Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2013.13 / BP.2013.19

Beschluss vom 17. Mai 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B., Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO); Bestellung einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
i.V.m. Art. 133
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt gegen A. und weitere eine Untersuchung wegen des Verdachts der Veruntreuung, evtl. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (act. 5; act. 5.1 und 5.2).

Da ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, wurde für die Strafuntersuchung, gestützt auf Art. 130 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO, Rechtsanwalt B. mit Verfügung vom 24. März 2011 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt (act. 1.1).

B. Am 21. Januar 2013 ersuchte A. persönlich um Wechsel seines notwendigen Verteidigers; anstelle von Rechtsanwalt B. sollte dies neu Rechtsanwalt C. sein (act. 1.2).

Die Bundesanwaltschaft sah zu jenem Zeitpunkt vor, dass am 4. Februar 2013 die Schlusseinvernahmen, unter anderem von A., stattfinden würden (Vorladung vom 26. November 2012, act. 1.13).

C. Von der BA zur Stellungnahme aufgefordert, erklärte Rechtsanwalt B., sich dem Begehren nicht zu widersetzen. Das Vertrauensverhältnis sei zerrüttet. Rechtsanwalt B. stellte zugleich den formellen Antrag, aus dem amtlichen Mandat entlassen zu werden (Schreiben vom 21. Januar 2013, act. 1.4). Rechtsanwalt C. antwortete auf entsprechende Anfrage der BA (22. Januar 2013), nicht bevollmächtigt, sondern bereit zu sein, als notwendiger Verteidiger eingesetzt zu werden (Schreiben vom 24. Januar 2013, act. 5.5; act. 1.5).

D. Die BA lehnte den Wechsel der notwendigen Verteidigung mit Verfügung vom 6. Februar 2013 ab (act. 1.29). Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass ihr bis zum 21. Januar 2013 keine Klagen über die Mandatsführung zu Ohren gekommen seien. Eine private Honorarforderung vermöge das Vertrauensverhältnis nicht erheblich zu stören, zumal A. sie ursprünglich selbst offeriert habe. Der Zeitpunkt des Gesuches sei verspätet und ziele darauf ab, den Abschluss der Untersuchung zu torpedieren. Insgesamt berechtige dies zu keinem Verteidigerwechsel.

E. Dieser Verfügung der BA vorgreifend, reichte A. persönlich mit Eingabe vom 1. Februar 2013 bei der Aufsichtsbehörde der BA Beschwerde ein. Nach der Überweisung zuständigkeitshalber trat das hiesige Gericht am 25. Februar 2013 auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren BB.2013.9).

F. A. erstattete gegen Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 14. Februar 2013 Strafanzeige wegen versuchter Erpressung und mit Schreiben vom 15. Februar 2013 gegen Rechtsanwalt B. Anzeige bei der Berner Aufsichtskommission über die Anwälte (act. 1.31, 1.30).

G. Ebenfalls am 15. Februar 2013 erhebt A. Beschwerde (act. 1) gegen die ablehnende Verfügung der BA vom 6. Februar 2013 (act. 1.29) und beantragt darin (letzte Seite):

"Au préalable

1. Qu'un défenseur d'office me soit nommé dans le cadre et les limites de la présente procédure de recours et qu'il lui soit permis de revoir et le cas échéant compléter les présentes écritures, auprès duquel je puisse élire domicile en Suisse et qui puisse recevoir valablement pour moi toute communication ou décision du Tribunal de céans ;

Ceci fait et au fond

1. Annuler la décision dont est recours.

2. Constater que la relation de confiance entre moi et Me B. est gravement perturbée et qu'une défense efficace ne m'est plus assurée.

3. Relever Me B. de son mandat.

4. Nommer Me C. comme mon défenseur d'office dans le cadre de la procédure SV.10.0038 instruite à mon encontre.

5. Condamner la Confédération Suisse en tous les frais et dépens de la présente procédure."

Zur Beschwerdeantwort eingeladen, ersucht die BA am 4. März 2013 um Abweisung der Beschwerde (act. 5). Rechtsanwalt B. wurde zur Stellungnahme eingeladen; diese ging am 3. April 2013 ein (act. 7). Er ersucht darin um Entlassung aus dem Mandat. Innert dem Beschwerdeführer bis 29. April 2013 laufender Frist zur Replik ging am 11. April 2013 das Schreiben von Rechtsanwalt B. an die BA vom 9. April 2013 ein. Darin ersucht er erneut um die sofortige Entbindung von der notwendigen Verteidigung, da A. gegen ihn eine Strafanzeige wegen versuchter Erpressung gestellt habe (act. 9.1). Innert Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers ein.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der BA vom 6. Februar 2013, welche entgegen den Anträgen des heutigen Beschwerdeführers den notwendigen Verteidiger nicht aus seinem Mandat entliess. Es liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor (vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 749). Weiter ist ein rechtlich geschütztes Interesse Voraussetzung der Beschwerde (Schmid, ibidem, N. 1458). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter des Strafverfahrens durch Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und damit insoweit zur Beschwerde legitimiert. Indessen fehlt ihm die Legitimation, um namens seines notwendigen Verteidigers auch Ziffer 2 der Verfügung anzufechten.

Soweit sich die fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung richtet, ist auf sie grundsätzlich einzutreten.

1.3 Dies ist nicht so in Bezug auf den Antrag 2 – er verlangt die Feststellung des zerrütteten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem notwendigen Verteidiger – da hier kein Feststellungsinteresse besteht: Sowohl wenn der Antrag 3 zur Sache – Enthebung des notwendigen Verteidigers – gutgeheissen wird, als auch wenn er abgewiesen wird, hat der Beschwerdeführer kein (rechtliches) Interesse an der anbegehrten Feststellung. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten.

Soweit die Ernennung eines neuen Verteidigers beantragt ist (Antrag 4), kann ebenfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, da Art. 133 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
StPO die Bestellung der amtlichen Verteidigung der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung vorbehält. Selbst wenn die Beschwerde mit Blick auf die Auflösung der bisherigen notwendigen Verteidigung gutgeheissen würde, wäre damit noch nicht zugleich auch der neue Verteidiger bestimmt. Hierzu bedarf es wiederum eines Entscheids der dazu zuständigen BA (Art. 61 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 61 Zuständigkeit - Das Verfahren leitet:
a  bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
b  im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
c  im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
d  im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.
StPO).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer wirft seinem Anwalt vor, ihn niemals korrekt über den Stand des Verfahrens informiert zu haben und seine Anweisungen nicht befolgt zu haben. Der Anwalt habe ihm die Vorladung für die Einvernahme mit der Zusicherung freien Geleits erst am 1. Februar 2013 zukommen lassen. Hauptsächlich macht er aber geltend, dass Rechtsanwalt B. neben der Entschädigung als amtlicher Verteidiger noch zusätzlich versucht habe, sich von ihm bezahlen zu lassen. Sodann wirft er ihm weiter im Grunde vor, nach wie vor als sein notwendiger Verteidiger zu amten, obwohl er dies nicht wünsche. Er wünsche Rechtsanwalt C., Anwalt aus Genf, und verweigere Instruktionen an Rechtsanwalt B. (act. 1, 1.2).

2.2 Die BA sieht prozesstaktische Gründe hinter der plötzlich aufgetretenen Verweigerung des Beschwerdeführers, mit Rechtsanwalt B. zusammenzuarbeiten. Es gehe ihm darum, die Schlusseinvernahme und damit den Abschluss der Untersuchung zu torpedieren. Das Netz von Anzeigen zeuge von einem strategisch durchdachten und geplanten Vorgehen des Beschwerdeführers, welches auch mit den Verteidigern der anderen Beschuldigten offensichtlich abgesprochen sei. Ein neu eingesetzter Anwalt könne sich in dieses komplexe Verfahren nur mit enormem Zeitaufwand einarbeiten. Anders zu entscheiden, als das Gesuch bezüglich Wechsel der notwendigen Verteidigung abzulehnen, würde bedeuten, Trölerei und Rechtsmissbrauch Vorschub zu leisten (act. 5 S. 6, 8-9; vgl. auch Erwägung D oben).

3.

3.1 Nach Art. 134 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Regelung in der Schweizerischen Strafprozessordnung geht damit über die bisherige Praxis hinaus. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, "in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde" (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2).

3.2 Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss diese Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.5.4; Urteil des Bundesgerichts 1B.410/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 1.3; Ruckstuhl, Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 134 N. 8; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 134 N. 2). Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus (a.M. Lüderssen/Jahn, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 26. Aufl. 2007, N. 9 f. zu § 143 StPO/D), ebenso wenig die Weigerung, mit dem beigegebenen Verteidiger zusammenzuarbeiten (Urteil des Bundesgerichts 1B.197/2011 vom 14. Juli 2011, E. 1.7).

Dabei ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Vielmehr obliegt ihm grundsätzlich die pflichtgemässe Wahl der Verteidigungsstrategie (BGE 126 I 194 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 6B.500/2012 vom 4. April 2013, E. 1.3.2; 1B.645/2011 vom 14. März 2012, E. 2.2-2.4, je mit Hinweisen; 1B.197/2011 vom 14. Juli 2011, E. 1.7; Ruckstuhl, ibidem; Schmid, ibidem; Walter Haefelin, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, 2010, S. 286 f.; Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 134 N. 21).

3.3 Namentlich ergab es sich nicht aus dem Umstand, dass der Anwalt unter anderem eine nicht ausreichende Deckung der Verteidigungskosten vor Gericht beanstandete, dass der amtliche Rechtsvertreter vorwiegend seine eigenen Interessen verfolge und daher eine effiziente Verteidigung nicht mehr gewährleiste (Urteil des Bundesgerichts 1B.197/2011 vom 14. Juli 2011, E. 1.3/1.7).

3.4 Dass in casu der Beschwerdeführer sich bei verschiedenen Behörden über seinen notwendigen Verteidiger beschwerte und Strafanzeige stellte, muss für sich nicht zum Wechsel des notwendigen Verteidigers führen. Dass er ursprünglich offenbar in ein Zusatzhonorar einwilligte und das Gesuch um Verteidigerwechsel erst relativ kurz vor der Schlusseinvernahme gestellt wurde (vgl. act. 1.19 mit dem dortigen Verweis), spricht vielmehr objektiv gegen ein gänzliches Fehlen einer Vertrauensgrundlage.

Indessen scheinen vorliegend im Grunde alle Beteiligten einen Wechsel zu wünschen. Für den notwendigen Verteidiger bestehen neben sachlichen auch persönliche Gründe für einen Wechsel (act. 9.1). Während sich die BA einem Wechsel widersetzt, ergibt sich verschiedentlich aus den Akten ihre Bestimmtheit, Verzögerungen so gering wie möglich zu halten und schnell Klarheit zu gewinnen (vgl. act. 1.5, act. 5 S. 9, act. 1.27). Ein Abwarten, bis beispielsweise klar wird, ob die Strafanzeige wegen Erpressung überhaupt an die Hand genommen wird, erscheint damit unverträglich.

In der Person des Beschwerdeführers vereint sich mit dem gegen ihn instruierten komplexen Verfahren sein Aufenthalt im Ausland, seine Herkunft aus einem anderen Kulturraum und das nur teilweise Beherrschen der Landessprache. Eine gewisse zukünftige Schutzbedürftigkeit ist nicht von der Hand zu weisen, zumal angesichts der schweren Vorwürfe, denen er sich konfrontiert sieht. Dem mit einem einmaligen Anwaltswechsel Rechnung zu tragen, liegt objektiv im Interesse auch der Rechtspflege. Sodann reicht der Beschwerdeführer ein e-Mail des Verteidigers ein, welches strategische Überlegungen enthält und ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren zumindest nicht hilft (act. 1.26, act. 1.19, vgl. auch act. 1.23). Es liegt somit ein Sonderfall vor, in welchem eine engagierte und effiziente Verteidigung (so die Botschaft, ibidem) ohne Anwaltswechsel zukünftig nur in gewissen Schranken möglich sein wird.

3.5 Während damit für das bisherige Verfahren objektiv keine ungenügende Verteidigung festzustellen ist, hat sich die Sachlage für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens aufgrund der Ereignisse und Divergenzen zwischen BA und Verteidiger verändert. Die Abberufung des bisherigen notwendigen Verteidigers ist damit angezeigt und die BA hat deshalb für die Zukunft eine neue notwendige Verteidigung zu bestellen.

3.6 Wie in Erwägung 1.3 oben erwähnt, obliegt die Bestellung eines notwendigen Verteidigers vorliegend der BA, welche in ihre Auswahl durchaus Aspekte der anwaltlichen Verfügbarkeiten miteinbeziehen kann. Aspekte der Bedürftigkeit sind im Untersuchungsstadium und bei notwendiger Verteidigung demgegenüber weniger einschlägig (act. 1.1, act. 1.11 S. 2). Das Stadium des Verfahrens (Schlusseinvernahme mit Schlussvorhalt) sollte einer zielgerechten Einarbeitung in ein neues Mandat förderlich sein.

3.7 Die Entbindung des bisherigen Verteidigers wird erst wirksam und dieser von seinem Mandat entbunden, wenn ein neuer notwendiger Verteidiger eingesetzt ist. Damit ist der bisherige Verteidiger namentlich für den vorliegenden Beschluss, wie auch für die Verfügung der BA bezüglich Bestellung einer (neuen) notwendigen Verteidigung, nach wie vor die Schweizer Zustelladresse des Beschwerdeführers. Dies ist folgerichtig mit dem Befund der bisherigen objektiv genügenden Verteidigung.

4. Insgesamt ist die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, im Sinne der obigen Erwägung 3 teilweise gutzuheissen.

5. Wie im Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 5. Februar 2013, E. 7 (Verfahren BB.2012.66 zwischen denselben Parteien) festgehalten, liegen für den Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren nicht vor. Es sind seitdem keine neuen Erkenntnisse eingebracht worden. Auf diese nach wie vor gültigen Ausführungen ist hier zu verweisen. Hinzu tritt, dass die sehr beschränkte Fragestellung des vorliegenden Verfahrens es dem Beschwerdeführer erlaubte, sich auf einfache Art und Weise und für das Gericht voll erkenntlich auszudrücken. Zudem schloss sich der notwendige Verteidiger des Strafverfahrens seinen Anträgen mit einlässlicher Begründung an. Damit bedurfte es in sachlicher Hinsicht keiner amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren, zumal sich nur beschränkt Rechtsfragen stellen. Das Gesuch (Verfahrensantrag 1) ist mangels Bedürftigkeit und Erforderlichkeit abzuweisen.

Nach dem Vorstehenden ist auch keine Ergänzung der Eingaben angebracht, wozu der Beschwerdeführer im Übrigen anlässlich der Replik Gelegenheit gehabt hätte. Bezüglich Schweizer Zustelldomizil bestehen keinerlei Hinweise, dass der notwendige Verteidiger diesbezüglich seinen Pflichten objektiv nicht nachkommen könnte oder nicht nachgekommen wäre. Demzufolge ist der Verfahrensantrag 1 auch im Übrigen abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der rund zur Hälfte obsiegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten teilweise zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Diese sind auf Fr 1'200.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und die Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

Die verschiedenen und weitgehend zeitgleich eingereichten Beschwerden, darunter die Vorliegende, wurden allesamt nach der ablehnenden Verfügung der BA vom 6. Februar 2013 angehoben. Sie konnten ihre Wirkung damit erst im Beschwerdeverfahren entfalten. Es rechtfertigt sich daher, mit Art. 428 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu zwei Dritteln, also im Betrage von Fr. 800.--, aufzuerlegen. Er hat Anspruch auf eine ebenso reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (vgl. Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Diese ist von der Vorinstanz zu tragen (Art. 428 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO), wobei der notwendige Verteidiger des Strafverfahrens für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren daraus mit Fr. 250.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Februar 2013 wird teilweise aufgehoben und die Bundesanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägung 3 dieses Beschlusses eine notwendige Verteidigung zu bestellen.

2. Soweit im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 300.-- zu entschädigen. Darin enthalten sind Fr. 250.-- (inkl. MwSt.) für den bisherigen notwendigen Verteidiger B.

Bellinzona, 17. Mai 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt B., im Doppel für sich und seinen Mandanten

- A.

- Bundesanwaltschaft, D., Stv. Staatsanwalt des Bundes

- Bundesanwaltschaft, E., Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2013.13
Date : 17. Mai 2013
Published : 03. Juni 2013
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO). Bestellung einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO).


Legislation register
StBOG: 37  73
StPO: 61  130  132  133  134  382  393  396  428  429
BGE-register
126-I-194 • 138-IV-161
Weitere Urteile ab 2000
1B.197/2011 • 1B.410/2012 • 1B.645/2011 • 6B.500/2012
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