Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1104/2018

Urteil vom 17. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 18. September 2018 (UE180213-O/U/PFE).

Sachverhalt:

A.
A.________ zeigte am 30. Oktober 2017 den Leiter und den stellvertretenden Leiter des Steueramtes U.________ je wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) an. Die Beanzeigten hatten ausstehende Steuerschulden des Ex-Ehemanns der Anzeigerin aus den Jahren 2003 bis 2005 unter dem Titel der Solidarhaftung des Ehegatten ihr gegenüber geltend gemacht. Der daraus folgenden Solidarbetreibung hielt die Anzeigerin entgegen, sie sei unverhältnismässig. Die Beanzeigten hätten sich nicht an die in Art. 95
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.209
SchKG vorgesehene Reihenfolge der Pfändung gehalten und sich geweigert, zuerst auf die (ausreichenden) beweglichen Vermögenswerte des Ex-Ehemanns zuzugreifen. Da sie im Verwertungsbegehren einzig die Verwertung des im Miteigentum von ihr und ihrem Ex-Ehemann stehenden Grundstücks verlangt hätten, habe der Betreibungsbeamte auch einzig dieses gepfändet. Aus mehreren Aktennotizen ergebe sich, dass sich ihr Ex-Ehemann, die Beanzeigten und der Betreibungsbeamte darauf geeinigt hätten, nur das Grundstück zu pfänden, ohne sie darüber zu informieren. Es sei sogar davon auszugehen, dass die Beanzeigten dem Betreibungsbeamten befohlen hätten, nur die Immobilie zu pfänden. Sie hätten die Solidarhaftung der Ehegatten instrumentalisiert und die Pfändung des
beweglichen Vermögens des Ex-Ehemanns unterlassen, um das Grundstück als Ganzes verwerten zu können. Indem sie die Lohnpfändungsanzeige direkt an ihre Arbeitgeberin geschickt hätten, hätten sie zudem ihre Entlassung provoziert. Ihren Antrag auf Aufteilung der Steuern hätten die Beanzeigten einfach ignoriert.

Die (heutige) Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nahm die Untersuchung gegen die beiden Vertreter des Steueramts nicht an die Hand (Verfügung vom 15. Juni 2018). Sie hielt fest, ein Verwertungsbegehren könne nicht als Einsatz von Amtsgewalt qualifiziert werden; damit werde weder hoheitlich verfügt noch Zwang ausgeübt. Amtsmissbrauch falle daher von vornherein ausser Betracht. Ohnehin habe das Obergericht in einem Urteil vom 5. Oktober 2016 festgehalten, der Betreibungsbeamte habe seinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Pfändungsreihenfolge beim Ex-Ehemann der Anzeigestellerin korrekt ausgeübt. Nichts anderes könne für die beanzeigten Steuerbeamten als Gläubigervertreter gelten. Diese hätten, wie auch der Ex-Ehemann, von ihrem Wahlrecht nach Art. 95 Ziff. 4bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.209
SchKG Gebrauch gemacht und die Grundstückverwertung verlangt. Hinweise auf Ermessensmissbrauch lägen keine vor.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Beschluss vom 18. September 2018).

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beanzeigten seien vorläufig in ihren amtlichen Funktionen zu suspendieren. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Einsetzung eines amtlichen Anwalts.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde in französischer Sprache verfasst. Dies ist zulässig (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
BGG). Das Verfahren wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids, somit auf Deutsch, geführt (Art. 54 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
BGG; Urteil 6B 32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 1).

2.
Nach Art. 41 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
BGG bestellt das Gericht einer Partei gegebenenfalls einen Anwalt oder eine Anwältin, wenn sie offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen. Die Beschwerdeführerin konnte verständlich machen, was sie mit dem Verfahren erreichen will (vgl. Urteil 6B 516/2018 vom 29. August 2018 E. 7). Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Anwalts ist abzuweisen.

3.
Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 367 E. 1 S. 369).

3.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
und lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat, weil dieser sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Die Beschwerdeführerin hat darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
BGG; BGE 133 II 353 E. 1 S. 356), d.h. hier, welche Zivilansprüche sie gegen die beschuldigte Person erheben möchte, sofern dies - etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat - nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 mit Hinweisen).

Unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Eine in der Sache nicht legitimierte Beschwerdeführerin kann weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann sie vorbringen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Sie kann jedoch beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, sie sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder sie habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; Urteil 6B 827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 1.1).

3.2. Die Beschwerdeführerin sieht die Bedeutung des angefochtenen Beschlusses für die Beurteilung von ihr geltend gemachter Zivilansprüche damit, die Behörden wollten sie - über die Pfändung und Zwangsverwertung ihres Immobiliareigentums "für ein Butterbrot" - gesetzes- und verfassungswidrig zu einer zweifachen Begleichung der Steuerrechnung zwingen. Zudem macht sie geltend, die vorinstanzlich geschützte Nichtanhandnahme stelle eine Rechtsverweigerung dar.

Ob diese Begründungen den oben umschriebenen Anforderungen genügen, ist jedenfalls im ersten Punkt zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben, weil das Rechtsmittel aussichtslos ist, wie sich aus dem Nachstehenden ergibt.

4.

4.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
StPO). Sie verzichtet auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Abs. 4).

Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil 6B 178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
StPO).

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der Schluss, der angezeigte Sachverhalt erfülle den Tatbestand von Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB von vornherein nicht, habe nicht gezogen werden dürfen, ohne zuvor die Beanzeigten zu befragen. Dass darauf verzichtet worden sei, zeige die Voreingenommenheit der vorinstanzlichen Richter, die sich zu Verteidigern der Beanzeigten gemacht hätten. Die Strafbehörden hätten den Beanzeigten letztlich eine Art relativer Immunität zugebilligt. Das führe dazu, dass im Betätigungsfeld dieser Funktionäre kein Rechtsschutz existiere.

Die Beschwerdeführerin geht zunächst nicht auf die vorinstanzliche Erwägung II/1 ein, in welcher sich das Obergericht zum Verhältnis von staatsanwaltschaftlicher Nichtanhandnahmeverfügung und Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten im Sinne von § 148 des zürcherischen Gerichtsorganisationsgesetzes äussert. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
BGG).

Sodann lassen die durchwegs sachbezogenen und eingehenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss keine Befangenheit und keinen Mangel an Unparteilichkeit der Vorinstanz erkennen. Ebenso unbegründet ist der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Auferlegung von Gerichtskosten komme faktisch einer Verurteilung wegen "verleumderischer Anzeige" gleich, resp., man wolle sie damit von der weiteren Verfolgung ihrer Rechte abbringen. Auf den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
BV) und des Verstosses gegen das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ist mangels substantiierter Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

4.3. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, nicht sorgfältig geprüft zu haben, ob die zur Anzeige gebrachten Sachverhalte unter den Tatbestand des Amtsmissbrauchs fallen. Stattdessen habe sie sachfremde Ausführungen zu Bestimmungen des SchKG gemacht.
Die Vorinstanz muss auf die Zuständigkeiten und Abläufe im SchKG-Verfahren Bezug nehmen, um aufzuzeigen, dass die konkreten Vorgänge im Lichte der betreffenden Vorgaben keine Hinweise auf ein im Sinne von Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schuldhaftes Verhalten der beiden beanzeigten Personen liefern. Sie führt aus, es sei davon auszugehen, dass die konkret gewählte Reihenfolge der Pfändung rechtmässig sei. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Staatsanwaltschaft habe das Bezirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter befunden, es sei angesichts der beträchtlichen Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen gerechtfertigt gewesen, das werthaltige unbewegliche Vermögen des Ex-Ehemanns der Beschwerdeführerin vorab der Zwangsvollstreckung zuzuführen, um die Forderungen der Gläubiger zu decken und gleichzeitig dem Ex-Ehemann das für die Deckung der Forderungen ungenügende bewegliche Vermögen zu belassen. Mit Blick auf diese Begründung liege kein Ermessensmissbrauch vor. Hinzu komme, dass das blosse Stellen eines Verwertungsbegehrens nicht als Einsatz von Amtsgewalt im Sinne von Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB qualifiziert werden könne, werde damit doch weder hoheitlich verfügt noch Zwang ausgeübt. Aus all diesen Gründen
entfalle eine Strafbarkeit der Beanzeigten wegen Amtsmissbrauchs.

4.4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243). Sie verweist aber nur in allgemeiner Weise auf Indizien, die aus ihrer Sicht ein tatbestandsmässiges Handeln der Beanzeigten belegen. Auf die Beschwerde kann nur soweit eingetreten werden, wie darin ausreichend spezifiziert wird, inwiefern die Vorinstanz ernsthafte und konkrete Hinweise unbeachtet gelassen habe. Die Beschwerdeführerin nennt als "un très fort indice factuel de la commission d'une infraction pénale" den Umstand, dass eine solidarische Steuerschuld von Fr. 150'000.-- aus den Steuerjahren 2003/04 per Ende 2013 beglichen worden sei, weshalb die Betreibung hätte zurückgezogen werden sollen (Ziff. 14 der Beschwerdeschrift). Stattdessen sei der Betrag auf einer Ankündigung zur Grundpfandverwertung vom 18. März 2016 wiederum aufgeführt gewesen. Ausserdem seien die betreffenden Steuerforderungen im März 2016 bereits verjährt gewesen. Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, die im Juni 2016 erfolgte öffentliche Versteigerung des Grundstücks stelle eine rechts- und konventionswidrige Enteignung dar, an welcher sich im Übrigen ein unbekannter Dritter bereichert habe. Das sei nur möglich geworden, weil
die angezeigten Steuerfunktionäre das Betreibungsbegehren trotz erfolgter Zahlung aufrecht erhalten hätten.

Die Beschwerdeführerin begründete die Anzeige in erster Linie damit, die Beanzeigten hätten den Betreibungsbeamten rechtswidrig beeinflusst, damit dieser sich nicht an die gesetzliche Reihenfolge der Pfändung halte (vgl. Art. 95 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.209
erster Satz und Abs. 2 SchKG). Dieses Vorbringen betrifft Umstände des Betreibungsverfahrens resp. des Zusammenwirkens von Steuer- und Betreibungsamt, gegen die im Rahmen jenes Verfahrens mit den dort vorgesehenen Rechtsbehelfen vorgegangen werden muss. Das betrifft auch das Vorbringen, die angezeigten Steuerfunktionäre hätten das Verwertungsbegehren aufrecht erhalten, obwohl die Steuerschuld schon bezahlt gewesen sei. Diese Vorgänge sind nicht mit Mitteln des Strafrechts aufzuarbeiten. In diesem Sinne hat schon die Vorinstanz festgehalten, verwaltungsrechtlich allenfalls fehlerbehaftete Anträge von Vertretern des Steueramtes gegenüber der Betreibungsbehörde seien nicht mit Amtsmissbrauch gleichzusetzen. Die Kontrolle des Verwaltungshandelns erfolge gegebenenfalls auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg.

4.5. Soweit die Beschwerdeführerin den Beanzeigten darüber hinaus Verfehlungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Grundstückgewinnsteuern anlastet, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Entscheid ist das Gesuch um vorläufige Suspendierung der Beanzeigten, auf das mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten gewesen wäre, gegenstandslos geworden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
BGG). Ihrer finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Anwalts wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1104/2018
Datum : 17. Mai 2019
Publiziert : 04. Juni 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch)


Gesetzesregister
BGG: 41 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
54 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
SchKG: 95
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.209
StGB: 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StPO: 309 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
BGE Register
133-II-353 • 138-I-367 • 138-IV-78 • 140-III-264 • 141-IV-1 • 143-IV-241
Weitere Urteile ab 2000
6B_1104/2018 • 6B_178/2017 • 6B_32/2019 • 6B_516/2018 • 6B_827/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • amtsmissbrauch • betreibungsbeamter • bundesgericht • verwertungsbegehren • stelle • sachverhalt • reihenfolge der pfändung • gerichtskosten • weiler • unentgeltliche rechtspflege • rechtsmittel • ehegatte • entscheid • strafuntersuchung • strafanzeige • beschwerde in strafsachen • solidarhaftung • bewegliches vermögen • gerichtsschreiber
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