Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1307/2018

Urteil vom 17. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, üble Nachrede usw., Gutachten, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 19. Oktober 2018 (SB.2016.94).

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen eines Verfahrens der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Basel-Stadt betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts resp. des Sorgerechts von X.________ über ihre beiden minderjährigen Kinder ereigneten sich ab Februar 2015 mehrere beanzeigte Vorfälle. Am 7. Juni 2016 verurteilte das Einzelgericht in Strafsachen X.________ wegen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu 135 Tagessätzen à Fr. 70.-- Geldstrafe bedingt und zu Fr. 1'400.-- Busse. In weiteren Punkten sprach es X.________ frei. Weiter verurteilte es sie zur Bezahlung von Fr. 450.-- Schadenersatz an deren Tochter.

B.
Nach Berufung von X.________ und der ersten zweitinstanzlichen Verhandlung vom 3. November 2017 ordnete das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 16. April 2018 die Erstellung eines Aktengutachtens an. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 1B 244/2018 vom 23. Mai 2018 nicht ein.
Nach der zweiten Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 2018 sprach das Appellationsgericht X.________ gleichentags von den Vorwürfen des Diebstahls, der Tätlichkeiten und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage frei. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war, sah hingegen von einer Zusatzstrafe zu weiteren Urteilen des Strafgerichts vom 23. und 24. Februar 2017 sowie einem Strafbefehl vom 9. November 2017 ab. Die Schadenersatzforderung der Tochter von X.________ verwies das Appellationsgericht auf den Zivilweg. Eine Entschädigung sprach es X.________ nicht zu.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Sache sei auf Grundlage einer Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens unter Einbezug einer Exploration der Beschwerdeführerin zu neuerlicher Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, es habe anlässlich ihrer Begutachtung keine Begegnung mit Gespräch zwischen ihr und dem Sachverständigen gegeben. Dies sei eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Ein Aktengutachten genüge nicht. Sie sei bereit, persönlich beim Sachverständigen zu erscheinen und aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage gewesen.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, da die Beschwerdeführerin trotz mehrmaligen Einladungen nicht zur Exploration beim Sachverständigen Dr. A.________ erschienen sei, habe sie nach Vernehmlassung bei diesem am 16. April 2018 die Erstellung eines Aktengutachtens angeordnet (angefochtenes Urteil, S. 4). Die Termine für eine persönliche Exploration seien auf Ersuchen der Beschwerdeführerin immer wieder verschoben worden. Aus dem Zeugnis von Dr. B.________ vom 15. Oktober 2018 und dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel desselben Tages müsse geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eher verschlechtere denn verbessere. Damit dürfte sie auch in absehbarer Zeit nicht im Stande sein, an einer Untersuchung mitzuwirken. Da die zu beurteilenden Vorfälle auf das Jahr 2015 zurückgingen, lasse das Beschleunigungsgebot keine weitere Verzögerung des Verfahrens zu, zumal es sich in Bezug auf die auszusprechende Sanktion um eine Bagatelle handle. Überdies könne die Aktenlage im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt und die Situation, aus der heraus es zu den Tathandlungen gekommen sei - auch nach Ansicht des Gutachters - als umfassend bezeichnet werden. Zudem lägen einzelne
Arztzeugnisse und Äusserungen der Beschwerdeführerin aus jüngster Zeit vor (angefochtenes Urteil, E. 5.4.2 S. 10 f.). Darüber hinaus hätte auch eine Exploration nichts an den Schlussfolgerungen bezüglich der Schuldfähigkeit geändert. Der Sachverständige diagnostiziere eine andauernde Persönlichkeitsveränderung mit paranoiden und histrionischen Zügen (ICD-10 F62.8). Er attestiere der Beschwerdeführerin eine im mittleren Grad verminderte Steuerungsfähigkeit. Er stütze diese Aussage auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, wobei darin namentlich Informationen über die Kindheit und die Jugendzeit der Beschwerdeführerin bzw. ihre Sozialisation fehlten. Er habe in der Hauptverhandlung auf Nachfrage ausgeführt, dass sich seine Diagnose bei Bekanntheit solcher Faktoren - die sich bei einem Explorationsgespräch mutmasslich ergeben hätten - möglicherweise insofern geändert hätte, als er anstatt einer Persönlichkeitsveränderung eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung gesehen hätte. Aufgrund der Akten und der Krankengeschichten ergäben sich indes keinerlei Hinweise, aufgrund derer von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden müsse. Eine solche sei im Übrigen von keinem der im Laufe des Verfahrens kontaktierten Ärzten je
festgestellt worden. Unter dem Strich würde sich an seiner Schlussfolgerung nichts ändern. Auch bei Annahme einer Persönlichkeitsstörung ergäbe sich keine Schuldunfähigkeit (angefochtenes Urteil, E. 5.4.3 S. 11).

1.3.

1.3.1. Grundsätzlich können psychiatrische Gutachten nur bei persönlicher Untersuchung der betroffenen Person fachgerecht erstattet werden. Aktengutachten müssen die Ausnahme darstellen. Ein Aktengutachten kommt in Frage, wenn über die zu begutachtende Person bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches Krankheitsbild). Ein Aktengutachten kommt auch in Betracht, wenn die zu begutachtende Person nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Es obliegt in erster Linie der angefragten sachverständigen Person, zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten verantworten lässt (BGE 127 I 54 E. 2f S. 58; Urteil 6B 257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.6.2; je mit Hinweisen).

1.3.2. Wird die BV oder die EMRK als verletzt behauptet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; Urteil 6B 272/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.4).
Im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen, sich dazu zu äussern und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen (Urteil 6B 623/2018 vom 22. August 2018 mit Hinweisen).

1.4. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK geltend, kommt aber ihrer daraus resultierenden qualifizierten Rügepflicht nicht nach, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Bezogen auf die angebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich sodann aus den Akten, dass die im kantonalen Verfahren amtlich verteidigte Beschwerdeführerin vom Inhalt des Gutachtens vollumfänglich Kenntnis erhielt und sich dazu äussern und dem Sachverständigen Ergänzungsfragen stellen konnte. Eine entsprechende Verletzung läge deshalb ohnehin nicht vor.
Die Beschwerdeführerin bringt auch unbesehen von den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb das Aktengutachten vom 23. April 2018 ohne persönliches Gespräch mit dem Sachverständigen in der vorliegenden Konstellation unzulässig sein sollte. Dieser beurteilte die Erstellung eines Aktengutachtens schon vorgängig als möglich. Er begründete dies in seinem Schreiben an die Vorinstanz vom 12. April 2018 damit, dass die Aktenlage in Hinblick auf den dem Urteil der ersten Instanz zugrundeliegenden Sachverhalt und die Situation, aus der heraus es zu den Tathandlungen gekommen sei, umfassend sei. Ebenfalls fänden sich recht ausführliche Darstellungen, welche sich nicht zuletzt auf die Situation der Beschwerdeführerin nach deren Berufungserklärung bezögen, bei den Akten. Zudem lägen einzelne Arztzeugnisse und Äusserungen der Beschwerdeführerin aus jüngster Zeit vor. Daher erscheine es ihm durchaus möglich, auch dann auf die zur Verfügung stehenden Akten gestützte gutachterliche Aussagen zu machen, wenn die Beschwerdeführerin die Berechtigung verschiedener aktenmässiger Darstellungen verneine und eine Unvollständigkeit des sich aus der Aktenlage abzeichnenden Bildes annehmen möchte (vgl. kant.
Akten, act. 1203).
Im Gutachten selbst weist der Sachverständige jeweils darauf hin, wenn er keine Feststellungen machen kann, weil er sich auf das sich ausschliesslich aus den Akten ergebende Bild stützen muss. So legt er etwa dar, die Angaben zur Vorgeschichte der Beschwerdeführerin seien so lückenhaft, dass vorbestehende psychische Störungen, wie sie sich etwa in der Kindheit und Jugend manifestiert haben könnten, nicht erfasst werden könnten. Die Aktenlage lasse auch nicht zu, die Möglichkeit in der Vergangenheit aufgetretener und inzwischen nicht mehr manifester Episoden einer psychischen Störung zu bejahen oder zu verneinen (vgl. kant. Akten, act. 1210 ff.).
An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2018 gab der Sachverständige im Wesentlichen zu Protokoll, an seiner Schlussfolgerung - einer im mittleren Grad verminderten Steuerungsfähigkeit - würde sich auch nach einer Exploration der Beschwerdeführerin nichts ändern. Einzig die Diagnose einer vorbestehenden Persönlichkeitsstörung wäre möglich, eine solche führte indessen nicht zu einer Schuldunfähigkeit (vgl. kant. Akten, act. 1410 ff.).
Insgesamt zeigt der Sachverständige deutlich auf, innerhalb welcher Grenzen seine gutachterlichen Einschätzungen ohne persönliche Exploration zu verstehen und möglich sind. Dies erlaubte es der Vorinstanz, die dem Sachverständigen fehlenden Informationen zu erkennen und den Stellenwert der von diesem gestützt auf die Akten getroffenen Einschätzung als Beweismittel zu bestimmen. Sie durfte folglich das Gutachten als Grundlage für die Bestimmung der Steuerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verwenden. Die Beschwerdeführerin begründet denn auch nicht, inwiefern ihr aus dem angeblich unzulässigen Aktengutachten ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, denn der Sachverständige attestierte ihr auch ohne Exploration anhand des Aktengutachtens eine im mittleren Grad verminderte Steuerungsfähigkeit und erklärte, an dieser Schlussfolgerung würden persönliche Gespräche mit der Beschwerdeführerin nichts ändern. Ferner sprach die Vorinstanz keine Zusatzstrafe aus.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das nachträglich begründete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1307/2018
Date : 17. September 2019
Published : 05. Oktober 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, üble Nachrede usw., Gutachten, Willkür


Legislation register
BGG: 64  65  66  106
BV: 8  9  29  32
EMRK: 6
BGE-register
127-I-54 • 142-III-364
Weitere Urteile ab 2000
1B_244/2018 • 6B_1307/2018 • 6B_257/2018 • 6B_272/2018 • 6B_623/2018
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