Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_564/2009

Urteil vom 17. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gut.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Gebistorf.

Gegenstand
Eheschutz (Besuchsrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 27. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
Z.________, geboren 2003, ist die Tochter von X.________ und Y.________. Die Eltern leben seit Juni 2007 getrennt.

B.
B.a Mit Eheschutzentscheid vom 23. November 2007 regelte die delegierte Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II Luzern Stadt die Folgen der Haushaltsaufhebung, insbesondere die Kinderbelange.
B.b Mit Rekursentscheid vom 1. Juli 2008 passte das Obergericht des Kantons Luzern die erstinstanzlich festgesetzte Besuchsregelung an und gewährte X.________ das Recht, seine Tochter jeden zweiten Sonntag eines Monats von 13 Uhr bis 18 Uhr und jeden vierten Sonntag eines Monats von 10.30 Uhr bis 18 Uhr in Begleitung einer Drittperson zu sich auf Besuch zu nehmen.
B.c Mit Gesuch vom 7. Oktober 2008 verlangte X.________ die Obhut über Z.________, wobei Y.________ ein grosszügiges Besuchsrecht zu gewähren sei. Bis zur neuen Obhutsregelung sei ihm selber ein grosszügiges unbegleitetes Besuchsrecht einzuräumen.

Die delegierte Amtsrichterin wies mit Entscheid vom 20. Januar 2009 die beantragte Obhutsumteilung ab und setzte das Besuchsrecht von X.________ dahingehend fest, dass dieser berechtigt wurde, seine Tochter bis zum 8. April 2009 jeden zweiten Sonntag in Begleitung einer Drittperson zu sich zu nehmen. Ab 15. Februar 2009 wurde zusätzlich ein Besuchsrecht von jedem zweiten Montag, bis Ostern in Begleitung einer Drittperson und danach unbegleitet, gewährt. Ab Beginn der Sommerferien wurde das unbegleitete Besuchsrecht ausgeweitet auf jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend und alternierend auf jeden zweiten Montag. Schliesslich folgte ab 1. Oktober 2009 eine Ausweitung auf jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Montagabend und alternierend auf jeden Montagmorgen bis Mittwochmorgen.
B.d Gegen diesen Entscheid reichten beide Parteien Rekurs an das Obergericht ein. Y.________ beantragte die Reduktion des Besuchsrechts auf monatlich einen Tag in der Institution A.________. X.________ beantragte seinerseits ein ausgedehnteres unbegleitetes Besuchsrecht.
In teilweiser Gutheissung des Rekurses von X.________ änderte das Obergericht die amtsgerichtliche Besuchsrechtsregelung mit Entscheid vom 27. Juli 2009 ab. X.________ wurde berechtigt, seine Tochter unbegleitet ab Schulbeginn bis Ende September 2009 jeden zweiten Sonntagnachmittag, danach bis 31. März 2010 jeden zweiten ganzen Sonntag und ab April 2010 jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wurde das Feiertags- und Ferienbesuchsrecht geregelt.

C.
X.________ (fortan: Beschwerdeführer) ist am 31. August 2009 mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die teilweise Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei in Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids ein Besuchsrecht von jeder zweiten Woche von Samstagabend bis Mittwochmorgen und jeder anderen Woche von Sonntagabend bis Mittwochmorgen zu gewähren. Zudem sei jeweils die erste Hälfte der Schulferien als Ferienrecht zu gewähren. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ein ausgedehntes unbegleitetes Besuchsrecht festzusetzen.

Das Obergericht und Y.________ (fortan: Beschwerdegegnerin) sind nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden.

Erwägungen:

1.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter Z.________ im Rahmen von Eheschutzmassnahmen.

1.1 Es liegt somit eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG vor. Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen kantonalen letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Die Besuchsrechtsregelung betrifft schliesslich eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde erweist sich somit als grundsätzlich zulässig.

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft schliesslich eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG. Damit kann vorliegend einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden, weshalb die Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG nicht zur Anwendung gelangen (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f., 398 E. 7.1; 133 III 585 E. 3.3 S. 587, 588 E. 4.1). Die hier gegebenen Verhältnisse entsprechen denjenigen bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG; BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (vgl. der zu Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
OG ergangene BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechts nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und detailliert begründet worden ist. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen;
vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlich Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).

2.
Der Beschwerdeführer verlangt eine Ausdehnung seines Besuchsrechts, welche im Ergebnis einer alternierenden Obhut gleichkommt. Seiner Ansicht nach verletzt die Besuchsrechtsregelung des Obergerichts Art. 273
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
und 274
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
1    Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
2    Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3    Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.
ZGB sowie das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Auch verstosse die Regelung gegen Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 9 Abs. 2
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 9 - (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Zudem sei der Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt und teilweise die Begründungspflicht verletzt worden.

3.
Vorab kritisiert der Beschwerdeführer die obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen.

3.1 Nach seinem Dafürhalten geht aus dem angefochten Urteil nicht hervor, dass sein Besuchsrecht deshalb restriktiv festgelegt worden ist, weil die Beschwerdegegnerin den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Tochter vorgebracht hat. In diesem Zusammenhang verweist er auf seine vor Amtsgericht eingereichte Stellungnahme vom 20. Juli 2007 betreffend die erfolgten Beschuldigungen und macht weitschweifende Ausführungen zur gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung und den Gründen für die anschliessende Einstellung des Verfahrens. Weiter sei es aktenkundig, dass er vor Erhebung dieser Vorwürfe sehr viel Zeit mit seiner Tochter verbracht habe und die Phase der eingeschränkten Vater-Tochter-Kontakte bzw. des begleiteten Besuchsrechts seit rund zwei Jahren bestehe und nicht - wie vom Obergericht behauptet - bereits seit drei Jahren. Der Beschwerdeführer verlangt eine Ergänzung und Berichtigung der obergerichtlichen Feststellungen durch diese Tatsachen.

3.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers geht aus den Sachverhaltsdarstellungen des Obergerichts genügend klar hervor, weshalb im kantonalen Verfahren ein eingeschränktes Besuchsrecht festgesetzt wurde bzw. weshalb dem Beschwerdeführer anfänglich lediglich von einer Drittperson begleitete Kontakte mit seiner Tochter gewährt wurden. Das Obergericht setzt sich in diesem Zusammenhang eingehend mit dem gegen den Beschwerdeführer - aufgrund des von der Beschwerdegegnerin geäusserten Verdachts der sexuellen Übergriffe - eingeleiteten Strafverfahren und den Gründen für die Verfahrenseinstellung auseinander. Insbesondere erwähnt das Obergericht auch das Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Aussagen der Tochter Z.________ und hält fest, dass sich die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer gemäss Einstellungsentscheid des Untersuchungsrichters nicht - auch nicht teilweise - erhärten liessen. Inwiefern aus dem angefochtenen Urteil die Gründe für die Festsetzung eines anfänglich lediglich begleiteten Besuchsrechts nicht genügend hervorgehen würden oder weshalb betreffend den Ablauf der Strafuntersuchungen eine Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht
in nachvollziehbarer Weise auf. Entgegen seiner anderslautenden Behauptung geht aus dem Urteil zudem wiederholt hervor, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der strafrechtlichen Vorwürfe viel Zeit mit seiner Tochter verbracht hat, dass zwischen Vater und Tochter nach wie vor ein enges, herzliches Verhältnis besteht sowie dass sich Z.________ wünscht, ihren Vater öfters zu besuchen. Weshalb die obergerichtliche Feststellung betreffend Dauer des begleiteten Besuchsrechts im Ergebnis willkürlich sein sollte, wenn das Obergericht nunmehr selber zum Schluss kommt, dass eine Begleitung durch eine Drittperson nicht erforderlich sei, jedoch eine stufenweise Ausweitung des unbegleiteten Besuchsrechts dem Kindeswohl entspreche, lässt die Begründung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht erkennen. Insgesamt sind keine rechtsgenüglichen Sachverhaltsrügen auszumachen, weshalb es vorliegend beim obergerichtlich festgestellten Sachverhalt bleibt.

4.
Weiter setzt sich der Beschwerdeführer mit der Ausführung des Obergerichts auseinander, wonach den subjektiven Ängsten der Kindsmutter aus Gründen des Kindeswohls mit einer stufenweisen Ausweitung des Besuchsrechts Rechnung zu tragen sei, weil die Ängste einer Mutter einem Kind nicht verborgen blieben.

4.1 Diese Begründung erachtet der Beschwerdeführer als willkürlich und nicht vereinbar mit Art. 273
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
und Art. 274
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
1    Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
2    Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3    Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.
ZGB. Zudem widerspreche sie den Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers sowie der Tochter und verletze zudem Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 9 Abs. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 9 - (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
KRK. Dazu führt er insbesondere aus, die Beschwerdegegnerin hetze seine Tochter geradezu auf bzw. fordere diese auf, solche Ängste selber zu formulieren und ihm gegenüber entsprechende Vorwürfe zu erheben. Warum unter diesen Umständen die subjektiven Ängste der Beschwerdegegnerin ernst zu nehmen seien bzw. diesen Rechnung getragen werden müssten, sei nicht nachvollziehbar.

4.2 Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann, weshalb der Vorwurf, Art. 273
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
und Art. 274
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
1    Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
2    Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3    Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.
ZGB seien verletzt worden, nicht zulässig ist (E. 1.2). Zudem sind die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise neu und damit vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Weiter ist nicht zu erkennen, weshalb die obergerichtliche Begründung willkürlich sein sollte oder verfassungsmässige Rechte verletzt worden wären. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit den entsprechenden Behauptungen, ohne diese weiter zu begründen. Immerhin handelt es sich um eine notorische Tatsache, dass die Ängste einer Mutter dem Kind nicht verborgen bleiben und diese Ängste daher ein Kind auch negativ zu beeinflussen vermögen. Es gilt daher, solchen Ängsten mit entsprechenden Massnahmen zu begegnen bzw. sie nicht zusätzlich zu schüren, um damit letztlich für das Kind eine möglichst optimale Situation zu schaffen. Diesen Umständen hat das Obergericht mit der stufenweisen Ausweitung des Besuchsrechts sorgfältig Rechnung getragen. Denn würde vorliegend das früher sehr restriktiv geregelte Besuchsrecht plötzlich - ohne stufenweise Ausdehnung - umfangreich gewährt, hätte dies
möglicherweise eine Verschlechterung der Kooperationsbereitschaft der Eltern zur Folge, worunter wiederum die Tochter leiden müsste. Zudem ist es nicht voraussehbar, wie Z.________ auf die verlangte Ausweitung des Besuchsrechts, welche auch eine Veränderung ihrer häuslichen Umgebung nach sich zöge, reagieren würde. Mit diesen Überlegungen, welche auch aus der obergerichtlichen Begründung hervorgehen, setzt sich der Beschwerdeführer indes nicht ansatzweise auseinander, womit seine Vorbringen den Begründungsanforderungen für die vorliegende Beschwerde nicht genügen (E. 1.2).

5.
5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer allgemeine Ausführungen zur vor Amtsgericht beantragten PAS-spezifischen Therapie der Beschwerdegegnerin und zur Gefahr der elterlichen Entfremdung durch restriktiv festgesetzte Besuchsrechtsregelungen. Weiter zeige das Obergericht keine näheren Umstände auf, inwiefern das Kindeswohl bei grosszügigerer Besuchsrechtsregelung gefährdet sein sollte, weshalb eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht vorliege.

5.2 Diese allgemeinen Ausführungen vermögen keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten aufzuzeigen. Auch die nicht weiter begründete Behauptung, das Obergericht habe seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Es ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, inwiefern Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt sein sollte. Hinzu kommt, dass er auch mit dem blossen Verweisen auf eine vor Amtsgericht eingereichte Stellungnahme vom 18. Dezember 2008 sowie auf BGE 131 III 209 seiner Begründungspflicht nicht nachkommt. Ohnehin werden im angefochtenen Urteil - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - wiederholt Gründe aufgezeigt, die gegen eine plötzliche Ausweitung des Besuchsrechts sprechen.

6.
6.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe bei der Festsetzung des Besuchsrechts von jedem zweiten Wochenende von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr ab 12. Juli 2009 nicht berücksichtigt, dass er als Lehrer an der Maturitätsschule für Erwachsene jeweils am Samstag von 8 Uhr bis 16.35 Uhr arbeiten müsse, hingegen der Montag und Dienstag unterrichtsfrei sei. Auf seine Unterrichtszeiten habe er im kantonalen Verfahren ausdrücklich hingewiesen. Insbesondere sei dieser Hinweis anlässlich der Parteibefragung vor Obergericht erfolgt. Im Übrigen sei auch sein Stundenplan vorinstanzlich aufgelegt worden. Es sei nicht einzusehen, weshalb das Besuchsrecht derart restriktiv und nicht wöchentlich, jeweils von Samstagabend bis Mittwochmorgen, festgesetzt worden sei. Es sei somit klar, dass es sich bei der mit Urteil geregelten Besuchszeit um ein Versehen des Obergerichts handeln müsse bzw. die getroffene Regelung ein offensichtlicher und grober Fehler darstelle.

6.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht aus seinen Vorbringen vor Obergericht nicht genügend deutlich hervor, dass ihm jeweils erst ab Samstag, 18 Uhr, die Ausübung des Besuchsrechts möglich sein sollte. Zwar hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ein Besuchsrecht jeweils ab Samstag, 18 Uhr, beantragt. Eine eigentliche Begründung, weshalb ihm die Besuchsrechtsausübung vor 18 Uhr unmöglich sein sollte, ist hingegen weder seiner Rekurseingabe noch dem obergerichtlichen Verhandlungsprotokoll zu entnehmen. Auch der blosse Verweis auf den vor Obergericht eingereichten Stundenplan vermag seine Begründung nicht zu ersetzen. Anzumerken ist zudem, dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Stundenplan samstags lediglich zwei Lektionen, von 14 Uhr bis 15.45 Uhr, unterrichtet und nicht - wie behauptet - von 8 Uhr bis 16.35 Uhr. Zwar lässt sich dem obergerichtlichen Entscheid nicht entnehmen, weshalb gerade die vorliegende zeitliche Regelung getroffen worden ist, indes wird eine unzureichende Begründung seitens des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht gerügt. Jedenfalls ist vor diesem Hintergrund weder von einem Versehen des Obergerichts auszugehen noch wäre es ersichtlich, inwiefern die festgesetzte
Besuchsrechtsregelung offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich sein sollte. Ohnehin steht den kantonalen Behörden, welche die Verhältnisse und die Parteien besser kennen als das Bundesgericht, bei der Regelung und Ausgestaltung des Besuchsrechts ein erhebliches Ermessen zu, weshalb das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung in der Überprüfung solcher Urteile übt (BGE 120 II 229 E. 4a S. 235; 131 III 209 E. 3 S. 210; Urteil 5A_482/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 5.1). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das obergerichtlich festgesetzte Besuchsrecht zwar vorerst eine stufenweise Ausdehnung vorsieht, es jedoch bereits ab April 2010 einem gerichtsüblichen Besuchs- und Ferienrecht entspricht. So restriktiv, wie vom Beschwerdeführer behauptet, gestaltet sich demnach die obergerichtliche Regelung nicht. Die Vorbingen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

7.
Nach dem Gesagten kann die obergerichtliche Besuchsrechtsregelung insgesamt nicht beanstandet werden. Eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist nicht auszumachen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_564/2009
Datum : 17. November 2009
Publiziert : 14. Dezember 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Eheschutz (Besuchstrecht)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
OG: 90
SR 0.107: 9
ZGB: 273 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
274
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
1    Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
2    Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3    Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.
BGE Register
117-IA-10 • 120-II-229 • 130-I-26 • 131-III-209 • 133-III-393 • 133-III-439 • 133-III-585
Weitere Urteile ab 2000
5A_482/2007 • 5A_564/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
uhr • bundesgericht • samstag • sonntag • sachverhalt • monat • kindeswohl • vater • kantonales verfahren • weiler • mutter • strafuntersuchung • rechtsanwalt • sachverhaltsfeststellung • delegierter • vorinstanz • obhut • dauer • eheschutz • persönlicher verkehr
... Alle anzeigen