Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 700/2020
Urteil vom 17. August 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verdacht auf Urkundenfälschung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Mai 2020 (UE190348-O/HON).
Sachverhalt:
A.
Am 20. August 2019 reichte die B.________ AG gegen A.________ ein Schlichtungsgesuch ein und verlangte die Bezahlung verschiedener Geldbeträge in Millionenhöhe. Sie machte unter anderem geltend, ihm einen Betrag von Fr. 600'000.-- als Darlehen überwiesen zu haben und forderte dessen Rückzahlung. A.________ erstattete am 28. August 2019 Strafanzeige gegen den Verwaltungsratspräsidenten der B.________ AG, C.________, und/oder ein anderes Organ dieser Unternehmung wegen Verdachts auf Urkundenfälschung. Er wirft C.________ resp. der unbekannten Täterschaft vor, auf einem undatierten Vertrag mit der Bezeichnung "KK/Darlehensvertrag" seine Unterschrift gefälscht zu haben. Gemäss diesem Vertrag gewährt die B.________ AG A.________ ein Darlehen über Fr. 600'000.-- zwecks Finanzierung eines Eigenheims. Laut Strafanzeige diene der gefälschte Vertrag dazu, eine nicht bestehende Forderung gegen A.________ durchzusetzen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 nahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Mai 2020 ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2020 sowie die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2019 seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt.
Erwägungen:
1.
Kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
2.
2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
2.1.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
|
1 | Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
2 | Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. |
3 | Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. |
4 | Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
|
1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |
2.1.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B 1282/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.1.3. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hinweis). Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll, und die gestützt hierauf nachteilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten (Urteile 6B 970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2; 6B 297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1; je mit Hinweisen).
2.2. Zur Beschwerdelegitimation führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich bereits in der Strafanzeige umfassend als Privatkläger konstituiert. Unter der Annahme, dass der Vorwurf der Fälschung seiner Unterschrift zutreffe, würde der Darlehensvertrag in einem Zivilverfahren zur Begründung einer nicht existierenden Forderung gegen ihn eingesetzt. Unter diesen Umständen würde er zur Bezahlung einer nicht bestehenden Forderung verpflichtet und dadurch in seinen Rechten unmittelbar geschädigt. Ausserdem hätte er Anspruch auf Schadenersatz und/oder Genugtuung aus Unkosten eines Verfahrens, das durch die Verwendung einer gefälschten Urkunde initiiert worden wäre (insbesondere Anwaltskosten).
2.3. Ob diese Ausführungen ausreichen, um dem Beschwerdeführer, dessen Strafanzeige in erster Linie Teil der Verteidigungsstrategie in einem Zivilprozess ist, eine Beschwerdeberechtigung zuzuerkennen, scheint zumindest fraglich (vgl. Urteil 6B 968/2018 vom 8. April 2019 E. 1.2.1 mit Hinweisen, wonach das Strafverfahren nicht als Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden darf und es sich bei im Zivilprozess anfallenden Prozesskosten nicht um unmittelbare Folgekosten der behaupteten Urkundenfälschung handelt). Die Konstituierung als Privatkläger allein reicht zur Begründung der Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht jedenfalls nicht aus. Die Frage der Legitimation kann aber offenbleiben, da die Beschwerde, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, ohnehin unbegründet ist.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, mit der B.________ AG einen Darlehensvertrag abgeschlossen zu haben und bezeichnet das Dokument "KK/Darlehensvertrag" als Totalfälschung. Er erachtet es als auffällig, dass dieser Vertrag nicht datiert sei, seine Unterschrift kaum erkennbar sei und kein Original vorliege. Aus den Akten gehe zudem nicht hervor, dass sich die Staatsanwaltschaft hinreichend um die Beschaffung des Originals bemüht habe, weshalb die Beweismittelerhebung unvollständig sei. Zu den einzelnen Überweisungen bringt der Beschwerdeführer vor, aus einer SMS-Konversation zwischen ihm und C.________ vom Februar 2017 sei ersichtlich, dass dieser ihm Fr. 100'000.-- als "Aufmerksamkeit" habe zukommen lassen für seine Arbeit bei "D.________". Dies spreche deutlich gegen ein Darlehen. Die Überweisung von Fr. 500'000.-- basiere sodann auf einem Optionsvertrag zwischen ihm und der B.________ AG vom 28. Februar 2017. Insbesondere stimme der Zeitpunkt der Überweisung mit der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist überein. Das aktenkundige Schreiben der B.________ AG an die E.________ vom 28. Juli 2017, in dem die Transaktionen als Darlehen ausgewiesen würden, sei nichts anderes als eine Parteibehauptung. Deren Würdigung müsse einem
Gericht überlassen oder zumindest im Rahmen einer vertieften Strafuntersuchung vorgenommen werden. Insgesamt liege keine Situation vor, in der es offensichtlich an objektiven Beweisen fehle.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, bei der streitigen Frage nach dem Rechtsgrund der beiden Zahlungen handle es sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit, die im hängigen Zivilverfahren zu klären sei. Aus strafrechtlicher Sicht sei einzig relevant, ob Hinweise auf eine Fälschung des als "KK/Darlehensvertrag" bezeichneten Vertrags vorlägen. Dies sei zu verneinen. Vielmehr sei aktenkundig, dass die Existenz eines Darlehensvertrags bereits vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens behauptet worden sei, was gegen eine Fälschung spreche. So werde der Darlehensvertrag bereits im Schreiben der B.________ AG an die E.________ vom 28. Juli 2017 erwähnt und bei der Überweisung von Fr. 500'000.-- sei als Zahlungsgrund das Stichwort "Darlehen" vermerkt worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den Überweisungen um eine Schenkung resp. die Erfüllung eines Optionsvertrags handle, beträfen einzig die zivilrechtliche Auslegung der jeweiligen Parteiwillen resp. der Verträge.
3.3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
a | sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt; |
b | sie Zwangsmassnahmen anordnet; |
c | sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist. |
2 | Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. |
3 | Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar. |
4 | Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. |
Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
a | die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; |
b | Verfahrenshindernisse bestehen; |
c | aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil 6B 1282/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich zu einem grossen Teil auf eine Wiederholung seiner bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumente. Soweit er mit seiner Kritik überhaupt an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzt und damit der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Zunächst will der Beschwerdeführer mit der Vorlage einer SMS-Konversation mit C.________ vom 3. Februar 2017 belegen, dass die erhaltene Zahlung von Fr. 100'000.-- nicht durch einen Darlehensvertrag begründet ist. Den fraglichen Zahlungseingang hat er am 6. Februar bei sich verbucht. Wie er selber vorbringt und aus den aktenkundigen Kurznachrichten hervorgeht, erkundigte er sich aber bereits am 3. Februar 2017 nach Erhalt eines Zahlungsbelegs nach dem Grund der entsprechenden Überweisung. Deren Höhe geht aus der eingereichten SMS-Konversation nicht hervor. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt, inwiefern diese SMS vom 3. Februar, die auf eine bereits getätigte Überweisung in unbekannter Höhe Bezug nimmt, etwas zum Grund einer erst am 6. Februar 2017 vorgenommenen Überweisung über Fr. 100'000.-- aussagen sollte.
Weiter mag zwar ein Optionsvertrag existieren, der sich im Betrag von Fr. 500'000.- und der Kaufoptionsfrist mit der vom Beschwerdeführer erhaltenen zweiten Zahlung in Übereinstimmung bringen lässt. Es ist jedoch nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz darin kein hinreichendes Indiz für eine Fälschung des Darlehensvertrags erblickt. Sie stützt sich dabei auf den Umstand, dass die B.________ AG gegenüber ihrer Bank bereits am 28. Juli 2017 erklärt hatte, mit dem Beschwerdeführer eine Darlehensverbindung zu unterhalten, wobei die Überweisung von Fr. 500'000.-- in deren Rahmen erfolgt sei, sowie auf den bei der Überweisung vermerkten Zahlungszweck "Darlehen". Der Beschwerdeführer bringt, wie bereits im kantonalen Verfahren, einzig vor, diesen Vermerk nicht bemerkt zu haben und nicht in die Kommunikation zwischen der B.________ AG und der E.________ involviert gewesen zu sein, weshalb er den vermittelten Informationen auch nicht zugestimmt habe. Dies reicht mit Blick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
offenbar nur in Kopie vorliegende Darlehensvertrag sei nicht datiert und seine Unterschrift nur schwer erkennbar, im Übrigen nicht weiter nachzugehen. Zumindest die fehlende Datierung und das Fehlen des Originals können zwar tendenziell als ungewöhnlich erachtet werden, begründen aber keinen hinreichenden Anfangsverdacht auf eine Fälschung der Unterschrift. Ebenfalls fehl geht der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe die Beweise unvollständig erhoben und Art. 139 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
|
1 | Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
2 | Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt. |
Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Straftat vor, den Beschwerdeführer zur Durchsetzung seines Anliegens auf das hängige Zivilverfahren verweist und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft schützt.
4.
Vorbehaltlich hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger