Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 210/2023

Urteil vom 17. August 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans.

Gegenstand
Strafverfahren; Verweigerung der Akteneinsicht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 12. April 2023 (BAS 23 4).

Sachverhalt:

A.
Die Gesellschaft B.________ GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer A.________, reichte mit Eingaben vom 1. Mai 2022, 16. Mai 2022 und 7. Juni 2022 Strafanzeigen gegen diverse Personen wegen Veruntreuung, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung, und weiteren Delikten ein und konstituierte sich in sämtlichen Strafverfahren als Privatklägerin. Als geschädigter Gesellschafter konstituierte sich A.________ mit Eingabe vom 7. Juni 2022 ebenfalls als Privatkläger. Am 12. Dezember 2022 beantragte er vollständige Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden teilte ihm hierauf mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 mit, dass Parteien im polizeilichen Ermittlungsverfahren keine Teilnahmerechte hätten.

B.
Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht erhob A.________ Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Nidwalden. Diese trat mit Beschluss vom 12. April 2023 nicht auf die Beschwerde ein.

C.
Mit eigenhändiger Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss vom 12. April 2023 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz, eventualiter an die Staatsanwaltschaft, zurückzuweisen und es sei diese anzuweisen, ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren und ihm ein paginiertes und aktualisiertes Aktenverzeichnis sowie (jeweils) "ein Verfahrensprotokoll" auszuhändigen. Sofern "diese" noch nicht erstellt worden seien, sei dies innert 10 Tagen nachzuholen. Des Weiteren seien ihm verschiedene Auskünfte zur adhäsionsweisen Stellung von Zivilforderungen zu geben. Ihm seien zudem sämtliche Untersuchungshandlungen zeitnah mitzuteilen, damit er seine Teilnahmerechte wahrnehmen könne.
Das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 30. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Vorinstanz hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingaben vom 15. Juni und 20. Juli 2023 vollständige Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
BGG), der im Rahmen eines Strafverfahrens ergangen ist. Dagegen kann grundsätzlich Beschwerde in Strafsachen erhoben werden (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG).

2.

2.1. Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren voneinander unabhängigen Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln (eine Haupt- und eine Eventualbegründung oder verschiedene Alternativbegründungen), so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen Begründung auseinandersetzen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4; 136 III 534 E. 2; Urteile 7B 167/2023 vom 28. Juli 2023 E. 3.4; je mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz ist zwar auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten, prüft diese im angefochtenen Nichteintretensentscheid aber auch materiell und begründet, weshalb sie diese ohnehin abgewiesen hätte. Unbesehen des Umstands, dass das Dispositiv des angefochtenen Entscheids einzig auf Nichteintreten lautet, hätte sich der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage auch substanziiert mit der materiellen Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen müssen, wonach ein selbständiges polizeiliches Ermittlungsverfahren laufe, in dem weder ein Teilnahme- noch ein Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft bestehe (vgl. Urteil 7B 328/2023 vom 2. August 2023 E. 1.2 und 2). Soweit nachvollziehbar bringt er dazu jedoch einzig vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass bei einer "delegierten Einvernahme [...] die Voraussetzung zur Akteineinsicht" gegeben sei. Weitere Ausführungen seien angesichts der offensichtlichen Rechtsverweigerung und -verzögerung unnötig. Mit dieser Kritik kommt der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Begründungsobliegenheit nicht nach.

3.
Nach dem Vorangegangenen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang wird auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten hinfällig. Die beantragte Akteneinsicht ist zudem Gegenstand der Beschwerde vor Bundesgericht und hätte somit ohnehin nicht vorab gewährt werden können.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er ersucht zwar um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Da er sein Gesuch weder begründet noch belegt und sich seine Beschwerde zudem als aussichtslos erweist, ist es jedoch abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Kern
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 7B_210/2023
Date : 17. August 2023
Published : 04. September 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Verweigerung der Akteneinsicht


Legislation register
BGG: 42  64  66  78  80  106
BGE-register
136-III-534 • 142-III-364
Weitere Urteile ab 2000
7B_167/2023 • 7B_210/2023 • 7B_328/2023
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