Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_278/2011

Urteil vom 17. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Mattle.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Peter Beck,

gegen

Gemeinde Bregaglia, Postfach 36, 7606 Promontogno, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger,
Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Reichsgasse 35, 7000 Chur,

weiterer Beteiligter:
V.________.

Gegenstand
Teilrevision Ortsplanung Stampa,

Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Februar 2011
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
5. Kammer.

Sachverhalt:

A.
W.________ war Eigentümer der ca. 657 m² grossen, mit einem Stallgebäude überbauten Parzelle Nr. 1599 am nordöstlichen Rand des Ortsteils Isola, der heute zur Gemeinde Bregaglia (früher Gemeinde Stampa) gehört.

B.
Am 20. November 2007 beschlossen die Stimmberechtigten der damaligen Gemeinde Stampa eine Teilrevision der Ortsplanung, so unter anderem einen "piano generale die urbanizzazione Maloja Est" (Genereller Erschliessungsplan Maloja Ost) sowie einen "piano generale die urbanizzazione Isola/Orden Dora/Plan Concheta" (Genereller Erschliessungsplan Isola/Orden Dora/Plan Concheta), worin alle Langlaufloipen und Winterwanderwege für das Gebiet des Silsersees neu festgelegt wurden. Diesen Plänen zufolge verläuft die von Sils herkommende Langlaufloipe (statt wie zunächst vorgesehen mitten durch Isola) entlang des westlichen Siedlungsrands von Isola, womit die Parzelle Nr. 1599 mit keiner Loipe mehr belastet wird. Parallel zur Langlaufloipe entlang des westlichen Siedlungsrands wurde ein Winterwanderweg festgelegt, über den man Isola umwandern kann. Gemäss dem Generellen Erschliessungsplan Isola/Orden Dora/Plan Concheta ist zudem ein weiterer Winterwanderweg geplant, der vom Weg entlang der Loipe abzweigt und direkt nach Isola führt. Dieser direkt nach Isola führende Winterwanderweg verläuft auf einer Länge von ca. 34 m entlang der östlichen Grenze der Parzelle Nr. 1599.

C.
Eine von W.________ gegen den Generellen Erschliessungsplan Isola/Orden Dora/Plan Concheta erhobene Beschwerde mit dem Antrag, der über die Parzelle Nr. 1599 führende Winterwanderweg sei aus dem Plan zu streichen, wies die Regierung des Kantons Graubünden am 6. Oktober 2009 ab. Gleichentags genehmigte sie den Plan. Eine von W.________ Erben erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 8. Februar 2011 ab.

D.
Hiergegen gelangten die Erben X.________, Y.________ und Z.________ am 9. Juni 2011 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei dem Generellen Erschliessungsplan Isola im Bereich der Parzelle Nr. 1599 die Genehmigung zu verweigern bzw. der vorgesehene Winterwanderweg östlich des Stalles sei zu streichen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 hat das Bundesgericht das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

F.
Die Vorinstanz beantragt unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Regierung des Kantons Graubünden sowie die Gemeinde Bregaglia beantragen die Abweisung der Beschwerde. Mit einem am 10. November 2011 bei der Post aufgegebenen Schreiben sowie mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 hat der weitere Erbe V.________ dem Bundesgericht mitgeteilt, die Beschwerde sei von den Beschwerdeführern ohne sein Einverständnis erhoben worden. Er beantragt sinngemäss, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

G.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 bzw. vom 28. Januar 2012 halten die Beschwerdeführer sinngemäss an der Beschwerde und V.________ an seinem Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Verwaltungsgericht die Festsetzung des entlang der östlichen Grenze der Parzelle Nr. 1599 verlaufenden Winterwanderwegs gemäss Generellem Erschliessungsplan Isola/Orden Dora/Plan Concheta. Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

1.2 Das Recht zur Beschwerdeführung setzt die Partei- und Prozessfähigkeit voraus. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft stehen kraft Zivilrechts (Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB) in einer Rechtsgemeinschaft, aufgrund derer sie grundsätzlich nur zu gemeinsamen Handeln befugt sind. Dies gilt auch für die Erhebung von Beschwerden (sog. notwendige Streitgenossenschaft). Allerdings kann der einzelne Streitgenosse einen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten selbstständig anfechten, wenn das Rechtsmittel darauf ausgelegt ist, eine belastende oder Pflicht begründende Anordnung abzuwenden, und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts einzelner die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Mitglieder nicht zu beeinträchtigen vermag (vgl. BGE 131 I 153 E. 5.3 ff. S. 159 ff.; Urteile 1P.134/1997 vom 23. Juni 1997 E. 3b, in: ZBl 99 [1998], 386 ff. sowie A.30/1986 vom 8. Juli 1987 E. 1d, in: ZBl 89 [1988] 553 ff.).
Die drei Beschwerdeführer sind Mitglieder der Erbengemeinschaft W.________, in deren Eigentum die Parzelle Nr. 1599 steht. Die beiden anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft haben sich an der Beschwerde ans Bundesgericht nicht (mehr) beteiligt. Die Voraussetzungen dafür, dass die drei beschwerdeführenden Erben den vorinstanzlichen Entscheid selbstständig anfechten können, sind indessen erfüllt: Die Beschwerde ist darauf ausgelegt, die Festlegung eines entlang der Parzelle Nr. 1599 verlaufenden Winterwanderwegs abzuwenden und die beantragte Streichung des Winterwanderwegs würde die Interessen der Erbengemeinschaft oder der übrigen Mitglieder nicht beeinträchtigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Eingaben des Erben V.________. Zwar bringt er vor, er sehe die Möglichkeit für einen Tee-/Glühweinstand oder eine andere touristische Nutzung der Liegenschaft. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass sich der Winterwanderweg für den Eigentümer der Parzelle unter den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Umständen wirtschaftlich nutzen liesse, zumal die Liegenschaft gemäss geltendem Zonenplan für den landwirtschaftlichen Gebrauch bestimmt ist.

1.3 Die Beschwerdeführer sind nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Der rechtlich relevante Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung eines Augenscheins abzuweisen ist.

3.
Die Beschwerdeführer schildern den Sachverhalt aus eigener Sicht. Sie rügen indessen nicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt. In tatsächlicher Hinsicht ist somit auf die Feststellungen der Vorinstanz abzustellen (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

4.
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten in den Beschwerdeverfahren vor der Regierung sowie der Vorinstanz vorgebracht, die Gemeinde habe die Führung des Winterwanderwegs über ihre Parzelle statt entlang eines Meliorationswegs deshalb gewählt, um einem Landwirtschaftsbetrieb die Möglichkeit zu belassen, den Meliorationsweg für die Tierhaltung zu benutzen. Weder die Regierung noch die Vorinstanz hätten dazu Stellung genommen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
Die Beschwerdeführer rügen damit eine Verletzung der Begründungspflicht, welche Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) bildet. Diese Rüge erweist sich als unbegründet: Die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügen die Entscheide der Regierung und der Vorinstanz. Die Vorinstanz hat gar ausdrücklich festgehalten, der Einwand, dass mit der streitigen Wegführung ein anderer landwirtschaftlicher Betrieb in Isola in rechtsungleicher Weise bevorzugt werden solle, sei offenkundig haltlos.

5.
Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die vorgesehene Führung des Winterwanderwegs über die Parzelle Nr. 1599 stelle einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) dar.

5.1 Der vorgesehene Winterwanderweg beansprucht einen Teil der Parzelle Nr. 1599. Mit der Festsetzung des Winterwanderwegs im Generellen Erschliessungsplan geht eine Einschränkung der Eigentumsrechte der Beschwerdeführer einher, die nach Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV nur rechtmässig ist, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein muss und dem Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar ist. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und die Verhältnismässigkeit prüft das Bundesgericht bei der Beschränkung von Grundrechten frei (BGE 136 I 197 E. 4.4.1 S. 204 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass für die Festsetzung des Winterwanderwegs eine genügende gesetzliche Grundlage besteht. An einem attraktiven Winterwanderwegnetz im Allgemeinen und an der Linienführung des umstrittenen Winterwanderwegs im Speziellen besteht ein touristisches und damit öffentliches Interesse, was von den Beschwerdeführern ebenfalls nicht bestritten wird. Sie sind aber der Ansicht, der Eingriff sei nicht verhältnismässig.

5.2 Die Beschwerdeführer argumentieren, der Winterwanderweg könne statt über die Parzelle Nr. 1599 über einen Meliorationsweg geführt werden, der im Eigentum der Gemeinde stehe und westlich an der Parzelle Nr. 1599 vorbei führe. Diese Routenführung sei mit keiner Einschränkung von Eigentumsrechten verbunden, weshalb sie vorzuziehen sei.
Die Vorinstanz kam unter anderem gestützt auf den durchgeführten Augenschein zum Schluss, die von der Gemeinde vorgesehene Variante sei für die Wanderer etwas wertvoller als die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene. Aus dem angefochtenen Urteil, dem Entscheid der Regierung vom 6. Oktober 2009 sowie den in den Akten liegenden Plänen geht hervor, dass der umstrittene Winterwanderweg den Wanderern zwischen Sils und Maloja ermöglicht, über eine attraktive Route, nämlich über einen Damm entlang des Fedozbachs, mit etwas erhöhter Aussicht zur Siedlung Isola zu gelangen und diese zu durchqueren. Dagegen wäre die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Route mit einem bogenförmigen (wenn auch kleinen) Umweg verbunden. Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz nach der Durchführung eines Augenscheins die von der Gemeinde vorgesehene Route als für die Wanderer attraktiver eingestuft hat, als die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Route über den Meliorationsweg. Eine für die Beschwerdeführer mildere Massnahme, welche im Hinblick auf den angestrebten Erfolg ebenso geeignet wäre, ist somit nicht ersichtlich.

5.3 Zu prüfen bleibt, ob die Einschränkung in die Eigentumsgarantie für die Beschwerdeführer in Anbetracht ihrer Schwere zumutbar ist.
5.3.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, bis anhin sei die Liegenschaft lediglich im Sommer als Maiensäss genutzt worden. Jedenfalls würden sich aber allfällige Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung in einem minimalen Rahmen bewegen. Beansprucht werde lediglich der östliche Parzellenbereich, nämlich der Damm des Fedozbachs. Zeitlich sei die Beanspruchung des Bodens auf die Wintermonate beschränkt. Die Befürchtung, wonach die Winterwanderer auf der Liegenschaft Unrat liegen lassen würden, ziele ins Leere.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die mit der umstrittenen Wegführung verfolgten öffentlichen Interessen würden ihre privaten Interessen am Verzicht des Winterwanderwegs bzw. an einer anderen Streckenführung nicht überwiegen. Die vorgesehene Route führe am Stall auf der Parzelle Nr. 1599 vorbei. Wanderer könnten den Wanderweg verlassen, um vor dem Stall zu sitzen. Dabei würden sie auch Unrat liegen lassen. Der die Parzelle bewirtschaftende Beschwerdeführer beabsichtige, den Stall künftig auch im Winter zu benutzen. Der geplante Winterwanderweg würde aber eine angemessene Einzäunung von Tieren verunmöglichen und den landwirtschaftlichen Betrieb stören, was vom landwirtschaftlichen Berater des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums Plantahof bestätigt worden sei.
5.3.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der mit der Festsetzung des Winterwanderwegs verbundene Eingriff in die privaten Interessen der Beschwerdeführer relativ gering ist, zumal lediglich ein schmaler Grundstücksstreifen am östlichen Parzellenrand betroffen ist und die Beanspruchung des Bodens überdies auf die Wintermonate beschränkt ist. Dass die Wanderer den Winterwanderweg nicht verlassen, um beim auf der Parzelle Nr. 1599 liegenden Stallgebäude eine Pause einzulegen, liesse sich nötigenfalls mittels eines Hinweisschilds oder eines Zauns verhindern. Soweit es sich bei den Vorbringen zur künftig beabsichtigten landwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft während des Winters nicht ohnehin um unzulässige Noven (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) handelt, vermögen die Beschwerdeführer damit jedenfalls nicht darzutun, inwiefern eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft während der Wintermonate gerade wegen des Winterwanderwegs nicht möglich sein sollte, zumal der Boden zwischen dem Stallgebäude und dem Winterwanderweg wie die übrige Grundstücksfläche nicht beansprucht wird.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in einer Abwägung der entgegenstehenden Interessen zum Schluss kam, das öffentliche Interesse an der Festlegung des Winterwanderwegs bzw. der vorgesehenen Routenführung überwiege die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verzicht auf den Winterwanderweg oder an einer alternativen Routenführung.

5.4 Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer, die Festlegung des Winterwanderwegs gemäss dem Generellen Erschliessungsplan habe einen unrechtmässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie zur Folge, als unbegründet.

6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gemeinde Bregaglia ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Bregaglia, der Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, sowie dem weiteren Beteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_278/2011
Datum : 17. April 2012
Publiziert : 01. Mai 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : Teilrevision Ortsplanung Stampa


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 26 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
ZGB: 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
BGE Register
131-I-153 • 133-I-270 • 134-I-83 • 136-I-197
Weitere Urteile ab 2000
1C_278/2011 • 1P.134/1997
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • gemeinde • erschliessungsplan • bundesgericht • orden • erbe • stall • sachverhalt • erbengemeinschaft • benutzung • privates interesse • eigentumsgarantie • augenschein • grundrechtseingriff • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • eigentum • gerichtskosten • wiese • rechtsanwalt • gerichtsschreiber
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