Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 317/2014

Urteil vom 17. Oktober 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
Beschwerdeführerin,

gegen

Versicherung B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsorgliche Beweisführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,
vom 14. April 2014.

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 22. April 2013 gelangte A.________ (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) mit einem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gegenüber der Versicherung B.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) an das Kreisgericht St. Gallen mit dem Begehren, es sei ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten zu veranlassen. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts St. Gallen vom 16. August 2013 wurde das Gesuch unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin abgewiesen.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen. Die Gesuchsgegnerin trug auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2013 wies der Einzelrichter im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung und die Berufung gegen den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 16. August 2013 ab. Eine gegen den Entscheid vom 17. Oktober 2013 gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2013 (4A 559/2013) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, da der Einzelrichter seinen Entscheid vor Ablauf der Frist erlassen hatte, innert welcher sich die Beschwerdeführerin zur Berufungsantwort hätte vernehmen lassen können.

C.
Nach erfolgter Rückweisung setzte der Einzelrichter des Kantonsgerichts der Beschwerdeführerin noch einmal Frist an, um sich zur Berufungsantwort der Beschwerdegegnerin zu äussern. Die Frist verstrich unbenützt. Mit Urteil vom 14. April 2014 wurde das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung und die Berufung erneut abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. April 2014 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz oder das Kreisgericht St. Gallen anzuweisen, ein Gutachten zu den medizinischen Dauerfolgen des Unfalls vom 6. Februar 2002 zu veranlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für alle drei Instanzen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin reichte unaufgefordert eine Replik ein.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, auf das die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen Anwendung finden (Art. 158 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
1    Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
a  das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder
b  die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
2    Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.
ZPO). Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Sie macht geltend, sie habe den Sachverhalt präzis umschrieben, nämlich: das Unfallereignis (abruptes Bremsmanöver mit Heckaufprall), die erlittenen Verletzungen (Wirbelsäulen-, Schädelhirn- und Zahntraumen) und die Dauerfolgen (Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und Einschränkung im Haushalt zu 38 %). Die Vorinstanz sei von mangelhafter Substanziierung ausgegangen, weil in den Rechtsschriften auf die UV- und IV-Akten verwiesen und nicht präzisiert worden sei, welche Akten der Gutachter zu beachten habe. Damit verwechsle sie Tatsachenbehauptungen und Beweismittel und verletze willkürlich Art. 221
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
ZPO.

2.2. Tatsachenbehauptungen müssen substanziiert in der Rechtsschrift selber erfolgen; die blosse Verweisung auf Aktenstücke ist ungenügend (Laurent Killias, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 23 zu Art. 221
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
ZPO; Daniel Willisegger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 27 zu Art. 221
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
ZPO). Wenn die Vorinstanz somit Hinweise auf die UVG- und IV-Akten nicht genügen liess, ist dies offensichtlich nicht willkürlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vorinstanz an die Substanziierung des Tatsachenfundaments in den Rechtsschriften selber willkürlich zu hohe Anforderungen stellte. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsumschreibung im Gesuch - abgesehen vom erst in der Berufung angeführten Grad der Leistungsunfähigkeit im Haushalt von 38 % - gleich wiedergegeben, wie sie nun von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren selber zitiert wird (vgl. E. 2.1). Sie hat ausgeführt, bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich bloss um eine stichwortartige Auswahl von Behauptungen. So würde die Beschwerdeführerin auch überhaupt keine Angaben zum Unfallhergang machen. Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein; sie wiederholt lediglich wie erwähnt diese
stichwortartige Umschreibung des Sachverhalts und behauptet, damit habe sie diesen "präzis" umschrieben. Diese Begründung genügt den Rügeanforderungen offensichtlich nicht.

2.3. Ebenso wenig erfüllt die Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen, in dem sie unter dem Titel "unnütze Rechtsausübung" weitere Willkürverletzungen geltend macht. Ihre Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik und gehen an der Sache vorbei, womit auch darauf nicht eingetreten werden kann.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_317/2014
Datum : 17. Oktober 2014
Publiziert : 03. November 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : Vorsorgliche Beweisführung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ZPO: 158 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
1    Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
a  das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder
b  die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
2    Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.
221
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
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bundesgericht • einzelrichter • kantonsgericht • vorinstanz • vorsorgliche beweisführung • sachverhalt • schweizerische zivilprozessordnung • vorsorgliche massnahme • haushalt • frist • rechtsanwalt • replik • entscheid • begründung der eingabe • beschwerdeantwort • begründung des entscheids • gerichtskosten • beschwerde in zivilsachen • angabe • gesuch an eine behörde
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