Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 308/2011
Urteil vom 17. August 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Lanz.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Rückerstattung; Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 17. März 2011.
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene H.________ verletzte sich am 18. Februar 2006 bei einem Unfall an der rechten Schulter. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger obligatorischer Unfallversicherer gewährte Heilbehandlung und richtete, zeitweise direkt an den Versicherten, Taggeld aus. In der Folge erhielt die SUVA Kenntnis davon, dass H.________ früher, als ihr angegeben, wieder in einem den Anspruch auf Taggeld ausschliessenden Umfang arbeitstätig gewesen war. Sie kam zum Ergebnis, der Versicherte habe demnach ab Mai 2006 unrechtmässig Taggeld von insgesamt Fr. 11'933.40 bezogen. Dieses Taggeld habe er ihr zurückzuerstatten. Anlässlich einer Besprechung vom 7. Dezember 2006 anerkannte H.________ diese Rückforderung der SUVA, was er unterschriftlich bestätigte. Nachdem H.________ finanzielle Probleme geltend gemacht hatte, teilte ihm der Versicherer mit Schreiben vom 17. Januar 2007 mit, er solle Akontozahlungen nach seinen finanziellen Möglichkeiten leisten. H.________ bezahlte in der Folge lediglich gesamthaft Fr. 1'100.- ab. Dies veranlasste die SUVA, mit Verfügung vom 30. April 2010 die Rückerstattung der restlichen Fr. 10'833.40 zu verlangen. H.________ reichte in der Folge zwei Eingaben vom 21. Mai und 9. Juni
2010 ein. Die SUVA betrachtete diese als Gesuch um Erlass der Rückforderung, welches sie mit Verfügung vom 9. Juli 2010 abwies.
B.
Mit Eingabe vom 1. September 2010 erhob H.________ Beschwerde mit dem - replicando präzisierten - Antrag, die Verfügungen vom 30. April und 9. Juli 2010 seien aufzuheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gewährte ihm die unentgeltliche Verbeiständung. Mit Entscheid vom 17. März 2011 trat es auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe vom 1. September 2010 als Einsprache gegen die Erlassverfügung vom 9. Juli 2010 an die SUVA (Dispositiv Ziff. 1). Es erhob keine Kosten (Dispositiv Ziff. 1), verneinte einen Anspruch auf Parteientschädigung und sprach der unentgeltlichen Rechtsbeiständin eine Entschädigung zu (Dispositiv Ziff. 3).
C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheid und die beiden SUVA-Verfügungen seien aufzuheben; evtl. sei Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2011 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht nicht auf die vom Versicherten erhobene Beschwerde eingetreten ist.
Die - gestützt auf Art. 1 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
|
1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: |
a | Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57); |
abis | Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva); |
b | Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68); |
c | Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a); |
d | Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a). |
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
|
1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ATSV Art. 4 Erlass - 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. |
|
1 | Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. |
2 | Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. |
3 | Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen. |
4 | Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. |
5 | Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen. |
Weiter gilt, dass gegen Verfügungen (des Unfallversicherers) innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. |
|
1 | Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. |
2 | Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. |
3 | Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet. |
4 | Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. |
|
1 | Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. |
2 | Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. |
2.
Die Vorinstanz hat erwogen, die SUVA habe die Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. Mai und 9. Juni 2010 zu Recht nicht als Einsprache gegen die Verfügung vom 30. April 2010, sondern als Gesuch um Erlass der in dieser verfügten Rückforderung behandelt. Über dieses Gesuch habe die SUVA mit Verfügung vom 9. Juli 2010 befunden. Einwände hiegegen müssten zunächst mit Einsprache vorgebracht werden. Die Beschwerde stehe erst gegen den hierauf ergehenden Einspracheentscheid offen. Auf die vom Versicherten erhobene Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Seine Eingabe vom 1. September 2010 sei als Einsprache gegen die Erlassverfügung vom 9. Juli 2010 zu betrachten und entsprechend an die SUVA zu überweisen.
Der Beschwerdeführer hält an seiner vorinstanzlich geäusserten Auffassung fest, wonach er mit der Eingabe vom 21. Mai 2010 Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 30. April 2010 erhoben habe. Damit sei die Verfügung der SUVA vom 9. Juli 2010 als Einspracheentscheid zu betrachten, gegen welchen wiederum die Beschwerde offenstehe.
3.
Die Annahme einer Einsprache setzt u.a. voraus, dass der Wille zum Ausdruck gebracht wird, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren (vgl. Urteil I 664/03 vom 19. November 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 209, N. 23 zu Art. 52).
3.1 Ein solcher Anfechtungswille geht aus den Eingaben vom 21. Mai 2010 (und auch aus der ohnehin nach Ablauf der 30tägigen Einsprachefrist eingereichten Eingabe vom 9. Juni 2010) selbst bei grosszügiger Auslegung nicht hervor. Die darin enthaltenen Äusserungen zeigen vielmehr auf, dass der Beschwerdeführer nicht die Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung vom 30. April 2010 in Frage stellen wollte, sondern dass es ihm einzig darum ging, aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse erlassweise von der Bezahlung der Rückforderung entbunden zu werden. Dieses Verständnis der Eingaben steht denn auch im Einklang mit dem vorangegangenen Verhalten des Beschwerdeführers, hatte doch dieser die Berechtigung der Rückforderung nie in Frage gestellt, sondern vielmehr am 7. Dezember 2006 ausdrücklich unterschriftlich anerkannt und in der Folge auch Teilrückzahlungen geleistet.
Wenn die SUVA und das kantonale Gericht die Eingaben vom 21. Mai und 9. Juni 2010 nicht als Einsprache, sondern als Erlassgesuch qualifiziert haben, ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
3.2 Die Einwände des Beschwerdeführers rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Das gilt insbesondere auch für die Verwendung des Begriffes "Einspruch" in den Betreffs-Zeilen der Eingaben vom 21. Mai und 9. Juni 2010, zumal der Beschwerdeführer die Eingaben auch mit "Gesuch um Erlass nach Art. 4 Abs. 4
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ATSV Art. 4 Erlass - 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. |
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1 | Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. |
2 | Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. |
3 | Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen. |
4 | Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. |
5 | Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen. |
auf rechtliches Gehörs die Gelegenheit zu einer Präzisierung seiner Vorbringen zu geben. Auch der Einwand, der Beschwerdeführer sei damals noch nicht anwaltlich vertreten gewesen, geht fehl, zumal diesem die Umstände und die Bedeutung der Rückforderung zweifellos spätestens ab seiner unterschriftlichen Anerkennung vom 7. Dezember 2006 bekannt waren.
3.3 Stellen die Eingaben vom 21. Mai und 9. Juni 2010 nach dem Gesagten keine Einsprache dar, folgt - mangels anderer Willensäusserungen des Beschwerdeführers, welche gegebenenfalls als Einsprache betrachtet werden könnten -, dass die Rückforderungsverfügung vom 30. April 2010 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und es nur noch um die Rechtmässigkeit der Erlassverfügung vom 9. Juli 2010 gehen kann.
3.4 Die Vorinstanz hat erkannt, bei der Verfügung vom 9. Juli 2010 handle es sich nicht um eine prozess- und verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. |
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1 | Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. |
2 | Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. |
3 | Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet. |
4 | Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41 |
Diese Beurteilung ist im Lichte der eingangs dargelegten Grundsätze (E. 1 hievor) nicht zu beanstanden. Es folgt daraus, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der letztinstanzlichen Beschwerde.
4.
Die Vorinstanz hat sodann "der Vollständigkeit halber" festgehalten, selbst wenn die Eingabe vom 21. Mai 2010 als Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 30. April 2010 qualifiziert würde, führte dies nicht zu einem für den Versicherten günstigeren Ergebnis. Der Beschwerdeführer erhebe gegenüber der Rückforderungsverfügung - einzig - den Einwand, diese sei erst nach Ablauf der einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
Diese Beurteilung bedarf entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keiner näheren Prüfung. Denn selbst wenn die Rückforderung im Sinne des Einwandes verwirkt gewesen wäre, hätte dies nicht etwa die Nichtigkeit, sondern lediglich die Anfechtbarkeit der Rückforderungsverfügung vom 30. April 2010 zur Folge (vgl. BGE 133 II 366 E. 3.4 S. 369; Urteile 5A 102/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.4 und H 60/01 vom 19. November 2001 E. 4b mit Hinweisen). Das heisst, der entsprechende Einwand hätte mit Einsprache gegen diese Verfügung vorgebracht werden müssen. Das ist nicht geschehen, wurde doch nach dem zuvor Gesagten keine Einsprache erhoben. Damit kann offenbleiben, ob andernfalls der Verwirkungseinwand mit der Vorinstanz als rechtsmissbräuchlich zu betrachten wäre.
5.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. August 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Lanz