Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 84/2015
Verfügung vom 17. März 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Linder,
Beschwerdeführer,
gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, c/o AXA Leben AG, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Gegenstandslosigkeit),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2014.
Sachverhalt:
Am 3. Dezember 2012 reichte A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge ein und beantragte die Zusprechung von Leistungen (Invalidenrente, Kinderrente, Beitragsbefreiung).
Am 26. Februar 2014 erhob A.________ beim selben Gericht Klage gegen die AXA Versicherungen AG und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm die aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung geschuldeten Krankentaggelder im Betrag von total Fr. 198'674.-- zuzüglich 5 % Verzugszins ab gewichtetem mittleren Verfall auszuzahlen.
Am 22. Mai 2014 sistierte das kantonale Versicherungsgericht das Verfahren betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren betreffend Krankentaggelder.
Mit Zwischenentscheid vom 19. Juni 2014 stellte das Gericht fest, dass die Forderung des Klägers auf Leistungen aus Zusatzversicherung (Krankentaggelder) bei Klageerhebung nicht verjährt gewesen sei, wogegen die AXA Versicherungen AG am 25. August 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen einreichte.
Mit Zwischenentscheid vom 17. Dezember 2014 verlängerte das kantonale Versicherungsgericht die Sistierung des Verfahrens betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verfahrens betreffend Krankentaggelder, wogegen A.________ am 2. Februar 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben hat.
Mit Urteil 4A 471/2014 vom selben Tag hat das Bundesgericht die Klage vom 26. Februar 2014 wegen Verjährung der geltend gemachten Taggeldforderungen abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Mit dem Urteil 4A 471/2014 vom 2. Februar 2015 ist der Sistierungsgrund im hängigen Prozess betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge weggefallen. Die am selben Tag - vor Eröffnung dieses Erkenntnisses - eingereichte Beschwerde gegen den Sistierungsentscheid vom 17. Dezember 2014 ist somit gegenstandslos.
2.
Der Instruktionsrichter entscheidet als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs (Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
2 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. |
3 | Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
Dem Instruktionsrichter steht beim Entscheid über die Prozesskosten ein weites Ermessen zu. Es ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Es muss bei einer summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben, bei der nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil 4A 364/2014 vom 18. September 2014 E. 3 mit Hinweisen; Matthias Härri, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 21 zu Art. 32
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
2 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. |
3 | Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. |
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe vom 2. Februar 2015 ausdrücklich eine Rechtsverzögerung. Seine diesbezüglichen Vorbringen können nicht als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden, sodass auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre (BGE 135 III 127 E. 1.3 S. 129; Urteil 1B 362/2014 vom 9. Februar 2015 E. 1.3; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 5/05 vom 17. Juli 2006 E. 3.2, in: SVR 2007 BVG Nr. 21 S. 72).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz hat die Verfahrenssistierung im Wesentlichen damit begründet, gemäss Ziff. 20.3 Abs. 3 des Vorsorgereglements verkürze sich die vereinbarte Wartefrist von 24 Monaten betreffend Vorsorgeleistungen bei kürzerer Taggelddauer entsprechend. Damit werde der Anspruchsbeginn von Leistungen aus beruflicher Vorsorge mit jenen aus Krankentaggeldversicherung koordiniert. In Bezug auf den Rentenbeginn sei somit das Ende des Krankentaggeldanspruchs anspruchsbegründend. Über den Beginn der Leistungsansprüche aus beruflicher Vorsorge könne daher erst entschieden werden, wenn der Anspruch auf Leistungen aus Krankentaggeldversicherung rechtskräftig beurteilt sei. Der Erlass eines Teilurteils über den Anspruch des Klägers auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge erst ab dem 25. Monat nach Eintritt einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit erscheine in Anbetracht der unterschiedlichen Positionen der Parteien in praktisch sämtlichen Punkten nicht sinnvoll, da dadurch wahrscheinlich keine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden könne.
3.2.2. Das erstinstanzliche Verfahren in Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten hat einfach und rasch zu sein (Art. 73 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
|
1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 243 Geltungsbereich - 1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken. |
|
1 | Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken. |
2 | Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:91 |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199592; |
b | wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB94 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist; |
d | zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG96; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199397; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199498 über die Krankenversicherung. |
3 | Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6. |
Gegenstand hätten. Die Koordination habe nicht im Rahmen der beiden Gerichtsverfahren stattzufinden, sondern sei bei Auszahlung der Leistungen zu berücksichtigen. In dem Sinne gehe es beim Rentenstreit um eine Leistungszusprache unter Vorbehalt der Koordination, welche sich nach Erledigung beider Prozesse von selbst ergebe.
3.2.3. Sowohl der Standpunkt der Vorinstanz als auch derjenige des Beschwerdeführers können nicht ohne weiteres als klar begründet bzw. unbegründet bezeichnet werden. Darauf braucht indessen nicht weiter eingegangen zu werden: Bei der Prüfung der Frage, ob der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
erst ab dem 25. Monat nach Eintritt einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit befunden werden; die Frage nach dem Leistungsanspruch in den 24 Monaten gemäss Ziff. 20.3 Abs. 3 des Vorsorgereglements wäre erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils über den Krankentaggeldanspruch zu entscheiden. Die beklagte Vorsorgeeinrichtung lehnte den Vergleichsvorschlag ab (Eingabe vom 23. April 2014). Am 22. Mai 2014 sistierte das kantonale Berufsvorsorgegericht (formlos) das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Prozess betreffend Krankentaggelder. Mit Zwischenentscheid vom 19. Juni 2014 stellte die Vorinstanz als Versicherungsgericht fest, dass die Krankentaggeldforderung bei Klageerhebung nicht verjährt gewesen sei. Dagegen erhob der beklagte Versicherer am 25. August 2014 Beschwerde in Zivilsachen. Am 17. November 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung des berufsvorsorgerechtlichen Verfahrens. Dagegen befürwortete die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2014 nach wie vor die Sistierung des Verfahrens, wobei sie den von der Gerichtsleitung ein zweites Mal vorgeschlagenen "Prozess-Vergleich" wiederum ablehnte. Am 17. Dezember 2014 erliess die Vorinstanz den angefochtenen Sistierungsentscheid.
Aufgrund des Verfahrensablaufs kann der Vorinstanz insofern keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, als sie sich um eine vom Beschwerdeführer akzeptierte vermittelnde Lösung bemühte im Sinne der einstweiligen Beschränkung des Prozessthemas (Anspruch des Klägers auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge erst ab dem 25. Monat nach Eintritt einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit). Umgekehrt hätte sich der Beschwerdeführer viel früher gegen die Suspendierung des Verfahrens wehren können und müssen, wenn er der Auffassung war, dass der Ausgang des Krankentaggeldstreits nicht von entscheidender Bedeutung war, spätestens nach dem Zwischenentscheid vom 19. Juni 2014 betreffend die Verjährungsfrage bzw. dessen Anfechtung beim Bundesgericht am 25. August 2014. Bei Beschwerdeerhebung am 2. Februar 2015 war in diesem Verfahren (4A 471/2014) der Schriftenwechsel längst geschlossen und die Parteien hatten sich im Rahmen des Replikrechts am 22. Oktober und 10. November 2014 nochmals geäussert. Es konnte somit mit einem baldigen Urteil gerechnet werden, allenfalls sogar mit einem die Klage abweisenden Endentscheid (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
wenn man eine Rechtsverzögerung bejahen wollte, jedenfalls als diejenige Partei zu betrachten, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat. Er hat daher keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Sodann ist er grundsätzlich auch kostenpflichtig. Praxisgemäss werden jedoch bei selbständigen Rechtsverzögerungsbeschwerden, unter Vorbehalt der Mutwilligkeit, keine Gerichtskosten erhoben.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler