Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 932/2012

Urteil vom 17. April 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterin Glanzmann,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. September 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a B.________, geboren 1957, arbeitete seit 1991 als Hausangestellte im Altersheim X.________. Am 10. Dezember 1997 meldete sie sich unter Angabe eines Bandscheibenleidens bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Abklärung der medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sprach diese B.________ mit Verfügung vom 14. Juli 1998 ab 1. Januar 1998 eine ganze Rente zu (Invaliditätsgrad von 100 %). Mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 und 14. Januar 2004 bestätigte sie den bisherigen Rentenanspruch bei einem unveränderten Invaliditätsgrad.
A.b Im Rahmen eines am 17. Juni 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle Berichte der Inneren Medizin der Klinik Y.________, (vom 18. Juli 2008) und der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Spital Z.________, (vom 13. November 2008) sowie ein polydisziplinäres Gutachten des ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH), vom 19. August 2009 ein. Dieses attestierte B.________ in einer körperlich leichten und intermittierend mittelschweren Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle B.________ mit Vorbescheid vom 8. Januar 2010 auf den 1. Juni 2010 die Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente an (Invaliditätsgrad von 40 %). Am 26. April 2010 verfügte sie auf den genannten Zeitpunkt die Ausrichtung einer "ganzen IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent".

B.
B.________ erhob am 26. Mai 2010 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, es sei ihr weiterhin eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 75 % basierende Rente auszurichten. Die IV-Stelle beantragte, es sei festzustellen, dass die Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei. Die Rente sei aufzuheben. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Beschluss vom 26. September 2011 gab das Gericht B.________ die Gelegenheit, sich zur Frage einer reformatio in peius zu äussern. Nachdem die Versicherte am 16. April 2012 zur Frage der Schlechterstellung Stellung genommen und am Rechtsmittel festgehalten hatte, wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 7. September 2012 ab. Zudem änderte es die Verfügung vom 26. April 2010 dahingehend ab, dass B.________ ab 1. Juni 2010 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente habe.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der kantonale Entscheid und die Verfügung seien aufzuheben. Es sei ihr über den 31. Mai 2010 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihr ab 1. Juni 2010 eine Viertelsrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenügend abkläre. Ferner lässt sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Nach dem Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides hat das Gericht die Verfügung vom 26. April 2010 dahingehend abgeändert, dass ab 1. Juni 2010 jeder Anspruch auf eine Invalidenrente entfallen soll. Damit ist die Beschwerdelegitimation der Versicherten gegeben und auf ihre Beschwerde einzutreten.

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse auch des vorinstanzlichen Verfahrens. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, hat das Bundesgericht dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen und den angefochtenen Entscheid aufzuheben (BGE 136 V 7 E. 2 S. 9; 135 V 124 E. 3.1 S. 127; Urteil 9C 143/2012 vom 22. März 2012 E. 1). Dass das Bundesgericht gemäss Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf, steht in einem solchen Falle der Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen - auch ohne entsprechenden Antrag - nicht entgegen, da die genannte Bestimmung nur die materielle Seite des Rechtsstreits betrifft (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art. 107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; vgl. BGE 96 I 189 E. 1 S. 191 und RKUV 1991 Nr. U 124 S. 157 E. 1 zu Art. 114 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
des auf Ende 2006 aufgehobenen OG sowie 9C 414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 1; vgl. dazu auch das Urteil 9C 918/2009 vom 24. Dezember 2009 E. 4; zur Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses als Eintretensvoraussetzung das Urteil 9C 78/2010 vom 22. November 2011 E. 2).

3.
Aufgrund von Art. 43 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 43 - 1 Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.281
1    Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.281
2    Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt oder übernimmt die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig, so besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen.282
3    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.283
IVG haben Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.

3.1 Die Beschwerdeführerin ist seit 2003 verwitwet. In Umsetzung der genannten Regelung wurde ihr darum auch nach der verfügungsweisen Herabsetzung des Invaliditätsgrades auf 40 % die ganze Rente ausgerichtet. Dies schien ihr entgangen zu sein, denn sie führte am 4. März 2011 im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der Vorinstanz aus, ihr sei die Rente ab Juli 2010 auf eine Viertelsrente gekürzt worden. Faktisch war aber der Betrag der Invalidenrente auf unveränderter Höhe geblieben (ab 1. Juni 2010 Fr. 1'710.- [zum Vergleich: Fr. 1'583.- gemäss Verfügung vom 19. September 2003]). Auch gegenwärtig scheint sie dies nicht erkannt zu haben, wenn sie eventualiter die Ausrichtung einer Viertelsrente beantragt, was konkret aufgrund von Art. 43 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 43 - 1 Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.281
1    Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.281
2    Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt oder übernimmt die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig, so besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen.282
3    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.283
IVG nicht möglich ist.
Wie eben dargelegt, ergab sich infolge der Verwitwung für die Beschwerdeführerin trotz der Herabsetzung des Invaliditätsgrades auf 40 % keine betragliche Veränderung der Invalidenrente, auch wenn im "Verfügungsteil 2" von der Beschwerdegegnerin noch eine Rentenreduktion angegeben worden war. Dies erklärt sich damit, dass die Regelung von Art. 43 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 43 - 1 Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.281
1    Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.281
2    Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt oder übernimmt die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig, so besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen.282
3    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.283
IVG offensichtlich erst später im Rahmen der konkreten Rentenfestlegung von der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) als zuständiger Ausgleichskasse umgesetzt worden ist. Im Ergebnis war die Beschwerdeführerin somit durch die angefochtene Verfügung gar nicht beschwert und fehlte es deshalb an einem Rechtsschutzinteresse. Ein Rechtsschutzinteresse ist jedoch Voraussetzung für das Eintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde (vgl. Hans-Jakob Mosimann, § 9 N. 12 in Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.] Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2., vollständig überarbeitete Aufl., S. 56). Da die Beschwerdeführerin keine Ergänzungsleistungen bezieht, ergibt sich auch daraus kein aktuelles Rechtsschutzinteresse auf Festlegung des konkreten Invaliditätsgrades durch das Gericht (Urteil 9C 822/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2.3). Die blosse
Möglichkeit, dass die Versicherte in einem späteren Zeitpunkt allenfalls Bezügerin von Ergänzungsleistungen werden könnte, begründet kein solches Interesse an der Anfechtung der Verfügung vom 26. April 2010. Sie macht derlei auch nicht geltend.

3.2 Wie aus den Akten hervor geht, war die Pensionskasse der Stadt Zürich ins Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung einbezogen und die Verfügung vom 26. April 2010 ist auch ihr eröffnet worden. Damit ist die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für sie grundsätzlich verbindlich (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69 mit Hinweisen). Aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht fehlte es indes an einem schutzwürdigen Interesse zur Anfechtung der Verfügung, da nach der Rechtsprechung der im IV-Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad auch dann keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge entfaltet, wenn er nicht genau ("präzis") bestimmt werden muss, weil eine grobe Schätzung für die Festsetzung des Umfangs des Anspruchs oder die Verneinung eines Anspruchs genügt. Diese Bindungswirkungsfrage stellt sich u.a. im Zusammenhang mit Ehepaar-Invalidenrenten (Urteil 9C 858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund des Bezugs einer ganzen Rente durch den Ehemann gab dort bereits ein Invaliditätsgrad von 40 % weiterhin Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Rente (Urteil 9C 822/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2.2).

3.3 Die Vorinstanz hätte somit wegen eines allgemein fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht auf das Rechtsmittel eintreten dürfen.

4.
Da vorliegend auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden dürfen, ist Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen Entscheides aufzuheben. Demzufolge bleibt die Verfügung vom 26. April 2010 massgebend, mit der der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden ist.

5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2012 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. April 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_932/2012
Date : 17. April 2013
Published : 05. Mai 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
BGG: 66  68  107
IVG: 43
OG: 114
BGE-register
133-V-67 • 135-V-124 • 136-V-7 • 96-I-189
Weitere Urteile ab 2000
9C_143/2012 • 9C_414/2007 • 9C_78/2010 • 9C_822/2011 • 9C_858/2010 • 9C_918/2009 • 9C_932/2012
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