2C_31/2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 31/2013
Urteil vom 17. September 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4001 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 16. November 2012.
Erwägungen:
1.
Der 1967 geborene Nigerianer X.________ heiratete am 10. Juni 2003 in Nigeria eine Schweizer Staatsangehörige, worauf ihm hier zuerst eine Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
Mit Urteil vom 23. Dezember 2009 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren.
Aufgrund dieser Verurteilung widerrief der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 11. Februar 2011 die Niederlassungsbewilligung von X.________. Die vom Betroffenen hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Rekursentscheid vom 11. Mai 2012) sowie vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (Urteil vom 16. November 2012) abgewiesen.
2.
Die von X.________ daraufhin beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109

2.1. Der Beschwerdeführer behauptet vorab aus formellen Gründen die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids: Er moniert einerseits, das begründete Urteil des Appellationsgerichts sei lediglich vom Gerichtsschreiber, nicht aber vom Gerichtspräsidenten unterschrieben worden. Ebenso rügt er, das angefochtene Urteil sei im Zirkularverfahren gefällt worden, obschon das basel-städtische Verfahrensrecht ein solches gar nicht kenne. Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen macht er eine Verletzung des Anspruchs auf einen gesetzlichen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1

Art. 30 Abs. 1



Anders als im Bereich des Zivil- und des Strafprozessrechts (Art. 122




Recht richtet (vgl. Urteile I 252/06 vom 14. Juli 2006 E. 1.2 f. sowie I 814/06 vom 19. Januar 2007 E. 3). Die Rüge wäre mithin selbst bei rechtsgenüglicher Substanziierung unbegründet (vgl. Urteil 4A 20/2011 vom 11. April 2011 E. 6).
Gleiches gilt hinsichtlich der Zulässigkeit von Zirkularverfahren: Auch hier behauptet der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2

2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a


2.3. Diese Schlussfolgerung ist weder im Lichte des Ausländergesetzes noch von Art. 8

2.4. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht: Er wendet ein, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung dürften generalpräventive Aspekte auch bei jenen Ausländern keine Berücksichtigung finden, welche sich - wie er selbst - nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen können. Dabei verkennt er, dass das Bundesgericht in seiner ständigen Praxis vom Gegenteil ausgeht (statt vieler: Urteil 2C 259/2013 vom 29. Juli 2013 E. 3.6 m.w.H.). Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Sofern er weiter behauptet, er sei in Nigeria an Leib und Leben bedroht, kann auf die Ausführungen des Appellationsgerichts sowie des Strafgerichts Basel-Stadt verwiesen werden, welche die diesbezüglichen Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise als unglaubhaft qualifizierten. Bei dieser Sachlage kann schliesslich auch den Interessen seiner schweizerischen Ehegattin keine entscheidende Bedeutung mehr zukommen; im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst die intakte und tatsächliche gelebte eheliche Beziehung den Beschwerdeführer nicht von seinen Straftaten abzuhalten vermochte.
3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1


Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Zähndler