[AZA]
I 270/99 Ca

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Berger

Urteil vom 17. März 2000

in Sachen

D.________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt B.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13,
Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,

und

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

A.- Der 1972 geborene D.________ war nach seiner Ein-
reise in die Schweiz im Mai 1993 zunächst als Chauffeur in
der Firma G.________ AG tätig. In seiner Stellungnahme vom
6. Juli 1998 diagnostizierte Dr. med. G.________, Innere
Medizin FMH, seit November 1997 bestehende belastungsabhän-
gige Rückenschmerzen bei kleiner Diskusprotrusion dorsome-
dial L5/S1, und hielt fest, als Lastwagenführer, der beim
Auf- und Abladen helfen müsse, sei sein Patient zur Zeit
sicherlich kaum arbeitsfähig. Seit 8. Februar 1998 setzt
die Arbeitgeberin den Versicherten bei gleich hohem Lohn in
einer rückenschonenden Beschäftigung als Qualitätskontrol-
leur/Disponent ein.
Mit Anmeldung vom 4. Juni 1998 ersuchte D.________ die
Invalidenversicherung um Umschulung auf eine neue Tätig-
keit. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau holte nebst der
Stellungnahme des Dr. med. G.________ vom 6. Juli 1998 die
Auskünfte der G.________ AG vom 15. Juli 1998 ein. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens und in Berücksichti-
gung des Berichtes des Dr. med. G.________ vom 28. Septem-
ber 1998 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Umschulung
ab (Verfügung vom 21. Oktober 1998).

B.- Hiegegen erhob D.________ Beschwerde. Im Rahmen
eines zweiten Schriftenwechsels reichte Dr. med.
T.________, Spezialarzt für physikalische Medizin und Reha-
bilitation FMH, für den Versicherten einen Bericht vom
26. Januar 1999 ein. Die IV-Stelle gab im Verlauf des Ver-
fahrens unter anderem die Stellungnahmen des Dr. med.
T.________ vom 3. November 1998 und des Dr. med. G.________
vom 26. Januar 1999 sowie das Schreiben der G.________ AG
vom 4. Februar 1999 zu den Akten. Die AHV/IV-Rekurskommis-
sion des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab (Entscheid
vom 22. März 1999).

C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheides sei die Umschulung zum Qualitätskontrolleur/Dispo-
nenten zu bewilligen; eventuell sei die Sache zur Neubeur-
teilung an die Rekurskommission bzw. an die Verwaltung
zurückzuweisen. Der Eingabe liegt nebst weiteren Unterlagen
eine Bestätigung der G.________ AG vom 3. Mai 1999 bei.
Während Rekurskommission und IV-Stelle auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, lässt sich
das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Rekurskommission hat die massgebenden ge-
setzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff
(Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), den Anspruch auf Eingliederungsmass-
nahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG) und auf Umschu-
lung auf eine neue Erwerbstätigkeit im Besonderen (Art. 8
Abs. 3 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG) sowie
die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach die den Anspruch
auf Umschulung begründende Invalidität eine bleibende oder
längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraus-
setzt (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen), zutreffend
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

b) Für die Ermittlung des mit dem invalidisierenden
Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch erzielbaren Er-
werbseinkommens kann auf den von invaliden Versicherten
tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden, wenn
- kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine
Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch er-
übrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt,
bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Ar-
beitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen
und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 117 V 18 mit Hin-
weisen).
Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
IVV gehören Lohnbestandtei-
le, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen be-
schränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen
kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgeben-
den Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von
Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da
vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte
Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Ar-
beitsleistung sind (BGE 117 V 18). Bei der richterlichen
Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu beden-
ken, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein eigenes In-
teresse daran haben können, die Bezahlung von Soziallohn zu
behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345
Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung
fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zur
versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsver-
hältnisses in Betracht.

2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdefüh-
rer Anspruch auf Umschulung hat. Dabei stellt sich vorab
die Frage, ob er in einem anspruchsberechtigenden Ausmass
invalid ist.

a) Es ist unbestritten und steht auf Grund der medizi-
nischen Akten fest, dass dem Beschwerdeführer - welcher
laut Diagnose des Dr. med. T.________ vom 3. November 1998
an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links infolge
fortgeschrittener Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1
leidet - die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausge-
übte, mit Auf- und Abladearbeiten verbundene Tätigkeit als
Lastwagenchauffeur für Gemüsetransporte nicht mehr zumutbar
ist (zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Inva-
liditätsbemessung vgl. BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314
Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).

b) Nach Ansicht der Vorinstanz lässt sich trotz der
Umplatzierung des Versicherten im Betrieb der G.________ AG
keine Lohneinbusse verzeichnen, die einen Anspruch auf Um-
schulung begründen würde. Dies schliesst sie aus den Anga-
ben der Arbeitgeberin, wonach der in der neuen Tätigkeit
erzielte Lohn der Arbeitsleistung des Versicherten ent-
spreche.

c) Im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15. Juli 1998
wurde zur Frage, ob der angegebene Lohn der Arbeitsleistung
des Versicherten entspreche, zwar tatsächlich das Feld "JA"
angekreuzt. Allein darauf darf jedoch nicht ohne weiteres
abschliessend abgestellt werden. Erfahrungsgemäss sind sich
die Geschäftsverantwortlichen häufig nicht bewusst, welche
Kriterien bei der Beantwortung dieser Frage zu beachten
sind. Sofern betriebsintern Massnahmen ergriffen werden
können, welche es erlauben, das aus gesundheitlichen Grün-
den eingeschränkte Leistungsvermögen bewährter Angestellter
zu kompensieren, zeigen sich verständnisvolle Arbeitgebe-
rinnen und Arbeitgeber immer wieder bereit, jene trotz
ihrer Behinderung weiterhin bei vollem Lohn zu beschäfti-
gen. Es werden den Betroffenen beispielsweise weitere Mit-
arbeiter zur Seite gestellt, ihr bisheriger Aufgabenbereich
anders eingeteilt oder sie werden gar von der Verrichtung
gewisser Tätigkeiten freigestellt. Vorliegend wies die
G.________ AG in ihrem der Anmeldung zum Bezug von Leistun-
gen der Invalidenversicherung beigelegten Schreiben vom
1. Juni 1998 darauf hin, dass sie den Versicherten weiter-
hin beschäftigen werde, dafür jedoch eine Umschulung drin-
gend notwendig sei. Am 4. Februar 1999 gab sie an, sie
könne den Beschwerdeführer unmöglich in seiner ursprüngli-
chen Funktion einsetzen. Sie müsse ihn jeden Tag schonen
und mit speziell leichten Arbeiten beauftragen. Mit Bestä-
tigung vom 3. Mai 1999 führte sie aus, zufolge des Gesund-
heitszustandes ihres Mitarbeiters habe sie diesen nicht
mehr in seiner ursprünglichen Funktion als Chauffeur ein-
setzen können. Da er jedoch seit acht Jahren stets treue
Dienste geleistet und sehr gute Leistungen erbracht habe,
sehe sie sich moralisch verpflichtet, ihn in einer körper-
lich weniger belastenden Funktion weiterzubeschäftigen und
ihm die Ausbildung zum Qualitätskontrolleur zu ermöglichen.
In der Einarbeitungszeit habe sein Lohn nicht der Arbeits-
leistung entsprochen. Weil er die neue Tätigkeit allerdings
mit viel Elan ausübe, könne er laufend geschult werden. So
habe er Pilz- und Computerkurse absolvieren und die Ausbil-
dung zum eidgenössisch diplomierten Früchte- und Gemüsespe-
zialisten anfangen können. Mit Blick auf diese Angaben ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Um-
platzierung im bisherigen Betrieb zumindest während der
Einarbeitung einen Lohn bezog, der über der tatsächlich von
ihm erbrachten Leistung lag und damit einen Soziallohnan-
teil enthielt. Hinweise auf das allfällige Vorhandensein
einer Soziallohnkomponente ergeben sich bereits aus den
Berichten der Dres. med. G.________ (vom 6. Juli 1998) und
T.________ (vom 3. November 1998 und 26. Januar 1999), in
welchen wiederholt das Entgegenkommen der Arbeitgeberin und
insbesondere deren Förderung der Eingliederung durch die
Ermöglichung von Kursbesuchen erwähnt wird.

d) Allein gestützt auf die vorhandenen Unterlagen
lässt sich allerdings die Höhe des Soziallohnanteiles nicht
feststellen. Es drängt sich deshalb eine Befragung der per-
sonalverantwortlichen und der mit der Einteilung und Durch-
führung der verschiedenen Tätigkeiten betrauten Person in
der G.________ AG über die Ausgestaltung des Arbeitsver-
hältnisses sowohl in der Zeit vor als auch nach Eintritt
des Gesundheitsschadens bis zum Erlass der ablehnenden Ver-
fügung (21. Oktober 1998; vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit
Hinweisen) an Ort und Stelle auf, welche von der Verwaltung
vorzunehmen ist. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen
Entscheid wird sich erst dann herausstellen, inwieweit die
vom Beschwerdeführer in den Jahren 1988 bis 1990 in
X.________ absolvierte und mit dem Fähigkeitsausweis abge-
schlossene Transport- und Speditionslehre seine Einsatz-
und Erwerbsmöglichkeiten nach Eintritt des Gesundheitsscha-
dens zu verbessern vermochte. Gestützt auf die Ergebnisse
dieser Abklärung wird die IV-Stelle zu beurteilen haben, ob
die allfällige Erwerbseinbusse das geforderte Mass von un-
gefähr 20 % erreicht. Trifft dies zu und sind auch die
übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat die Invali-
denversicherung Umschulungsleistungen zu erbringen.

3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
OG). Dem
Prozessausgang entsprechend steht dem anwaltlich vertrete-
nen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.

in Verbindung mit Art. 135
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde werden der Entscheid der AHV/IV-Rekurskomis-
sion des Kantons Thurgau vom 22. März 1999 und die
Verwaltungsverfügung vom 21. Oktober 1998 aufgehoben,
und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Thur-
gau zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklä-
rung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf
Umschulung neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat dem Beschwerde-
führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-
sicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-
len.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-
mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des
Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversiche-
rung zugestellt.

Luzern, 17. März 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_270/99
Date : 17. März 2000
Published : 04. April 2000
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : -


Legislation register
IVG: 4  8  17
IVV: 25
OG: 134  135  159
BGE-register
104-V-90 • 105-V-156 • 110-V-273 • 114-V-310 • 115-V-133 • 117-V-8 • 121-V-362 • 124-V-108
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