Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 419/2010

Urteil vom 17. August 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Beschleunigungsmechanismus),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. März 2010.

Sachverhalt:

A.
Die 1968 geborene B.________ war bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug angemeldet und auf Grund dessen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 28. April 2008 als Lenkerin ihres Personenwagens beim Einbiegen in eine vortrittsberechtigte Strasse ein herannahendes Fahrzeug übersah und dieses mit ihrer Wagenfront rammte. Die SUVA klärte in der Folge die medizinischen Verhältnisse ab, indem sie insbesondere Berichte der RehaClinic X.________ vom 23. Juli 2008, des Kreisarztes Dr. med. S.________, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 28. Juli 2008, des Diagnostic Centers Y.________ vom 31. Juli 2008 und des Dr. med. H.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 3. September 2008 einholte, ein "Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen" vom 28. Juli 2008 ausfüllen liess und eine Biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) durch die Arbeitsgruppe W.________ vom 15. September 2008 veranlasste. Am 23. September 2008 verfügte der Unfallversicherer die Einstellung der bisher erbrachten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) auf Ende Oktober 2008 unter Verneinung des Anspruchs auf Dauerleistungen (Invalidenrente,
Integritätsentschädigung); dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass zwischen den noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis kein rechtserheblicher Kausalzusammenhang mehr bestehe. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 3. März 2009).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, nachdem ihm zusätzlich Berichte des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirugie, vom 10. März, 22. Juni und 9. Oktober 2009, des Dr. rer. nat. T.________, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, vom 25. und 28. Mai 2009 sowie des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, vom 26. August 2009 vorgelegt worden waren, mit Entscheid vom 30. März 2010 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Unfallversicherer zu verpflichten, ihr als Folge des Unfalles vom 28. April 2008 über den 31. Oktober 2008 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung). Der Eingabe liegt u.a. ein Bericht des Dr. med. M.________ vom 8. Mai 2010 bei.

Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen und B.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses aufgefordert; diese ist fristgerecht erfolgt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
1.3
1.3.1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes auch im Beschwerdeverfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfall- und Militärversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Derartige Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheids liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, welche bereits im kantonalen Verfahren ohne weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteil 9C 920/2008 vom 16. April 2009 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 135 V 163, aber in: SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109; vgl. auch Urteil 8C 502/2010 vom 21. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen). Das Einbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind (sog. echte Noven), ist
vor Bundesgericht unzulässig (Urteile 8C 502/2010 vom 21. Juli 2010 E. 3 und 2C 761/2009 vom 18. Mai 2010 E. 4.2).
1.3.2 Der von der Versicherten mit Beschwerde an das Bundesgericht neu aufgelegte Bericht des Dr. med. M.________ vom 8. Mai 2010 hat unter diesen Gegebenheiten - relevante Gründe nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG werden nicht geltend gemacht - unbeachtet zu bleiben.

2.
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Rechtsprechung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG), den nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), den im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und die bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die über den 31. Oktober 2008 hinaus als Folge des Unfalles vom 28. April 2008 geklagten Beschwerden in einem rechtsgenüglichen, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründenden Zusammenhang zu jenem stehen.

3.1 Einigkeit besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten darüber, dass die chronischen, während des Aufenthaltes in der Rehaclinic X.________ vom 8. bis 21. Juli 2008 stationär behandelten Rückenbeschwerden in Form eines lumbospondylogenen sowie eines cervikobrachialen Schmerzsyndroms links vorbestehend und damit als unfallfremd einzustufen sind (vgl. dazu die umfassenden medizinischen Vorakten aus den Jahren 1999 bis Januar 2008).

3.2 Streitgegenstand bildet demgegenüber die Frage, ob die Beschwerdeführerin anlässlich des Verkehrsunfalles vom 28. April 2008 ein sog. Schleudertrauma oder ein äquivalentes Verletzungsbild der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch objektiv ausgewiesene Beeinträchtigungen mit dem dafür charakteristischen, vielschichtigen Gemenge an eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 und E. 7.1 S. 118, je mit Hinweisen) erlitten hat, dessen Folgen auch nach Oktober 2008 anhalten.
3.2.1 Im Rahmen der Befragung zum "Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen" hatte die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2008 angegeben, unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis Schmerzen im Nacken und an der linken Körperseite (Schulter, Fussgelenk) verspürt zu haben; Kopfschmerzen wurden explizit verneint. Unter der Rubrik "Vorzustand" liess sie Nackenbeschwerden sowie ein Schmerzsyndrom im Rückenbereich vermerken. Auf telefonische Anfrage am 9. Juni 2008 hin hatte der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. Z.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, - in Bestätigung entsprechender mündlicher Angaben der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2008 - ausgeführt, der versicherte Unfall habe hauptsächlich Beschwerden an der linken Schulter und am linken Fuss bewirkt, wohingegen seitens des Nackens nurmehr geringe Beschwerden vorhanden seien; seine Patientin habe zudem bereits früher unter erheblichen Nacken-, Schulter- und Rückenproblemen gelitten. Der Kreisarzt Dr. med. S.________ hielt in seinem Bericht vom 28. Juli 2008 aus dem Unfall resultierende, linksbetonte Nackenbeschwerden sowie gelegentliche, insbesondere beim sich Vornüberbeugen bemerkbare Schwindelgefühle fest; eigentliche Kopfwehbefunde wurden ausgeschlossen.
Gegenüber dem Neurologen Dr. med. H.________ strich die Beschwerdeführerin am 3. September 2008 seit dem Autounfall bestehende Schmerzen links zervikal heraus, welche von der linken Schulter in den linken Oberarm bis zur linken Hand und in die linke Kopfhälfte ausstrahlten. Beschwerden in Form von Schwindel und/oder Tinnitus wurden verneint. In seinem Bericht vom 9. März 2009 (bestätigt durch weitere Stellungnahmen vom 22. Juni und 9. Oktober 2009) gab Dr. med. M.________ an, gemäss Auskunft der Versicherten hätten sich ca. zehn bis zwölf Stunden nach dem Unfallereignis zunächst starke Schulterschmerzen ventral links und im linken Fuss eingestellt. Im Verlaufe der folgenden Tage und Wochen seien alsdann zunehmende Nacken- und Kopfschmerzen linksbetont vor allem bei Kopfbewegungen mit eingeschränkter und dolenter HWS-Beweglichkeit aufgetreten. Seither leide die Beschwerdeführerin an fluktuierenden Schwindelbeschwerden, deren Intensität sich durch Kopf- und Körperbewegungen sowie stärkere Schmerzepisoden verstärkten, welche wiederum von vegetativer Symptomatik mit Brechreiz und visueller Symptomatik mit Verschwommensein begleitet seien. Intermittierend bestünde seit dem Unfall und in erster Linie bei stärkeren linksseitigen Cervico-
Cephalgien temporärer Tinnitus in Form eines Rauschens und Pfeiftons im linken Ohr. Ferner sei die Versicherte seither sehr vergesslich geworden im Sinne einer Störung des Kurzzeitgedächtnisses und der geteilten Aufmerksamkeit mit Konzentrationsschwäche. Dr. med. A.________ war im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 26. August 2009 seinerseits zum Schluss gelangt, dass aus versicherungsmedizinisch-neurootologischer Sicht auf Grund des gut dokumentierten Verlaufs in den ersten Monaten nach dem Unfall sowie der fehlenden Befunde bezüglich einer organisch-strukturellen Läsion das Vorliegen von (anhaltenden) Folgen des Unfalles vom 28. April 2008 als unwahrscheinlich bezeichnet werden müsse.
3.2.2 Aus der dargelegten Aktenlage kann mit der Vorinstanz geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Auffahrunfall vom 28. April 2008 Schmerzen im Nacken und an der linken Körperseite (Schulter, Arm, Fuss) verspürt hatte (vgl. demgegenüber das polizeiliche Befragungsprotokoll vom 7. Mai 2008, worin noch von Schmerzen in der Wirbelsäule, im rechten Arm und in der rechten Schulter die Rede gewesen war). Während der Hausarzt Dr. med. Z.________ einige Wochen später in Wiedergabe der von seiner Patientin selber geäusserten Befindlichkeit nurmehr geringfügige Nackenbeschwerden attestierte - und das Ausfüllen des HWS-Dokumentationsfragebogens namentlich in Anbetracht des gesundheitlichen Vorzustandes der Versicherten denn auch als wenig sinnvoll erachtete -, erwähnten die Dres. med. S.________ und H.________ in der Folge zwar wiederum das Vorliegen von linksseitigen Nackenproblemen, schlossen gleichzeitig jedoch fortwährende Beschwerden in Form von Schwindel und Tinnitus ausdrücklich aus. Unter diesen Umständen (zu den erhöhten Anforderungen an den Nachweis einer im vorliegenden Kontext natürlich unfallkausalen Verletzung in einer ersten Phase nach dem Unfall: BGE 134 V 109 E. 9.2 S. 123 f.) ist davon
auszugehen, dass ausser den Nackenschmerzen, welche im Anschluss an den Unfall eingesetzt haben, keine weiteren, für ein Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung charakteristischen Beschwerden als unmittelbare Folge des Ereignisses aufgetreten sind. Anhaltspunkte dafür, dass sich die von Dr. med. M.________ knapp ein Jahr nach dem Unfall festgestellte zusätzliche Symptomatik im Sinne von Kopfschmerzen, einer eingeschränkten und dolenten HWS-Beweglichkeit, zeitweiliger Übelkeit, verschwommener Sehfähigkeit, eines temporären Tinnitus sowie von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen innert einer vertretbaren Latenzzeit nach dem Ereignis eingestellt hätten (Urteil U 215/05 vom 30. Januar 2007 E. 5.2, in: SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75), lässt sich im Lichte der übrigen ärztlichen Angaben ebenso wenig erhärten wie die von Dr. med. R.________ in seinen Berichten vom 25. und 28. Mai 2009 gestellte Diagnose eines chronischen cervikocephalen Accelerations-/Decelerationstraumas. Es fehlt demnach am Nachweis einer Häufung von für die Annahme eines entsprechenden Verletzungsbildes typischen Beschwerden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin gelegentlich unter gewissen einschlägigen Symptomen litt, kommt diesen nicht die Eigenschaft
eindeutiger Brückensymptome zu (vgl. Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 312/05 vom 4. November 2005 E. 4.2 und U 170/00 vom 29. Dezember 2000 E. 3b mit Hinweisen, nicht publ. in: RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101); jedenfalls waren sie nicht derart erheblich, dass sie eine Behandlung erforderlich machten oder zu einer Arbeitsunfähigkeit führten. Anzufügen bleibt, dass der Aussagewert von Erkenntnissen, welche mit der auch von Dr. med. M.________ zur Abklärung nicht fassbarer Gleichgewichtsstörungen angewandten Untersuchungsmethode der dynamischen Posturographie gewonnen wurden, rechtsprechungsgemäss insofern begrenzt ist, als sie keine Informationen zur Ätiologie derartiger Störungen und damit zu einer allfälligen (natürlichen) Unfallkausalität liefern. Mehrfach schon hat sich das Bundesgericht zu dieser Methode geäussert und dabei festgehalten, dass sich eine Unfallfolge mittels Posturographie nicht organisch objektiv nachweisen lässt. Zwar könnten bestimmte Informationen gewonnen und sonst nicht fassbare Gleichgewichtsstörungen objektiviert werden, direkte Aussagen zur Ätiologie und damit zur Unfallkausalität eines Leidens seien jedoch ausgeschlossen (Urteil 8C 321/2010 vom 29. Juni 2010 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Bereits
mangels verwertbaren Nachweises der Unfallkausalität der von Dr. med. M.________ thematisierten Schwindelsensationen und der insbesondere damit begründeten neurootologischen Funktionsstörungen erübrigt es sich daher, auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Da anderweitige, über den 31. Oktober 2008 hinaus andauernde unfallbedingte gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder ersichtlich sind, noch geltend gemacht werden bzw. ihren Ursprung im vorbestehendem Krankheitsgeschehen haben, hat es - ohne Prüfung etwaiger adäquanzrechtlicher Fragestellungen - beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

4.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ein Parteikostenersatz steht der Beschwerdegegnerin, da sie als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauter Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, gemäss Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG nicht zu (Urteil 8C 606 vom 27. August 2008 E. 11 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. August 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_419/2010
Date : 17. August 2010
Published : 04. September 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Beschleunigungsmechanismus)


Legislation register
ATSG: 4
BGG: 42  65  66  68  95  96  97  99  105  106  108
UVG: 6
BGE-register
125-V-256 • 125-V-351 • 129-V-177 • 130-III-136 • 132-V-93 • 134-V-109 • 134-V-231 • 135-V-163 • 135-V-194
Weitere Urteile ab 2000
2C_761/2009 • 8C_321/2010 • 8C_419/2010 • 8C_502/2010 • 9C_920/2008 • U_170/00 • U_215/05 • U_312/05
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