Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1276/2022

Urteil vom 17. November 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung, Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr, Covid-19-Verordnung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 14. September 2022 (BS 2022 39).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.
Nach Erhalt einer Ordnungsbussenverfügung wegen Nichttragens der Gesichtsmaske gestützt auf die Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) erstattete der Beschwerdeführer am 13. Januar 2022 Strafanzeige wegen Nötigung gegen zwei Zuger Polizeibeamte. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchungen mit Verfügung vom 27. April 2022 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Beschluss vom 14. September 2022 ab. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff . OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff . OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3 mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, die vorliegend auch nicht gegeben ist. Gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten des Kantons Zug (Verantwortlichkeitsgesetz; BSG 154.11) haftet der Staat für den Schaden, den seine Angestellten in ihrer amtlichen Funktion jemandem widerrechtlich zugefügt haben (Urteil 6B 1017/2018 vom 8. November 2018 E. 4). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers aufgrund eines allfällig strafbaren Verhaltens der beiden beschuldigten Polizisten beurteilen sich demnach ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsrecht und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Der vom Beschwerdeführer erhobene strafrechtliche Vorwurf kann sich daher allenfalls auf seine Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche auswirken. Entsprechend ist der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren in der Sache nicht zur Beschwerde befugt.

4.
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbesehen um die fehlende Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht.

5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 6B_1276/2022
Date : 17 novembre 2022
Publié : 07 décembre 2022
Source : Tribunal fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Procédure pénale
Objet : Nichtanhandnahme (Nötigung, Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr, Covid-19-Verordnung); Nichteintreten


Répertoire des lois
CO: 41
LTF: 66  81  108
Répertoire ATF
141-IV-1 • 146-IV-76
Weitere Urteile ab 2000
6B_1017/2018 • 6B_1276/2022
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
tribunal fédéral • dommages-intérêts • qualité pour agir et recourir • décision • frais judiciaires • tort moral • tribunal civil • motivation de la décision • recours en matière pénale • police • police judiciaire • fonction • loi sur la responsabilité • intéressé • lausanne • comportement • enquête pénale • prévenu • catégorie • dénonciation pénale • pré • dommage • procédure pénale
... Ne pas tout montrer