Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 481/2018

Urteil vom 17. August 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2018 (VBE.2017.861).

Sachverhalt:

A.
A.________ meldete sich am 28. August 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 15. August 2001 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau ab 1. September 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen eines im Mai 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die Verwaltung die Versicherte durch die Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) AG, Basel, polydisziplinär begutachten (Expertise vom 1. Juni 2015 und Folgegutachten vom 18. August 2017). Ausserdem führte der Abklärungsdienst eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Bericht vom 13. Januar 2016). Am 17. Oktober 2017 hob die Verwaltung wiedererwägungsweise die Verfügung vom 15. August 2001 sowie die bisher ausgerichtete ganze Rente auf.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Mai 2018 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ihr seien weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Rente der Invalidenversicherung, zuzusprechen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Versicherte macht geltend, die IV-Stelle habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt. Es handle sich dabei um eine schwerwiegende Verletzung, welche die Vorinstanz nicht hätte heilen dürfen. Das kantonale Gericht stellte fest, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit dem Argument der Versicherten auseinandergesetzt, sie sei aus medizinischer Sicht in sämtlichen Tätigkeiten im Umfang von 40 % eingeschränkt, somit auch im Haushalt, weshalb es weder plausibel noch schlüssig erscheine, wenn gemäss Abklärungsperson eine 0%ige Einschränkung im Haushalt vorliege. Allerdings ist diese Gehörsverletzung nicht als schwerwiegender Mangel zu bezeichnen, so dass die Vorinstanz die Verletzung angesichts der vollen Kognition im Beschwerdeverfahren (Art. 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) heilen durfte (vgl. Urteile 9C 363/2009 vom 18. März 2010 E. 3, in: SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157; 8C 109/2012 vom 9. März 2012 E. 2 mit weiterem Hinweis).

3.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die von der IV-Stelle am 17. Oktober 2017 wiedererwägungsweise (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) verfügte Aufhebung der ganzen Invalidenrente bestätigte. Das kantonale Gericht ging dabei in der Weise vor, dass es auf eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung verzichtete, weil die Parteien sich einig seien, dass die Versicherte im Gesundheitsfalle neu zu mindestens 80 % erwerbstätig wäre, womit im Vergleich zur Verfügung vom 15. August 2001, als eine hypothetische ausserhäusliche Erwerbstätigkeit von bloss 60 % angenommen worden war, ein Revisionsgrund i.S. des Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG (Statuswechsel) vorliege, was zur umfassenden Überprüfung des Rentenanspruches in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führe. Diese Beurteilungsweise verletzt kein Bundesrecht. Streitig ist allein noch, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es feststellte, die Versicherte würde im Verfügungszeitpunkt als Gesunde einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nachgehen. Die Vorinstanz legte die diesbezüglich massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.

3.1. Das kantonale Gericht erkannte, die Versicherte führe mit ihrem Ehemann einen Vierpersonenhaushalt, wobei die beiden Kinder bereits erwachsen sowie erwerbstätig seien und der Ehemann für sich selbst sorge. Nach ihren anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle gemachten Angaben würde die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall die Zeit, die ihr neben dem erwerblichen Pensum von 80 % verbliebe, nicht für die Erledigung des Haushaltes einsetzen, sondern als Freizeit verbringen ("einen Tag für mich").

3.2.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Feststellung des kantonalen Gerichts, sie würde ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 % nachgehen, sei willkürlich und offensichtlich unrichtig. Sie macht - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, mit Blick auf ihre Erwerbsbiografie, die wirtschaftliche Notwendigkeit sowie ihren Kulturkreis wäre sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % tätig. Damit vermag sie nicht darzutun, dass die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll (vgl. E. 1 hiervor). Es ist auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts zu verweisen, wonach der Beschwerdeführerin ihre vorgebrachten Gründe (Biografie, wirtschaftliche Notwendigkeit, Kulturkreis) bereits anlässlich der Haushaltsabklärung bekannt waren und sie trotzdem zu Protokoll gab, im Gesundheitsfall würde sie einem Arbeitspensum von 80 % nachgehen. Zu Recht erfolgte ausserdem der Hinweis der Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach gemäss der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" die ursprünglichen Angaben der Versicherten gegenüber der Abklärungsfachfrau noch unbeeinflusst von den nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher Art waren (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweis; Urteil 9C 141/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.1, in: SVR 2015 BVG Nr. 37 S. 138).

3.2.2. Gemäss Abklärungsbericht vom 13. Januar 2016 gab die Versicherte zu Protokoll, sie würde im Gesundheitsfall in einem Pensum von 80 % bis 100 % arbeiten. Auf Nachfrage der Abklärungsperson hin, ob sie 80 % oder 100 % für wahrscheinlicher halte, entschied sich die Beschwerdeführerin für 80 %. Das kantonale Gericht stellte fest, ein Missverständnis zwischen der Abklärungsperson und der Versicherten sei nicht überwiegend wahrscheinlich, da diese seit ihrem siebten Lebensjahr in der Schweiz lebe und ihre Deutschkenntnisse jedenfalls für eine polydisziplinäre Begutachtung ausgereicht hätten. Zudem sei das Verhalten der Abklärungsperson richtig gewesen, indem sie bei der Antwort der Beschwerdeführerin, sie würde im Gesundheitsfall 80 % bis 100 % arbeiten, präzisierend nachgefragt habe. Damit legte die Vorinstanz nachvollziehbar dar, weshalb sie auf die Aussage der Versicherten im Abklärungsbericht abstellte. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann keine Rede sein. Die Beschwerde ist unbegründet.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. August 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Huber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_481/2018
Date : 17. August 2018
Published : 04. September 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 17  53  61
BGG: 66  95  97  105
BV: 29
BGE-register
121-V-45
Weitere Urteile ab 2000
8C_109/2012 • 9C_141/2014 • 9C_363/2009 • 9C_481/2018
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • aargau • invalidity insurance office • federal court • federal insurance court • household • infringement of a right • appeal concerning affairs under public law • right to be heard • litigation costs • statement of affairs • position • decision • full pension • finding of facts by the court • correctness • harm to health • working time • labeling • day
... Show all