Tribunal federal
{T 7}
U 430/06
Urteil vom 17. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Parteien
C.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Bahnhofstrasse 148, 8622 Wetzikon,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1954 geborenen C.________, der am 6. März 2000 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitt, indem zu Hause beim Aufstehen das rechte Knie zur Seite knickte und am 2. Oktober 2002 einen Rückfall zu verzeichnen hatte, eine Invalidenrente von 10 % ab 1. Dezember 2004 sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 6. Juni 2005).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juni 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte erneut beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm eine 50%ige Rente zuzusprechen. Sodann wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Eingabe vom 3. November 2006 lässt der Versicherte einen Bericht der Uniklinik B.________ (vom 12. Oktober 2006) sowie ein Arztzeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. S.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH (vom 25. Oktober 2006), nachreichen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
2.
Im angefochtenen Gerichtsentscheid und im Einspracheentscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
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1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |
3.
3.1 In sorgfältiger und überzeugender Würdigung der medizinischen Akten hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die nebst den unfallbedingten Kniebeschwerden aufgetretenen Hüftbeschwerden des Versicherten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 6. März 2000 oder zum Rückfall vom 2. Oktober 2002 stehen. Sie stützte sich dabei auf den Bericht des Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, FA Manuelle Medizin SAMM, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA (vom 14. Oktober 2005), welcher die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes Dr. med. F.________ (vom 8. Mai 2003) als korrekt bestätigte. Danach ist dem Versicherten mit der Vorinstanz unfallbedingt noch ein ganztägiger Arbeitseinsatz mit Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten über 20 kg und ohne regelmässiges Tragen von Lasten über 10 kg zumutbar, sofern er das Kniegelenk durch sitzende Beschäftigung im Rahmen von 50 % der Gesamtarbeitszeit über den Tag hin und wieder entlasten kann und es sich weder um Tätigkeiten in ungünstiger Stellung, wie kniend und in der Hocke handelt, noch um solche, bei welchen diese Stellung repetitiv eingenommen werden muss. Den einlässlichen
Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich beigepflichtet werden.
3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Insbesondere sprechen keinerlei Anhaltspunkte gegen die Zuverlässigkeit der überzeugend begründeten versicherungsinternen Beurteilung des Dr. med. L.________ (vom 14. Oktober 2005), weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist in den Berichten der Ärzte der Uniklinik B.________ nirgends eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zufolge unfallbedingten persistierenden Kniebeschwerden attestiert worden. Zudem wird im Bericht vom 28. Juli 2005 mit keinem Wort bestätigt, dass dem Versicherten eine unfallbedingte leidensangepasste Tätigkeit lediglich zu 50 % zumutbar sei. Vielmehr wird darin eine leichte körperliche Arbeit als nicht mehr möglich beurteilt und festgestellt, dass dabei vor allem die Hüft- sowie Oberschenkelbeschwerden im Vordergrund stünden. Fest steht, dass in den vom Beschwerdeführer angeführten medizinischen Unterlagen bei der Beurteilung der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht zwischen unfallkausalen und nicht unfallkausalen Faktoren differenziert wird, weshalb sich daraus nichts im Hinblick auf den konkreten
Fall ableiten lässt. Überdies können die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgelegten Aktenstücke (Bericht der Uniklinik B.________ vom 12. Oktober 2006 und Arztzeugnis vom 25. Oktober 2006) nicht berücksichtigt werden, da diese weder neue erhebliche Tatsachen noch entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |
5.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 152
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 17. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: