Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: BP.2008.58 und BP.2008.59 (Hauptverfahren: BB.2008.95 und BB.2008.96)
Verfügung vom 17. November 2008 Präsident der I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger, Gesuchstellerin
gegen
1. Bundesanwaltschaft,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Klemm,
3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
4. D., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf,
5. E., vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn, Gesuchsgegner
Vorinstanz
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Vorinstanz gegen die Gesuchsgegner 2 bis 5 eine Voruntersuchung führt wegen des Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
- die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. September 2008 anordnete, dass die Akten im Sinne des Beschlussprotokolls der Sitzung vom 16. Juni 2008 geöffnet würden, wobei mit den beschuldigten Parteien der Zeitpunkt der Akteneinsichtnahme neu zu regeln sei (BB.2008.96 act. 1.2);
- die Zustellung dieser Verfügung an die Gesuchstellerin offenbar zunächst unterblieb;
- die Vorinstanz auf Antrag der Gesuchstellerin am 24. Oktober 2008 zusätzlich u. a. verfügte, dass jeder Partei (inkl. der Gesuchstellerin) zusätzlich Einsicht in die bei ihr selbst beschlagnahmten bzw. edierten Akten gewährt werde (BB.2008.95 act. 1.2);
- die Vorinstanz am selben Tag der Gesuchstellerin die Verfügung vom 9. September 2008 eröffnete, die Akteneinsicht bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides und ihre wenige Stunden zuvor erlassene Verfügung vom 24. Oktober 2008 betreffend die Öffnung der beschlagnahmten bzw. edierten Akten aussetzte (BB.2008.95 act. 1.3);
- die Gesuchstellerin am 3. November 2008 gegen die Verfügungen vom 9. September 2008 (BB.2008.96 act. 1.2) und vom 24. Oktober 2008 (BB.2008.95 act. 1.2) jeweils eine Beschwerde erhob und ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellte (BB.2008.95 und BB.2008.96, jeweils act. 1);
- die Beschwerde den Vollzug der angefochtenen Verfügung nur hemmt, wenn die I. Beschwerdekammer oder ihr Präsident es anordnet (Art. 218 BStP);
- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270 f) und der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. Guidon/Wüthrich, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff, 39 f; Bösch, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);
- vorliegend die Gesuchstellerin – prima facie nicht ganz zu Unrecht – geltend macht, dass die angeordnete Aktenöffnung eine Gefährdung ihrer Geschäfts- und Fabrikationsdaten darstelle und somit einen schwer wiegenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach sich ziehen würde;
- die Vorinstanz mit ihrer zweiten Anordnung vom 24. Oktober 2008 inhaltlich die Zusprechung der aufschiebenden Wirkung vorweg genommen hat, wobei die Gesuchstellerin bemängelt, dass nicht klar sei, für wie lange die angefochtene Verfügung ausgesetzt werde (BB.2008.95 act. 1 Ziff. III.1);
- im Sinne der Klarheit den beiden Beschwerden der Gesuchstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss der beiden Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung erteilt wird, womit der Vollzug der angefochtenen Verfügungen gehemmt wird;
- die Kosten der vorliegenden Verfügung bei der Hauptsache bleiben;
und erkennt:
1. Den Beschwerden vom 3. November 2008 wird die aufschiebende Wirkung erteilt.
2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 17. November 2008
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Walter Hagger
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Adrian Klemm
- Rechtsanwalt Pius Fryberg
- Rechtsanwalt Martin Suenderhauf
- Rechtsanwalt Remo Cavegn
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.