Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1177/2019

Urteil vom 17. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung des rechtlichen Gehörs,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 9. September 2019 (SST.2019.143).

Sachverhalt:

A.
A.________ wird vorgeworfen, als Führer eines Sattelschleppers mit Anhänger am 6. November 2017 mittags ausserorts infolge pflichtwidriger Unvorsicht einen Selbstunfall verursacht zu haben, als er in einer leichten Linkskurve auf der rechten Seite von der Strasse abkam, worauf der Lastenzug kippte.

Das Bezirksgericht Brugg erkannte A.________ der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
1    Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2    Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.103
2bis    Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a  Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b  Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c  Fahrlehrern;
d  Inhabern des Lernfahrausweises;
e  Personen, die Lernfahrten begleiten;
f  Inhabern des Führerausweises auf Probe.106
2ter    Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.107
3    Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG) für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.-- (Urteil vom 30. November 2018).

B.
A.________ reichte Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Aargau wies das Rechtsmittel ab (Urteil vom 9. September 2019).

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

Die Oberstaatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht eine unvollständige und oberflächliche Feststellung des Unfallhergangs geltend. Im Strafverfahren bis hin zur Vorinstanz seien seine Einwendungen als irrelevante Schutzbehauptungen abgetan worden. Das angefochtene Urteil treffe keine Feststellung, weshalb er das Fahrzeug pflichtwidrig unvorsichtig über den (ersichtlich steil abfallenden) Strassenrand gelenkt haben soll. Die Vorinstanz erwäge, da es sich so oder so um eine Übertretung (einfache Verkehrsregelverletzung) handle, komme es nicht darauf an, ob der Unfall wegen mangelnder Fahrkompetenz oder ungenügender Beobachtung der Strassensituation geschehen sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 E. 3.4). Eine solche Argumentation sei unzulässig. Der Sachverhalt müsse soweit möglich abgeklärt werden. Verschiedene Spuren seien entgegen seinen Anträgen nicht ausgewertet worden. Es sei willkürlich, sachdienliche Untersuchungen nicht oder nur rudimentär vorzunehmen mit der Folge, dass sich die Beweisgrundlage unnötig auf die Aussagen des Beschuldigten und eines Zeugen reduziere.

Die Vorinstanzen begründeten den Schuldspruch einzig mit den Aussagen des Zeugen. Die Verteidigung habe vor erster und zweiter Instanz auf zahlreiche Inkonsistenzen der Zeugenaussage hingewiesen. Auch damit setze sich die Vorinstanz nicht auseinander. Namentlich berücksichtige sie Aspekte der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit nicht. Die Aussagen beruhten nicht auf tatsächlicher Wahrnehmung, sondern auf Vorstellungen, die erst nach dem Unfall entstanden sein konnten. Die Distanz zwischen dem Lastwagen und dem (in gleicher Richtung fahrenden) Zeugen habe rund 500 Meter betragen. Auf eine solche Distanz sei es unmöglich festzustellen, ob, wie vom Zeugen angegeben, der Lastwagen tendenziell eher rechts fuhr und das Bremslicht nicht aufleuchtete. Zudem sei der Zeuge gerade im Begriff gewesen, abzubiegen. Seine Aufmerksamkeit könne erst durch das Kippen des Lastenzugs geweckt worden sein. Die Aussage sei unglaubhaft, soweit sie ein Beobachten des Lastenzugs schon vor dem sichtbaren Unfallgeschehen voraussetze. Der Aussage des Zeugen, er denke, der Beschwerdeführer habe nicht gebremst, stünden ausserdem die fotografisch festgehaltenen Bremsspuren entgegen. Der Umstand schliesslich, dass er (der Beschwerdeführer) keine Details des
entgegenkommenden Fahrzeugs beschreiben könne, das kurz vor dem Kreuzen auf seine Fahrbahn geraten sei und dem er habe ausweichen müssen, spreche gerade für - und nicht gegen - die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Wenn er die Unwahrheit hätte sagen wollen, wäre es problemlos möglich gewesen, nachträglich eine Beschreibung zu erfinden.

1.2. Waren im erstinstanzlichen Hauptverfahren Übertretungen zu beurteilen, so beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts auf Rechtsfragen sowie die Frage, ob die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich oder rechtsverletzend zustandegekommen sind (Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO). Hinsichtlich des Sachverhalts überprüft das Bundesgericht anhand der einschlägigen Rügen in der Beschwerdeschrift, ob die vorinstanzliche Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung auf ihre Willkürfreiheit hin rechtens ist. Dabei handelt es sich um eine vom Bundesgericht frei zu beurteilende Rechtsfrage (Urteil 6B 763/2019 vom 28. April 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

In diesem Rahmen schliesst die Vorinstanz, der zum Unfall führende Kontrollverlust sei bei gebotener Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen. Der Vorwurf fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs sei begründet. Der Beschuldigte sage aus, er habe einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen müssen, das in der Kurve auf seine Fahrspur geraten sei. Seiner Darstellung nach habe er das Zugfahrzeug deswegen nach rechts über den Strassenrand gelenkt, dann wieder zurück nach links auf die Spur korrigiert und gebremst. Dadurch sei der hintere Teil des Lastenzugs (Anhänger) neben die Strasse gelangt und habe das Zugfahrzeug mitgezogen. Dieser Unfallhergang sei anhand der festgestellten Spurenbilder nicht eindeutig rekonstruierbar. Massgeblich sei indessen, dass die Aussagen des hinter dem Lastenzug fahrenden Zeugen den Schilderungen des Beschuldigten widersprächen. Der Zeuge habe in der polizeilichen Einvernahme und in der staatsanwaltschaftlichen Befragung konstant angegeben, ihm sei kein Fahrzeug entgegengekommen. Die in den Akten liegenden Fotos des Streckenabschnitts bewiesen, dass die Linkskurve aus der Position des Zeugen gut überschaubar und ein entgegenkommendes Fahrzeug daher grundsätzlich erkennbar gewesen wäre. Trotz marginaler
Inkongruenzen seien die Angaben des Zeugen glaubhaft. Das Bezirksgericht habe sich willkürfrei darauf gestützt. Es sei erstellt, dass der Unfall nicht auf das vom Beschuldigten geltend gemachte Ausweichmanöver zurückzuführen sein könne. Unbehelflich sei die Rüge, es sei unterlassen worden, das (beschlagnahmte) Mobiltelefon des Beschwerdeführers auszuwerten; der Schuldspruch stütze sich nicht auf den Vorwurf mangelnder Aufmerksamkeit. Im Übrigen beständen keine Anhaltspunkte für einen technischen Defekt am Fahrzeug oder ein Fehlverhalten Dritter. Die Unfallursache müsse in der Person des Beschuldigten als Fahrzeuglenker liegen. Das Fahrzeug wäre ohne dessen pflichtwidrige Unvorsicht nicht von der Strasse abgekommen.

2.

2.1. Die erste Instanz hatte auf die Aussage des Zeugen verwiesen, ein entgegenkommendes Fahrzeug wäre ihm auf jeden Fall aufgefallen, "da er als Betriebssanitäter die Umgebung sofort nach helfenden Personen abgesucht" hätte. Seine Aufmerksamkeit sei aufgrund des Unfalls verstärkt gewesen. Er hätte die Lichthupe betätigt, wenn ein Fahrzeug entgegengekommen wäre. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung und Auseinandersetzung mit den beweisrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkte sich auf die - ohne Begründung getroffene - Feststellung, die Zeugenaussage sei "stimmig sowie mit hinreichenden Realkennzeichen versehen"; dies spreche "folglich für die Glaubhaftigkeit der Aussage". Die Gegenfahrbahn sei im Blickfokus des Zeugen gelegen, "weshalb er sie ebenfalls in das Suchfeld miteinbezogen" habe (Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 30. November 2018 S. 10).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufungsschrift substantiiert bestritten, dass die erste Instanz die Zeugenaussage als glaubhaft einstufen durfte. Der (einlässlich dargelegte) Lebenssachverhalt sowie aussageanalytische Gesichtspunkte sprächen gegen die Zuverlässigkeit und beweisrechtliche Verwertbarkeit der einschlägigen Wahrnehmungen (vgl. dazu die Berufungsbegründung vom 6. Juni 2019, insbesondere Rz. 33 ff., 39 ff.).

Die Vorinstanz übernimmt die Sichtweise des Bezirksgerichts (vgl. oben E. 1.2). Mangels nachträglicher Feststellbarkeit eines konkreten Grundes lässt sie offen, welche sonstige Ursache - Fahrfehler, Sekundenschlaf, Ablenkung durch Bedienen eines Mobiltelefons etc. - für den Unfall verantwortlich gewesen sein könnte und erkennt auf eine wie auch immer geartete andere pflichtwidrige Unvorsicht. Dem Beschwerdeführer hält sie entgegen, seine Aussage, er habe einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen müssen, stelle eine Schutzbehauptung dar. Der Zeuge habe sowohl gegenüber der Polizei wie auch der Staatsanwaltschaft unzweideutig und konstant ausgesagt, dass ihm im fraglichen Zeitraum kein Fahrzeug entgegengekommen sei. Für die Glaubhaftigkeit spreche bereits der Umstand, dass der Zeuge diese Aussage schon gemacht habe, als "man ihn ganz generell zum Verkehrsaufkommen resp. den Sichtverhältnissen befragte". Wenn der Beschwerdeführer u.a. einwende, aufgrund der Entfernung zur Unfallstelle sei es ausgeschlossen, dass der Zeuge ein Bremslicht erkennen konnte, so übersehe er, dass auf diesen Umstand gar nicht abgestellt worden sei. Die in den Akten liegenden Fotografien des Streckenabschnitts bewiesen vielmehr, dass die Strecke aus der
Position des Zeugen gut überschaubar und ein entgegenkommendes Fahrzeug "grundsätzlich erkennbar" gewesen wäre. Die örtlichen Gegebenheiten stellten die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage somit nicht infrage. Auch angesichts des "schlüssigen und in den massgebenden Punkten konstanten Aussageverhaltens" bestehe kein Anlass, die Schilderungen des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Hinzu komme, dass kein vernünftiger Grund ersichtlich sei, weshalb der Zeuge als unbeteiligter Dritter den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte (angefochtenes Urteil E. 3.3).

2.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).

Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt vor, wenn gerügte, aber nicht in die Begründung eingeflossene Aspekte tatsächlich entscheidungsrelevant, d.h. hier geeignet sind, das Abstellen auf die Zeugenaussage als willkürlich resp. beweisrechtlich unhaltbar erscheinen zu lassen.

2.3. Die Vorinstanz hält dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der Entfernung zur Unfallstelle habe der Zeuge nicht erkennen können, ob beim Lastenzug ein Bremslicht aufleuchtete oder nicht, bloss entgegen, darauf komme es gar nicht an; die erste Instanz habe denn auch zu Recht nicht darauf abgestellt (angefochtenes Urteil S. 6). Der Beschwerdeführer macht indes vor allen Instanzen u.a. geltend, der Zeuge habe zum massgeblichen Zeitpunkt ein Abbiegemanöver vorbereitet; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Aufmerksamkeit gleichzeitig auf ein Vorkommnis weit vor sich gerichtet haben sollte. Ebensowenig habe der Zeuge schon vor Wahrnehmung des Unfalls Zeit und Grund gehabt, auf Gegenverkehr zu achten (vgl. etwa die Zusammenfassung des Plädoyers des Verteidigers im erstinstanzlichen Urteil vom 30. November 2018 S. 8 E. 3.3.5; Berufungsbegründung vom 6. Juni 2019 S. 19). Er wirft mithin die Frage auf, warum der Zeuge, der im kritischen Moment im Begriff war abzubiegen, in Erinnerung behalten haben sollte, was geschah, bevor der Lastenzug - für den einige Hundert Meter weiter hinten fahrenden, auf das Abbiegen konzentrierten Zeugen sichtbar - ins Schlingern geriet, von der Strasse abkam und kippte. Insoweit war es zur
Beurteilung der vom Beschwerdeführer bestrittenen Glaubhaftigkeit durchaus von Belang, wenn der Zeuge trotzdem glaubte, sich daran erinnern zu können, er habe keine Bremslichter gesehen.

An den Vorbringen des Beschwerdeführers vorbei zielt auch die Überlegung, der zwischen dem Standort des Zeugen und der Unfallstelle liegende Strassenabschnitt sei aus der Position des Zeugen gut überschaubar und ein entgegenkommendes Fahrzeug daher grundsätzlich erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht dies, sondern, ob eine solche Wahrnehmung überhaupt realistisch ist. Ebensowenig führt die vorinstanzliche Feststellung weiter, es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge als unbeteiligter Dritter den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Dieser hat nie eine solche Behauptung aufgestellt. Seine Argumentation läuft vielmehr darauf hinaus, die Aussage des Zeugen sei den konkreten Umständen nach unglaubhaft, weil er eine fehlende Erinnerung unbewusst falsch mit einer positiven Erinnerung (an fehlenden Gegenverkehr) gleichsetze.

2.4. Zusammengefasst geht die Vorinstanz nicht auf die wesentlichen Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Verwertbarkeit der Zeugenaussage ein. Diese sind auch im Rahmen der Kognition nach Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO geeignet, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Zudem macht der Beschwerdeführer unter verschiedenen Aspekten einlässlich geltend, die Feststellung des Sachverhalts beruhe auf einer Verletzung von beweisrechtlichen Grundsätzen und somit auf einer Rechtsverletzung im Sinne der erwähnten Bestimmung. Unter beiden Aspekten ist die vorinstanzliche Feststellung, die Zeugenaussage sei glaubhaft, nicht tragfähig begründet.

3.
Das angefochtene Urteil ist überdies unter folgendem Gesichtspunkt bundesrechtswidrig (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) :

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Zeuge sei nie gerichtlich befragt worden. Eine Zeugenbefragung hat nur im Vorverfahren stattgefunden.

Nach Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO statuiert ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip. Eine unmittelbare Abnahme des Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels entscheidend vom unmittelbaren Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Die Wiederholung einer Zeugenaussage drängt sich insbesondere auf, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt. Massgebend ist, ob das Urteil entscheidend vom Aussageverhalten abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f. S. 199 f.).

3.2. Die Zeugenaussage war das einzige Beweismittel zur für den Schuldspruch ausschlaggebenden Feststellung, kein entgegenkommendes Fahrzeug sei in den Unfallhergang involviert gewesen. Der Beschwerdeführer hatte im gerichtlichen Hauptverfahren beweisrechtliche und aussagepsychologische Einwendungen erhoben (vgl. erstinstanzliches Urteil vom 30. November 2018 S. 8 E. 3.3.5; oben E. 2.3), was die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage und ihre Plausibilität angeht. Unter diesen Umständen war eine eingehendere gerichtliche Erhebung der Aussagegenese geboten. Die Vorinstanz hat verkannt, dass die erste Instanz das ihr zustehende Ermessen unterschritten hat, indem sie eine eigene Einvernahme des Zeugen unterliess, ohne sich mit den einschlägigen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dies verletzt Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO.

4.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die erste Instanz, die als einzige über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO), zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
zweiter Satz BGG).

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, wie es sich mit den weiteren Rügen betreffend Verletzung des Anklagegrundsatzes, nicht ausgeschöpfter Möglichkeiten zur Untersuchung des Unfallhergangs, verletzter Verfahrensrechte des Beschuldigten und mangelhafter Beweiserhebung (suggestive Befragungstechnik) verhält.

5.
Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt als Obsiegen des Beschwerdeführers, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen). Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. September 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Brugg zurückgewiesen wird.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, und dem Bezirksgericht Brugg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1177/2019
Date : 17. Juni 2020
Published : 05. Juli 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Verletzung der Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung des rechtlichen Gehörs


Legislation register
BGG: 66  68  106  107
BV: 29
SVG: 31  90  100
StPO: 343  398
BGE-register
137-V-210 • 140-IV-196 • 141-IV-249
Weitere Urteile ab 2000
6B_1177/2019 • 6B_763/2019
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