Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 117/2012

Urteil vom 17. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Die 1972 geborene C.________ verletzte sich am ........ bei einem Autounfall am Rücken. Noch am selben Tag wurde sie notfallmässig operiert. Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Thurgau eine halbe Rente samt einer Kinderrente zu, vom 1. April bis 30. November 2003 sowie ab 1. August 2004. Am 22. Mai 2008 ersuchte C.________ unter Hinweis auf einen weiteren 2005 erlittenen Unfall um eine Erhöhung der Rente. Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 übernahm die IV-Stelle die leihweise Abgabe eines Rollstuhls als Hilfsmittel. Vom 1. September bis 18. Oktober 2008 hielt sich C.________ (ein zweites Mal) zur neurologischen Rehabilitation in der Klinik X.________ auf. Am ........ 2009 wurde aufgrund einer massiven Progredienz der Querschnittssymptomatik ein zweiter Eingriff am Rücken durchgeführt. Am 20. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle mit, sie habe keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 51 %).
Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 ersuchte C.________ die IV-Stelle um Überprüfung des aktuellen Invaliditätsgrades. Im Rahmen der Abklärungen wurde sie von Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, Arbeitsmedizinisches Zentrum Y.________, untersucht und begutachtet (Expertise vom 19. November 2010 mit Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] vom 21. Dezember 2010). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihr die IV-Stelle mit zwei Verfügungen vom 6. Juli 2011 eine ganze Rente vom 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2010 und eine halbe Rente vom 1. August 2010 bis 31. August 2011 samt einer Kinderrente zu.

B.
Die Beschwerde der C.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 14. Dezember 2011 in dem Sinne teilweise gut, dass es bereits ab 1. Mai 2008 (befristet bis 31. Juli 2010) den Anspruch auf eine ganze Rente bejahte, den Antrag auf Ausrichtung einer solchen auch ab 1. August 2010 dagegen abwies.

C.
C.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 14. Dezember 2011 und die Verfügung vom 6. Juli 2011 seien insoweit aufzuheben als ihr ab 1. August 2010 keine Invalidenrente mehr zugesprochen worden sei und es sei ihr ab diesem Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter die Sache zur Neuabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, desgleichen das kantonale Verwaltungsgericht. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
In ihrer Stellungnahme zu den Eingaben der IV-Stelle und des kantonalen Gerichts hält C.________ an der Beschwerde fest und bestätigt die gestellten Rechtsbegehren.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid spricht der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2008 bis 30. Juni 2009 zu und bestätigt die von der IV-Stelle zugesprochene ganze Rente vom 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2010 sowie die halbe Rente vom 1. August 2010 bis 31. August 2011. Es geht somit um die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und befristeten Invalidenrente (vgl. dazu Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG und Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV; Urteil 8C 670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1).

2.
Die Vorinstanz hat festgestellt, dem umfassenden, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Zentrums Y.________ vom 19. November/14. Dezember 2010 sei eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 1. Mai 2010 zu entnehmen. Aufgrund der ausreichend aussagekräftigen EFL bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine sitzende Tätigkeit an Ort bei ergonomischer Ausgestaltung des Arbeitsplatzes mit der Möglichkeit für stündliche Pausen. Gestützt darauf hat sie durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) einen nach Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV grundsätzlich ab 1. August 2010 zu berücksichtigenden, nicht mehr anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von rund 24 % (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) ermittelt.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten des Zentrums Y.________ sei weder nachvollziehbar noch werde darin begründet, wieso davon ausgegangen werden müsse, dass ihr seit ca. einem halben Jahr vor der Begutachtung (Untersuchung vom 19. November und EFL vom 13. Dezember 2010) eine 80 %-Leistung in ergonomischer Sitzposition mit der Möglichkeit, stündliche Pausen einzulegen, zumutbar sei. Diese Annahme widerspreche sämtlichen Berichten der behandelnden Ärzte, mit denen sich der Experte nicht auseinandergesetzt habe, und beruhe zudem nicht auf einer echten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit.

3.2 Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C 179/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.1.1).
3.2.1 Es trifft zu, dass sich der Gutachter des Zentrums Y.________ nicht mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandersetzte. Dies allein vermag jedoch unter den gegebenen Umständen den Beweiswert der Expertise nicht zu mindern. Zu beachten ist vorab, dass dem Gutachter diese Berichte bekannt waren; sie wurden im Aktenauszug erwähnt. Sodann hat die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig und somit für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), die erwähnten Berichte stünden der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht entgegen, da sie sich auf einen Zeitraum vor Mai 2010 bezögen.
3.2.2 Zur Zeitspanne nach der Operation vom ........ 2009 hat die Vorinstanz sodann festgestellt, im Bericht der Klinik X.________ vom 29. August 2009 sei festgehalten worden, dass der aktuelle Mobilitätsgrad "fast wieder den präoperativen Stand" erreicht habe und das Zustandsbild "sehr gut mit dem präoperativen Zustand sowie mit dem zu erwartenden Resultat nach der Operation" übereinstimmen würde. Der rheumatologische Gutachter des Zentrums Y.________ hielt unter "Beurteilung und Prognose" aufgrund der erhobenen Befunde sowie der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin fest, nach dem operativen Eingriff vom ........ mit Relaminektomie, Duraerweiterungsplastik und Spondylodese C4 bis B3 sei es zu einer wesentlichen Verbesserung der Paraspastik gekommen. Kurze Strecken Gehen an den Stöcken sei wieder möglich sowie selbständiges Stehen an einer Theke. Das zervikoradikuläre Syndrom C8 rechts sei deutlich regredient. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen auf die Beurteilung des Gutachters des Zentrums Y.________ abgestellt und eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 1. Mai 2010 angenommen hat, stellt keine unhaltbare Beweiswürdigung dar (Urteil 9C 735/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 3 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin verweist auf den Bericht des Spitals Z.________, Medizinische Klinik Neurologie und klinische Neurophysiologie, vom 22. April 2010, wonach ihr Zustand im Verlaufe der Jahre immer schlechter geworden und sie mittlerweile "rollstuhlpflichtig" sei, ohne indessen hinreichend genau anzugeben, inwiefern die gerügten Feststellungen der Vorinstanz rechtswidrig oder mit einem klaren Mangel behaftet sind.
3.2.3 Im Weitern hat die Vorinstanz die Gründe dargelegt, weshalb die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte mit Aufgaben in der Kundenbetreuung von 50 % im Gutachten des Zentrums Y.________ nachvollziehbar ist und die Ergebnisse der EFL trotz nur eines von zwei absolvierten Testtagen ausreichend aussagekräftig sind. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zum ersten Punkt. Unter diesen Umständen kann ihre Rüge, es bestehe ein Widerspruch zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten, kein Erfolg haben (Art. 41 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2    Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). In Bezug auf die EFL bringt sie einzig vor, zumindest die Tests "Handkraft" und "Handkoordination" wären ausserordentlich wichtig gewesen. Sie legt indessen nicht dar, inwiefern sie diesbezüglich in funktioneller Hinsicht besonders eingeschränkt wäre.

3.3 Die Rügen betreffend das Gutachten des Zentrums Y.________ sind somit nicht stichhaltig. Dass die Vorinstanz darauf abgestellt hat, verletzt daher weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) oder Beweiswürdigungsregeln.

4.
Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung ist nicht bestritten. Es besteht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) kein Anlass zu einer näheren Prüfung. In zeitlicher Hinsicht ist die Vorinstanz aufgrund der wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes spätestens seit 1. Mai 2010 von einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades ab 1. August 2010 ausgegangen. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr besteht. Die Vorinstanz hat indessen von einer reformatio in peius für die Zeit bis 31. August 2011 bzw. von der Aufhebung der diesen Zeitraum betreffenden Verfügung vom 6. Juli 2011 abgesehen mit der Begründung, es sei wieder die ursprünglich zugesprochene halbe Rente ausgerichtet worden und eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV könne kaum angenommen werden. Angesichts von Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG erübrigen sich Weiterungen.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse Milchwirtschaft, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. April 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_117/2012
Date : 17. April 2012
Published : 05. Mai 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 16  17  61
BGG: 41  66  105  106  107
IVG: 28  28a
IVV: 88a  88bis
BGE-register
125-V-351
Weitere Urteile ab 2000
8C_670/2011 • 9C_117/2012 • 9C_179/2011 • 9C_735/2010
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • appeal concerning affairs under public law • application of the law • child pension • clerk • day • decision • disablement pension • doctor • evaluation • ex officio • examination • expert • federal court • federal insurance court • frauenfeld • full pension • half benefit • incapability to work • income comparison • invalidity insurance office • knowledge • language • lawyer • legal demand • litigation costs • lower instance • minority • neurology • occupational medicine • painter • participant of a proceeding • pause • physical condition • prediction • reformatio in peius • robbery • sanatorium • specialist • spondylodesis • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • thurgau • violation of obligation to register • wheelchair