Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2005.92

Entscheid vom 17. November 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Bühler, Beschwerdeführer

gegen

Vorinstanz

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfügung auf Zuweisung beschlagnahmter Vermögenswerte (Art. 214 Abs. 1 BStP)

Sachverhalt:

A. Die deutschen Staatsangehörigen B., C. und D. wurden am 4. November 2004 durch das Landgericht Duisburg wegen gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt und mit teilweise (B. und C.) unbedingten Freiheitsstrafen bestraft. Der Verurteilung zu Grunde liegt ein von den drei Verurteilten aufgebautes Betrugssystem, mit welchem zu Lasten von Krankenkassen, kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Patienten zwischen Juni 1999 und November 2002 ein System verdeckter Bargeldrückerstattungen (sogenannte „kickbacks“) an mindestens 68 Zahnärzte betrieben wurde. Die Verurteilten hatten über zwei deutsche Gesellschaften günstigen Zahnersatz vor allem von der Firma E. Ltd. in Hongkong (nachfolgend „E.“), später auch noch über die türkische Firma F. SA (nachfolgend „F.“) bezogen, diese offiziell den Zahnärzten jedoch zum höheren (dem doppelten) Preis weiterverrechnet. Ein Teil der Differenz (Effektive Kosten abzüglich in Rechnung gestellte Kosten) ging mittels Barzahlungen an die am System beteiligten Zahnärzte (insgesamt rund € 3.1 Mio.); die Verurteilten selbst profitierten in grossem Umfang, indem der Rest der Differenz an sie floss. Getäuscht und geschädigt wurden primär kassenzahnärztliche Vereinigungen (URA Ordner 4/18, pag. 139 – 214).

Während B. und die Brüder C. und D. von 1999 bis Mitte 2001 die an die Zahnärzte bezahlten Gelder direkt von der zwischengeschalteten G. GmbH (nachstehend „G.“) bzw. der Firma H. GmbH (nachfolgend „H.“) bezogen und bar verteilten, liessen sie die „Kickback“-Zahlungen ab Mitte 2001 über eine Bank in Österreich laufen. In einer dritten Phase ab ca. anfangs 2002 erfolgte der Geldfluss schliesslich über Konten von A. (nachfolgend „A.“) bzw. dessen Treuhandgesellschaft A. und Partner. So überwiesen die Firmen G., F. und E. zwischen Februar und November 2002 Beträge im Umfange von rund CHF 2.8 Mio. auf diverse Konten von A. bzw. dessen Treuhandgesellschaft. Gemäss Bericht des Finanzexperten des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 29. Dezember 2004 (act. 5.1) liess A. die Zahlungseingänge über ein Konto der I. Hergiswil bzw. über ein Konto der J. Hergiswil (aufgrund der erzwungenen Kontosaldierung nur einmal) auf zwei Konten der K. AG Hergiswil fliessen. Von einem dieser Konten tätigte er Vergütungen auf das andere, von welchem er in der Regel ein bis zwei Mal pro Monat grosse Barabhebungen tätigte. Die Barbeträge übergab er C. oder sandte diese direkt in Päckchen an Zahnärzte in Deutschland. Die auf B., C. und D. entfallenden „Gewinnanteile“ (insgesamt für diese Zeit rund CHF 1.5 Mio.) liess er auf deren Konten bei der Bank L. in Luzern überweisen.

B. Aufgrund von Berichten in der Presse über den Betrugsfall im Zusammenhang mit Zahnersatz erstatteten die I., die Bank L. und A. Ende November bzw. Anfangs Dezember 2002 Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). In der Folge eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei.

Mit Bericht vom 20. Juli 2005 schloss der Eidgenössische Untersuchungsrichter (nachfolgend „Untersuchungsrichter“) die Voruntersuchung gegen A. ab und überwies die Akten der Bundesanwaltschaft mit dem Antrag, A. wegen mehrfacher, eventuell banden- und gewerbsmässiger Geldwäscherei anzuklagen.

C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2005 hob der Untersuchungsrichter überdies die Sperre auf dem Konto der K. AG Hergiswil (Kto. Nr. M.) auf und wies die K. an, das Guthaben von ca. € 250'000.-- auf das Konto Nr. N. der O. Köln (zugunsten der P.) zu überweisen (act. 1.7).

D. Dagegen liess A. durch seinen Rechtsvertreter am 24. Juli 2005 Beschwerde einreichen mit dem Antrag auf Aufhebung der Sperre und unbelastete Freigabe (des Aktivsaldos) an ihn (act. 1). Der Untersuchungsrichter nahm am 25. August 2005 kurz Stellung (act. 5). Die Bundesanwaltschaft ihrerseits verzichtete auf Stellungnahme und verwies am 2. September 2005 auf die Ausführungen des Untersuchungsrichters (act. 6). A.s Vertreter reichte innert zweimal erstreckter Frist am 18. Oktober 2005 Replik ein (act. 18). Mit Schreiben vom 26. bzw. 31. Oktober 2005 verzichteten Untersuchungsrichter bzw. Bundesanwaltschaft auf Duplik (act. 20, 21).

Auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Eingaben wird nachstehend, soweit erforderlich, näher Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 20. Juli 2005 (act. 1.7), mithin eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer als Inhaber des Kontos ist durch die Zuweisung des Aktivsaldos an Dritte im vorerwähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen insoweit, als der Beschwerdeführer beantragt, die Beschlagnahme sei aufzuheben, nachdem mit der angefochtenen Verfügung (u. a.) gerade dies angeordnet wird.

2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Zuweisung des Aktivsaldos an die P., Düsseldorf.

Beschlagnahmen können schon vor Erlass eines Sachurteils, d.h. im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren oder der Voruntersuchung aufgehoben werden, weil sich im Verlaufe des Verfahrens beispielsweise herausstellt, dass der ursprünglich angenommene Konnex zwischen der untersuchten Straftat und dem Gegenstand oder Vermögenswert gar nicht besteht, sich ein berechtigter, gutgläubiger Dritterwerb bestätigt oder eine Beschlagnahme unverhältnismässig wird. Die Aufhebung der Beschlagnahme bewirkt grundsätzlich, dass der bisherige Berechtigte darüber wieder frei verfügen kann. Wie es sich verhält bzw. wie vorzugehen ist, wenn mehrere Personen Anspruch auf beschlagnahmte Vermögenswerte erheben, ist anders als in verschiedenen kantonalen Strafprozessordnungen (z.B. Art. 145 StP/SG; Art. 181 Abs. 4, 5 CPP/GE; Art. 125 StPO/FR; Art. 165 Abs. 2 und 3 CPP/TI, § 83 StPO/BS, § 87 StPO/AG) in der BStP wie auch im VStrR nicht geregelt. Verschiedene kantonale Regelungen sehen bei Rückgabe während des Verfahrens die Zuweisung an einen der Ansprecher unter gleichzeitiger Fristansetzung an die übrigen Ansprecher zur Erhebung zivilrechtlicher Klage vor (z. B. die Regelungen in AG, BS, FR, SG). Der Umstand, dass die BStP keine ausdrückliche Regelung enthält, verbietet eine Zuweisung an eine andere Person als den Inhaber nicht, zumal der Rechtsschutz über das Beschwerdeverfahren gewährleistet ist (Baumann, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 45 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB, mit Verweis auf die Lehre). Bejaht man die Möglichkeit, während des hängigen Verfahrens beschlagnahmte Vermögenswerte an andere Personen als den Inhaber herauszugeben, so setzt eine vorzeitige Aufhebung der Beschlagnahme zum Zwecke der Zuweisung an Dritte ohne eine Regelung vergleichbar jener der Kantone mit Fristansetzung für zivilrechtliche Klage voraus, dass der Anspruch des Dritten grundsätzlich liquid ist und ihm keine Ansprüche des Inhabers entgegen stehen. Bei Zweifeln über das Bestehen des Herausgabeanspruchs hat die Behörde die Beschlagnahme fortzusetzen und den Entscheid über Einziehung oder Herausgabe an den Geschädigten dem Straf- bzw. Einziehungsrichter zu überlassen (Baumann, a.a.O., N. 45 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB).

3.

3.1 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer, dass ein Anspruch der Geschädigten aus dem deutschen Strafverfahren auf das auf ihn lautende Konto bestehe. Schon die Sperre des Kontos sei widerrechtlich erfolgt, da das Konto nicht durch eine strafbare Handlung geäufnet worden sei. Die Zahlungen auf das Konto stammten nicht aus deliktischem Verhalten, sondern aus alltäglichen Handelsgeschäften einer Dentalfirma in Deutschland, insofern fehle die Kausalität zwischen Straftat und Vermögenswerten. Aufgrund des Treuhandvertrags gingen im Übrigen die Ansprüche des Treuhänders (des Beschwerdeführers) allfälligen Ansprüchen der Treugeber und damit Geschädigter vor. Seine Ansprüche beziffert der Beschwerdeführer mit CHF 286'151.25. Ferner fehle es überhaupt an der für Geldwäscherei erforderlichen Vortat. Schliesslich fehle es seinerseits am subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei, habe er doch von den spezifischen Regelungen des deutschen „Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses“ (BEL) nicht gewusst. Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, es handle sich beim Aktivsaldo um Vermögenswerte, die mittelbar im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung erlangt worden seien (Surrogate), stamme doch das Guthaben direkt oder indirekt aus Überweisungen der E. bzw. F., weshalb deren Einziehung zulässig sei. Die Rückerstattung von Deliktsgut an den Geschädigten gehe der Einziehung vor, und Vermögenswerte im Sinne von Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB könnten bei unbestrittenen Ansprüchen schon während des Untersuchungsverfahrens herausgegeben werden.

3.2 Ein Geschädigtenprivileg entlang des „Paper Trail“ vergleichbar dem direkten Rückerstattungsanspruch des Verletzten auf indirekt aus dem Verbrechen stammende Vermögenswerte für abhanden gekommene Vermögenswerte ist in der Lehre umstritten (vgl. die Darstellung bei Baumann, a.a.O., N. 42 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB), wird jedoch vom Bundesgericht bejaht (BGE 122 IV 365, 374 E. 2a). Das Geschädigtenprivileg auf direkte Rückerstattung ist gerade nicht zu verwechseln mit der definitiven richterlichen Einziehung auch von Surrogaten und deren nachträglichen Verwendung zu Gunsten der Geschädigten nach Art. 60
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StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB. Ein solcher Rückerstattungsanspruch ist allerdings bei gutgläubigem Dritterwerb unter Erbringung einer gleichwertigen Gegenleistung im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB ohne weiteres ausgeschlossen (Baumann, a.a.O., N. 47 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Gutgläubig ist der Erwerber dann, wenn er in Unkenntnis der Einziehungsgründe erwirbt.

3.3 Unbegründet sind die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach im Ausland gar keine Vortat bestehe, die auch nach schweizerischem Recht strafbar wäre. Indem die Zahnärzte den Krankenkassen Rechnungen über Zahnersatz einreichten, welche rechtswidrig einen überhöhten Betrag auswiesen, haben sie diese über den tatsächlichen abgeltungsberechtigten Aufwand getäuscht und die Krakenkassen zur Leistung von überhöhten Zahlungen veranlasst, wodurch sich diese am Vermögen schädigten. Arglist ist dabei aufgrund des raffinierten Konstrukts von B., C. und D. ohne weiteres anzunehmen. Es ist deshalb von Betrug auch nach schweizerischem Recht auszugehen. Betrug ist ein Verbrechen im Sinne von Art. 9
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StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB, mithin Vortat einer möglichen Geldwäschereihandlung an den ertrogenen Vermögenswerten. Dass B., C. und D. dabei nur als mittelbare Täuscher handelten, ist ohne Bedeutung. Sie haben das betrügerische Konstrukt aufgebaut und betrieben, die überhöhten Rechnungen produziert, während die falsch abrechnenden Zahnärzte nur noch die jeweilige konkrete Einzeltäuschungshandlung vornehmen mussten. Nicht begründet ist auch der Einwand, es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen den Delikten und den Vermögenswerten bzw. diese stammten nicht davon. Die Vermögenswerte, die von E., F. und G. auf vom Beschwerdeführer verwaltete Konten – u. a. das hier zur Diskussion stehende – überwiesen wurden, bildeten gerade den eigentlichen Deliktserlös. Dieser fiel direkt bei den oben genannten Firmen an und wurde von diesen auf die Konten des Beschwerdeführers verschoben. Das Konto wurde mithin integral aus deliktischem Erlös geäufnet. Allenfalls könnte noch von unechten (d.h. der Einziehung ohne weiteres unterliegenden) Surrogaten gesprochen werden (Baumann, a.a.O., N. 40 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB).

3.4 Der Beschwerdeführer macht gutgläubigen Dritterwerb im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB geltend. Voraussetzung dafür, dass aus einem Delikt stammende Vermögenswerte bei einem Dritten nicht eingezogen werden (und diesem verbleiben), ist nebst dem guten Glauben im Zeitpunkt des Erwerbs zusätzlich, dass der Dritte eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, wie nachstehend dargelegt.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Honorarausfall für die Jahre 2003 – 2005 (CHF 240'000.--) sowie die Anwaltshonorare bis 25. Juli 2005 (CHF 18’740.--) stellen möglicherweise Schaden des Beschwerdeführers aus dem Treuhandmandat dar, sind aber offenkundig keine Gegenleistungen im Sinne des Gesetzes. Es geht dabei gemäss Ausführungen in der Beschwerde um Schaden aus dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren.

Eine gleichwertige Gegenleistung könnte vorliegend im Umfange von berechtigten Honoraransprüchen des Beschwerdeführers für Arbeitsleistungen und Auslagen aufgrund des Treuhandvertrags bis zum Zeitpunkt der Kontensperre (6. Dezember 2002) gesehen werden. Spätestens ab jenem Zeitpunkt kann nämlich klarerweise nicht mehr von gutgläubigem Erwerb gesprochen werden. In den Positionen Leistungen (CHF 24'395.80) und Auslagen (CHF 3'015.45) bis 25. Juli 2005 macht der Beschwerdeführer jedoch gerade Leistungen und Spesen für die Zeit nach der Kontensperre geltend. Der Leistungsaufschrieb beginnt erst am 12. Dezember 2002, die Spesenauflistung am 5. Januar 2004 (act. 1.4). Sie betreffen mithin gerade keine Gegenleistungen für die sich im Zeitpunkt der Kontensperre auf dem fraglichen Konto befindlichen Guthaben. Damit fehlt es bereits an dieser Voraussetzung für Dritterwerb, weshalb ohne Prüfung des geltend gemachten guten Glaubens ein Anspruch des Beschwerdeführers nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB zu verneinen ist.

3.5 Die Zuweisung des Aktivsaldos des Kontos bei der K. AG Hergiswil Kto. Nr. M. an die P. hätte mangels Liquidität des Schadens dennoch nicht erfolgen dürfen. Die Vorinstanz bezieht sich auf die Vereinbarung zur Schadenswiedergutmachung vom 22. September 2004 (URA Ordner 4/18, pag. 311 ff.). Darin treten B., C. und D. die im Anhang aufgelisteten Vermögenswerte (rund € 2 Mio.) zur Schadensdeckung an Geschädigte und Fiskus ab; ein etwaiger Restbetrag sollte zudem an eine (definierte) gemeinnützige Organisation fliessen. Im Anhang werden die Vermögenswerte definiert (u. a. die Guthaben bei der Bank L.). In einer früheren Vereinbarung vom 8. Juni 2004 hatten B. und C. bereits ihre Ansprüche aus dem (hier interessierenden) Treuhandkonto bei der K. AG Hergiswil an die P. abgetreten (URA Ordner 4/18, pag. 293 – 298). Aufgrund der Vereinbarung vom 22. September 2004, vor allem aber des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 4. November 2004 (Bezahlung von über € 3 Mio. durch die Verurteilten an Geschädigte und Fiskus sowie per August 2004 von damals bereits € 1.7 Mio. durch Zahnärzte [Urteil S. 42 – 47]) steht heute gar nicht fest, ob überhaupt noch ein Vermögensschaden der P. (und in welcher Höhe) resultiert. Eine Zuweisung an mutmasslich Geschädigte ohne genaue Bestimmung von Schaden und Schadenshöhe fällt deshalb in diesem Verfahrensstadium ausser Betracht. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen und die Zuweisung ist aufzuheben.

3.6 Die Beschwerde wird freilich nur insoweit gutgeheissen, als die Weisung an die K. AG Hergiswil zur Überweisung auf das Konto der O. Köln, Nr. N., aufgehoben wird. Insofern der Beschwerdeführer Zuweisung an sich selbst verlangt, ist die Beschwerde unter Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 3.3 – 3.4) und weil es sich im Falle einer Verurteilung wegen Geldwäscherei um einzuziehenden deliktischen Erlös handeln würde, ohne weiteres abzuweisen. Der Entscheid über die Einziehung und Verwendung wird im Anklagefall vom Sachrichter, im Einstellungsfall von der Bundesanwaltschaft zu treffen sein.

Wird die Beschwerde als begründet erklärt, so trifft die Beschwerdekammer gemäss Art. 219 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP die erforderlichen Anordnungen. Da die Beschlagnahme durch den Untersuchungsrichter am 20. Juli 2005 aufgehoben wurde, die Vermögenswerte auf dem fraglichen Konto aber bis zum Entscheid über Einziehung und Verwendung weiterhin sichergestellt bleiben müssen, ist die erneute Anordnung einer Beschlagnahme erforderlich. Nachdem die Akten am 20. Juli 2005 gemäss Art. 119 Abs. 3
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP wieder an die Bundesanwaltschaft gegangen sind, liegt die Verfahrensherrschaft wieder bei dieser. Entsprechend wird die Bundesanwaltschaft angewiesen, das Konto bei der K. AG Hergiswil (Kto. Nr. M.) mittels formeller Beschlagnahmeverfügung erneut zu sperren.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer entsprechend dem teilweisen Obsiegen nur einen Teil der Kosten zu tragen (Art. 245
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
OG). Angemessen erscheint es, ihm die Hälfte der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), wobei ihm die beiden Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.-- anzurechnen sind. Damit ist dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 1'000.-- durch die Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten. Da es sich bei der Vorinstanz um eine Behörde der Eidgenossenschaft handelt, sind ihr gemäss Art. 245
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP i. V. m. Art. 156 Abs. 2
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
OG keine Kosten aufzuerlegen. Anders verhält es sich hingegen mit Bezug auf die Entschädigung des teilweise obsiegenden Beschwerdeführers. Diese ist gemäss Art. 159 Abs. 2
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
OG der unterliegenden Partei aufzuerlegen, sieht doch das Gesetz diesbezüglich anders als in Art. 156 Abs. 2
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
OG keine Ausnahme zugunsten des Bundes vor. Der Beschwerdeführer ist deshalb anteilsmässig und mithin hälftig für seine Anwaltskosten zu entschädigen. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Ausgehend von einer angemessenen pauschalen Entschädigung (inkl. MwSt.) von Fr. 1’500.-- ist ihm zu Lasten der Eidgenossenschaft eine Entschädigung von Fr. 750.-- zuzusprechen, wobei diese durch die Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Anweisung an die K. zur Überweisung der Guthaben auf ein Konto der O. Köln aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, das Konto bei der K. AG Hergiswil (Kto. Nr. M.) lautend auf A. & Partner erneut zu beschlagnahmen.

3. An die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zu bezahlen, unter Anrechung der Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 2'000.--. Entsprechend wird die Kasse des Bundesstrafgerichts angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuzahlen.

4. Die Eidgenossenschaft hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, diese Entschädigung auszubezahlen.

Bellinzona, 17. November 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Robert Bühler

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2005.92
Datum : 17. November 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Verfügung auf Zuweisung beschlagnahmter Vermögenswerte (Art. 214 Abs. 1 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 119  214  217  219  245
OG: 156  159
SGG: 28  33
StGB: 9 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
59 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
BGE Register
122-IV-365
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
untersuchungsrichter • bundesstrafgericht • beschwerdekammer • gegenleistung • verurteilter • schaden • vorinstanz • angewiesener • eidgenossenschaft • guter glaube • strafbare handlung • gleichwertigkeit • vortat • betrug • treuhandgesellschaft • rückerstattung • verurteilung • bezogener • schweizerisches recht • tag
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BB.2005.92