Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 218/2013

Urteil vom 17. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Glarus,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom 18. März 2013.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ klagte am 2. Februar 2012 beim Kantonsgericht Glarus gegen Y.________ und beantragte überdies vorsorgliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 20. November 2012 erklärte der Kantonsgerichtspräsident X.________ "für die vorliegenden zwei Prozesse sowie für alle noch hängigen und alle künftigen Verfahren im Zusammenhang mit Miete, Persönlichkeitsverletzung sowie jeglichen Schadenersatz und Genugtuungsforderungen vor allen Glarner Schlichtungsbehörden und vor dem Kantonsgericht Glarus als nicht prozessfähig im Sinne von Art. 67
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 67 Prozessfähigkeit - 1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
1    Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
2    Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.
3    Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie:
a  selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen;
b  vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.
ZPO". Am 18. Januar 2013 wies das Obergericht des Kantons Glarus die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. X.________ gelangte dagegen mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. Januar 2013 an das Bundesgericht; das entsprechende Verfahren 5A 88/2013 ist noch hängig. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2013 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
A.b Am 11. und 22. Januar 2013 reichte X.________ bei der Schlichtungsbehörde des Kantons Glarus zwei Schlichtungsbegehren im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Kaufvertrages und einer Persönlichkeitsverletzung ein. Mit Verfügung vom 8. März 2013 (Mail) teilte die Schlichtungsbehörde X.________ mit, bis das Bundesgericht in der Sache 5A 88/2013 entschieden habe, bleibe es beim sofort wirksamen erstinstanzlichen Entscheid, wonach ihm (X.________) die Prozessfähigkeit fehle.

B.
X.________ beschwerte sich dagegen wegen Rechtsverzögerung beim Obergericht des Kantons Glarus, welches ihm mit Brief vom 18. März 2013 erklärte, die im Schlichtungsbegehren gestellten Anträge seien aussergewöhnlich, weshalb die vorliegende Beschwerdesache nach dem Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 5A 88/2013 behandelt werde.

C.
X.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Eingabe vom 22. März 2013 mit Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesgericht mit den Begehren, die Sistierungsmitteilung des Obergerichts sei aufzuheben und die Schlichtungsbehörde anzuweisen, die hängigen Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist die Sistierung des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht und damit ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann, zumal die behauptete Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung mit dem Endentscheid nicht behoben werden könnte (BGE 135 III 127 E. 1.3 S. 129).

1.2 Der Rechtsweg des Zwischenentscheids ist jener der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2. S. 647). Sie beschlägt ein Schlichtungsverfahren im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Persönlichkeitsverletzung und Genugtuungsforderungen. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen für die Hauptsache und folglich auch für die Anfechtung des vorliegenden Zwischenentscheides gegeben (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.3 Die Frage der Kostenpflicht im kantonalen Verfahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

1.4 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es befasst sich nur mit klar und detailliert erhobenen und soweit möglich belegten Rügen; auf ungenügend begründete und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Die Beschwerde vermag über weite Strecken den Begründungsanforderungen nicht zu genügen, zumal sich der Beschwerdeführer mit dem eigentlichen Grund der Vorinstanz für die angeordnete Sistierung des Verfahrens grösstenteils nicht auseinandersetzt. Insbesondere ist die Rüge der Gehörsverweigerung auf S. 4 oben der Beschwerde nicht verständlich. Ungenügend begründet ist die Beschwerde ferner, soweit der Beschwerdeführer Gerichtsschreiber Z.________ als befangen hinstellt. Überdies ist dies vorliegend nicht von Belang, da er am vorinstanzlichen Verfahren nicht mitgewirkt hat. Soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht entspricht, ist darauf nicht einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesgericht habe am 12. Februar 2013 im Verfahren 5A 88/2013 der Beschwerde betreffend Prozessfähigkeit aufschiebende Wirkung verliehen. Indem das Obergericht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eintrete, verletze es Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.

2.2 Der Beschwerdeführer hat im Verfahren 5A 88/2013 ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt und dieses im Wesentlichen mit der Gefahr von Nichteintretensentscheiden der kantonalen Instanzen begründet. Wie sich aus der Verfügung ergibt, sollte mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nur sichergestellt werden, dass vor den kantonalen Instanzen hängige Verfahren während der Rechtshängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht (wegen Prozessunfähigkeit) durch Nichteintreten erledigt werden können. Von einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB bzw. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV kann keine Rede sein.

3.
Soweit der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens als nicht gegeben erachtet und darin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV erblickt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

3.1 Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu (BGE 135 III 127 E. 3.4 S. 134; 119 II 386 E. 1b S. 389; Urteil 1P.178/1995 vom 28. Juli 1995 E. 2a, in: Pra 1996 Nr. 141). Gemäss Art. 126 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 126 Sistierung des Verfahrens - 1 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
1    Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
2    Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt. Die Aussetzung des Verfahrens ist namentlich zulässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Eine ähnliche Regelung gilt auch im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 6
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
1    Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
2    Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei.
3    Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter.
4    Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben.
BZP).

3.2 Der Beschwerdeführer ist von den kantonalen Instanzen für prozessunfähig erklärt worden. Sollte die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz (5A 88/2013) abgewiesen werden, erwiesen sich die im Schlichtungsverfahren vorgenommenen Prozesshandlungen als ungültig, sofern sie nicht vom gesetzlichen Vertreter oder, falls der Beschwerdeführer seine Prozessfähigkeit im Verlaufe des Verfahrens wieder erlangt, von diesem selbst (mit Wirkung ex tunc) genehmigt werden (MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Zürich 1979, S. 130 und 285 f.). Zur Vermeidung verfahrensrechtlicher Leerläufe erweist es sich als zweckmässig und mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vereinbar, das Schlichtungsverfahren bis zum Ausgang des vor Bundesgericht hängigen Verfahrens über die Prozessfähigkeit zu sistieren. Eine Sistierung des Verfahrens drängt sich auf, da es bis zum bundesgerichtlichen Urteil zur Frage der Prozessfähigkeit mangels anderslautender Anordnung des Instruktionsrichters bei der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers bleibt (vgl. E. 2.2). Eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung liegt auch insoweit nicht vor.

4.
Damit ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat die Gegenpartei jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_218/2013
Date : 17. April 2013
Published : 05. Mai 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Personenrecht
Subject : Rechtsverweigerung


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Pra
85 Nr. 141