Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 33/2016
Urteil vom 17. November 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Misic.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonspolizei Zürich,
Rechtsdienst, Kasernenstr. 29, Postfach, 8021 Zürich 1,
Beschwerdegegnerin,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Informationszugang,
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1965) war während rund 17 Jahren bei der Stadtpolizei Zürich tätig, bis das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2010 aufgelöst wurde. Am 17. Juli 2013 erstellte die Kantonspolizei Zürich, Dienst Gewaltschutz, im Rahmen eines Bedrohungsmanagements einen Bericht über A.________. Diese soll Führungspersonen der Stadtpolizei seit geraumer Zeit mit E-Mails mit bedrohlich wirkendem Inhalt "überhäuft" haben.
Der Bericht fasst die Abklärungen des zuständigen Kantonspolizisten zusammen. Er umfasst unter anderem Informationen von beteiligten Personen der Stadtpolizei, deren Aussagen sinngemäss protokolliert wurden, sowie eine Einschätzung von Ärzten des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts (PPD) der Stadt Zürich. Ziffer 5.2 des Berichts enthält eine Gefährdungsbewertung. Danach könne das Verhalten von A.________ zwar "als lästig und unangenehm" eingestuft werden; sie habe es jedoch immer beim Schreiben von E-Mails belassen (keine persönlichen Kontaktaufnahmen), weshalb es "kaum vorstellbar" sei, dass sie gegenüber Drittpersonen körperlich oder physisch Gewalt anwenden würde.
B.
Am 2. November 2013 ersuchte A.________ die Technische Ermittlungsunterstützung der Kantonspolizei Zürich um Akteneinsicht bzw. Bekanntgabe in alle über sie erstellten Dokumente des Bedrohungsmanagements. Mit Verfügung vom 21. November 2013 wurde ihr Gesuch abgewiesen. Dagegen erhob A.________ am 11. Dezember 2013 Rekurs an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese verfügte mit Teilentscheid vom 6. Oktober 2014, dass A.________ am 9. Oktober 2014 in den Räumlichkeiten der Sicherheitsdirektion die beantragte Akteneinsicht wahrnehmen könne, wobei es ihr jedoch nicht erlaubt sei, Kopien oder fotografische Aufnahmen der Akten oder Auszüge daraus zu erstellen. In der Verfügung wird hervorgehoben, dass mit der Akteneinsicht in diesem Umfang kein Präjudiz hinsichtlich des vollständigen Begehrens bzw. des Endentscheids gefällt würde. A.________ nahm die Akteneinsicht wahr.
C.
Mit Entscheid vom 19. Oktober 2015 hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs von A.________ gegen die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 21. November 2013 teilweise gut, soweit er nicht bereits durch den Teilentscheid vom 6. Oktober 2014 gegenstandslos geworden sei. Weiter wurde beschlossen, die "Akten Bedrohungsmanagement" seien nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides dem Rechtsvertreter von A.________ zu deren Handen zuzustellen, mit der Auflage, weder den Bericht vom 17. Juli 2013 noch Auszüge davon im Internet oder anderswo zu publizieren oder die Namen der darin aufgeführten Personen öffentlich bekannt zu machen oder den Bericht Dritten zugänglich zu machen, die ihn in diesem Sinn verbreiten oder darin aufgeführte Personen öffentlich bekannt machen wollen. A.________ und ihr Rechtsvertreter wurden zudem auf Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
D.
Mit Urteil vom 3. November 2015 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ teilweise gut, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Gericht ordnete an, dass A.________ Ziffer 5.2 des Berichts vom 17. Juli 2013 (mit Ausnahme des letzten Satzes) publizieren und öffentlich bekannt machen dürfe. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
E.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Es sei die Nichtigkeit der von der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich angeordneten Auflage festzustellen und diese aufzuheben. Eventualiter sei die Auflage, wonach die streitgegenständlichen Dokumente auch ohne Namensnennung bzw. in anonymisierter Form nicht veröffentlicht resp. weitergegeben werden dürfen, nichtig und aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Kantonspolizei und die Sicherungsdirektion des Kantons Zürich haben sich nicht geäussert. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert Orientierungskopien eingereicht.
Erwägungen:
1.
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des öffentlich-rechtlichen Datenschutzes. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2. Zu bestimmen ist der Streitgegenstand, zumal die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsbegehren von "streitgegenständlichen Dokumenten" spricht. Vor der Vorinstanz hat sie die uneingeschränkte Einsicht in sämtliche Akten und Daten ersucht, welche eine Erfassung und Beurteilung ihres Verhaltens gegenüber der Polizei und anderer Behörden betreffen, insbesondere sämtliche Akten des Bedrohungsmanagements. Die Vorinstanz hat jedoch überzeugend dargelegt, dass sämtliche Abklärungen im Bericht vom 17. Juli 2013 nachvollziehbar dokumentiert worden seien und es keine weitere Akten gebe, weshalb nur dieser Bericht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bilde. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift vor Bundesgericht diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht angefochten und bezieht sich in ihrer Beschwerdebegründung ausschliesslich auf den Bericht vom 17. Juli 2013. Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur im soeben umschriebenen Rahmen an die Hand zu nehmen und zu überprüfen, ob die Auflagen, insbesondere das gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Publikationsverbot (abgesehen von Ziff. 5.2 des Berichts; vgl. Bst. D hiervor) sowie das Verbot der Offenlegung der darin aufgeführten
Namen Dritter (vgl. Bst. C hiervor), zu Recht angeordnet wurden. Soweit die Beschwerdeführerin die Herausgabe weiterer Dokumente begehrt, fehlt eine Begründung (Art. 41 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin. |
|
1 | Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin. |
2 | Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin. |
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1 | Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin. |
2 | Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht ersichtlich. Aus den Akten geht ohne Weiteres hervor, dass die Beschwerdeführerin in unregelmässigen Abständen und mit einer gewissen Vehemenz E-Mails verschickt hat, die aufgrund ihres Inhalts zur Erstellung des Bedrohungsmanagements geführt haben. Die Vorinstanz konnte zudem davon ausgehen, ohne dabei in Willkür zu verfallen, dass die Publikation der im Bericht namentlich genannten Informanten auf einschlägigen Internetseiten durchaus die Gefahr von Nachteilen durch Diskreditierung oder Verunglimpfung berge. So kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit die Namen von Personen, die sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit ihr zu befassen hatten, im Internet veröffentlicht hat und die Leser dazu aufgefordert hat, die Privatadressen solcher Personen bekanntzugeben. Im Übrigen belässt es die Beschwerdeführerin dabei, ihre Sicht der Dinge den vorinstanzlichen Erwägungen entgegenzusetzen, und zu behaupten, die Ausführungen der Vorinstanz entsprächen nicht den Tatsachen, seien logisch unmöglich und würden in unstatthafter Weise unterschiedliche Sachverhalte miteinander
vermischen. Damit vermag sie keine rechtsrelevante, offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhalts aufzuzeigen. Die Sachverhaltsrüge erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihre Argumente nicht berücksichtigt und die Begründungspflicht verletzt.
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.3. Inwiefern der angefochtene Entscheid die Vorbringen der Beschwerdeführerin ignoriert haben und ungenügend begründet sein soll, ist nicht ersichtlich. Es ergibt sich daraus mit genügender Klarheit, dass die Vorinstanz, gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
4.
4.1. Die Vorinstanz befürchtet, die Beschwerdeführerin könnte nach der Herausgabe des Berichts diesen im Internet veröffentlichen und die betroffenen Personen per E-Mail kontaktieren und belästigen oder solche Belästigungen durch Dritte provozieren. Zudem müsse der Dienst Gewaltschutz auch weiterhin ungehindert der Erfüllung seiner Aufgaben - der präventiven Bearbeitung und Analyse von Bedrohungslagen resp. Gefahrensituationen - nachgehen können, weshalb die Publikation des Berichts im Internet eine weitere Zusammenarbeit mit Auskunftspersonen (wie z.B. denjenigen des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts der Stadt Zürich) beeinträchtigen könnte. Im angefochtenen Entscheid wird der Beschwerdeführerin deshalb einzig erlaubt, die Gefährdungsbewertung in Ziffer 5.2 des Berichts vom 17. Juli 2013 (mit Ausnahme des letzten Satzes; vgl. Bst. D hiervor) zu publizieren und öffentlich bekannt zu machen. Hingegen dürfen die restlichen Teile des Berichts (unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
die ihn in diesem Sinn verbreiten bzw. die darin aufgeführten Personen öffentlich bekannt machen wollen.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der vorinstanzliche Entscheid verletze ihre Kommunikationsgrundrechte, insbesondere die Informations- und Meinungsäusserungsfreiheit sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Für einen Eingriff in diese Grundrechte fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Es seien keine überwiegende öffentliche oder private Interessen ersichtlich, welche die ihr gegenüber angeordnete Auflage rechtfertigen könnten. Der Grundrechtseingriff sei zudem unverhältnismässig. Der Zweck der Auflage, die Auskunftspersonen zu schützen, könne auch erfüllt werden, indem diese unkenntlich gemacht würden (etwa durch die Verwendung von Fantasienamen) und ohne Nennung der Stellung sowie des Dienstgrads der betroffenen Personen.
4.3. Der Beschwerdeführerin steht es aufgrund des informationellen Selbstbestimmungsrechts (Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 19 - (1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit. |
|
a | für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer; |
b | für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
4.4. Die umstrittene Auflage, die auf ein unbefristetes Publikationsverbot hinausläuft, bedeutet einen schweren Eingriff in die verfassungsmässigen Individualrechte der Beschwerdeführerin (ähnlich BGE 141 I 201 E. 4.1 S. 203 f. betreffend die unbefristete Auflage an einen Verfügungsadressaten, den Inhalt der Verfügung nur mit Zustimmung der Behörde herauszugeben oder zugänglich zu machen). Damit ist zu untersuchen, ob die Auflage auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Kernbereich der betroffenen Grundrechte wahrt (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
5.
5.1. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, § 23 des zürcherischen Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) bilde eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die angeordnete Auflage.
5.2. Nebenbestimmungen wie Auflagen oder Bedingungen bedürfen nicht zwingend einer im Gesetz ausdrücklich wiedergegebenen Grundlage; ihre Zulässigkeit kann sich unter Umständen auch unmittelbar aus dem Gesetzeszweck und dem damit zusammenhängenden öffentlichen Interesse ergeben (BGE 138 V 310 E. 5.2 S. 317 f.; 131 I 166 E. 4.4 S. 175; je mit Hinweisen).
5.3. Der Anspruch auf Informationszugang ist ein verfassungsmässiges Recht, das nur eingeschränkt werden kann, wenn dies überwiegende öffentliche oder private Interessen gebieten (Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; KV/ZH [LS 101]; Art. 16 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
öffentlichen Organs oder private Interessen dem Zugangsrecht entgegen stehen (Art. 23 Abs. 1 IDG).
5.4. Der aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 17 - Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Mit ihrem schriftlichen Gesuch vom 2. November 2013 hat die Beschwerdeführerin unter anderem um die Bekanntgabe des Berichts vom 17. Juli 2013 ersucht und sich über ihre Identität ausgewiesen (§ 16 Abs. 1 und 3 IDV). Damit hat sie grundsätzlich das Recht zu erfahren, ob Daten über sie von einem öffentlichen Organ bearbeitet werden. Geht bei der zuständigen Behörde ein Zugangsgesuch ein, hat diese im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob im Einzelfall Hindernisse der Gewährung des Zugang zum betreffenden amtlichen Dokument entgegenstehen, z.B. eine rechtliche Bestimmung, ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein vorgehendes privates Interesse. Ist dies der Fall, verweigert das öffentliche Organ den Zugang zur Information entweder ganz oder teilweise (z.B. durch Einschwärzungen, Anonymisierungen oder durch das Erstellen einer Zusammenfassung) oder schiebt den Zugang auf (§ 23 IDG; zu Einzelheiten vgl. BRUNO BAERISWYL, in: Praxiskommentar IDG, Rz. 5 ff. zu § 23 IDG). Einschränkungen der Bekanntgabe von Informationen im Einzelfall sind vom öffentliche Organ mittels Verfügung zu eröffnen (§ 27 IDG). An diese vom Gesetz umschriebenen Handlungsoptionen - der (vollständigen oder teilweisen) Gewährung bzw. Verweigerung oder
dem Aufschub des Zugangs - ist das öffentliche Organ grundsätzlich gebunden. Für andere Zwischenlösungen verbleibt kein Raum, wenn sie mit Auflagen verbunden sind, die schwere Grundrechtseinschränkungen bedeuten und über keine gesetzliche Grundlage verfügen.
5.5. Wird nach Vornahme der Interessenabwägung der Zugang ganz oder teilweise gewährt, kann die gesuchstellende Person über die erteilte Information nach Massgabe der Rechtsordnung verfügen. Das weitere "Schicksal" der herausgegebenen Information, auf die ein Rechtsanspruch besteht, steht ausserhalb des Regelungsbereichs des IDG; insofern wäre es mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbaren, wenn die Behörde unter Berufung auf das IDG den Zugang gewährt, aber gleichzeitig einschränkende Nebenbestimmungen betreffend die weitere Verwendung verfügt, denn solche Auflagen finden im Gesetz keine Stütze. Die weitere Verwendung der zugänglich gemachten Informationen durch die gesuchstellende Person kann daher vom öffentlichen Organ nicht eingeschränkt werden (vgl., in Bezug auf das BGÖ [SR 152.3], BERTIL COTTIER/RAINER J. SCHWEIZER/NINA WIDMER, in: Stephan C. Brunner/Luzius Mader (Hrsg.), Öffentlichkeitsgesetz, 2008, Rz. 12 zu Art. 7
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
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1 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
a | die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; |
b | die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; |
c | die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; |
d | die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; |
e | die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; |
f | die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; |
g | Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; |
h | Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. |
2 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. |
5.6. Anders verhält es sich (und insoweit besteht eine gesetzliche Grundlage für Auflagen), wenn kein Rechtsanspruch auf Zugang zu einem Dokument besteht, weil die Information nach Vornahme der Interessenabwägung aus Gründen der Geheimhaltung verweigert werden muss (dazu BAERISWYL, a.a.O, Rz. 5 ff. zu § 23 IDG). In einem solchen Fall ist das öffentliche Organ "Nutzniesser" der Geheimhaltung und kann insoweit frei darüber befinden, ob, und wenn ja, in welcher Weise es trotzdem verantwortet werden kann, einen gewissen Einblick in die betreffenden Informationen zu gewähren (vgl. COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 7
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
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1 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
a | die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; |
b | die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; |
c | die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; |
d | die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; |
e | die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; |
f | die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; |
g | Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; |
h | Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. |
2 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. |
5.7. Der vorliegende Bericht beinhaltet überwiegend "besondere Personendaten" i.S.v. § 3 Abs. 4 lit. b IDG. Er enthält eine Zusammenstellung von Informationen, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin erlauben. Die Vorinstanz hat angeordnet, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Gefährdungsbewertung in Ziffer 5.2 des Berichts vom 17. Juli 2013 (mit Ausnahme des letzten Satzes; vgl. Bst. D hiervor), nicht aber die restlichen Teile des Berichts publizieren dürfe. Diese Auflage erweist sich jedoch nach dem Ausgeführten als zu restriktiv. So ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht auch diejenigen Teile des Berichts der Öffentlichkeit zugänglich machen darf, die ausschliesslich ihre eigene Person betreffen und keine Namen oder Beurteilungen von Drittpersonen enthalten, wie z.B. die Auszüge aus den Vorakten POLIS, dem Betreibungs- oder Waffenregister sowie die Angaben zu ihren Steuerverhältnissen zwischen 2010 und 2012 etc.; vgl. Ziff. 3.1 - 3.17). Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um Informationen, die gegen den Willen der Beschwerdeführerin geheim gehalten werden müssen (vgl. § 17 Abs. 1 lit. b IDG), und die mittels einer Auflage der Verfügungsbefugnis der
Beschwerdeführerin entzogen werden können. Mangels einer gesetzlichen Grundlage liegt somit bereits aus diesem Grund eine Verletzung der Kommunikationsgrundrechte der Beschwerdeführerin vor.
5.8.
5.8.1. Soweit der Bericht Personendaten Dritter enthält, ist zu prüfen, ob nach Vornahme einer Interessenabwägung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit Abdeckungen, Anonymisierungen oder eine Zusammenfassung (§ 13 IDV) der betroffenen Teile des Berichts erforderlich sind.
5.8.2. Im vorliegenden Fall kann nicht von der Annahme ausgegangen werden, dass es der Zweck der von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Publikation des Berichts im Internet ist, der interessierten Öffentlichkeit ihre Version der Vorkommnisse mitzuteilen, die ihr zu Unrecht widerfahren sein sollen, sondern - dies geht auch aus dem vom Bundesgericht entschiedenen Parallelfall 1C 413/2016 hervor - darum, die an den Geschehnissen und Abklärungen beteiligten Amtspersonen im Internet (und im vorliegenden Fall auch mit E-Mails) zu verunglimpfen und zu schikanieren. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens erscheint eine solche Verwendung, die grundsätzlich keinen Schutz verdient (BGE 133 II 209 E. 2.3.3 S. 215; Urteil 1C 74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1.2; STEPHAN BRUNNER, Persönlichkeitsschutz bei der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen: Ein Leitfaden, in: ZBL 111/2010 S. 620 f.), auch wahrscheinlich. Insoweit ist der Grundsatz, dass Personen, die in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln, sich in Bezug auf diese Tätigkeit nicht auf ihre Privatsphäre berufen können (ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz und
Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, Rz. 58 zu Art. 7
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
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1 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
a | die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; |
b | die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; |
c | die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; |
d | die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; |
e | die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; |
f | die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; |
g | Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; |
h | Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. |
2 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. |
Pranger" gestellt und diffamiert werden könnten oder auch sonst in ihrer Privatsphäre schweren Beeinträchtigungen ausgesetzt wären. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, solche Situationen zu vermeiden.
5.8.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ändert dieser Befund jedoch nichts daran, dass der Bericht der Beschwerdeführerin so umfassend wie möglich zugänglich zu machen ist. Hingegen erscheint es nach dem Ausgeführten als verhältnismässig, die Personendaten Dritter (inkl. Begleitinformationen), die im Bericht erwähnt werden, nach Massgabe von § 13 Abs. 2 IDV abzudecken oder zu anonymisieren. So ist z.B. die Veröffentlichung der Namen, der Stellung und der Dienstgrade (aber auch der Büro- und Telefonnummern sowie anderer Informationen wie Geburtsdatum, Heimatort, Nationalität oder Beruf) der Personen, die im Rahmen des Bedrohungsmanagements mit dem Dossier der Beschwerdeführerin betraut waren oder dem Dienst Gewaltschutz Auskünfte erteilt haben, nicht erforderlich. Die Abdeckungen bzw. Anonymisierungen sind so weit vorzunehmen, dass die involvierten Personen nicht mehr bestimmbar sind, d.h., dass deren Identität ohne unverhältnismässigen Aufwand auch nicht mehr aus dem Kontext der Informationen oder durch die Kombination mit anderen Daten eruiert werden kann. In solchen Fällen kann eine Anhörung nach § 26 IDG unterbleiben (Urteil 1C 381/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3).
Mit einer in diesem Sinn vorgenommenen Einschwärzung resp. Anonymisierung der Personendaten der betroffenen Dritten wird nicht nur den Kommunikationsgrundrechten der Beschwerdeführerin so umfassend wie möglich Rechnung getragen, sondern auch den hier vorgehenden Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Staatsangestellten an der Bekanntgabe ihrer Personendaten. Zudem erscheint es wenig wahrscheinlich, dass Dritte nach der vorgenommenen Einschwärzung resp. Anonymisierung noch Rückschlüsse auf die betroffenen Personen ziehen können.
5.8.4. Im Ergebnis ist der streitbetroffene Bericht der Beschwerdeführerin zugänglich zu machen, nachdem die Kantonspolizei, Dienst Gewaltschutz, die erforderlichen Einschwärzungen bzw. Anonymisierungen im soeben umschriebenen Sinn vorgenommen hat. Da die im Bericht enthaltenen Personendaten Dritter nicht vom Zugangsanspruch der Beschwerdeführerin erfasst werden und insoweit nichtöffentlich sind, der Beschwerdeführerin aber im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Akteneinsicht (vgl. Bst. B) die Namen der betroffenen Personen bereits bekannt geworden sind, gilt weiterhin die Auflage (unter Hinweis auf auf Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 19. November 2015 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Kantonspolizei des Kantons Zürich zurückzuweisen, welche die erforderlichen Einschwärzungen bzw. Anonymisierungen des Berichts im Sinne der Erwägungen vorzunehmen und der Beschwerdeführerin den Bericht zuzustellen hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz hat über die Kosten des Verfahrens vor den kantonalen Behörden neu zu befinden.
Da die Beschwerdeführerin zu einem wesentlichen Teil obsiegt, sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 19. November 2015 wird aufgehoben, soweit es den Bericht vom 17. Juli 2013 betrifft. Die Angelegenheit wird an die Kantonspolizei des Kantons Zürich zurückgewiesen. Diese hat die erforderlichen Einschwärzungen bzw. Anonymisierungen des Berichts vom 17. Juli 2013 im Sinne der Erwägungen vorzunehmen und der Beschwerdeführerin den Bericht zuzustellen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat über die Kosten des Verfahrens vor den kantonalen Behörden neu zu befinden
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonspolizei Zürich, Rechtsdienst, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Misic