Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 549/02

Urteil vom 17. März 2003
I. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien
V.________, 1981, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Ursula Reger-Wyttenbach, Weinbergstrasse 72, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 6. Juni 2002)

Sachverhalt:
A.
V.________, geboren 1981, erlitt während der Lehre anfangs 1999 eine rechtsseitige distale Radiusfraktur und am 31. Dezember 1999 ein Supinationstrauma des rechten Fusses, bei dem er sich Bänderverletzungen zuzog. Er musste sich deshalb am 23. Juni 2000 einer Bandplastik-Operation unterziehen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für den Unfall vom 31. Dezember 1999 die gesetzlichen Leistungen und zahlte u.a. ein Taggeld von Fr. 25.65 für die Zeit vom 3. Januar bis 10. August 2000 und von Fr. 108.30 ab 11. August 2000 aus. Im August 2000 schloss V.________ die Lehre als Sanitärmonteur ab und war ab 11. September 2000 als Temporär-Arbeitnehmer im erlernten Beruf tätig, gab diese Stelle jedoch am 17. November 2000 aus gesundheitlichen Gründen auf. Gestützt auf einen kreisärztlichen Bericht vom 30. Mai 2001, worin eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Tätigkeiten angegeben wurde, stellte die SUVA die Taggeldleistungen auf den 31. Mai 2001 ein. Ab dem 14. Juni 2001 bezog V.________ Arbeitslosenentschädigung.

Im Mai 2000 hatte sich V.________ auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Zürich traf nähere Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Juli 2001 berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Handelsschule bis zum KV-Abschluss an der Schule F.________) in der Zeit vom 20. August 2001 bis 11. Juli 2004 zu. Mit Verfügung vom 17. September 2001 setzte sie das während der Dauer der Eingliederungsmassnahme gewährte Taggeld auf Fr. 75.- im Tag fest.
B.
Gegen diese Verfügung beschwerte sich V.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Sache sei zur Neufestsetzung des Taggeldes unter Berücksichtigung des von der SUVA ausgerichteten Taggeldes von Fr. 108.30 an die Verwaltung zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 6. Juni 2002 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ das erstinstanzliche Beschwerdebegehren erneuern.

Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invaliden- und Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. September 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
1    Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
a  an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder
b  in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG157) sind.
2    Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie:
a  Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder
b  an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.
3    Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn:
a  sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder
b  ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.
4    Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
5    Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
Satz 1 IVG hat der Versicherte während der Eingliederung (Art. 8 ff
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
. IVG) Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist. Hatte ein Versicherter bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (Art. 16
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
UVG), so entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Art. 25bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
IVG). Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn die versicherte Person während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 22 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
1    Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
a  an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder
b  in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG157) sind.
2    Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie:
a  Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder
b  an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.
3    Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn:
a  sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder
b  ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.
4    Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
5    Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
Satz 2 IVG (sog. kleines Taggeld) hat (BGE 126 V 287 Erw. 3b).
2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Besitzstandsgarantie von Art. 25bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
IVG auf die Höhe des zuletzt vor der Eingliederung bezogenen Taggeldes; bei lediglich teilweiser Arbeitsunfähigkeit beschränkt sie sich auf das entsprechend gekürzte Taggeld der Unfallversicherung (AHI 1999 S. 45 ff.). Anderseits hat die Invalidenversicherung das Taggeld nicht nur dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung anzupassen, sondern auch spätere Taggelderhöhungen zu berücksichtigen, welche der Unfallversicherer im Hinblick auf die mutmassliche Lohnentwicklung gestützt auf Art. 23 Abs. 7
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 23 Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen - 1 Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.44
1    Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.44
2    ...45
3    Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt.
3bis    Erleiden temporär Angestellte, die eine regelmässige Erwerbstätigkeit auf der Basis eines Rahmen- und eines Einsatzvertrages ausüben, einen Unfall, so ist der im aktuellen Einsatzvertrag vereinbarte Lohn massgebend.46
5    War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben. Diese Bestimmung gilt auch für die freiwillige Versicherung.47
6    Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung der Berufswahl tätigen Personen sowie bei Versicherten, die zur Ausbildung in beruflichen Eingliederungsstätten für Behinderte tätig sind, wird ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tagesverdienst von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ausgegangen.48
7    Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden, so wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt.49
8    Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.
9    Sofern die Folgen eines versicherten Ereignisses eine Berufsausbildung um mindestens sechs Monate verlängern, wird für die Dauer der Verlängerung, längstens aber für ein Jahr, ein Teiltaggeld in der Höhe der Differenz zwischen dem Ausbildungslohn und dem Minimallohn einer ausgelernten Person der entsprechenden Berufsgattung vergütet.50
UVV vorgenommen hätte (BGE 119 V 121). In gleicher Weise ist einer unfallbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes während der Eingliederung Rechnung zu tragen, soweit sie zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt (AHI 1999 S. 49 Erw. 5c). In SVR 2002 IV Nr. 31 S. 102 Erw. 3 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt und festgestellt, dass ein allfälliger Teilerwerb oder Arbeitslosenentschädigungen, die wegen der Eingliederung wegfallen, nicht unter die Besitzstandsgarantie von Art. 25bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
IVG fallen.
3.
Streitig ist, ob das dem Beschwerdeführer für die Dauer der Eingliederungsmassnahme ab 20. August 2001 zustehende Taggeld unter Berücksichtigung der Besitzstandsgarantie von Art. 25bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
IVG festzusetzen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die SUVA die Taggeldleistungen auf den 31. Mai 2001 eingestellt hat.
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Besitzstandsgarantie von Art. 25bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
IVG setze nicht notwendigerweise voraus, dass bis zum Beginn der Eingliederung effektiv Taggelder der Unfallversicherung zur Ausrichtung gelangt seien; erforderlich sei jedoch, dass bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung bestanden habe. So verhalte es sich hier jedoch nicht. Die Einstellung der Taggeldleistungen durch die SUVA sei nicht im Hinblick auf die bevorstehende Eingliederung durch die Invalidenversicherung erfolgt. Auch habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Wartetaggelder der Invalidenversicherung gehabt und vorübergehend Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung bezogen. Es bestehe daher kein relevanter Konnex zwischen den Taggeldleistungen der Unfallversicherung und denjenigen der Invalidenversicherung.
3.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, bereits im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen der Unfallversicherung habe der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung festgestanden. Auch die SUVA sei davon ausgegangen, dass nach der Leistungseinstellung berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung folgten. Schon im Februar 2001 habe er sich im Einvernehmen mit der Berufsberatung der IV-Stelle um eine Ausbildung an der Technischen Schule für Wirtschaftsinformatik bemüht und einen entsprechenden Praktikumsplatz gesucht. Wegen der zahlreichen Absagen habe er sich in der Folge für einen kaufmännischen Lehrgang an der Schule F.________ entschieden, was er der Invalidenversicherung Ende Juni 2001 mitgeteilt habe. Eine Unterstützung durch die IV-Berufsberatung habe nicht stattgefunden. Wäre es ihm gelungen, im März oder April 2001 eine Stelle zu finden, hätte das IV-Taggeld das Unfalltaggeld direkt abgelöst und wäre die Besitzstandsgarantie von Art. 25bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
IVG zur Anwendung gelangt. Allein der Umstand, dass der administrative Ablauf nicht optimal verlaufen sei, dürfe nicht dazu führen, dass er den Anspruch auf Wahrung des Besitzstandes verliere, was insbesondere deshalb stossend wäre, weil
ihm in keiner Weise vorgeworfen werden könne, seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Für die eingetretenen Verzögerungen und die mangelnde Koordination zwischen Unfallversicherung und Invalidenversicherung habe die Beschwerdegegnerin einzustehen. Im Übrigen stelle sich die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf ein Wartetaggeld der Invalidenversicherung, weil im Zeitpunkt der Einstellung des Unfalltaggeldes Eingliederungsmassnahmen subjektiv und objektiv angezeigt gewesen seien.
4.
4.1 Der Anspruch auf Wartetaggeld gemäss Art. 22 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
1    Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
a  an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder
b  in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG157) sind.
2    Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie:
a  Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder
b  an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.
3    Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn:
a  sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder
b  ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.
4    Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
5    Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
IVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
1    Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
2    Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87
3    Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
4    Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88
IVV setzt voraus, dass der Versicherte mindestens zu 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss. Nach der Rechtsprechung ist für den Anspruch auf Wartetaggeld nicht erforderlich, dass über konkrete Eingliederungsmassnahmen bereits entschieden wurde (AHI 1997 S. 172 Erw. 3a). Die versicherte Person muss jedoch auf den Beginn von Eingliederungsmassnahmen und nicht bloss auf Abklärungsmassnahmen warten; zudem müssen Eingliederungsmassnahmen subjektiv und objektiv angezeigt sein (AHI 2000 S. 206). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat sich nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung und einem berufsberaterischen Erstgespräch vom 15. Dezember 2000 selber um einen Berufseinstieg zunächst im Computer- und Werbebereich und später auf dem Gebiet der Personalberatung bemüht. Als sich zeigte, dass seine Bewerbungen mangels genügender kaufmännischer Kenntnisse erfolglos blieben, entschloss er sich, eine dreijährige kaufmännische Ausbildung an der Schule F.________ zu absolvieren. Seinen Angaben zufolge hat er der Invalidenversicherung Ende Juni
2001 hievon Mitteilung gemacht. Am 19. Juli 2001 verfügte die IV-Stelle die Kostenübernahme für die vorgesehene Ausbildung, welche am 20. August 2001 angetreten wurde. Auch wenn die berufliche Eingliederungsmassnahme angezeigt war, kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe in der Zeit ab 1. Juni 2001 auf die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gewartet, weshalb ein Anspruch auf Wartetaggeld entfällt.
4.2 Mit der Bestimmung von Art. 25bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
IVG soll verhindert werden, dass der Bezüger eines UV-Taggeldes nach Antritt einer von der Invalidenversicherung übernommenen Eingliederung mit entsprechendem Taggeld eine leistungsmässige Einbusse erleidet (Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, BBl 1976 III S. 190 und 228). Im Sinne einer Besitzstandsgarantie soll dem Anspruchsberechtigten in der Invalidenversicherung der leistungsmässige Status als Unfallversicherter gewahrt bleiben (BGE 126 V 285 Erw. 2a mit Hinweisen). Definitionsgemäss setzt die Besitzstandsgarantie einen bestehenden Leistungsanspruch voraus, weshalb Art. 25bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
IVG grundsätzlich nur Anwendung finden kann, wenn der Taggeldanspruch der Invalidenversicherung denjenigen der Unfallversicherung unmittelbar ablöst. Massgebend für die Anwendbarkeit von Art. 25bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
IVG ist nach dem Wortlaut des Gesetzes indessen nicht der effektive Bezug von Taggeld der Unfallversicherung, sondern ob der Versicherte "bis zur Eingliederung" ("jusqu'à sa réadaptation"; "fino al momento dell'integrazione") Anspruch auf ein Taggeld gemäss UVG hatte. Die Besitzstandsgarantie kann daher ausnahmsweise auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Taggeldanspruch der
Invalidenversicherung nicht lückenlos an den Bezug des UV-Taggeldes anschliesst. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Taggeldzahlungen der Unfallversicherung zu Recht vor Beginn der Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung eingestellt wurden. Hiezu geht aus den Akten hervor, dass der SUVA bereits anfangs 2001 bekannt war, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Diskussion standen. In einer internen Stellungnahme zu einem Bericht des Orthopäden Dr. med. K.________, vom 5. Januar 2001 verneinte Kreisarzt Dr. med. L.________ die Frage, ob der Versicherte im angestammten Beruf als Sanitärmonteur je wieder voll arbeitsfähig sein werde; des Weitern bejahte er die Frage, ob aus medizinischer Sicht eine Prüfung von Umschulungsmassnahmen angezeigt sei. Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 30. Mai 2001 gelangte er zum Schluss, im erlernten Beruf als Sanitärmonteur gelte der Versicherte seit November 2000 als arbeitsunfähig. Sollte er in diesem Berufsfeld verbleiben wollen, müsste jetzt der Wiedereinstieg angestrengt werden. Dieser hätte sicher sukzessive zu erfolgen, wobei mit Schwierigkeiten zu rechnen sei, weil es sich nicht um ein geeignetes Arbeitsfeld handle. Die vom
Versicherten angestrebte Umstellung auf eine Tätigkeit im Computerbereich sei zu begrüssen. Mit Ausnahme ausgesprochener Schwerarbeit dürfe der Versicherte heute als voll arbeitsfähig eingestuft werden. Die Arbeitsfähigkeit im genannten Umfang sei theoretisch ab sofort gegeben; das Stichdatum werde von der Administration festzulegen sein. Gestützt auf diese ärztliche Beurteilung hat die SUVA die Taggeldzahlungen auf den 31. Mai 2001 eingestellt und den Versicherten an die Arbeitslosenversicherung verwiesen. Die Vorinstanz erachtet diesen Entscheid als zutreffend unter Hinweis darauf, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit nur so lange unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festzusetzen ist, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, die restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen (BGE 115 V 404 Erw. 2; vgl. auch Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
Satz 2 ATSG). Damit bleibt unbeachtet, dass der Beschwerdeführer die restliche Arbeitsfähigkeit nicht ohne vorgängige berufliche Eingliederungsmassnahmen anderweitig zu verwerten vermochte, in welchem Sinne sich auch Kreisarzt Dr. med. L.________ ausgesprochen hatte. Nach den gesamten Umständen hätte jedenfalls Anlass dazu bestanden, die Aufhebung des Taggeldanspruchs
mit dem Beginn der Leistungen der Invalidenversicherung zu koordinieren. In diesem Sinne war wohl auch die Feststellung des Kreisarztes zu verstehen, das Stichdatum sei durch die Administration festzulegen. Die unterlassene Koordination des Taggeldanspruchs darf sich nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken. Der Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich Anspruch auf Festsetzung des Taggeldes unter Berücksichtigung der Besitzstandsgarantie von Art. 25bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
IVG.
4.3 Auf Grund der medizinischen Akten ist allerdings anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2001 in der angestammten Tätigkeit als Sanitärmonteur nicht voll arbeitsunfähig war. Anlässlich der Untersuchung vom 30. Mai 2001 stellte Dr. med. L.________ gegenüber Dezember 2000 eine Besserung der Verhältnisse im Sprunggelenk mit freier Beweglichkeit und guter Belastbarkeit fest und schloss eine sukzessive Wiederaufnahme der Arbeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, unter Ausschluss ausgesprochener Schwerarbeit, nicht aus. Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit im bisherigen Beruf zumindest teilweise arbeitsfähig war und daher ein entsprechend niedrigeres Taggeld bezogen hätte (Art. 17 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 17 Höhe - 1 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
1    Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
2    Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG44, umgerechnet auf den Kalendertag.45
3    ...46
4    Die Höhe des Taggeldes der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c entspricht dem von der Invalidenversicherung ausgerichteten Nettobetrag des Taggeldes.47
UVG). Wie es sich damit verhält, lässt sich auf Grund der vorhandenen Akten jedoch nicht zuverlässig beurteilen und bedarf ergänzender Abklärungen. Weil sich die Besitzstandsgarantie nach dem Gesagten (Erw. 2.2 hievor) bei lediglich teilweiser Arbeitsunfähigkeit auf das entsprechend gekürzte Taggeld der Unfallversicherung beschränkt, ist nicht ausgeschlossen, dass die Besitzstandsgarantie im vorliegenden Fall zu keinem höheren Taggeld führt. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen,
damit sie ergänzende Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im bisherigen Beruf hinsichtlich der Zeit vor Beginn des Anspruchs auf das IV-Taggeld vornehme und über das Massliche des Taggeldanspruchs neu verfüge.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2002 und die Verfügung vom 17. September 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Taggeldanspruch für die Zeit ab 20. August 2001 neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der AHV-Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : I 549/02
Datum : 17. März 2003
Publiziert : 24. Mai 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-129-V-305
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
ATSG: 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
IVG: 8 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
22 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
1    Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
a  an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder
b  in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG157) sind.
2    Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie:
a  Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder
b  an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.
3    Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn:
a  sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder
b  ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.
4    Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
5    Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
25bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
IVV: 18
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
1    Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
2    Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87
3    Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
4    Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88
UVG: 16 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
17
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 17 Höhe - 1 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
1    Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
2    Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG44, umgerechnet auf den Kalendertag.45
3    ...46
4    Die Höhe des Taggeldes der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c entspricht dem von der Invalidenversicherung ausgerichteten Nettobetrag des Taggeldes.47
UVV: 23
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 23 Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen - 1 Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.44
1    Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.44
2    ...45
3    Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt.
3bis    Erleiden temporär Angestellte, die eine regelmässige Erwerbstätigkeit auf der Basis eines Rahmen- und eines Einsatzvertrages ausüben, einen Unfall, so ist der im aktuellen Einsatzvertrag vereinbarte Lohn massgebend.46
5    War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben. Diese Bestimmung gilt auch für die freiwillige Versicherung.47
6    Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung der Berufswahl tätigen Personen sowie bei Versicherten, die zur Ausbildung in beruflichen Eingliederungsstätten für Behinderte tätig sind, wird ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tagesverdienst von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ausgegangen.48
7    Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden, so wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt.49
8    Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.
9    Sofern die Folgen eines versicherten Ereignisses eine Berufsausbildung um mindestens sechs Monate verlängern, wird für die Dauer der Verlängerung, längstens aber für ein Jahr, ein Teiltaggeld in der Höhe der Differenz zwischen dem Ausbildungslohn und dem Minimallohn einer ausgelernten Person der entsprechenden Berufsgattung vergütet.50
BGE Register
115-V-403 • 119-V-121 • 121-V-362 • 126-V-283 • 127-V-466
Weitere Urteile ab 2000
I_549/02
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BBl
1976/III/190
AHI
1997 S.172 • 1999 S.45 • 1999 S.49 • 2000 S.206