordnung von Untersuchungshaft gelten. Ein dringender Tatverdacht liege aber nicht gegen ihn vor. Die im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren vorgelegten Verdachtsgründe hätten im Verlaufe der Voruntersuchung nicht erhärtet werden können. Dass die Beschwerdekammer den Tatverdacht unter anderem auf den Umstand stütze, dass er, der Beschwerdeführer, die Freigabe der Kaution nicht beantragt habe, sei lebensfremd bzw. sachlich nicht vertretbar.
4.1 Es kann offen bleiben, ob die Erwägung der Beschwerdekammer zutreffend erscheint, wonach "der Verzicht des Beschwerdeführers auf Stellung eines Antrages auf Freigabe der Kaution als Indiz für die Anerkennung des Tatverdachtes betrachtet werden" könne. Die Zulässigkeit der streitigen Zwangsmassnahmen setzt nicht voraus, dass der Beschwerdeführer den Tatverdacht "anerkannt" haben müsste. Daher handelt es sich beim fraglichen Begründungselement des angefochtenen Entscheides (wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt) um ein nicht entscheiderhebliches obiter dictum.
4.2 Im vorliegenden Fall wurde ein dringender Tatverdacht schon mit Urteil 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004 (im Stadium des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens) durch das Bundesgericht bejaht. Nach Eröffnung der Voruntersuchung hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes (mit Urteil vom 24. Juli 2006 sowie im angefochtenen Entscheid) den Tatverdacht erneut bestätigt.
4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, strafprozessuale Zwangsmassnahmen dürften nur unter der Voraussetzung aufrechterhalten werden, dass sich die Verdachtsgründe im Verlaufe des Strafverfahrens ständig verdichten. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist im Einzelfall der Intensität des bereits vorbestehenden Tatverdachtes Rechnung zu tragen: Falls - wie hier - schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen durchaus genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird. Weiter muss (unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit) berücksichtigt werden, welche Zwangsmassnahmen gestützt auf die fraglichen Verdachtsgründe aufrechterhalten werden sollen: Falls die Eingriffsintensität sinkt, ist an den Nachweis des Tatverdachtes in der Regel ein weniger strenger Massstab anzulegen. Untersuchungshaft stellt jedenfalls eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen für Haft wie Pass- und Schriftensperren oder Meldepflichten. Insofern haben für den strafprozessualen Freiheitsentzug, auch unter dem Gesichtspunkt des
Tatverdachtes, qualifizierte Anforderungen zu gelten (vgl. zu dieser Praxis oben, E. 3.1).
4.4 Die erheblichen Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer, welche bereits in diversen Urteilen des Bundesgerichtes und der Beschwerdekammer erörtert wurden und im angefochtenen Entscheid (S. 5-6, E. 3.3) erneut zusammengefasst werden, genügen hier als allgemeine Eingriffsvoraussetzung für die streitigen Ersatzmassnahmen für Haft.
4.5 Die in diesem Zusammenhang beiläufig erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. Die Beschwerdekammer hat ausreichend dargelegt, weshalb sie auf einen hinreichenden Tatverdacht erkannte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers musste das Zwangsmassnahmengericht bei der Prüfung des Tatverdachtes nicht - im Stile eines erkennenden Strafgerichtes und von Verfassungs wegen - erläutern, inwiefern sämtliche subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB als erfüllt anzusehen wären.
5.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen eines ausreichenden Fluchtverdachtes. Er besitze die Niederlassungsbewilligung C und habe seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz, wo sich auch der grösste Teil seines Vermögens befinde. Nach verschiedenen (von den Justizbehörden bewilligten) Ausreisen zwischen 2006 und 2007 sei er jeweils anstandslos in die Schweiz zurückgekehrt. Die auferlegte Kaution bzw. seine in der Schweiz blockierten Vermögenswerte sowie sein Interesse an einer unmittelbaren Ausübung seiner Parteirechte böten ausreichend Gewähr dafür, dass er sich nicht ins Ausland absetze. Die streitigen Ersatzmassnahmen führten zu einem unverhältnismässigen Eingriff in seine Grundrechte (namentlich die persönliche Freiheit und das Recht auf Familienleben). Sie seien nicht geeignet, ihn von einer Flucht abzuhalten bzw. böten "keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer sich nicht dennoch ins Ausland absetzen kann". Sie zögen ausserdem eine unverhältnismässige Härte nach sich und seien nicht länger zumutbar, zumal ein gerichtliches Urteil frühestens im Jahr 2008 erwartet werden könne.
5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme von Fluchtverdacht (im Sinne von Art. 44 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP) eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte bei Verzicht auf die streitigen Zwangsmassnahmen der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Zumindest bei Haftfällen genügt sie jedoch für sich allein nicht zur Rechtfertigung der Zwangsmassnahme. Es müssen vielmehr die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Angeschuldigten, dessen berufliche Situation sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das ihn grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft sind an den Nachweis einer hinreichenden Fluchtneigung
grundsätzlich weniger hohe Anforderungen zu stellen (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31 mit Hinweisen).
5.2 Nach Ansicht der Beschwerdekammer sei insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer Gerichtsverhandlung vor dem Strafgericht von Bari vom 17. November 2006 erst teilgenommen habe, "als ihm das freie Geleit zugesichert worden war", als Anhaltspunkt für eine mögliche Flucht zu werten. Es kann offen bleiben, ob den Erwägungen der Beschwerdekammer in diesem Punkt gefolgt werden kann. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hält die Annahme einer Fluchtneigung, welche die Aufrechterhaltung der streitigen Ersatzmassnahmen rechtfertigt, im Ergebnis vor dem Bundesrecht stand.
5.3 Im Urteil des Bundesgerichtes 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004 wurde beim Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Fluchtrisiko festgestellt. Was er vorbringt, lässt die Fluchtgefahr nicht als (unterdessen) dermassen reduziert erscheinen, dass nicht einmal mehr die Aufrechterhaltung von Ersatzmassnahmen für Haft zulässig wäre. Neben den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (spanische Staatsangehörigkeit, Sprach- und Reisegewandtheit, diverse geschäftliche und familiäre Kontakte sowie hohe Vermögensanlagen im Ausland usw.) ist dabei auch der im Falle einer Verurteilung drohenden empfindlichen Strafe Rechnung zu tragen. Die Voruntersuchung wurde unterdessen abgeschlossen. Die eidgenössischen Justizbehörden haben keine Verfahrenseinstellung angekündigt.
5.4 Zu prüfen bleibt schliesslich die Verhältnismässigkeit der streitigen Pass- und Schriftensperre sowie der Meldepflicht. Diese Massnahmen sind grundsätzlich geeignet und sachlich geboten, um die dargelegte Fluchtgefahr zu mindern. Auch ihre Kumulation ist in Fällen wie dem vorliegenden zulässig (vgl. BGE 133 I 27 E. 3.5 S. 32 mit Hinweisen). Dass mildere Ersatzmassnahmen für Haft der Gefahr einer heimlichen Abreise ins Ausland weniger einschneidend begegnen als ein Freiheitsentzug, liegt in der Natur der Sache und lässt ihre Geeignetheit im Sinne der Praxis zur Verhältnismässigkeit von strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht dahinfallen (vgl. BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236).
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass ihm die eidgenössischen Justizbehörden auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen von der verfügten Pass- und Ausreisesperre bewilligt haben. So habe ihm die BA schon am 1. Juni 2005 eine fünftägige Reiseerlaubnis nach Spanien erteilt, damit er seine erkrankte Mutter hätte besuchen können. Davon habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht, da er damals noch befürchtet habe, in Spanien verhaftet zu werden. In der Folge sei ihm die Ausreise nach Italien zur Vorbereitung und Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung vom 17. November 2006 in Bari bewilligt worden. Eine weitere Reisegenehmigung habe er für einen Besuch bei seiner Mutter in Spanien vom 20. Dezember 2006 bis 8. Januar 2007 erhalten. Mit Verfügungen vom 24. April und 7. Juni 2007 habe das Eidg. URA dem Beschwerdeführer weitere Genehmigungen für Reisen nach Italien erteilt. Entgegen seiner Ansicht folgt daraus nicht, dass die streitigen Massnahmen sich als ungeeignet und unnötig erwiesen hätten. Sie stellen vielmehr sicher, dass der Beschwerdeführer nicht unkontrolliert und unbeschränkt ins Ausland reist und sich dem Verfahren dadurch entzieht. Die Reisebewilligungen zeigen auch, dass die Behörden die Massnahmen nicht formalistisch-rigide
durchsetzen, sondern auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen zulassen.

Der verbleibende Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers (sowie in die übrigen von ihm angerufenen Grundrechte) kann bei dieser Sachlage nicht als übermässig schwer bezeichnet werden, und die eidgenössischen Behörden tragen bei der konkreten Handhabung der vorläufigen Reisebeschränkung dem Verhältnismässigkeitsgebot ausreichend Rechnung (vgl. auch BGE 133 I 27 E. 3.4 S. 32). Dass die Einholung von Reisebewilligungen jeweils "mindestens einige Tage" Zeit in Anspruch nehme, stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine unzumutbare Schikane dar, zumal in begründeten Notfällen (etwa bei Todesfällen von nahen Angehörigen im Ausland) erwartet werden kann, dass die eidgenössischen Behörden angemessen rasch reagieren.

Die bisherige Dauer des Verfahrens gebietet ebenfalls noch keine Aufhebung der streitigen Massnahmen. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass es sich hier um ein sehr aufwändiges und umfangreiches Strafdossier mit zahlreichen Auslandbezügen handelt. Dass die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers mitberücksichtigt hat, führt zu keinem verfassungswidrigen Ergebnis. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung des schwer wiegenden und komplexen Straffalles ist im Übrigen als hoch einzustufen.
5.5 Die vom Beschwerdeführer zusätzlich angerufenen Grundrechte (darunter Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK) und bundesrechtlichen Normen haben keine über das Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. Die Bestimmungen von Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
-4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV sowie Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK sind auf die Anordnung bzw. Aufhebung von strafprozessualer Haft anwendbar. Sie hindern die Strafjustizbehörden nicht daran, einem gegen Kaution aus der Untersuchungshaft entlassenen Angeschuldigten zur Sicherung der Zwecke des Strafverfahrens weitere Ersatzmassnahmen für Haft aufzuerlegen.
6.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_139/2007
Date : 17. Dezember 2007
Published : 04. Januar 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Schriftensperre, Meldepflicht
Classification : obiter dictum


Legislation register
BGG: 66  68  78  79  132
BGerR: 29
BStP: 44
BV: 31  36
EMRK: 5
StGB: 260ter
BGE-register
116-IA-143 • 117-IA-69 • 123-I-31 • 124-IV-313 • 125-I-60 • 125-IV-222 • 130-I-234 • 131-I-425 • 131-I-52 • 133-I-27 • 133-IV-182 • 133-IV-278
Weitere Urteile ab 2000
1B_123/2007 • 1B_139/2007 • 1B_205/2007 • 1P.704/2004 • 1S.13/2004
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