Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 564/2013
Urteil vom 17. Oktober 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
J.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2013.
Sachverhalt:
A.
Der 1978 geborene J.________ arbeitete als Hilfsschlosser bei der Firma K.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 4. August 2001 wurde er von unbekannten Personen zusammengeschlagen und verletzt. Mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 16. März 2005 sprach ihm die SUVA ab 1. September 2004 eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 18 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu. Mit Verfügung vom 8. November 2011 stellte die SUVA die Rentenleistungen per 1. August 2008 ein, da der Versicherte aufgrund der vorgenommenen Lohnvergleiche in seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr erheblich eingeschränkt sei; auf die Rückforderung der bereits ausbezahlten Renten werde verzichtet. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 27. Dezember 2011 ab.
B.
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Juni 2013 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm rückwirkend und weiterhin die rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente auszurichten.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den Invaliditätsbegriff (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
|
1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
3.
Im Einspracheentscheid vom 16. März 2005 ging die SUVA bei der Rentenzusprache davon aus, ohne Gesundheitsschaden könnte der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit bei der Firma K.________ ein jährliches Valideneinkommen (hierzu vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300) von Fr. 49'400.- erzielen; dieses liege 18 % unter dem Durchschnittslohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik erstellten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Das trotz Gesundheitsschaden erzielbare Invalideneinkommen (hierzu siehe BGE 135 V 297 E. 5.2 f. S. 301 f.) ermittelte die SUVA gestützt auf den LSE-Tabellenlohn; diesen reduzierte sie um die obigen 18 % und um einen leidensbedingten Abzug von 15 %, was Fr. 40'854.- bzw. verglichen mit dem Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 17,85 % ergab (Einspracheentscheid vom 16. März 2005).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob auf der erwerblichen Seite der Invaliditätsbemessung eine rechtserhebliche Änderung eingetreten ist, welche die Rentenaufhebung rechtfertigt (vgl. BGE 133 V 545).
Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - erkannt, dass das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Valideneinkommen des Versicherten anhand der LSE zu bestimmen sei, und zwar bezogen auf den Wirtschaftszweig "Metallerzeugung und -bearbeitung". Hier habe im Jahre 2010 der mittlere von Männern im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Wochenarbeitsstunden erzielte Lohn monatlich Fr. 5'073.- betragen (Tabelle TA1), was umgerechnet auf ein Jahr und die branchenübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,2 Stunden im Jahr 2010 (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2013, S. 94 Tabelle B9.2) Fr. 62'702.- ergebe. Beim Invalideneinkommen sei auf den effektiven Lohn des Versicherten bei der Firma K.________ abzustellen, der im Jahr 2009 Fr. 61'400.-, im Jahr 2010 Fr. 62'368.- und im Jahr 2011 Fr. 59'800.- betragen habe. Dabei wirke es sich zu seinen Gunsten aus, wenn auf den letztgenannten Betrag abgestellt werde. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen resultiere eine Einkommenseinbusse von Fr. 2'902.- bzw. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4,63 %.
Der Beschwerdeführer erhebt keine Rügen, welche die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als unrichtig oder unvollständig (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
5.
Der Versicherte wendet ein, er arbeite seit 1. September 1996 bis heute als Hilfsschlosser bei der Firma K.________. Da bei der Rentenzusprache im Jahre 2005 zur Bemessung seines Invalideneinkommens nicht auf seinen tatsächlichen Lohn bei dieser Firma, sondern auf den LSE-Tabellenlohn abgestellt worden sei, und er unbestrittenermassen nach wie vor dieselbe Arbeit für denselben Arbeitgeber verrichte, sei keine erwerbliche Veränderung eingetreten. Es sei unzulässig, nunmehr für die Bemessung des Invalideneinkommens vom LSE-Tabellenlohn zum tatsächlichen Lohn zu wechseln.
Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn im Zeitpunkt der Rentenzusprache waren dem Versichertem aus medizinischer Sicht körperlich leichte bis mittelschwere, in Wechselbelastung auszuübende Tätigkeiten ohne längere Zeit über Brusthöhe oder vorgeneigt ganztags zumutbar. Tatsächlich arbeitete er damals aber nur während fünf Stunden pro Tag mit einer 35%igen Leistung bei der Firma K.________. Damit nahm er nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf. Unter diesen Umständen hat die SUVA im Einspracheentscheid vom 16. März 2005 zur Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht die LSE-Tabellenlöhne herangezogen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Im Rahmen der revisionsweisen Rentenüberprüfung waren SUVA und Vorinstanz berechtigt, zu prüfen, ob sich der vom Versicherten bei der Firma K.________ tatsächlich erzielte Lohn in einem rentenrelevanten Ausmass verändert hat.
Unbehelflich ist das Vorbringen des Versicherten, seine tatsächliche, für die Bemessung des Invalideneinkommens berücksichtigte Lohnentwicklung beruhe nicht auf einem Karrieresprung oder auf einer verbesserten Arbeitsleistung, sondern auf einer Veränderung in seinen persönlichen Verhältnissen (Heirat, Gründung einer Familie mit zwei Kindern). Denn massgebend ist, dass sich seine persönlichen Verhältnisse und damit einhergehend die erwerbsmässigen Faktoren geändert haben (BGE 133 V 545).
6.
6.1. Beim Valideneinkommen bleibt als Bezugsgrösse der zuletzt erzielte Verdienst grundsätzlich bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als dass der zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang der invaliden Person bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung - allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. Dabei sind bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beruflich-erwerblich erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte, die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine S. 31; SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151 E. 2.2. [9C 85/2009]; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65 E. 2.1.2 [U 87/05], 2005 Nr. U 533 S. 40 E. 3.2 f. [U 339/03], Urteile 8C 210/2012 vom 27. April 2012 E. 3.1 und 9C 615/2010 vom 30. September 2010 E. 2). Bei Versicherten, die - wie der Beschwerdeführer - in jungen Jahren oder zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn invalid wurden, entzieht
sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später ohne Behinderung ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss weitestgehend einem strikten Beweis. Es gebietet sich daher, den bestehenden Beweisschwierigkeiten insoweit zu begegnen, als in derartigen Konstellationen die Anforderungen an den verlangten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteil 8C 210/2012 E. 3.2).
6.2. Der Versicherte wendet ein, bei der Rentenzusprache im Jahre 2005 habe die SUVA für die Berechnung des Valideneinkommens auf seinen tatsächlichen Lohn bei der Firma K.________ abgestellt. Es sei nicht sachgerecht, bei der Rentenrevision beim Invalideneinkommen neu das tatsächliche Einkommen und gleichzeitig beim Valideneinkommen neu den LSE-Tabellenlohn heranzuziehen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die SUVA bei der Rentenzusprache feststellte, sein Valideneinkommen habe um 18 % unter dem LSE-Branchenmittel gelegen; diesem Umstand trug sie mit einem entsprechenden Abzug beim Invalideneinkommen Rechnung. Mit dieser Parallelisierung hat sie beim Valideneinkommen im Ergebnis bereits damals das LSE-Branchenmittel und nicht den effektiv tieferen Lohn des Versicherten als massgebenden Ausgangspunkt erachtet (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
6.3. Weiter bringt der Versicherte vor, beim Valideneinkommen sei die berufliche Weiterentwicklung bzw. die Entwicklung des tatsächlichen Einkommens zu berücksichtigen. Dies gelte auch bei Versicherten, die invalid geworden seien, als der berufliche Aufstieg noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Sein Bruder verfüge über dieselbe Ausbildung wie er, sei nur gerade ein Jahr älter als er und verrichte bei der Firma K.________ die gleiche Arbeit, die auch er im Gesundheitsfall ausüben würde. Es würde offenkundig krass gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsrundsatz verstossen, wenn diese Firma dem Beschwerdeführer im Jahre 2011 (recte 2010) bei voller Leistungsfähigkeit ein Jahreseinkommen Fr. 62'702.- bezahlt hätte (E. 4 hievor), derweil sein Bruder im Jahre 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 85'250.- erhalten habe. Nur schon diese Einkommensdifferenz von 26.45 % beweise, dass die vorinstanzlichen Erwägungen schlicht unhaltbar seien. Es gebe keinen sachlichen Grund, für die Bemessung seines Valideneinkommens nicht auf das Einkommen seines Bruders abzustellen.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf den höheren Lohn seines Bruders und auf die Angabe des Arbeitgebers, er würde im Gesundheitsfall "ähnlich" wie sein Bruder verdienen, nicht den Schluss zulässt, als Gesunder würde er überwiegend wahrscheinlich einen über dem LSE-Branchenmittel von Fr. 62'702.- (E. 4 hievor) liegenden Lohn erzielen. Diesbezüglich ist insbesondere anzufügen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 4. August 2001 in der Firma K.________ erheblich weniger verdiente als sein Bruder. Im Jahr 2000 verdiente er nämlich Fr. 54'800.-, sein Bruder dagegen Fr. 73'100.- (vgl. Lohnbescheinigung des Arbeitgebers für das Jahr 2000 vom 4. Januar 2001); im Jahr 2001 betrug der Monatslohn des Beschwerdeführers Fr. 3'093.- derjenige seines Bruders Fr. 4'213.15.- (siehe Lohnangaben des Arbeitgebers für das Jahr 2001 vom 16. Dezember 2002).
7.
Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Oktober 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Jancar