Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 28/2015
Urteil vom 17. März 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. Oktober 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1961, arbeitete von November 1990 bis Ende Juli 2000 als Hausdienstangestellte im Spital B.________. Am 28. August 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf Angstzustände, Depression, Schwindel, Kopfschmerzen, Rücken- und Schulterschmerzen, Müdigkeit und Zittern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich traf berufliche und medizinische Abklärungen. Unter anderem holte sie den Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.________, Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie Rehabilitationswesen, der Klinik E.________ vom 6. August 2001 ein. Mit Verfügung vom 25. Januar 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Juli 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent eine ganze Invalidenrente zu.
Das von der IV-Stelle im Jahre 2006 durchgeführte Rentenrevisionsverfahren führte zur Bestätigung des Rentenanspruchs. Im Rahmen der im Sommer 2011 eingeleiteten Revision holte sie unter anderem beim medizinischen Abklärungsinstitut F.________ ein interdisziplinäres Gutachten ein, welches am 18. Mai 2012 erstellt wurde. Gestützt darauf stellte sie im Vorbescheidverfahren die Aufhebung der Rentenleistungen in Aussicht. Zu der von der Versicherten eingereichten Stellungnahme des Dr. med. C.________, Klinik G.________, vom 19. September 2012 äusserten sich die Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts F.________ am 30. Januar 2013. Am 4. März 2013 liess sich Dr. med. C.________ dazu vernehmen. Mit Verfügung vom 30. April 2013 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf den 30. Juni 2013 auf. Zur Begründung führte sie an, die Versicherte sei in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
B.
Mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, weiterhin Rentenleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C 999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1). Der Vorinstanz steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung siehe BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Inwiefern das Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).
2.
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.2. Die Beschwerdeführerin legt letztinstanzlich neu den Austrittsbericht des Sanatoriums H.________ vom 23. September 2014 über einen stationären Aufenthalt vom 15. August bis 15. September 2014 auf. Diesbezüglich werden keine nach Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.
Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.49 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
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1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
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1 | Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213 |
3 | Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
4.
4.1. Prozessthema bildet die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad seit der Rentenverfügung vom 25. Januar 2002 bis zur verfügungsweisen Neuprüfung vom 30. April 2013 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert hat (Art. 17 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
4.2. Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
|
1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |
5.
5.1. Die Vorinstanz bejaht die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
Für den weiteren Verlauf führt die Vorinstanz verschiedene Berichte der die Versicherte behandelnden Ärzte (Dr. med. N.________, Allgemeine Medizin, vom 11. August 2006, Dr. med. C.________, vom 14. September 2006) sowie für die Phase der Rentenrevision die Berichte des Dr. med. N.________ vom 9. August 2011 und des Dr. med. C.________ vom 24. August 2011 sowie das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts F.________ vom 18. Mai 2012 an. Diese Expertise qualifiziert sie als umfassend sowie nachvollziehbar und begründet und misst ihr volle Beweiskraft bei. Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam im psychiatrischen Teilgutachten zum Schluss, es liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.1) vor. Wegen dieses Befundes sei die Versicherte um 20 Prozent in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die ängstlichen und emotionalen instabilen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Laut Gutachter war die in den Akten erwähnte Angst- und Panikstörung nicht mehr nachweisbar. Auch konnte er keine depressive Störung in Gestalt einer mittelschweren bis schweren Episode feststellen. Insgesamt bezeichnete er das psychiatrische
Zustandsbild als wesentlich gebessert. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung bezeichneten die Gutachter - unter Mitberücksichtigung der orthopädischen Diagnosen (chronische Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden rechts ohne radikuläre Symptomatik [ICD-10 M54.2/M79.60], chronisches Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Symptomatik [ICD-10 M54.5]) - körperlich leicht bis mittelschwer belastende, angepasste Tätigkeiten sowie die angestammte Tätigkeit als vollschichtig zumutbar, mit einer Leistungsfähigkeit von 80 Prozent. Gestützt auf dieses Gutachten ging die Vorinstanz im Einklang mit der Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 25. Januar 2002 (dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung) bis zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung am 30. April 2013 wesentlich verbessert habe.
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der Auffassung von Dr. med. O.________, wonach keine Persönlichkeitsstörung vorliege und die depressive Störung nur leichtgradig ausgeprägt sei, könne nicht gefolgt werden, da sie - im Gegensatz zur Beurteilung des die Versicherte behandelnden Dr. med. C.________ - auf einer Momentaufnahme beruhe und dem phasenweisen Verlauf unterschiedlicher Ausprägung der depressiven Symptome nicht Rechnung trage. Ein weiterer Mangel des Gutachtens liege darin, dass der Gutachter die genetische Vulnerabilität und die traumatischen Ereignisse der Versicherten, welche zur Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung geführt hätten, nicht berücksichtigt habe.
5.3.
5.3.1. Entscheidend ist, ob die Vorinstanz auf der Basis des Gutachtens des medizinischen Abklärungsinstituts F.________ gestützt auf die im Zeitpunkt der Begutachtung herrschenden gesundheitlichen Verhältnisse von einer seit der Rentenzusprache eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgehen durfte, ohne in Willkür zu verfallen. Die psychiatrische Exploration durch Dr. med. O.________ umfasst eine ausführliche Anamnese, eine Darstellung der Befunde, eine psychiatrische Beurteilung, eine begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sowie eine Stellungnahme zur abweichenden Beurteilung des Dr. med. C.________. Dass die Begutachtung wesensgemäss nicht auf einer einen längeren Zeitraum abdeckenden Begleitung der Explorandin beruht, spricht nicht grundsätzlich gegen deren Beweiswert (Urteil 9C 24/2008 vom 27. Mai 2008). Sowohl der behandelnde Arzt wie auch der Gutachter gehen von einer rezidivierenden depressiven Störung und damit von einer anhaltenden Erkrankung aus, unterscheiden sich aber bezüglich des Schweregrades. Dr. med. O.________ hält dazu fest, die Versicherte leide seit Jahren an depressiven Verstimmungen, welche sich vor allem in einer chronischen Gereiztheit und einer chronischen
Unzufriedenheit äusserten. Er begründet eingehend, weshalb von einem leichten Verlauf auszugehen ist und weist darauf hin, dass nie eine stationäre psychiatrische Behandlung notwendig war. Eine mittelgradige oder schwere depressive Störung - wie sie insbesondere von Dr. med. C.________ im Arztbericht vom 24. August 2011 diagnostiziert wurde - konnte der Facharzt nicht feststellen. Weiter legt der Gutachter schlüssig dar, dass keine Hinweise auf eine Panikstörung oder eine Angststörung mehr vorliegen würden. Auch eine Persönlichkeitsstörung, welche es der Versicherten verunmöglichen würde, ihre Emotionen und Impulse zu steuern, konnte der Gutachter nicht ausmachen. Da die Beschwerdeführerin früher durchaus in der Lage war, eine geordnete Arbeitsleistung zu erbringen, könne von ihr erwartet werden, ihre chronische Gereiztheit und Aggressivität soweit zu überwinden, dass sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen könne.
5.3.2. Das kantonale Gericht hat sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit der Kontroverse zwischen Dr. med. C.________ und Dr. med. O.________ hinsichtlich der diagnostischen Einordnung des Krankheitsbildes auseinandergesetzt und einleuchtend begründet, weshalb es auf die Einschätzung des Gutachters und nicht auf jene des behandelnden Arztes abgestellt hat. Im angefochtenen Entscheid wird auch dargelegt, weshalb die Einschätzung des Dr. med. C.________ - welcher sich im Übrigen nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert - die Aussagekraft des psychiatrischen Teilgutachtens nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Was das Thema Vulnerabilität und traumatische Ereignisse der Versicherten betrifft, ergibt sich aus der Stellungnahme des Dr. med. O.________ vom 30. Januar 2013, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber zwar die Alkoholabhängigkeit und Gewalttätigkeit des Vaters, nicht aber sexuellen Missbrauch in der Kindheit erwähnt hat. Die Missbrauchsfrage scheint nicht besonders im Vordergrund zu stehen, wurde sie doch in den Berichten des Dr. med. C.________ vom 6. August 2001 und vom 24. August 2011 gar nicht erwähnt. Die Auffassung
des kantonalen Gerichts, wonach die Akten eine zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führende Veränderung des Gesundheitszustandes ausweisen würden, hält vor Bundesrecht stand. Denn aufgrund der Expertise des medizinischen Abklärungsinstituts F.________ kann willkürfrei darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. April 2013 keine gesundheitlichen Probleme mehr hatte, welche zu einer 20 Prozent überschreitenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Erwerbstätigkeit führen. Die abweichende Auffassung des behandelnden Arztes bildet keinen Grund, von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil 9C 24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
6.
Die Vorinstanz erachtet es aufgrund des Gutachtens des medizinischen Abklärungsinstituts F.________ als erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft sowie in jeder anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 80 Prozent arbeitsfähig ist. Gemäss Einkommensvergleich, bei welchem die Vorinstanz für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) vom zuletzt erzielten Lohn und für die Festlegung des Invalideneinkommens von den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ausgegangen ist, ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von gerundet 35 Prozent, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (vgl. Art. 28 Abs. 2

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
7.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Hofer