Tribunal federal
{T 0/2}
2C 128/2007 /leb
2C 230/2007
Urteil vom 17. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Advokatin Verena Gessler,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
Postfach, 3000 Bern 14.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung, unentgeltliche Rechtspflege und Nichteintretensentscheid,
Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung vom 28. Februar 2007 und das Urteil vom 17. April 2007 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
Sachverhalt:
A.
Im Februar 2003 heiratete die ukrainische Staatsangehörige A.________ (geb. 1966) den Schweizer Bürger D.________. Darauf wurde ihr gestützt auf Art. 7 Abs. 1

B.
Seit August 2006 leben die Eheleute getrennt. Am 20. September 2006 hat die Fremdenpolizeibehörde des Kantons Basel-Landschaft die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen für A.________ und ihre Söhne dem Bundesamt für Migration zur Zustimmung nach Art. 18 Abs. 3


C.
C.a Der Instruktionsrichter des ab dem 1. Januar 2007 an Stelle des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zuständigen Bundesverwaltungsgerichts wies das erwähnte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 28. Februar 2007 ab mit der Begründung, die Beschwerde vom 7. Dezember 2006 erscheine aussichtslos. Im gleichen Entscheid setzte er A.________ und ihren Söhnen eine Frist bis zum 30. März 2007 an, um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 700.-- einzuzahlen.
C.b Hierauf haben A.________ und ihre Söhne mit Rechtsschrift vom 15. April (Postaufgabe 16. April) 2007 beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 aufzuheben und ihnen unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor diesem Gericht zu gewähren (bundesgerichtliches Verfahren 2C 128/2007).
D.
D.a Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 17. April 2007 auf die bei ihm hängige Beschwerde vom 7. Dezember 2006 nicht ein, da der mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2007 verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. Es auferlegte A.________ und ihren Söhnen Verfahrenskosten von Fr. 300.--.
D.b Mit Beschwerde vom 18. Mai 2007 ersuchen A.________ und ihre Söhne das Bundesgericht um Aufhebung des Urteils vom 17. April 2007; das Bundesverwaltungsgericht solle angewiesen werden, die Beschwerde vom 7. Dezember 2006 materiell zu behandeln (bundesgerichtliches Verfahren 2C 230/2007).
E.
Das Bundesamt für Migration und das Bundesverwaltungsgericht verzichten in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung. Letzteres weist nur darauf hin, dass es das Urteil vom 17. April 2007 in Unkenntnis des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C 128/2007 getroffen habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verfahren 2C 128/2007 und 2C 230/2007 betreffen dieselben Parteien. Sie stehen in einem derart engen prozessualen und sachlichen Zusammenhang, dass sie vereinigt werden können (vgl. Art. 24


2.
2.1 Gegen einen Zwischenentscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder die Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache selber (hier betreffend die Zustimmung des Bundesamts nach Art. 18 Abs. 3



Da es sich bei den angefochtenen Entscheiden nicht um solche einer kantonalen Instanz handelt, könnten die Beschwerdeführer für den Fall, dass ein Ausschlussgrund nach Art. 83


2.2 Gemäss Art. 83 lit. c



2.3 Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdeführerin zwar faktisch von ihrem Ehemann getrennt, die Ehe besteht aber formell weiterhin. Somit hat sie grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1





Demnach sind die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf die Beschwerdeführer 1 und 2 zulässig, soweit sie sich auf einen Bewilligungsanspruch nach den erwähnten Bestimmungen berufen können. Soweit sie ihre Anwesenheit auf die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) - insbes. auf Art. 13 lit. f



2.4 Der Beschwerdeführer 3 wurde im Spätsommer 2004 volljährig, so dass er seither keinen Rechtsanspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8




3.
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, das Bundesverwaltungsgericht hätte den Nichteintretensentscheid (Verfahren 2C 230/2007) nicht fällen dürfen. Es hätte bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung im Verfahren 2C 128/2007 zuwarten müssen. Vorher hätten die Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss auch nicht bezahlen müssen.
Die Beschwerdeführer verkennen, dass ihrer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukam (vgl. Art. 103 Abs. 1





4.
Mit Ergehen des Nichteintretensentscheids vom 17. April 2007 und der Abweisung der hiergegen erhobenen Beschwerde (Verfahren 2C 230/ 2007) ist die vorab gegen die Zwischenverfügung eingereichte Beschwerde (Verfahren 2C 128/2007) gegenstandlos geworden (vgl. auch Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4334 zu Art. 88).
Ob die Beschwerdeführer 1 und 2 die Zwischenverfügung vom 28. Februar 2007 noch zusammen mit dem Nichteintretensentscheid im Verfahren 2C 230/2007 hätten anfechten können (vgl. dazu Art. 93 Abs. 3





ergibt sich auch nicht aus der schlichten Bemerkung der Beschwerdeführer, die Zwischenverfügung sei durch die Beschwerde vom 15. April 2007 angefochten worden und daher bisher nicht in Rechtskraft erwachsen.
Demzufolge ist hier nicht darauf einzugehen, ob der Zwischenentscheid rechtmässig ergangen ist.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist (Verfahren 2C 230/2007), während die Beschwerde im Verfahren 2C 128/2007 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist.
Bei diesem Ausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1




Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C 128/2007 und 2C 230/2007 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2007 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist (Verfahren 2C 230/2007).
3.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 (Verfahren 2C 128/2007) wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
4.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die bundesgerichtlichen Verfahren werden abgewiesen.
5.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: