Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_48/2011

Urteil vom 17. Juni 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Oktober 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a M.________, geboren 1952, war vom 2. Januar 1970 bis 30. Juni 2001 (letzter Arbeitstag: 14. Juni 2000) als Betriebsarbeiterin in der Firma S.________ AG tätig. Am 22. März 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf "Leistungsunfähigkeit" bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Am 14. März 2003 verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens, hauptsächlich gestützt auf ein Gutachten des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Februar 2003. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003 fest. Auf Beschwerde der M.________ hin hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 7. Juli 2004 den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück.
A.b Die IV-Stelle veranlasste eine Exploration beim Zentrum X.________ vom 11. Mai 2006 (mit Ergänzung vom 5. April 2007). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen die IV-Stelle auch die Akten des Krankentaggeldversicherers der Jahre 1999 bis 2001 beizog, verfügte sie am 17. Juli 2007 die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Juni 2004 sowie einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2004. In der Folge hob die IV-Stelle die Verfügung vom 17. Juli 2007 wiedererwägungsweise insoweit auf, als darin vor dem 1. Juni 2004 ein Rentenanspruch verneint wurde. Sie zog die Berichte der Dienste Y.________ aus den Jahren 1999 bis 2003 bei; am 4. Juli 2008 wurde M.________ durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) untersucht. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und ergänzender Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. K.________ vom 31. Juli 2009 verfügte die IV-Stelle am 11. Februar 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rentenanspruch vor dem 1. Juni 2004).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der M.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 1. Oktober 2010 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Juli 2001, eventualiter zur Neubeurteilung, beantragen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Versicherten vor dem 1. Juni 2004.

2.1 Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten einlässlich. Sie erwog, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht auf das voll beweiskräftige Gutachten des Zentrums X.________, das vom beigezogenen RAD-Arzt bestätigt werde, abgestellt und eine invalidisierende Einschränkung vor dem 1. Juni 2004 verneint.

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe den Beginn der Arbeitsunfähigkeit arbiträr und somit willkürlich festgelegt. Weder das Zentrum X.________ noch der RAD hätten auf die Beurteilungen der Dres. med. A.________ und G.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11. Januar 2004, abstellen dürfen, denen das kantonale Gericht mit Entscheid vom 7. Juli 2004 die Schlüssigkeit abgesprochen habe und die auch durch die Befunde des Zentrums X.________ aus dem Jahre 2006 nicht gestützt würden. Überwiegend wahrscheinlich träfen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Dienste Y.________ zu, wonach seit Juni 2000 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestehe, so dass der Rentenanspruch im Juni 2001 entstanden sei. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den Abklärungsauftrag gemäss vorinstanzlichem Urteil vom 7. Juli 2004 nicht erfüllt.

3.
3.1 Das kantonale Gericht legte nachvollziehbar begründet dar, weshalb es dem im Anschluss an das vorinstanzliche Urteil vom 7. Juli 2004 veranlassten Gutachten des Zentrums X.________ vom 11. Mai 2006 vollen Beweiswert zumass und der hierauf basierenden Einschätzung der Beschwerdegegnerin folgte, wonach eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung überwiegend wahrscheinlich im Juni 2004 eingetreten war. Zwar ist den Therapieverlaufsberichten und Zeugnissen des Dienstes Y.________ sowie den darauf basierenden Attesten des Hausarztes Dr. med. T.________, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, ab Sommer 2000 eine Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Wenn das kantonale Gericht hierauf mit dem Hinweis nicht abstellte, die Einschätzungen der Dienste Y.________ basierten auf diagnostisch unsicherer Grundlage, liegt darin keine willkürliche Beweiswürdigung. Dies gilt umso mehr, als sich der von Ärztin Dr. med. V.________ am 1. Februar 2001 geäusserte Verdacht auf eine Schizophrenia simplex (ICD-10 F20.6), mit welcher sie eine volle Arbeitsunfähigkeit begründete, in der Folge nicht bestätigte und in den weiteren Beurteilungen des Dienstes Y.________ auch invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren im Hinblick auf die von den dortigen Ärzten
diagnostizierte, indes nur ausnahmsweise invalidisierende somatoforme Schmerzstörung Rechnung getragen wurde. Kein Bundesrecht verletzte das kantonale Gericht, soweit es berücksichtigte, dass sowohl Dr. med. A.________ (Gutachten vom 7. Februar 2003) als auch der behandelnde Psychiater G.________ (Bericht vom 11. Januar 2004) einen invalidisierenden Gesundheitsschaden mit sorgfältiger Begründung (noch) verneinten, zumal das kantonale Gericht im Rückweisungsentscheid vom 7. Juli 2004 diesen Beurteilungen nicht grundsätzlich jeglichen Beweiswert absprach und das Gutachten des Zentrums X.________ die Einschätzungen der Dres. med. A.________ und G.________ nicht in Frage stellt, vielmehr einleuchtend darlegt, wie es zu einer Verschlimmerung des Beschwerdebildes gekommen ist. Dass deren zeitlicher Eintritt retrospektiv nicht zuverlässig beurteilt werden kann und in diesem Sinne "arbiträr angenommen werden" muss (Stellungnahme des Zentrums X.________ zu dieser Frage vom 5. April 2007), liegt in der Natur der Sache begründet und lässt sich daher aus rechtlicher Sicht nicht beanstanden, auch und gerade nicht unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).
Des Weiteren erwog die Vorinstanz, die Gutachter des Zentrums X.________ hätten überzeugend dargelegt, dass die zu Handen der Taggeldversicherung erstellten Arztzeugnisse "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aufschlussreich" seien. Auch darin liegt keine Bundesrechtswidrigkeit. Die von der IV-Stelle beigezogenen Zeugnisse des Dienstes Y.________ zuhanden des Krankenversicherers enthalten in der Tat keine Angaben, welche genaueren Aufschluss über die Krankheitsentwicklung vor dem 1. Juni 2004 geben könnten als die viel ausführlicheren Therapieverlaufsberichte des Dienstes Y.________.

3.2 Unbegründet ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die "arbiträre" Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit sei willkürlich und die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an den kantonalen Rückweisungsentscheid vom 4. Juli 2007 keine genaueren Untersuchungen veranlasst habe. Mit dem Beizug der echtzeitlichen (Dienste Y.________) Berichte und einer erneuten Begutachtung kam die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht rechtsgenüglich nach. Lässt sich aber der Beginn einer (anspruchserheblichen) Arbeitsunfähigkeit weder gestützt auf beweiskräftige echtzeitliche Aufzeichnungen noch auf nachträgliche, retrospektive Beurteilungen mit rechtsgenüglicher Genauigkeit bestimmen, ist der entsprechende Beweis nicht geleistet, nicht zu erbringen und insoweit bis deren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmbaren Eintritt ein Anspruch auf Versicherungsleistungen zu verneinen (vgl. Ulrich Meyer, Krankheit als leistungsauslösender Begriff im Sozialversicherungsrecht, in: Schweizerische Ärztezeitung 2009/41, S. 588). Eine unzuverlässige medizinische Grundlage, welche auch eine plausible juristische Einschätzung verunmöglicht, und medizinisch zweifelhafte Resultate können
nicht Basis für Versicherungsleistungen bilden. Wenn die Gutachter des Zentrums X.________ in Kenntnis der medizinischen Vorakten zum nachvollziehbar begründeten Schluss gelangten, vor Juni 2004 hätten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein invalidisierendes Ausmass erreicht, durften Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ohne Verletzung von Bundesrecht hierauf abstellen. Die Verneinung eines Leistungsanspruches vor dem 1. Juni 2004 erfolgte somit zu Recht; für weitere Abklärungen besteht kein Anlass.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_48/2011
Datum : 17. Juni 2011
Publiziert : 06. Juli 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
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