Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 929/2015

Urteil vom 17. Juni 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unterhaltsforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 14. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2010). Sie waren nie miteinander verheiratet.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 29. Januar 2014 verklagte A.________ B.________ vor dem Bezirksgericht Aarau auf Ersatz der Entbindungskosten und weiterer infolge der Geburt des gemeinsamen Sohnes entstandener Auslagen. Ausserdem machte sie für sich persönlich Unterhaltsbeiträge sowie eine Genugtuungsforderung geltend. Im Laufe des Verfahrens änderte bzw. präzisierte A.________, nun im Armenrecht durch eine Rechtsanwältin vertreten, ihre Rechtsbegehren. Sie stellte das Begehren, B.________ zu verpflichten, ihr bis und mit Mai 2026 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'110.-- zu bezahlen. Weiter sei B.________ zum Ersatz der infolge der Geburt des Sohnes notwendig gewordenen Auslagen von Fr. 3'632.-- zu verurteilen. Eventualiter forderte A.________, B.________ zur Bezahlung einer Genugtuungs- und Schadenersatzsumme in der Höhe von Fr. 150'000.-- zu verpflichten.

B.b. Am 3. Dezember 2014 teilte A.________s unentgeltliche Rechtsvertreterin dem Bezirksgericht mit, dass sie die Interessen von A.________ ab sofort nicht mehr vertrete.

B.c. Mit Entscheid vom 9. Januar 2015 wies das Bezirksgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat.

C.

C.a. Darauf wandte sich A.________ mit Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau und stellte dabei, soweit vor Bundesgericht noch von Interesse, die folgenden Rechtsbegehren:

"1.
Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 09. Januar 2015 sei aufzuheben und das Rechtsverhältnis der Parteien im Innen- und Aussenverhältnis zu prüfen.
2.
Es sei der Berufungsbeklagte für einen vorsorglichen Unterhaltsbetrag zu verpflichten und die Klage zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, alle Informationen, die im Zusammenhang mit D.________ bestehen, der Berufungsklägerin umgehend mitzuteilen und auf seine künftige Mitwirkungspflicht anzuweisen."

C.b. Das Obergericht trat auf die Berufung nicht ein (Urteil vom 14. Oktober 2015).

D.

D.a. Mit Beschwerde vom 23. November 2015 (Datum der Postaufgabe) wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Unter dem Titel "Rechtsbegehren" fordert sie das Bundesgericht auf, alle notwendigen Schritte einzuleiten, damit sie ihre Unterhaltsforderungen "gemäss den Rechten einer verheirateten Ehefrau" geltend machen könne. Zudem verlangt die Beschwerdeführerin, B.________ (Beschwerdegegner) zu einem allfälligen Kostenvorschuss zu verpflichten. Am 26. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Berufungsschrift an das Obergericht vom 11. September 2015 nach. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht verlangt die Beschwerdeführerin mit nachträglicher Eingabe vom 4. Dezember 2015 die unentgeltliche Rechtspflege.

D.b. Zur Vernehmlassung eingeladen, beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde abzuweisen (Schreiben vom 30. März 2016). Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. In ihrer Replik vom 18. Mai 2016 (Datum der Postaufgabe) hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Standpunkt fest. Die Eingabe wurde dem Beschwerdegegner zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der Streit dreht sich um Unterhalts-, Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen sowie um Ansprüche auf Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes. Das ist eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist erreicht, die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.

2.
Nicht einzutreten ist auf den Antrag, den Beschwerdegegner zur Leistung eines Kostenvorschusses zu verpflichten. Dieser Antrag ist gegenstandslos, nachdem die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (s. Sachverhalt Bst. D.a) und das Bundesgericht auf einen Kostenvorschuss verzichtet hat. Von vornherein unbeachtlich sind auch die weitschweifigen Ausführungen, mit denen die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid beanstandet. Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht ist einzig der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Dieser erschöpft sich darin, dass das Obergericht auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eintritt. Das Bundesgericht prüft nur, ob dieser vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist. Falls es diese Frage verneinen und die Beschwerde gutheissen sollte, müsste es die Sache an die Vorinstanz zurückweisen. Deshalb konnte sich die Beschwerdeführerin hier mit einem blossen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag begnügen (s. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Ob der vage Antrag, "alle notwendigen Schritte einzuleiten" (s. Sachverhalt Bst.), überhaupt einen solch kassatorischen Antrag darstellt und damit dem
gesetzlichen Erfordernis eines Rechtsbegehrens (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) genügt, erscheint selbst unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung (s. BGE 136V 131 E. 1.2 S. 136) fraglich. Was es damit auf sich hat, kann mit Blick auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens aber offenbleiben.

3.
Nach dem Gesagten dreht sich der Streit vor Bundesgericht ausschliesslich um die Frage, ob die Berufungsbegehren der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Anforderungen genügen, die Vorinstanz also darauf hätte eintreten müssen. Vorweg ist Folgendes in Erinnerung zu rufen:

3.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.). Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu - mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens - um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag; vgl. dazu Urteil 4A 439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1 mit Hinweisen). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Daraus folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Begehren zu beziffern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619 mit Hinweisen). Soweit die Berufungsinstanz im Falle einer Gutheissung der Berufung die Streitsache nicht zwangsläufig zur erneuten oder weiteren Behandlung an die erste Instanz zurückweisen muss (s. Art. 318 Abs. 1 Bst. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO), bestätigt sie den angefochtenen Entscheid, oder sie trifft einen neuen Entscheid in der Sache (Art. 318 Abs. 1 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
und b ZPO). Wegen dieser reformatorischen Natur der Berufung darf sich auch die Berufungsklägerin grundsätzlich nicht darauf
beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen. Vielmehr muss sie einen Antrag in der Sache, das heisst ein (reformatorisches) Begehren im beschriebenen Sinne stellen (Urteil 4D 8/2013 vom 8. April 2013 E. 2.2; 4A 383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1).

3.2. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 105 II 149 E. 2a S. 152 mit Hinweisen), insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Dies gilt auch unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung in Bezug auf die Berufungsanträge (s. Urteil 5A 474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 6.2.3). Tritt das Berufungsgericht auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren nicht ein, obwohl sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was die Berufungsklägerin verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welchen Geldbetrag sie fordert, so läuft es Gefahr, gegen das Verbot des überspitzten Formalismus zu verstossen (BGE 137 III 617 E. 6.2-6.3 S. 621 f.). Daraus folgt freilich nicht, dass die Berufungsinstanz einer Partei gestützt auf Art. 132
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Eingabe geben muss. Die zitierte Norm ist nicht dazu bestimmt, die inhaltliche Ergänzung oder Nachbesserung eines ungenügenden Rechtsbegehrens und/oder einer ungenügenden Begründung zu ermöglichen (BGE a.a.O. E. 6.4 S. 622).

4.
Im konkreten Fall begründet das Obergericht seinen Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin keine bezifferten oder genügend bestimmten Berufungsanträge (Sachverhalt Bst. C.a) gestellt habe. Der Berufungsantrag Ziffer 1, die Sache zur Prüfung des Innen- und Aussenverhältnisses an die Vorinstanz zurückzuweisen, sei rein kassatorisch und damit der Berufung nicht zugänglich. Der Berufungsantrag Ziffer 2 betreffend den vorsorglichen Unterhaltsbeitrag beinhalte zwar einen Antrag in der Sache. Indes sei nicht ersichtlich, in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Unterhalt fordere. Eine Bezifferung dieses Rechtsbegehrens ergebe sich auch nicht aus der Berufungsbegründung. Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Informationspflicht und Mitwirkungspflicht" sinngemäss darum ersuche, den Beschwerdegegner zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 1'550.-- zu verpflichten, sei einerseits nicht ersichtlich, ob dies der einzige von ihr geforderte "Unterhaltsbeitrag" im Sinne des Berufungsantrags Ziffer 2 darstelle. Anderseits lasse sich auch nicht erkennen, für welchen Zeitraum ein entsprechender Unterhaltsbeitrag gefordert wird. Sodann genüge die diesbezügliche Begründung den Anforderungen gemäss Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO
nicht, da der Zusammenhang zwischen der nicht geschlossenen Ehe, der Geburt des gemeinsamen Kindes, der Fortführung der D.________ AG, den offenbar nicht mehr finanzierbaren Patentgebühren sowie den Auslagen für Miet- und Nebenkosten nicht ersichtlich sei. Was schliesslich den Berufungsantrag Ziffer 3 angeht (Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Information und Mitwirkung), vermag das Obergericht nicht zu erkennen, welche konkreten Informationen die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner fordert. Überdies sei nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Form sie diesen Antrag bereits vor dem Bezirksgericht gestellt hat.

5.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, nach formellen Fehlern zu suchen, anstatt sorgfältig auf die Berufung einzugehen. Es werde ihr Unrecht angetan, wenn ihre Berufung an demselben Massstab gemessen werde, wie er für Anwälte gelte.

5.1. Was den Berufungsantrag Ziffer 1 angeht, beteuert die Beschwerdeführerin, es sei ihr darum gegangen, dass sie Unterhaltsforderung "analog einer verheirateten Ehefrau" stellen könne. Sie habe gedacht, dass zuerst das Bezirksgericht den "konkreten Status" von ihr und dem Beschwerdegegner überprüfen sollte, ehe sie dann eine Unterhaltsforderung beim Obergericht geltend machen könne. Aus diesem Grund habe sie den Unterhalt vorerst nur vorsorglich beantragt. Mit diesen Einwänden verkennt die Beschwerdeführerin die beschriebene reformatorische Natur des Berufungsverfahrens (E. 3.1) : Diese bringt es mit sich, dass das Obergericht - der Ausdrucksweise der Beschwerdeführerin folgend - "mit der Prüfung des Status' der Parteien" grundsätzlich nicht das Bezirksgericht beauftragen durfte, sondern die Klage auf Unterhalt und die weiteren Forderungen der Beschwerdeführerin selbst beurteilen konnte und auch beurteilen musste. Wie ausführlich dargelegt, hätte eine derartige "Überprüfung" durch das Obergericht aber ein entsprechendes reformatorisches (Berufungs-) Begehren vorausgesetzt. Dem Obergericht ist darin beizupflichten, dass der Berufungsantrag Ziffer 1 nicht als reformatorisches Begehren gelten kann. Denn allein mit der Forderung,
der Entscheid des Bezirksgerichts sei aufzuheben, bringt die Beschwerdeführerin nicht zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren in der Sache, das heisst im Streit um ihre Unterhalts- und weiteren auf Geldzahlung gerichteten Forderungen anstrebt. Daran ändert auch der Zusatz nichts, wonach "das Rechtsverhältnis der Parteien im Innen- und Aussenverhältnis zu prüfen" sei. Soweit dieser Passus nicht bloss der Begründung der Berufung dient und die Beschwerdeführerin ihn als Anweisung an das Bezirksgericht verstanden wissen will, könnte darin allenfalls ein Rückweisungsantrag erblickt werden; eine Willensbekundung, welche konkrete Gestaltung der Rechtslage die Beschwerdeführerin in der Sache anstrebt, lässt sich daraus nicht konstruieren. Warum das Obergericht im Falle einer Gutheissung der Berufung nicht selbst hätte entscheiden können und sich eine Rückweisung an das Bezirksgericht geradezu zwingend aufdrängte, vermag die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten aber nicht zu erklären.

5.2. Bezüglich ihres Berufungsantrags Ziffer 2 (s. Sachverhalt Bst. C.a) bestreitet die Beschwerdeführerin, kein genügend bestimmtes Begehren gestellt zu haben. Sie erinnert an ihre Ausführungen in der Beschwerdebegründung, wonach sie als vorsorglichen Unterhaltsbeitrag für Miet- und Nebenkosten, Wasser- und Abfallgebühren und für eine Grundstrompauschale den Betrag von monatlich Fr. 1'550.-- gefordert habe. Dem Obergericht wirft sie vor, ihr keine Frist zur genauen Bestimmung angesetzt zu haben. Auch diese Einwände sind zum Scheitern verurteilt. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, versteckt sich die Vorinstanz nicht hinter einer "Ausrede", wenn sie es für unklar hält, ob der erwähnte Geldbetrag der einzige von ihr geforderte Unterhaltsbeitrag darstellt. Die Beschwerdeführerin irrt sich, wenn sie meint, ihre Ausführungen zum beantragten vorsorglichen Unterhaltsbeitrag vermöchten eine Bezifferung der Berufungsbegehren in der Hauptsache, das heisst im Streit um den "Status der Parteien" und die daraus hergeleiteten Unterhalts-, Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche, zu ersetzen. Inwiefern das Obergericht übersehen hätte, dass sich ihrer Berufungseingabe auch Angaben zur Begründung und Bezifferung ihres
Anliegens in der Hauptsache entnehmen lassen, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Was schliesslich den Streit um die Bezifferung und die Begründung des vorsorglich verlangten Unterhaltsbeitrags angeht, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der vorinstanzlichen Erkenntnis auseinander, wonach im Dunkeln bleibe, für welche Dauer die Alimente gefordert werden. Soweit sie argumentiert, das Obergericht hätte sie zur Verbesserung auffordern müssen, verkennt sie die dargelegte Rechtslage, wonach eine Nachfrist nicht dazu da ist, die Nachbesserung inhaltlich ungenügender Begehren und/oder Eingaben zu ermöglichen (s. E. 3.2).

5.3. Zu den vorinstanzlichen Erkenntnissen, weshalb auch auf den Antrag um Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Information und Mitwirkung nicht eingetreten werden könne (Berufungsbegehren Ziffer 3; s. oben E. 4), äussert sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Soweit sie den vorinstanzlichen Entscheid auch in dieser Hinsicht anficht, kann das Bundesgericht mangels Begründung (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nicht auf die Beschwerde eintreten.

6.
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, trifft das Obergericht nicht der Vorwurf, die Prozessordnung "missbraucht" oder seine "interne Ordnung höher gewichtet" zu haben, wenn es auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eintritt. Die Beschwerde ist unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, der vor Bundesgericht ohne anwaltliche Vertretung auftritt und sich in seiner Vernehmlassung nicht zu den Kostenfolgen äussert, ist keine Entschädigung geschuldet. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_929/2015
Date : 17. Juni 2016
Published : 05. Juli 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Unterhaltsforderung


Legislation register
BGG: 42  64  66  72  74  75  76  90  100
ZPO: 132  311  318
BGE-register
105-II-149 • 133-III-489 • 137-III-617
Weitere Urteile ab 2000
4A_383/2013 • 4A_439/2014 • 4D_8/2013 • 5A_474/2013 • 5A_929/2015
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