Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8F 14/2020

Urteil vom 17. Februar 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Dezember 2014 (8C 494/2014).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1979, hatte am 20. November 2011 einen Autounfall erlitten (Frontalkollision) und sich dabei Verletzungen an beiden Beinen sowie am linken Arm zugezogen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), bei der er für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, sprach ihm mit Verfügung vom 15. April 2013 und Einspracheentscheid vom 3. Juli 2013 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu. Die in dieser Sache erhobenen Beschwerden wiesen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Mai 2014 und das Bundesgericht mit Urteil 8C 494/2014 vom 11. Dezember 2014 ab.

A.b. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente am 8. Mai 2013 sowie, nach Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht zu weiteren Abklärungen und Einholung eines Untersuchungsberichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes, erneut mit Verfügung vom 19. Juli 2016. Das Sozialversicherungsgericht bestätigte die Letztere mit Entscheid vom 31. Oktober 2016. Es erachtete eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit (zufolge einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer depressiven Symptomatik) als nicht ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C 839/2016 vom 12. April 2017 teilweise gut und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

B.
A.________ ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 8C 494/2014 unter Berufung auf das von der Vorinstanz im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholte Gerichtsgutachten des Universitätsspitals Basel, asim, vom 10. August 2020 mit Bescheinigung psychischer Beschwerden, die eine Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zuliessen. Er beantragt die Zusprechung der ihm unfallversicherungsrechtlich zustehenden Invalidenrente und Integritätsentschädigung.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Auch die Letztgenannten müssen also bereits vor dem zu revidierenden Urteil (beziehungsweise bis zum Zeitpunkt, da sie im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätten eingebracht werden können) bestanden haben (BGE 143 III 272 E. 2.2 S. 275 f.; Urteile 8F 10/2019 vom 29. August 2019 E. 1.3; 8F 3/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.3; 8F 9/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.2). Die neuen Beweismittel haben im Übrigen nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern vielmehr der Sachverhaltsermittlung zu dienen. Es genügt daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet. Vielmehr bedarf es Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; Urteil 9F 3/2020 vom 11. März 2020 E. 1.2 i.f., je mit Hinweisen).

2.

2.1. Mit Urteil 8C 494/2014 vom 11. Dezember 2014 bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der für die Haftung des Unfallversicherers erforderliche, gesondert zu prüfende adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 20. November 2011 nicht gegeben sei. Es handelte sich bei der erlittenen Frontalkollision um ein Ereignis im eigentlich mittleren Bereich und von den dabei praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien war lediglich eines (körperliche Dauerschmerzen) erfüllt, die Adäquanz daher praxisgemäss zu verneinen (E. 4 mit Hinweis auf BGE 115 V 133 E. 6c S. 140).

2.2. Der Gesuchsteller macht geltend, in dem zu revidierenden Urteil seien unfallkausale psychische Beschwerden unbeachtet geblieben. Diese könnten gestützt auf das asim-Gutachten vom 10. August 2020 und den vorinstanzlichen Entscheid vom 23. Oktober 2020 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, mit dem das kantonale Gericht die Expertise als voll beweiskräftig anerkannt habe, als ausgewiesen gelten. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall vom 20. November 2011 sei erneut zu prüfen und entgegen dem bundesgerichtlichen Urteil 8C 494/2014 vom 11. Dezember 2014 zu bejahen.

2.3. Das vom Revisionsgesuchsteller eingereichte Beweismittel wurde nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 11. Dezember 2014 verfasst. Es handelt sich somit um ein unzulässiges echtes Novum. Eine Revision gestützt darauf ist bereits aus diesem Grund ausgeschlossen (oben E. 1). Der Gesuchsteller verkennt zudem, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 8C 494/2014 die Beurteilung der Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhangs allfälliger psychischer Beschwerden zu dem am 20. November 2011 erlittenen Autounfall durch das kantonale Gericht (nach Massgabe von BGE 115 V 133) ausdrücklich bestätigte (E. 4.2). Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 i.f. S. 117; SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141, 8C 833/2016 E. 5.2; Urteil 8C 608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 6.3 i.f.). Inwiefern die geltend gemachten neuen sachverhaltlichen Erkenntnisse zum psychischen Gesundheitszustand auch eine neue Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtfertigen sollen, ist nicht erkennbar, geschweige denn dargetan. Das Bundesgericht erwog gestützt auf die damals vorliegenden Akten darüber hinausgehend, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit (E. 4.2 i.f.; E. 3.1). Es wird im Revisionsgesuch
nicht substanziiert dargelegt, inwiefern diese Frage für den Zeitpunkt, der für die richterliche Überprüfung im Urteil 8C 494/2014 massgeblich war (Einspracheentscheid vom 3. Juli 2013), gestützt auf das asim-Gutachten vom 10. August 2020 anders zu beurteilen gewesen wäre.

3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Februar 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8F_14/2020
Date : 17. Februar 2021
Published : 07. März 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


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BGG: 65  66  123
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