Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 741/2017
Urteil vom 17. Juli 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch seine Eltern,
diese vertreten durch Advokat Martin Boltshauser, c/o Procap Schweiz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Hilflosenentschädigung; Intensivpflegezuschlag),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 11. September 2017 (IV 2016/101).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren am 4. Juli 2003, leidet an einer Dandy-Walker-Malformation (Missbildung des Zentralnervensystems, Geburtsgebrechen [GG] Ziff. 381) mit einer ausgeprägten Kleinhirnhypoplasie, einer riesigen Cisterna magna und einer internen Hydrozephalie (GG Ziff. 386) an Epilepsie (St. nach schwerem Status epilepticus) sowie an einem schweren kognitiven Entwicklungsrückstand. Am 12. Mai 2009 wurde er zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet. Nach einer Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 21. Oktober 2009) sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) A.________ mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 ab dem 12. Mai 2009 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und ab dem 1. Oktober 2009 einen Intensivpflegezuschlag bei einem täglichen invaliditätsbedingten Mehraufwand von 4 Stunden und 14 Minuten zu.
A.b. Auf Ersuchen der Mutter wurde das Revisionsverfahren vorzeitig (2012 statt 2013) durchgeführt. Die Abklärung an Ort und Stelle vom 12. Oktober 2012 ergab einen behinderungsbedingten zeitlichen Mehraufwand für die Grund- und Behandlungspflege von 1 Stunde und 40 Minuten bei fortbestehender Hilflosigkeit mittleren Grades. Hinzu kam eine Pauschale von vier Stunden für die besonders intensive Überwachung des Versicherten (Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2012). Die IV-Stelle wies gestützt darauf am 19. November 2012 das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung (bei fortbestehender mittlerer Hilflosigkeit) und des Intensivpflegezuschlags ab.
A.c. Im Juli 2015 wurde ein weiteres Revisionsverfahren eingeleitet. In dessen Rahmen fand am 2. November 2015 wiederum eine Abklärung an Ort und Stelle statt (Abklärungsbericht vom 23. November 2015). Die IV-Abklärungsperson ermittelte einen täglichen Mehraufwand für Grund- und Behandlungspflege von 1 Stunde und 32 Minuten. Zudem führte sie aus, dass die Überwachungspauschale von vier auf zwei Stunden reduziert werden könne, weil der Versicherte deutlich ruhiger geworden und eine ständige Interventionsbereitschaft nicht mehr ausgewiesen sei. Eine hörende Überwachung mit Kontrollblicken sei jedoch sicherlich noch notwendig und aufgrund der Diagnose auch nachvollziehbar. Wie im Vorbescheid angekündigt sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 16. Februar 2016 (die die unrichtig zugestellte, ansonsten aber gleichlautende Verfügung vom 8. Februar 2016 ersetzte) weiterhin eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu, hob jedoch den Intensivpflegezuschlag per 31. März 2016 auf.
B.
Mit Entscheid vom 11. September 2017 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 16. Februar 2016 auf. Es ging davon aus, dass A.________ weiterhin einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung bedürfe und setzte eine Überwachungspauschale von vier Stunden ein. Folglich sprach es ihm ab dem 1. April 2016 weiterhin - zusätzlich zur Entschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit - einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von wenigstens vier, aber weniger als sechs Stunden zu und wies die Sache zur Festsetzung des konkreten Leistungsanspruchs an die IV-Stelle zurück.
C.
Die IV-Stelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihre Verfügung vom 16. Februar 2016 zu bestätigen. Der Versicherte, der durch seine Eltern gesetzlich vertreten wird, und das Versicherungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ist nicht mehr umstritten. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdegegner zur Hilflosenentschädigung einen Intensivpflegezuschlag zusprach. Dabei ist einzig streitig, ob sie zu Recht eine Überwachungspauschale von vier anstatt zwei Stunden anrechnete.
3.
3.1. Gemäss Art. 42ter Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 42ter Höhe - 1 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG267. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag. |
|
1 | Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG267. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag. |
2 | Die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, entspricht einem Viertel der Ansätze nach Absatz 1. Vorbehalten bleiben die Artikel 42 Absatz 5 und 42bis Absatz 4.268 |
3 | Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG.269 Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 34 - 1 Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel): |
|
1 | Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel): |
a | einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil); |
b | einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil). |
2 | Es gelten folgende Bestimmungen: |
a | Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. |
b | Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. |
3 | Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag. |
4 | Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag. |
5 | Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1225 Franken entspricht dem Rentenindex von 222,7 Punkten.180 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 34 - 1 Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel): |
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1 | Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel): |
a | einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil); |
b | einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil). |
2 | Es gelten folgende Bestimmungen: |
a | Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. |
b | Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. |
3 | Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag. |
4 | Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag. |
5 | Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1225 Franken entspricht dem Rentenindex von 222,7 Punkten.180 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39 Intensivpflegezuschlag - 1 Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. |
|
1 | Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. |
2 | Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. |
3 | Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 42ter Höhe - 1 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG267. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag. |
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1 | Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG267. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag. |
2 | Die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, entspricht einem Viertel der Ansätze nach Absatz 1. Vorbehalten bleiben die Artikel 42 Absatz 5 und 42bis Absatz 4.268 |
3 | Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG.269 Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten. |
Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).
3.2. Die richtige Auslegung des Rechtsbegriffs der "besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung" (Art. 39 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39 Intensivpflegezuschlag - 1 Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. |
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1 | Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. |
2 | Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. |
3 | Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39 Intensivpflegezuschlag - 1 Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. |
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1 | Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. |
2 | Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. |
3 | Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar. |
3.3.
3.3.1. Der Anspruch auf einen pauschalen Intensivpflegezuschlag im Sinn von Art. 39 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39 Intensivpflegezuschlag - 1 Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. |
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1 | Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. |
2 | Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. |
3 | Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung - 1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. |
|
1 | Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. |
2 | Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: |
a | in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; |
b | in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder |
c | in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist. |
3 | Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: |
a | in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; |
b | einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; |
c | einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; |
d | wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder |
e | dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist. |
4 | Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. |
25. Februar 2014 E. 8.2.2.1; I 684/05 vom 19. Dezember 2006 E. 4.4). Dies erfolgte im Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; zur Tragweite von Weisungen der Aufsichtsbehörde vgl. Urteil 8C 902/2017 vom 12. Juni 2018, E. 4.2 [zur Publikation vorgesehen]; BGE 138 V 346 E. 6.2 S. 362; 137 V 1 E. 5.2.3 S. 8 f.; 133 V 257 E. 3.2 S. 258; 132 V 121 E. 4.4. S. 125).
3.3.2. Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde (vgl. Ziff. 8035 i.V.m. Ziff. 8078 KSIH; auch zum Folgenden). Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; 106 V 153 E. 2a S. 158; Urteil 9C 831/2017 vom 3. April 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. "Dauernd" heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist (Urteil 9C 598/2014 vom 21.
April 2015 E. 5.2.1, in: SVR 2015 IV Nr. 30 S. 92). Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteil 9C 608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil 9C 598/2014 vom 21. April 2015 E. 5.2.1, in: SVR 2015 IV Nr. 30 S. 92).
3.3.3. Demgegenüber liegt eine besonders intensive dauernde Überwachung nach Ziff. 8079 KSIH vor, wenn von der Betreuungsperson eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Zur Bejahung einer besonders intensiven Überwachung stellt die Nachtwache keine Voraussetzung dar. Das KSIH illustriert dies zunächst mit dem Beispiel eines autistischen Kinds, das erhebliche Probleme habe, seine Umwelt wahrzunehmen und mit ihr zu kommunizieren. Dies zeige sich in seinem alltäglichen Umgang mit Gegenständen (z.B. Ausleeren von Behältern, Herumwerfen beliebiger Gegenstände, Beschädigung von Möbeln etc.). Auch könne das Kind keine Gefahren erkennen: So könne es z.B. unvermittelt aus dem Fenster steigen. Es sei allenfalls auch nicht in der Lage, auf verbale Rufe oder Warnungen entsprechend zu reagieren. In bestimmten Situationen könne es beispielsweise zu selbstverletzendem oder fremdagressivem Verhalten kommen. Die Betreuungsperson müsse deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein einzugreifen. Als zweites Beispiel nennt das KSIH ein Kind, das an einer schweren Form von Epilepsie leide und das täglich mehrere Serienanfälle
habe, die plötzlich auftreten und bei denen jeweils die Atmung unterbreche. Die Betreuungsperson müsse deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein, eingreifen zu können.
3.3.4. Im Urteil 9C 666/2013 vom 25. Februar 2014 wurde eine besonders intensive Überwachung bejaht bei einem sechsjährigen autistischen Mädchen. Dieses dürfe im Alltag nie aus den Augen gelassen werden, weil es ansonsten blitzschnell Sachen zerstörte oder durcheinander bringe, nicht in der Lage sei, Gefahren und das Geschehen um sich herum einzuschätzen. Auch müsse es ausserhalb der Wohnung oder der Schule stets an der Hand geführt werden, weil es keine Berührungsängste gegenüber Fremden kenne und mit diesen auch mitgehen würde. Wo es nicht möglich und auch nicht sinnvoll sei, das Kind an der Hand zu nehmen, etwa auf Spielplätzen, müsse die Begleitperson besonders aufmerksam und ständig bereit sein einzugreifen, um zu verhindern, dass es weglaufe, sich bei der Benutzung von Spielgeräten verletze oder Sachen Dritter beschädige (Urteil 9C 666/2013 vom 25. Februar 2014 E. 8.2.2.2, in: SVR 2014 IV Nr. 14 S. 55).
Demgegenüber erachtete das Bundesgericht im Urteil I 684/05 vom 19. Dezember 2006 einen dauernden Überwachungsbedarf von zwei Stunden als angemessen bei einem rund fünfjährigen Versicherten, der an einer angeborenen cerebralen Lähmung und angeborenen Herz- und Gefässmissbildungen litt und von den Eltern rund um die Uhr überwacht wurde. Die Überwachung sei notwendig wegen epileptischer Anfälle und weil der Versicherte seinen jüngeren Bruder dauernd plage, ihn umstosse und ihm mit den Fingern in die Augen greife. Zudem höre er nicht auf Verbote und weise einen Entwicklungsstand eines zweieinhalb- bis dreijährigen, nichtbehinderten Kinds auf. Die Eltern müssten sich daher stets in Sicht- und Hörkontakt aufhalten (Urteil I 684/05 vom 19. Dezember 2006 E. 4.3).
4.
4.1. Die IV-Stelle verneinte in der Verfügung vom 16. Februar 2016 die Anrechnung der höheren Überwachungspauschale von vier Stunden und damit den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Zur Begründung verwies sie zunächst auf das Ergebnis der Abklärungen im Jahr 2012: Damals habe der Versicherte teilweise sehr gereizt reagiert und bei jeder Gelegenheit einen Unsinn angestellt. Sobald er wach gewesen sei, habe sich immer eine Betreuungsperson in seiner unmittelbaren Nähe befunden, damit er keinen Unsinn anstellen könne. Sämtliche Schränke und Türen hätten abgeschlossen werden müssen, da er alles ausgeräumt habe. Zudem sei der Bewegungsradius der Familie deutlich eingeschränkt gewesen, weil man wegen seines schwierigen Verhaltens z.B. kein Restaurant habe besuchen können. Im Vergleich dazu habe sich gemäss der aktuellen Abklärung die Situation zu Hause etwas entspannt, was von der Familie nicht abgestritten worden sei. Der Versicherte fühle sich nicht mehr automatisch von gefährlichen Gegenständen (Messer, Feuerzeuge) angezogen. Die Schränke in Küche und Badezimmer sowie die Türen innerhalb des Hauses müssten nicht mehr zusätzlich verriegelt werden. Schliesslich sei es während der Abklärung möglich gewesen, dass der Junge
selbstständig ins Wohnzimmer gegangen sei, um eine Sendung im Fernseher zu schauen. Die Mutter habe zwischendurch nach ihrem Sohn geschaut, danach aber wieder ohne Unterbrechung dem Abklärungsgespräch in der offenen Küche folgen können. Zwar sei der Versicherte weiterhin auf eine hörende Überwachung angewiesen, doch sei eine stetige Interventionsbereitschaft nicht mehr notwendig.
4.2. Das kantonale Gericht stellte zwar ebenfalls fest, dass gegenüber der letzten Abklärung eine Verbesserung eingetreten sei, indem sich der Versicherte eine Zeit lang selber beschäftigen könne und die Eltern weniger oft intervenieren müssten. Der Überwachungsbedarf sei daher nicht mehr so intensiv, dass der Versicherte keine Sekunde aus den Augen gelassen werden könnte oder die Eltern sich jederzeit unmittelbar neben ihm befinden müssten. Der betreuende Elternteil könne sich also neben der Überwachung kurzzeitig auch anderen Aufgaben wie dem Haushalt oder der Betreuung der beiden anderen Kinder widmen. Die Vorinstanz führte jedoch weiter aus, dass die Beobachtungen der Abklärungsperson insofern relativiert werden müssten, als bekanntlich auch gesunde Kinder mit dem Fernseher "ruhig gestellt" werden könnten. Zudem hätten die Eltern während der Abklärung vom 2. November 2015 erklärt, dass ihr Sohn Gefahren immer noch nicht einschätzen könne und ihm die Folgen seines Handelns nicht bewusst seien. Auch hätten die Eltern in einem Schreiben vom 6. März 2016 die Defizite des Versicherten anhand von Beispielen illustriert: So sei dieser bereit, aus dem Fenster zu steigen, wenn er einen Rasenmäher höre oder sehe; fühle er sich bedroht,
zerre er seine Schwester an den Haaren, verkrampfe sich und lasse nicht mehr los; auch forme er aus einem Taschentuch Kügelchen und stecke sie sich in die Ohren. Unbestrittene Fortschritte des Beschwerdegegners im Schuljahr 2014/2015 sind gemäss der Vorinstanz mit Blick auf die Zielsetzungen der Ergotherapie (z.B. vermehrt selbstständiges Planen und Ausführen einzelner Teilschritte von Alltagshandlungen wie An- und Auskleiden) zu relativieren. Aufgrund seines Entwicklungsstands leuchte es ein, dass er Gefahren sowie die Folgen seines Handelns nur ungenügend einschätzen könne, weshalb trotz der Verbesserungen eine hörende Überwachung mit Kontrollblicken weiterhin notwendig sei. Der betreuende Elternteil sei bei der Erledigung anderer Aufgaben durch die Überwachung weiterhin stark eingeschränkt, müsse sich in Hörweite des Beschwerdegegners aufhalten und alle paar Minuten kontrollieren, was dieser mache, um bei Bedarf sofort intervenieren zu können. Auch die Kinderärztin, Dr. med. B.________, Spezialärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, habe in ihrem Bericht vom 28. August 2015 bestätigt, dass sich der behinderungsbedingte Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung nicht geändert habe. Zusammenfassend habe sich der
Überwachungsbedarf nicht geändert und bedürfe der Beschwerdegegner weiterhin einer besonders intensiven Überwachung im Sinn von Art. 39 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39 Intensivpflegezuschlag - 1 Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. |
|
1 | Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. |
2 | Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. |
3 | Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar. |
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 23. November 2015 abgewichen und habe damit Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.
5.
5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen. |
|
1 | Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen. |
2 | Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296 |
3 | Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297 |
4 | ...298 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 9 Hilflosigkeit - Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. |
Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547 mit Hinweisen; Urteil 8C 756/2011 vom 12. Juli 212 E. 3.2, in: SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (Urteil 8C 308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1; Urteil 8C 756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2, in: SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195). Festzuhalten ist sodann, dass es beim erwähnten "Ermessen der die Abklärung tätigenden Person" nicht um Ermessen im Sinn der verwaltungsrechtlichen Terminologie, mithin um die Abgrenzung der Entscheidsbefugnis des Gerichts gegenüber der Zuständigkeit der Verwaltung unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeitsprüfung, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung geht (Urteil 8C 756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweisen, in: SVR 2012 IV
Nr. 54 S. 195). Weicht ein Gericht von der Einschätzung der Abklärungspersonen ab, ohne Fehleinschätzungen im erwähnten Sinn festzustellen, verletzt dies sodann eine Beweiswürdigungsregel und den Untersuchungsgrundsatz. Das wird als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei überprüft (statt vieler: SVR 2016 IV Nr. 6 S. 18, 8C 461/2015 E. 1 mit Hinweisen; Urteil 9C 457/2014 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47; vgl. auch Urteil 8C 756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 1 mit Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195).
5.2.
5.2.1. Die Abklärungen an Ort und Stelle vom 2. November 2015 wurden von einer qualifizierten IV-Abklärungsperson vorgenommen. Im Bericht vom vom 23. November 2015 wurden die Angaben der Mutter sowie ihre Stellungnahme zu einzelnen Positionen berücksichtigt. Sodann anerkannte die Mutter ihre Angaben mit ihrer Unterschrift. Auch ist der Berichtstext plausibel und enthält eine detaillierte Begründung zu den einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung. Mit der Beschwerdeführerin ist daher davon auszugehen, dass dem Abklärungsbericht voller Beweiswert zukommt. Daran vermögen auch die Einwände des kantonalen Gerichts in der Vernehmlassung vom 23. Mai 2018 nichts zu ändern. Denn es verweist lediglich auf seine langjährige Erfahrung, wonach die Abklärungsberichte oft mangelhaft seien. Jedoch zeigt es weder auf, inwiefern der hier massgebliche Bericht vom 23. November 2015 auf einer unvollständigen Protokollierung beruhen würde, noch nennt es einen Grund, der Anlass gäbe, an der Kompetenz der mit dem Versicherten befassten Abklärungsperson zu zweifeln.
5.2.2. Eine unvollständige Protokollierung lässt sich namentlich nicht aus dem Schreiben vom 6. März 2016 ableiten, in dem die Eltern des Versicherten geltend machen, dass sich die Situation hinsichtlich der Überwachung nicht wesentlich verbessert habe. Denn zum einen fällt auf, dass die Mutter die Angaben der Abklärungsperson zur Überwachung (Punkt 4.3) in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2015 nicht beanstandete, während sie sich zu den übrigen Positionen ausführlich äusserte. Zum andern widerspricht die spätere Darstellung den unbefangenen, spontanen Aussagen der ersten Stunde gegenüber der Abklärungsperson. Diesen kommt grösseres Gewicht zu, weil sie noch nicht (bewusst oder unbewusst) von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst wurden (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteile 9C 141/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.1, in: SVR 2015 BVG Nr. 37 S. 138; 8C 678/2017 vom 12. März 2018 E. 4.4). Der Abklärungsbericht vom 23. November 2015 stellt damit eine zuverlässige Entscheidgrundlage dar.
5.3. Es ist aufgrund dieses Berichts davon auszugehen, dass der Versicherte ruhiger geworden ist und sich nicht mehr durch jeden gefährlichen Gegenstand angezogen fühlt. Auch müssen Türen und Schränke nicht mehr zusätzlich verriegelt werden. Der Beschwerdegegner kann im Zimmer nebenan spielen oder fernsehen, während sich die Eltern in der Küche aufhalten. Eine hörende Überwachung mit Kontrollblicken ist ausreichend. Ferner kann auf die Ausführungen der Mutter abgestellt werden, wonach sich die Situation seit der letzten Abklärung in Bezug auf die ständige Interventionsbereitschaft deutlich verbessert habe und sie mit ihrem Sohn wieder unter die Leute gehen könne. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Bericht der Ergotherapeutin vom 22. Mai 2015, dass der Versicherte inzwischen in der Lage ist, sich mit grösserer Ausdauer auf eine Handlung zu konzentrieren und sich besser an Abmachungen halten kann.
5.4. Zwar trifft es zu, dass die Eltern den Versicherten grundsätzlich weiterhin ständig hörend und mit Kontrollblicken überwachen müssen. Dennoch hat sich die Situation beruhigt. Dies ergibt sich letztlich auch aus den Ausführungen der Vorinstanz, die ebenfalls zum Schluss kam, dass sich der Beschwerdegegner besser mit sich selber beschäftigen könne und die Eltern weniger oft intervenieren müssten. Schliesslich ist mit der Beschwerdeführerin zu ergänzen, dass auch der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners keine permanente Interventionsbereitschaft der Eltern erfordert. Dieser hatte seinen letzten epileptischen Anfall im Jahr 2014 und nimmt seine Medikamente regelmässig ein. Die aktuell erforderliche Überwachung vermag die Voraussetzungen einer besonders intensiven dauernden Überwachung, bei der der Betroffene nicht aus den Augen gelassen werden darf und die Eltern permanent intervenieren müssen, somit nicht mehr zu erfüllen. Indem die Vorinstanz dennoch auf eine besonders intensive invaliditätsbedingte Überwachung schloss, verletzte sie im Ergebnis Bundesrecht. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2017 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2016 wird bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juli 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Betschart