Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 106/2013
Urteil vom 4. März 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 7. Dezember 2012.
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene F.________ meldete sich im November 2002 bei der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung, Umschulung und eine Rente. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse (u.a. Expertise Zentrum X.________ vom 22. Juni 2006) verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügungen vom 10. April 2007 den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente. Die Beschwerde des F.________ gegen die rentenablehnende Verfügung wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. März 2009 ab. Mit Urteil 9C 418/2009 vom 24. August 2009 hob das Bundesgericht dieses Erkenntnis und die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
Mit Verfügung vom 24. November 2011 verneinte die IV-Stelle erneut den Anspruch des F.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung.
B.
Die Beschwerde des F.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. Dezember 2012 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 7. Dezember 2012 sei aufzuheben und ihm eine ganze unbefristete IV-Rente zuzusprechen und es sei festzustellen, dass das kantonale Versicherungsgericht das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt, die lange Verfahrensdauer von über drei Jahren vor der IV-Stelle und dem kantonalen Versicherungsgericht seit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 24. August 2009 verletze seinen verfassungsmässigen Anspruch auf eine beförderliche Behandlung seiner Rechtsmittel nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
1.1 In E. 1 des Urteils 9C 418/2009 vom 24. August 2009 sind die Grundsätze zum Anspruch auf Feststellung (im Dispositiv) einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes, insbesondere im Verwaltungs- und im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in Streitigkeiten des Bundessozialversicherungsrechts und die diesbezüglich (nicht ganz einheitliche) Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts dargelegt worden. Darauf wird verwiesen (vgl. auch Urteil 9C 624/2008 vom 10. September 2008 E. 5.2.1).
1.2 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass das Verwaltungsverfahren nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 24. August 2009 übermässig lange dauerte, dies in Anbetracht, dass die durchzuführenden Abklärungen wenig Zeit in Anspruch nehmen sollten und zudem einen bereits mehr als sieben Jahre zurückliegenden Sachverhalt betrafen. Der Vorbescheid erging erst am 23. August 2011, ohne dass sich aus den Akten Umstände ergäben, die eine beinahe zweijährige Verfahrensdauer zu begründen oder sogar zu rechtfertigen vermöchten. Indessen wäre es dem Rechtsvertreter zuzumuten bzw. der Versicherte aufgrund der aus der prozessualen Sorgfaltspflicht und dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Prinzipien verpflichtet gewesen, viel früher als erstmals in der Mail vom 28. Juni 2011 die IV-Stelle zu einer beförderlichen Erledigung zu mahnen (vgl. BGE 125 V 373 E. 2b S. 375); er durfte nicht zuwarten, um dann die Säumnis nach Erlass der Verfügung vor den Beschwerdeinstanzen zu rügen (Urteil 9C 83/2012 vom 9. Mai 2012 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 25/99 vom 14. Februar 2000 vgl. auch Urteil 12T 2/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 4.3). Unter diesen Umständen ist ein schutzwürdiges Interesse
an der (dispositivmässigen) Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung durch die IV-Stelle zu verneinen. Das vorinstanzliche Verfahren kann nicht als übermässig lang bezeichnet werden.
2.
Die Vorinstanz hat den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 37 % ([Fr. 58'473.- - Fr. 36'742.-]/Fr. 58'473.- x 100 %; Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
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1 | Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213 |
3 | Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. |
2.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist willkürlich, unhaltbar (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 63) und die darauf gestützte Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, namentlich wenn sie den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Das Bundesgericht prüft die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung grundsätzlich nur, soweit sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird. Auf bloss appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung tritt es nicht ein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.2 Das vorinstanzliche Beweisergebnis, die Beibehaltung einer Nebenerwerbstätigkeit im Bereich Finanz- und Versicherungsberatung sei nicht überwiegend wahrscheinlich, stützt sich auf verschiedene Feststellungen, die vom Beschwerdeführer allesamt bestritten werden, indessen letztlich ohne Erfolg:
2.2.1 Es kann zwar nicht gesagt werden, er habe seine im Zeitraum von November 2001 bis (Früh-)Sommer 2002 ausgeübte Tätigkeit bei der B.________ GmbH bis zur Erhebung der (ersten) Beschwerde vom 11. Mai 2007 geradezu verschwiegen. Immerhin hatte er sie nicht erwähnt. Bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdegegnerin indessen sehen müssen, dass gemäss IK-Auszug für den Beschwerdeführer im Zeitraum von Oktober 2001 bis August 2002 von einer Firma C.________ AG auf Erwerbseinkommen Beiträge abgerechnet und bezahlt worden waren. Dabei konnte es sich aufgrund der Akten nicht um Löhne (Provisionen) der D.________ AG handeln, wie auch in E. 3.2.2 des Urteils 9C 418/2009 vom 24. August 2009 festgestellt worden ist. Sie hätte daher diesem Sachverhalt von Amtes wegen nachgehen müssen (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
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1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
fortgesetzt worden war.
Allerdings muss es doch als erstaunlich bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer selber über kein einziges Dokument zu verfügen scheint, aus dem sich zumindest Anhaltspunkte ergeben, die sein Vorbringen stützen, dass er die Tätigkeit bei der B.________ GmbH aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, etwa ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitsattest oder ein Schreiben der Firma, das die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festhält. Er nannte auch keinen Arzt, bei dem er seinerzeit in Behandlung stand und der die gesundheitlich bedingte Aufgabe der Tätigkeit allenfalls hätte bestätigen können. Das offenbare Fehlen solcher Unterlagen ist auch deshalb schwer nachvollziehbar, weil er eine verantwortungsvolle Position inne gehabt hatte. Gemäss der vom Geschäftsführer der B.________ GmbH unterzeichneten «Stufenbestätigung» vom 9. April 2002 war er mit allen Rechten und Pflichten eines Direktors und Geschäftsstellenleiters eingesetzt.
2.2.2 Das Vorstehende wiederum stützt die Feststellung der Vorinstanz, bei der Tätigkeit für die B.________ GmbH habe es sich überwiegend wahrscheinlich um eine leidensadaptierte (körperlich leichte, wechselbelastende) Tätigkeit gehandelt. Dagegen bringt der Beschwerdeführer einzig vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit November 2001 dermassen verschlechtert, dass er seine Arbeitsstelle habe aufgeben müssen. Einen Widerspruch zu den medizinischen Akten macht er nicht geltend, insbesondere nicht, die Gutachter des Zentrums X.________ hätten die ihnen bekannte Tätigkeit im Bereich Finanz- und Versicherungsberatung als unzumutbar bezeichnet. Unter diesen Umständen kann die vorinstanzliche Feststellung, die Tätigkeit für die B.________ GmbH sei dem Rückenleiden angepasst gewesen, nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es sich bei dieser Tätigkeit wie schon bei derjenigen für die D.________ AG lediglich um einen Nebenerwerb handelte. Das Arbeitspensum dürfte somit bedeutend weniger als 100 % betragen haben. Hauptberuflich versah der Beschwerdeführer ein Vollzeitpensum als Schichtführer in einem Baumwollspinnereibetrieb.
2.2.3 Schliesslich durfte die Vorinstanz bei der Beurteilung der Frage nach einer im Gesundheitsfall ausgeübten Nebenerwerbstätigkeit berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit der Anstellung bei der B.________ GmbH keine ähnliche Tätigkeit wieder aufgenommen hatte, wie die Vorinstanz unwidersprochen festgestellt hat. Er macht auch nicht geltend, wenigstens versucht zu haben, eine solche Anstellung zu finden. Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in kaufmännischer Hinsicht und im schriftlichen Ausdruck der deutschen Sprache Defizite aufweist. Allerdings habe er mit seinen Tätigkeiten für die D.________ AG und die B.________ GmbH bewiesen, dass die Deutsch- und Buchhaltungskenntnisse hiefür gar nicht von dermassen grosser Bedeutung gewesen seien und den Geschäftserfolg nicht geschmälert hätten. Diese Erfahrung hätte ihn indessen ermuntern und veranlassen müssen, eine ähnliche (Teilzeit-)Stelle wenigstens zu suchen, was er offenbar nicht getan hat.
2.2.4 Nicht ersichtlich ist, inwiefern Vorinstanz und Beschwerdegegnerin den Abklärungsauftrag gemäss Urteil 9C 418/2009 vom 24. August 2009 in bundesrechtswidriger Weise auf die Frage der leidensangepassten Nebenerwerbstätigkeit ausgedehnt haben sollen und auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei der B.________ GmbH tätig gewesen wäre.
2.3 Nach dem Gesagten verletzt das Ausserachtlassen eines Nebenerwerbs aus einer Tätigkeit im Finanz- und Versicherungsberatungsbereich bei der Ermittlung des Valideneinkommens kein Bundesrecht, uns zwar selbst dann nicht, wenn angenommen wird, der Beschwerdeführer habe die Stelle bei der B.________ GmbH aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben.
3.
Die vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin ist weiter nicht angefochten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. März 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Fessler