Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 124/2008 /nip

Urteil vom 17. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Dold.

Parteien
A.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas J. Meile,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
3. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Blöchlinger,
4. D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________ AG, vertreten durch Advokat Dr. David Dussy,
H.________ SA,
Beschwerdegegner,
Gemeinde Pontresina, Postfach 79, 7504 Pontresina,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger.
Gegenstand
Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Oktober 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
4. Kammer.
Sachverhalt:

A.
A.X und B.X.________ waren Stockwerkeigentümer am Grundstück Nr. 1709 in Pontresina. Gegenüber, getrennt durch eine Strasse, befinden sich die Grundstücke Nr. 1711 und 1712. Diese Grundstücke wurden mit öffentlicher Urkunde vom 4. September 2006 parzelliert, so dass neu an ihre Stelle sechs Parzellen traten. Am 4. September 2006 wurden für die sechs Grundstücke sechs Baugesuche eingereicht. Bauherren sind A.________ (Grundstück Nr. 2571), C.________ (Grundstück Nr. 2570), D.________ (Grundstück Nr. 2569), E.________ (Grundstück Nr. 2568), F.________ (Grundstück Nr. 2567) und B.________ (Grundstück Nr. 1711).

A.X.________ erhob gegen alle sechs Baugesuche Einsprache. Die Gemeinde Pontresina erteilte die Baubewilligungen und wies die Einsprachen ab. Gegen diese Entscheide erhob A.X.________ mit Schreiben vom 23. März 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht verkauften A.X und B.X.________ ihren Stockwerkeigentumsanteil. Die Erwerber bekundeten mit Schreiben vom 7. September 2007 an das Verwaltungsgericht den Willen, als Rechtsnachfolger in den Prozess einzutreten. Das Verwaltungsgericht liess die Fragen der Legitimation und des Parteiwechsels offen, trat auf die Beschwerde von A.X.________ ein und wies sie mit Urteil vom 12. Oktober 2007 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 17. März 2008 beantragt A.X.________ im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden sei aufzuheben.

Die Gemeinde Pontresina, A.________, C.________, D.________, E.________, B.________ und die G.________ AG beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die weiteren Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen. In seiner Stellungnahme zu den Vernehmlassungen hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Rechtsauffassungen und Anträgen fest.

Mit Verfügung vom 21. April 2008 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gutgeheissen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine baurechtliche Bewilligung, welcher mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG angefochten werden kann (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251).

1.2 Die Beschwerdegegner bestreiten die Legitimation des Beschwerdeführers. Die Erwerber des Stockwerkeigentumanteils haben bereits im kantonalen Verfahren ihren Eintritt angeboten und tun dies vor Bundesgericht erneut. Es ist deshalb vorab zu klären, ob im kantonalen Verfahren ein Parteiwechsel stattgefunden hat bzw. ob im Verfahren vor Bundesgericht ein Parteiwechsel noch zulässig ist.

Ob, wann und in welcher Form der Erwerber ins Verfahren eintreten kann, bestimmt sich für das kantonale Verfahren nach kantonalem Recht (BGE 105 III 135 E. 3 S. 138 f.; Urteil 5P.60/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.3.1). Da das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Fragen der Legitimation und des Parteiwechsels offen liess, aber dennoch auf die Beschwerde von A.X.________ eintrat, ist festzustellen, dass ein Parteiwechsel im kantonalen Verfahren nicht stattgefunden hat. Dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit diesem Vorgehen Recht verletzt, insbesondere kantonales Prozessrecht willkürlich angewendet hätte, macht A.X.________ weder in seiner Beschwerdeschrift noch in seiner Replik geltend (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es kann deshalb offen gelassen werden, ob eine derartige Rechtsverletzung für seine eigene Legitimation relevant wäre und ob es zulässig wäre, eine entsprechende Rüge erst in der Replik vorzutragen (vgl. BGE 118 Ia 305 E. 1c S. 308 mit Hinweisen).

In einem der Replik beigelegten Schreiben vom 11. Juni 2008 zu Handen des Bundesgerichts erklären die Erwerber erneut ihre Bereitschaft, als Partei in das Verfahren einzutreten. Für das Verfahren vor Bundesgericht beurteilt sich die Frage der Legitimation bzw. des Parteiwechsels nach Bundesrecht. Ein Parteiwechsel ist nicht mehr möglich, da die Veräusserung noch während des kantonalen Verfahrens stattfand (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 17
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
1    Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
2    Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden.
3    Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel.
und 21 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 21 - 1 Die Klage wird angehoben durch Einreichung der Klageschrift beim Bundesgericht.
1    Die Klage wird angehoben durch Einreichung der Klageschrift beim Bundesgericht.
2    Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch nachherige Änderung der sie begründenden Tatsachen nicht berührt. Die Veräusserung der im Streite liegenden Sache oder die Abtretung des streitigen Anspruchs während der Rechtshängigkeit bleibt ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache.
3    Im Übrigen bewirkt die Rechtshängigkeit nicht die Festlegung des Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung.
und 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 2 - 1 Die Klage beim Bundesgericht setzt voraus, dass nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Gerichtsstand in der Schweiz begründet ist.
1    Die Klage beim Bundesgericht setzt voraus, dass nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Gerichtsstand in der Schweiz begründet ist.
2    Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Schweiz bindet das Bundesgericht nicht; es kann die Klage von Amtes wegen zurückweisen. Hat jedoch eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz oder ist nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 19876 über das Internationale Privatrecht auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden, so ist das Bundesgericht zur Annahme der Klage verpflichtet.7
BZP [SR 273]).
Ergibt sich somit, dass ein Parteiwechsel im kantonalen Verfahren nicht stattgefunden hat und im Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr möglich ist, so ist im Folgenden die Legitimation von A.X.________ zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen.

1.3 In seiner Beschwerdeschrift leitet A.X.________ seine Legitimation aus dem Umstand her, dass die Vorinstanz ihn zur Bezahlung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen verpflichtet habe. In anderem Zusammenhang verweist er auf die Aussicht von seiner ehemaligen Wohnung ins Val Roseg und das Interesse an einer möglichst langen Freihaltung der benachbarten Grundstücke. Mit dem Verkauf der Wohnung sei seine Legitimation nicht weggefallen, denn er habe sich verpflichtet, die Käufer schadlos zu halten. In seiner Replik fügt er als weiteren Grund für die Bejahung seiner Legitimation an, dass es den Käufern schwer fallen dürfte, ihre eigene Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu begründen, da sie am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hätten.

Das Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder dazu keine Möglichkeit erhalten hat (lit. a). Er muss durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt sein (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (lit. c). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252 mit Hinweis). Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. In jedem Fall kann aber der Beschwerdeführer die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet (BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253 mit Hinweis).

Wie bereits erwähnt, verkauften A.X. und B.X.________ während des vorinstanzlichen Verfahrens ihren Stockwerkeigentumsanteil am Grundstück Nr. 1709. Soweit zulässig, wurde die Rechts- und Sachgewährleistung ausgeschlossen. Gemäss Kaufvertrag haben die Käufer Kenntnis davon, "dass auf dem an die Liegenschaft Nr. 1709 angrenzenden Grundstück eine Überbauung, welche mehrere Wohnhäuser umfasst, projektiert ist". Die Käufer erklärten, dass sie "aus allfälligen baulichen Immissionen, einem eventuellen Entzug von Aussicht, Licht etc. aufgrund des erwähnten Bauvorhabens gegenüber der Verkäuferschaft keinerlei Schadenersatzansprüche, Einwände und dergleichen" geltend machen würden. Im Kaufvertrag wurden auch die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit dem damals beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hängigen Verfahren geregelt. Die Käufer verpflichteten sich, in den Prozess einzutreten und bei negativem Ausgang in Absprache mit A.X.________ Rechtsmittel an das Bundesgericht zu ergreifen. Unter dieser Bedingung verpflichtete sich A.X.________, die Verfahrenskosten zu tragen "und in diesem Sinne die Käufer schadlos zu halten". Im Gegenzug wurden allfällige im Gerichtsverfahren zugesprochene "ausseramtliche
Entschädigungen" A.X.________ abgetreten.

Der vorliegende Sachverhalt ist abzugrenzen von BGE 98 Ib 368. In diesem Entscheid bejahte das Bundesgericht im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Legitimation einer Verkäuferin eines Grundstückes, der die Rodungsbewilligung verweigert worden war. Das Bundesgericht ging davon aus, dass im Falle der endgültigen Verweigerung der Rodungsbewilligung der Kaufvertrag wegen Grundlagenirrtums angefochten werden könnte, sei doch anzunehmen, dass Käufer und Verkäufer beim Vertragsabschluss überzeugt gewesen seien, dass das Land überbaut werden dürfe (BGE 98 Ib 368 E. 1 S. 371 f.). Im vorliegenden Fall hat der angefochtene Entscheid jedoch keine derartigen Auswirkungen auf den Kaufvertrag, insbesondere da die Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen wurde. Ebensowenig folgt ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse aus der vertraglichen Verpflichtung zur Tragung der den Käufern allenfalls auferlegten Verfahrenskosten. Bisher sind keine derartigen Kosten entstanden.

Schliesslich fragt sich, ob dem Argument des Beschwerdeführers zu folgen ist, seine Legitimation in der Sache ergebe sich aus der Verpflichtung zur Tragung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen im vorinstanzlichen Verfahren. Eine willkürliche Anwendung der Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts über die Kosten- und Entschädigungsfolgen macht er nicht geltend. Die Pflicht zur Tragung von Gerichtskosten und Parteientschädigung vermag die Legitimation in der Sache nicht zu begründen, ansonsten die Bestimmungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c weitgehend obsolet würden.

2.
Zusammenfassend folgt, dass A.X.________ kein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids besitzt. Auf seine Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
Unter den gegebenen Umständen ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegner zum Teil weitgehend identische Vernehmlassungen eingereicht haben. Der Gemeinde Pontresina, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführer hat A.________ und B.________ insgesamt Fr. 800.--, C.________ und D.________ je Fr. 1'200.-- sowie der G.________ AG Fr. 2'000.-- als Parteientschädigung zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Pontresina und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_124/2008
Date : 17. November 2008
Published : 05. Dezember 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Baueinsprache


Legislation register
BGG: 42  66  68  71  82  89  106
BZP: 2  17  21
BGE-register
105-III-135 • 118-IA-305 • 133-II-249 • 98-IB-368
Weitere Urteile ab 2000
1C_124/2008 • 5P.60/2007
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