Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1F 23/2020

Urteil vom 17. September 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

1. Kantonsrat Zürich, Interfraktionelle Konferenz,
Parlamentsdienste, Haus zum Rechberg, Hirschengraben 40, Postfach, 8090 Zürich,
2. Kantonsrat Zürich,
Parlamentsdienste, Haus zum Rechberg, Hirschengraben 40, Postfach, 8090 Zürich,
Gesuchsgegner,
beide handelnd durch Geschäftsleitung des Kantonsrats Zürich, Haus zum Rechberg, Hirschengraben 40, Postfach, 8090 Zürich,

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C 295/2019, 1C 357/2019 vom 16. Juli 2020.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil 1C 295/2019, 1C 357/2019 vom 16. Juli 2020 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ betreffend den Wahlvorschlag der Interfraktionellen Konferenz des Kantonsrats Zürich für die Wahl bzw. Wiederwahl der Mitglieder des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich für die Amtsperiode 2019-2025 nicht ein (Verfahren 1C 295/2019; Dispositivziffer 2 des Urteils). Die Beschwerde gegen den entsprechenden Wahlakt des Kantonsrats Zürich vom 24. Juni 2019 wies es ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1C 357/2019; Dispositivziffer 3 des Urteils). Ausgangsgemäss auferlegte es A.________ weiter die Gerichtskosten (Dispositivziffer 4 des Urteils).
Mit Revisionsgesuch vom 7. September 2020 an das Bundesgericht beantragt A.________, die Dispositivziffern 3 und 4 des bundesgerichtlichen Urteils aufzuheben und ihn - bei entsprechender Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolge - für die Amtsperiode 2019-2025 als zum vollamtlichen Mitglied des Verwaltungsgerichts gewählt zu erklären oder den Kantonsrat anzuweisen, ihn für diese Amtsperiode als vollamtliches Mitglied wiederzuwählen, beides wenn nötig unter Kassation der Wahl der beiden neuen, mit dem Wahlakt des Kantonsrats vom 24. Juni 2019 gewählten teilamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts. Eventuell sei festzustellen, dass seine Nichtwiederwahl auf einer diskriminierenden bzw. rechtsungleichen Praxis des Kantonsrats bei der Wiederwahl von Gerichtsmitgliedern beruhe.

2.

2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Revisionsgesuche haben den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG zu genügen, weshalb die gesuchstellende Partei in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein (zum Ganzen: Urteile 1F 7/2020 vom 4. Mai 2020 E. 3.1; 1F 14/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3 mit Hinweis).

2.2. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG und begründet in rechtsgenüglicher Weise, wieso er der Meinung ist, dieser liege vor. Er hat weiter zumindest teilweise ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Revision (vgl. Urteil 1C 295/2019, 1C 357/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.4) und ist insoweit zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (vgl. Urteil 9F 5/2016 vom 23. September 2016 E. 2.2; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 127
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 127 Schriftenwechsel - Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu; gleichzeitig setzt es ihnen eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
BGG). Er hat das Revisionsgesuch zudem rechtzeitig eingereicht (Art. 124 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG). Auch sonst steht einem Eintreten auf dieses grundsätzlich nichts entgegen.

3.

3.1. Gemäss Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung von Tatsachen unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; Urteile 1F 7/2020 vom 4. Mai 2020 E. 3.2; 2F 26/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG). Der Revisionsgrund kann zudem nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu beurteilen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten der gesuchstellenden Partei zu einem anderen Entscheid hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3 S. 19; Urteil 2F 26/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; ESCHER, a.a.O., N. 10 zu Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG).

3.2. Der Gesuchsteller macht geltend, er habe mehrfach vorgebracht, dass der Kantonsrat am 24. Juni 2019 anlässlich der Wahl der Mitglieder des Obergerichts für die Amtsperiode 2019-2025 zwei gerade noch nicht 65-jährige Oberrichter wiedergewählt habe. Diesen Umstand dürfte das Bundesgericht versehentlich nicht berücksichtigt haben. Er sei erheblich, woran nichts ändere, dass einer der beiden Oberrichter inzwischen seinen vorzeitigen Abschied genommen habe. Mit der Wiederwahl habe der Kantonsrat den beiden Oberrichtern eine Amtszeit bis zu einem Alter von 70 Jahren und über 8 Monaten gestattet, während er ihm am gleichen Tag eine Verlängerung der Amtszeit über ein Alter von 67 Jahren und knapp 2 Monate hinaus verwehrt habe. Dies bedeute eine Differenz von mehr als drei Jahren und sechs Monaten. Auch eine solche, aus der strittigen Wahlpraxis resultierende Differenz sei übermässig und verletze das Gleichbehandlungsgebot. Bezüglich des altersbedingten Amtsendes dürfe er die gleiche Behandlung beanspruchen wie die Mitglieder des Obergerichts.

3.3. Das Bundesgericht ist im erwähnten Urteil zum Schluss gekommen, Unterschiede von bis zu fast sechs Jahren bei der Dauer der Amtsausübung, die einzig aus dem gesetzlich nicht vorgesehenen Abstellen auf das Alter zu Beginn der neuen Amtsperiode beim Wiederwahlentscheid resultierten, seien übermässig und hielten vor dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV nicht stand. Im vorliegenden Fall führe die strittige Wahlpraxis des Kantonsrats allerdings nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung des Gesuchstellers. Für die Frage des Vorliegens einer solchen Ungleichbehandlung hat es dabei - wie aus seinen Erwägungen in diesem Zusammenhang deutlich wird - als massgeblich erachtet, ob für die Amtsperiode 2019-2025 wiedergewählte Mitglieder des Verwaltungsgerichts übermässig viel länger im Amt bleiben könnten als der nicht wiedergewählte Gesuchsteller. Es hat mithin darauf abgestellt, ob der auf der Grundlage der strittigen Wahlpraxis ergangene angefochtene Wahlakt zur Bestellung des Verwaltungsgerichts für die erwähnte Amtsperiode dazu führt, dass der Gesuchsteller (wegen seiner Nichtwiederwahl) gegenüber wiedergewählten Mitgliedern dieses Gerichts in Bezug auf die mögliche Dauer der Amtsausübung in gegen das
Gleichbehandlungsgebot verstossender Weise schlechter gestellt wird (vgl. Urteil 1C 295/2019, 1C 357/2019 vom 16. Juli 2020 E. 6.3). Ob mit separatem Wahlakt des Kantonsrats für die gleiche Amtsperiode wiedergewählte Mitglieder des Obergerichts länger in ihrem Amt bleiben könnten als der Gesuchsteller, der für das Amt des Oberrichters nicht kandidierte, hat es dagegen nicht als massgeblich erachtet. Es ist daher auch nicht auf den im Revisionsgesuch erwähnten Umstand eingegangen.
Entgegen dem, was der Gesuchsteller mutmasst, hat das Bundesgericht somit den im Revisionsgesuch genannten Umstand nicht versehentlich unberücksichtigt gelassen. Es hat vielmehr, wie aus dem erwähnten Urteil hervorgeht, allein die mögliche Dauer der Amtsausübung der für die Amtsperiode 2019-2025 wiedergewählten Mitglieder des Verwaltungsgerichts als rechtserheblich beurteilt. Der Gesuchsteller mag mit dieser rechtlichen Beurteilung nicht einverstanden sein; der von ihm angerufene Revisionsgrund läge jedoch auch dann nicht vor, wenn diese Beurteilung unzutreffend wäre (vgl. vorne E. 3.1). Das Revisionsgesuch erweist sich daher ungeachtet dieser Frage als unbegründet, weshalb auf diese nicht einzugehen ist.

4.
Demnach ist das Revisionsgesuch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (Art. 127
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 127 Schriftenwechsel - Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu; gleichzeitig setzt es ihnen eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Baur
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1F_23/2020
Date : 17. September 2020
Published : 05. Oktober 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_295/2019, 1C_357/2019 vom 16. Juli 2020


Legislation register
BGG: 42  61  66  68  121  124  127
BV: 8
BGE-register
122-II-17
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