Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 171/2019

Urteil vom 17. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Fürsprecher Pascal Zbinden,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung (Teileinigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 16. Januar 2019 (ZK 18 549).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1980; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1971; Beschwerdegegner) heirateten am 16. Mai 2008. Sie sind die Eltern von C.________ (geb. am xx.xx.2010).
Am 1. Januar 2014 hoben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf und mit Entscheid vom 20. September 2016 schied das Regionalgericht Bern-Mittelland die Ehe. Dabei stellte es die Tochter soweit hier interessierend unter die alleinige Sorge und Obhut der Mutter. Eine bereits früher durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland (KESB) angeordnete Beistandschaft führte es fort. Weiter stellte das Regionalgericht fest, dass B.________ kein Recht auf Kontakt mit C.________ hat, ausgenommen Geschenke und schriftliche Nachrichten. Ausserdem verpflichtete das Gericht den Vater zur Zahlung von monatlichem Unterhalt von Fr. 1'718.-- an die Tochter, bis diese eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen hat. Den an A.________ zu leistenden Unterhalt bestimmte das Gericht auf monatlich Fr. 3'437.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Juli 2020 und danach bis zum 31. Juli 2026 auf Fr. 2'927.-- pro Monat. Zusätzlich verpflichtete es B.________, allfällige Bonuszahlungen zur Hälfte an A.________ weiterzuleiten.

A.b. Die gegen diesen Entscheid von B.________ beim Obergericht des Kantons Bern eingereichte Berufung hiess dieses mit Entscheid vom 28. September 2017 teilweise gut. Die elterliche Sorge und Obhut über C.________ beliess das Obergericht zwar bei A.________. Zusätzlich zu den vom Regionalgericht vorgesehenen (schriftlichen) Kontakten berechtigte es B.________ aber dazu, die Tochter im Rahmen von Erinnerungskontakten vier Mal im Jahr zu treffen. Weiter bestätigte auch das Obergericht die von der KESB errichtete Beistandschaft und beauftragte die Beistandsperson zusätzlich mit der Organisation der Erinnerungskontakte und damit, soweit nötig Anträge zu Kindesschutzmassnahmen und zur Anpassung der Kontaktregelung zu stellen. Den Kindesunterhalt beliess das Obergericht für die Zeit bis am 31. Dezember 2016 (Phase 1) bei Fr. 1'718.-- pro Monat. Danach legte es die folgenden monatlichen Beiträge (in Fr.) fest:

Barunterhalt Betreuungsunterhalt
01.01.2017 -
Phase 2 989.-- 3'055.--
31.07.2018
01.08.2018 -
Phase 3 1'160.-- 2'264.--
31.07.2020
01.08.2020 -
Phase 4 1'328.-- 2'281.--
31.07.2022
01.08.2022 -
Phase 5 1'597.-- 1'103.--
31.07.2026

Ab dem 1. August 2026 sei kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Den Barunterhalt von Fr. 1'597.-- habe B.________ zu bezahlen, bis C.________ eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen habe. Für den nachehelichen Unterhalt legte das Obergericht die nachfolgenden monatlichen Beiträge fest (in Fr.) :

Phase 1 03.12.2016 - 31.12.2016 3'230.--
Phase 2 01.01.2017 - 31.07.2018 989.--
Phase 3 01.08.2018 - 31.07.2020 1'210.--
Phase 4 01.08.2020 - 31.07.2022 1'124.--
Phase 5 01.08.2022 - 31.07.2026 1'426.--

Die Regelung betreffend die Bonuszahlungen beliess das Obergericht unverändert. Zuletzt hielt es fest, von welchem Einkommen und Vermögen der Parteien es bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ausging und verlegte es die Kosten der kantonalen Verfahren.

A.c. Die von B.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 5A 875/2017 vom 6. November 2018 soweit den Kindesunterhalt und den nachehelichen Unterhalt zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Juli 2026 betreffend gut und wies die Sache zum erneuten Entscheid an das Obergericht zurück. Weitergehend wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Entscheid vom 16. Januar 2019 (eröffnet am 28. Januar 2019) stellte das Obergericht fest, inwieweit sein Entscheid vom 28. September 2017 in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositivziffer 1). Sodann bestätigte es, dass B.________ für die Tochter ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis am 31. Dezember 2016 (Phase 1) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'718.-- zu leisten habe. Für die Zeit danach legte es die folgenden Beiträge (in Fr.) fest:

Barunterhalt Betreuungsunterhalt
01.01.2017 -
Phase 2 989.-- 3'055.--
31.07.2018
01.08.2018 -
Phase 3 1'426.-- 966.--
31.07.2020
01.08.2020 -
Phase 4 1'595.-- 982.--
31.07.2022
01.08.2022 -
Phase 5 2'108.-- 750.--
31.07.2026

Ab dem 1. August 2026 sei kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Barunterhalt habe B.________ ab diesem Zeitpunkt bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung durch die Tochter im Umfang von monatlich Fr. 1'597.-- zu leisten. Die Familienzulagen seien in diesen Beiträgen nicht enthalten und zusätzlich geschuldet, wenn B.________ darauf Anspruch habe und sie nicht von A.________ bezogen würden (alles Dispositivziffer 2). Die monatlichen Beiträge des nachehelichen Unterhalts (in Fr.) legte das Obergericht folgendermassen fest (Dispositivziffer 3) :

Phase 1 03.12.2016 - 31.12.2016 3'230.--
Phase 2 01.01.2017 - 31.07.2018 989.--
Phase 3 01.08.2018 - 31.07.2020 1'558.--
Phase 4 01.08.2020 - 31.07.2022 1'472.--
Phase 5 01.08.2022 - 31.07.2026 0.--

In Dispositivziffer 4 hielt das Obergericht fest, von welchem Einkommen und Vermögen der Parteien es bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ausging. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es den Parteien je zur Hälfte (Dispositivziffer 5).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Februar 2019 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids soweit den Kindesunterhalt ab dem 1. August 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung sowie den nachehelichen Unterhalt ab dem 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2026 betreffend. Die monatlichen Kindesunterhaltsbeiträge seien wie folgt neu festzusetzen (in Fr.) :

Barunterhalt Betreuungsunterhalt
01.08.2018 -
Phase 3 1'159.-- 2'006.--
31.07.2020
01.08.2020 -
Phase 4 1'402.-- 1'601.--
31.07.2022
01.08.2022 -
Phase 5 2'036.-- 211.--
31.07.2026

B.________ sei ausserdem zu verpflichten, ab dem 1. August 2026 über die Volljährigkeit der Tochter hinaus Barunterhalt von Fr. 2'036.-- zu erbringen, bis die angemessene Ausbildung der Tochter ordentlicherweise abgeschlossen sei. Die Familienzulagen seien zusätzlich zu bezahlen, wenn B.________ darauf Anspruch habe und sie nicht von A.________ bezogen würden. Der monatlich geschuldete nacheheliche Unterhalt sei wie folgt neu festzusetzen (in Fr.) :

Phase 3 01.08.2018 - 31.07.2020 1'238.--
Phase 4 01.08.2020 - 31.07.2022 1'300.--
Phase 5 01.08.2022 - 31.07.2026 846.--

Weiter sei die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids hinsichtlich des A.________ angerechneten Einkommens anzupassen. Eventuell seien die Dispositivziffern 2-4 des angefochtenen Entscheids im vorgenannten Umfang aufzuheben und sei die Sache zur Neubeurteilung des Kindesunterhalts ab dem 1. August 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, des nachehelichen Unterhalts ab dem 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2026 und des A.________ ab dem 1. August 2018 angerechneten Einkommens an das Obergericht zurückzuweisen. Weiter seien die "zweit- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten" vollständig B.________ aufzuerlegen und sei dieser zu verurteilen, A.________ "für das zweit- und oberinstanzliche Verfahren" die Parteikosten von Fr. 3'500.-- zu ersetzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Verfügung vom 1. März 2019 nahm das Bundesgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis als Gesuch um vorsorgliche Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen entgegen und wies dieses ab. Im Übrigen hat es die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung (Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt) und damit eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG entschieden hat. Der Streitwert nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt, die sie auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.2. Kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG und dazu BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2) hat die Beschwerdeführerin, soweit sie vor Bundesgericht nichts anderes beantragt, als vom Obergericht angeordnet wurde. Dies ist der Fall bezüglich der Anrechnung der Familienzulagen (vgl. vorne Bst. B und C). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin beantragt im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt für einzelne Monate tiefere Unterhaltsbeiträge als das Obergericht sie ihr zugesprochen hat (vgl. vorne Bst. B und C). D a sie insgesamt aber höhere Unterhaltsbeiträge als von der Vorinstanz zugestanden geltend macht, ist dies mit Blick auf das schutzwürdige Interesse unschädlich (vgl. zum Verschlechterungsverbot Urteil 5A 165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.4 mit Hinweisen).

2.

2.1. Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 [einleitend] und 2.1).
Mit der Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können daher keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies hätten tun können und müssen (Urteile 5A 279/2018 vom 8. März 2019 E. 3; 5A 785/2016 vom 2. Februar 2016 E. 1.2). Entsprechend hat das kantonale Gericht nach der Rückweisung nur noch diejenigen Punkte zu beurteilen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (Urteil 6B 130/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4).

2.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr Kindesunterhalt von monatlich Fr. 2'036.-- über die Volljährigkeit der Tochter im August 2026 hinaus zuzusprechen, bis diese eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen hat. Im ersten Verfahren vor dem Bundesgericht war die Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners nach dem 31. Juli 2026 nicht Streitgegenstand (Urteil 5A 875/2017 vom 6. November 2018 E. 4.1). Der Kindesunterhalt für diese Zeit war damit auch nicht mehr Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann von der Beschwerdeführerin heute nicht mehr thematisiert werden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten (vgl. Urteil 5A 851/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.5). Hätte die Beschwerdeführerin für diese Periode höhere Unterhaltsbeiträge erlangen wollen, hätte sie gegen den Entscheid vom 28. September 2017 Beschwerde erheben müssen.

3.

3.1. Nach dem Ausgeführten sind heute noch die vom Beschwerdegegner zwischen dem 1. August 2018 und dem 31. Juli 2026 an Ehefrau und Tochter zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge (Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
und 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB) Gegenstand des Verfahrens. Bei deren Beurteilung findet nach Art. 13c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
bis Abs. 1 SchlT ZGB die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Änderung des Zivilgesetzbuches betreffend Kindesunterhalt vom 20. März 2015 (AS 2015 4299) Anwendung.

3.2. Zu den Unterhaltsbeiträgen hielt das Bundesgericht im Urteil 5A 875/2018 vom 6. November 2018 fest, was folgt:

3.2.1. Nicht in Frage stehe, dass der Beschwerdeführerin bei der Berechnung sowohl des Kindesunterhalts als auch des nachehelichen Unterhalts ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Umstritten sei aber die Höhe dieses Einkommens (Urteil, a.a.O., E. 4.2 [einleitend]).
In tatsächlicher Hinsicht sei dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 2004 bis 2010 als Sozialpädagogin im Schulheim D.________ tätig gewesen sei. Danach habe sie bis Juli 2016 zu 41 % als Lehrerin gearbeitet. Seit dem 1. August 2016 sei sie unbefristet zu rund 30 % als Lehrkraft für integrative Förderung an der Schule E.________ (BE) angestellt. Voraussetzung für diese Anstellung sei eine (Master-) Ausbildung in Heilpädagogik, welche die Beschwerdeführerin seit Juli 2016 an der Universität U.________ absolviere. Diese Ausbildung - sie sei noch nicht abgeschlossen - sei allerdings nur für die aktuelle Anstellung notwendig. Die Beschwerdeführerin verfüge denn auch bereits über einen Masterabschluss in Erziehungswissenschaften. Hiervon ausgehend habe das Obergericht der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der weiteren Gegebenheiten des Einzelfalls (insbesondere Alter der Tochter, aktuelle Arbeitsmarktlage) künftig eine Tätigkeit zu 40 % als möglich und zumutbar erachtet, womit diese ein Nettoeinkommen von Fr. 2'695.-- erwirtschaften könne. Da vermutungsweise ein Stellenwechsel notwendig werde, habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine angemessene Übergangsfrist bis Ende Juli 2018
eingeräumt. Ab dem 12. Altersjahr der Tochter, die dannzumal in die Sekundar- bzw. Oberstufe wechsle, sei eine Tätigkeit von 60 % zumutbar, mit der ein Nettoeinkommen von Fr. 4'042.-- erzielt werden könne. Sobald das Kind das 16. Altersjahr erreiche (d.h. ab August 2026) könne die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Obergerichts bei einer vollen Erwerbstätigkeit netto Fr. 6'738.-- im Monat verdienen (Urteil, a.a.O., E. 4.2.1).
Nach Dafürhalten des Beschwerdegegners sei der Beschwerdeführerin ein höheres Arbeitspensum zumutbar. Ausserdem sei er nicht mit der Berechnung des erzielbaren Nettoeinkommens einverstanden. Die Beschwerdeführerin bestätige die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und erachte die weiteren Erwägungen der Vorinstanz als angemessen (Urteil, a.a.O., E. 4.2.2).

3.2.2. In der Folge referierte das Bundesgericht seine neuste Rechtsprechung zur Frage, in welchem Umfang dem Elternteil, der nach der Trennung die Kinder betreue, eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Demnach seien die Eltern für eine gewisse Zeit nach der Trennung auf dem gelebten Betreuungsmodell zu behaften. Danach finde unter Berücksichtigung einer grosszügig zu bemessenden Übergangsfrist das sog. Schulstufenmodell Anwendung. Demnach sei dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dem Eintritt des Kindes in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung des 16. Lebensjahrs eine solche von 100 % zuzumuten. Von dieser Richtlinie könne je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung abgewichen werden. Insbesondere seien Entlastungsmöglichkeiten durch ausserschulische Drittbetreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen und könne grösseren ausserschulischen Belastungen Rechnung getragen werden, etwa bei der Betreuung mehrerer oder behinderter Kinder (Urteil, a.a.O., E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 144 III 481 E. 4.5-4.7).

3.2.3. Aufgrund der Umstände des Falles sei es bundesrechtskonform, dass das Obergericht der Beschwerdeführerin für die Ausdehnung ihrer Arbeitstätigkeit eine Übergangsfrist bis Juli 2018 zugebilligt habe. Der angefochtene Entscheid sei aber insoweit bundesrechtswidrig, als er der Beschwerdeführerin nach Fristablauf bloss eine Erwerbstätigkeit von 40 % und nach dem 12. Altersjahr der Tochter eine solche von 60 % zumute. Gemäss den massgebenden kantonalen Bestimmungen sei die Tochter am 1. August 2014 eingeschult worden, womit der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Übergangsfrist eine Tätigkeit von 50 % zumutbar sei. Nach Übertritt der dannzumal 12-jährigen Tochter in die Sekundarstufe I im Jahre 2022 werde es der Beschwerdeführerin zumutbar sein, zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ab dem 16. Altersjahr der Tochter sei ihr eine volle Erwerbstätigkeit zuzumuten. Besondere Umstände, welche ein Abweichen vom dargestellten Regelfall rechtfertigen würden, seien nicht geltend gemacht (Urteil, a.a.O., E. 4.2.4).
Damit sei die Berechnung des hypothetischen Einkommens rechtsfehlerhaft erfolgt. Das der Beschwerdeführerin anrechenbare Einkommen werde unter Berücksichtigung der genannten Beschäftigungsgrade neu zu berechnen sein, sofern es dieser tatsächlich möglich sei, eine entsprechende Anstellung zu finden. Da ohnehin eine Neuberechnung vorzunehmen sei, würden sich Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen und brauche nicht auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdegegners eingegangen zu werden (Urteil, a.a.O., E. 4.3).

3.2.4. Die weiteren vom Beschwerdegegner zum Unterhalt erhobenen Rügen betrafen die Bedarfsberechnung (Steuern, Wohnkosten, Sparquote) und wurden vom Bundesgericht als ungenügend begründet zurückgewiesen (Urteil, a.a.O., E. 4.4 und 4.5).

4.
Unter Hinweis auf das Urteil 5A 875/2017 erwog das Obergericht, der Beschwerdeführerin sei nach Ablauf der Übergangsfrist - diese habe sich als bundesrechtskonform erwiesen - am 1. August 2018 eine hypothetische Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % und ab dem 1. August 2022 eine solche von 80 % anzurechnen. Die Beschwerdeführerin mache keine besonderen Umstände geltend, welche ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen würden. Dabei sei es für die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Ausbildung, die frühere Berufserfahrung und das arbeitsmarktliche Umfeld, das sich seit 2017 positiv entwickelt habe, unproblematisch, eine Anstellung als Sozialpädagogin zu finden. Hierfür sei der Abschluss des derzeitigen Studiums in U.________ (Heilpädagogik) nicht notwendig. Diese Ausbildung sei Voraussetzung für die derzeitige Anstellung der Beschwerdeführerin, nicht jedoch für die Arbeitstätigkeit als solche.
Bis zum Ablauf der Übergangsfrist Ende Juli 2018 sei das tatsächlich von der Beschwerdeführerin erzielte Nettoeinkommen von Fr. 1'821.-- pro Monat relevant. Zur Berechnung des danach massgebenden Einkommens zog das Obergericht den statistischen Lohnrechner "Salarium" des Bundesamts für Statistik (BFS) bei. Dabei ging es von einer Tätigkeit als Sozialpädagogin in einem Heim (ohne Erholungs- und Freizeitheime) in einer unteren Kaderfunktion aus. Weiter beachtete sie das Alter der Beschwerdeführerin, die Berufserfahrung, den Universitätsabschluss sowie eine Unternehmensgrösse von 50 und mehr Beschäftigten im Espace Mitelland. Damit könne die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 50 % ohne Sonderzahlungen ein Nettoeinkommen von rund Fr. 4'030.-- im Monat erzielen. Dieses Einkommen sei ihr bis zum 12. Altersjahr der Tochter anzurechnen. Danach, d.h. ab August 2022, sei eine Erwerbstätigkeit zu 80 % möglich und zumutbar, was ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 6'690.-- ergebe. Ab dem 16. Altersjahr der Tochter im Jahre 2026 sei eine volle Erwerbstätigkeit bei einem Nettoeinkommen von Fr. 8'400.-- im Monat massgebend.

5.

5.1. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei derzeit "völlig unverhältnismässig", ihr neben der alleine wahrgenommenen Kinderbetreuung, ihrer aktuellen Anstellung und dem Studium in Heilpädagogik einen Anstellungsgrad von 50 % bei einem Nettolohn von Fr. 4'000.-- im Monat anzurechnen. Der Studienabschluss - dieser erfolge voraussichtlich im Herbst 2020 - sei zwingend, damit die Beschwerdeführerin künftig eine Festanstellung in einer Schule erhalte. Derzeit arbeite die Beschwerdeführerin zu 42,857 % als Heilpädagogin und erziele ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 3'017.--. Zu würdigen seien auch die speziellen Umstände des Falls: Die Kinderbetreuung werde dadurch intensiviert, dass die Tochter im Regionalkader des Schweizerischen Alpen-Clubs (SAC) F.________ intensiv das Klettern trainiere. An den Wochenenden fänden Wettkämpfe sowie zusätzliche Trainings statt. Weiter habe die Tochter bis ins Kleinkindalter traumatisierende Missbrauchshandlungen durch den Vater erlitten und leide bis heute unter Angstzuständen. Bis zum Studienabschluss sei es der Beschwerdeführerin daher nicht möglich, ein höheres als das derzeitige Einkommen zu erzielen. Folglich müsse ihr bis dahin eine Übergangsfrist gewährt und könne erst
danach ein Einkommen von 50 % angerechnet werden. Vom derzeitigen Nettoeinkommen sei ausserdem die Betreuungszulage abzuziehen, da zufolge der Kinderbetreuung voller Anspruch darauf bestehe. Im Übrigen sei die Zulage fakultativ und es sei nicht sicher, dass diese auch bei einer anderen Anstellung ausbezahlt würde.

5.2. Mit ihren Ausführungen bestreitet die Beschwerdeführerin im Ergebnis, dass es ihr zumutbar ist, vor Abschluss des Studiums in Heilpädagogik im Jahr 2020 ein über ihren tatsächlichen Verdienst hinausgehendes Einkommen (abzüglich Betreuungszulage) zu erzielen. Demnach wendet sie sich gegen die Anrechnung eines entsprechenden hypothetischen Einkommens. Damit verkennt sie die Bindungswirkung des Urteils 5A 875/2017 vom 6. November 2018: Dort wurde der Beschwerdeführerin die Erzielung eines Einkommens von 50 % ab Juli 2018 als zumutbar erachtet, und zwar unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung und des Zweitstudiums (vgl. vorne E. 3.2.1 und 3.2.3). Hierauf kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückgekommen werden und es ist der Beschwerdeführerin verwehrt, diese Fragen erneut aufzuwerfen. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang auf die intensive Betreuung der Tochter wegen des Klettertrainings sowie (angeblichen) Angstzuständen beruft. Diese Umstände waren zwar nicht Thema das ersten Verfahrens vor Bundesgericht (vorne E. 3.2), hätten damals aber vorgetragen werden können und müssen und sind daher heute nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen vorne E. 2.1). Ohnehin bestreitet die
Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz nicht, sie habe keine Umstände geltend gemacht, die mit Blick auf den Beschäftigungsgrad ein Abweichen vom Regelfall erlauben würden (vorne E. 4). Auch im vorliegenden Verfahren wären die entsprechenden Vorbringen damit verspätet vorgebracht und nicht mehr zu hören (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Ebenfalls bereits im Entscheid vom 6. November 2018 abschliessend behandelt und heute nicht mehr zu prüfen ist die Frage, bis wann der Beschwerdeführerin eine Übergangsfrist für die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit zu gewähren ist (vgl. vorne E. 2.1 und 3.2.3).

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, es sei ihr nicht möglich, in einem Heim im Bereich des unteren Kaders eine Teilzeitanstellung von 50 % zu finden, wie das Obergericht ihr diese angerechnet habe. Eine Nachfrage im Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik G.________ habe ergeben, dass bei einer Anstellung als Sozial- und/oder Heilpädagogin ein Beschäftigungsgrad von 80 % zwingend gefordert werde. Bei einer Anstellung von 100 % würden gemäss Auskunft sodann wesentlich tiefere Löhne bezahlt, als vom Obergericht angenommen. Eine Anstellung wie vom Obergericht angerechnet komme auch deswegen nicht in Frage, weil in Heimen die Kinder und Jugendlichen rund um die Uhr betreut würden. Eine Arbeit zu Randzeiten, in der Nacht und an Wochenenden könne die Beschwerdeführerin aber nicht mit der Betreuung der Tochter vereinbaren. Auch nach deren 12. Altersjahr (Juli 2022) könne die Beschwerdeführerin daher keine Kaderfunktion in einem Heim ausüben.

6.2. Strittig ist damit, ob es der Beschwerdeführerin tatsächlich möglich ist, die ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben.

6.2.1. Im Rückweisungsentscheid vom 6. November 2018 hat das Bundesgericht die Frage offen gelassen, ob die Beschwerdeführerin eine entsprechende Anstellung finden kann, und es der Vorinstanz überlassen, bei der Neuberechnung der Sache darüber zu befinden (vgl. vorne E. 3.2.3). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind damit heute noch Verfahrensgegenstand (vgl. vorne E. 2.1).

6.2.2. Ob eine als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, ist eine Tatfrage (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. dazu BGE 142 II 433 E. 4.4), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies dazutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3). Dabei gilt das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es nicht aus, die
Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
Nach dem Prinzip der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges sind sodann sämtliche rechtserheblichen Einwände bereits vor der Vorinstanz vorzubringen und dürfen sie nicht erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren erhoben werden (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1; 134 III 524 E. 1.3). Mit Ausnahme offensichtlicher Fälle hat die beschwerdeführende Person mit Blick auf die sie treffende Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) in der Beschwerde dazulegen, dass diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist (vgl. Urteile 5A 770/2018 vom 6. März 2019 E. 7.2; 5A 711/2017 vom 26. März 2018 E. 4.4; zur Begründungspflicht bei Eintretensvoraussetzungen im Allgemeinen vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 V 395 E. 3.1; Urteil 2C 258/2019 vom 18. März 2019 E. 2.1).

6.2.3. Das Obergericht ist der Ansicht, es sei für die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Berufserfahrung und das arbeitsmarktliche Umfeld problemlos möglich, eine Anstellung als Heilpädagogin zu finden. Für die Berechnung des derart erzielbaren Einkommens stützte es sich auf den Lohnrechner "Salarium" des BFS und damit auf statistische Grundlagen, was rechtsprechungsgemäss zulässig ist (vgl. vorne E. 4; Urteil 5A 503/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3). Zwar ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie mit diesen Feststellungen nicht einverstanden ist. Indessen unterlässt sie es, dem Obergericht substanziiert eine Verfassungs- oder Rechtsverletzung bei der Ermittlung des Sachverhalts vorzuwerfen (vgl. auch hinten E. 7.1). Vielmehr beschränkt sie sich darauf, ohne weitere Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darzulegen, weshalb es ihr aus ihrer Sicht nicht möglich sei, eine Anstellung wie die in Frage stehende zu finden und ein Entgelt in der von der Vorinstanz berechneten Höhe zu erzielen. Hierin liegt keine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügende Sachverhaltsrüge. Weiter tut die Beschwerdeführerin nicht dar, dass sie ihre Einwendungen zur tatsächlichen Möglichkeit einer
Einkommenserzielung im vorinstanzlichen Verfahren bereits vorgetragen hätte. Da dies auch nicht offensichtlich ist, erweist sich die Beschwerde auch mit Blick auf das Prinzip der materiellen Erschöpfung des Instanzenzugs als ungenügend begründet. Es kann folglich insoweit nicht auf sie eingetreten werden.

7.

7.1. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, es falle auf, dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid von Löhnen ausgehe, die um 20 % bis 25 % über denjenigen lägen, von denen im Entscheid vom 28. September 2017 ausgegangen worden sei. Das Obergericht begründe nicht, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht nur ein höheres Arbeitspensum zumute, sondern auch noch von einem höheren Lohnniveau ausgehe. Zudem habe das Bundesgericht im Urteil vom 6. November 2018 einzig die Anpassung des Arbeitspensums verlangt und sich nicht zur Höhe des hypothetischen Einkommens geäussert. Damit habe es die ursprüngliche Lohnberechnung implizit als nicht rechtsfehlerhaft eingestuft. Das neu herangezogene Lohnniveau sei denn auch völlig überhöht und willkürlich festgelegt.

7.2. Erneut verkennt die Beschwerdeführerin die Tragweite des Urteils 5A 875/2017 vom 6. November 2018: Dort wies das Bundesgericht die Angelegenheit zur Neuberechnung des der Beschwerdeführerin anrechenbaren Einkommens unter Berücksichtigung der korrekten Arbeitspensen an das Obergericht zurück. Da ohnehin eine Neuberechnung vorzunehmen war, verzichtete es auf Weiterungen in diesem Zusammenhang und ging auf die vom Beschwerdegegnern zu diesem Thema erhobenen Rügen explizit nicht ein (vgl. vorne E. 3.2.3). Das Obergericht war daher gehalten, das der Beschwerdeführerin anzurechnende Einkommen neu zu berechnen, ohne dass es dabei auf eine Anpassung der Beschäftigungsgrade beschränkt gewesen wäre. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine umfassende Neuberechnung vorgenommen hat (vgl. vorne E. 2.1). Unzutreffend ist weiter das Vorbringen, die Neuberechnung sei unbegründet geblieben. Vielmehr legte das Obergericht dar, wie es das massgebende Einkommen berechnete (vgl. vorne E. 4). Gegen die Berechnung erhebt die Beschwerdeführerin sodann keine genügenden Einwände (vgl. vorne E. 6.2), womit hierauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde ist insoweit folglich unbegründet.

8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Anlass dazu, auf die vorinstanzliche Kostenverteilung zurückzukommen, besteht damit nicht.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem obsiegenden Beschwerdegegner sind keine ersatzpflichtigen Parteikosten entstanden, sodass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Parteientschädigung wird keine gesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_171/2019
Datum : 17. April 2019
Publiziert : 07. Mai 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Ehescheidung (Teileinigung)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
125 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB SchlT: 13c
BGE Register
134-II-244 • 134-III-524 • 135-III-334 • 136-I-49 • 137-III-118 • 140-III-264 • 141-IV-249 • 141-IV-317 • 142-II-433 • 142-III-364 • 142-V-395 • 143-III-233 • 143-III-290 • 143-III-578 • 143-IV-214 • 144-III-475 • 144-III-481
Weitere Urteile ab 2000
2C_258/2019 • 5A_165/2018 • 5A_171/2019 • 5A_279/2018 • 5A_503/2017 • 5A_711/2017 • 5A_770/2018 • 5A_785/2016 • 5A_851/2018 • 5A_875/2017 • 5A_875/2018 • 6B_130/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • monat • vorinstanz • beschwerdegegner • frage • wiese • sachverhalt • hypothetisches einkommen • beschwerde in zivilsachen • anrechenbares einkommen • sachverhaltsfeststellung • streitgegenstand • gerichtskosten • umfang • obhut • kantonales verfahren • statistik • erschöpfung des instanzenzuges • bezogener • weiler
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AS
AS 2015/4299