Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 3/2021
Urteil vom 17. Februar 2021
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter,
2. Zivilgerichtspräsidentin Eva Senn,
Zivilgericht Basel-Stadt,
3. Eva Bachofner, Gerichtsschreiberin, Zivilgericht Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 19. November 2020 (BEZ.2020.55).
Erwägungen:
1.
Mit Klage vom 15. Juni 2015 beantragte A.________ (Beschwerdeführerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt, die B.________ AG sei zu verurteilen, ihr Fr. 645'601.-- nebst Zins zu bezahlen und ihr ein Arbeitszeugnis auszustellen. Mit Eingaben vom 6. und 11. Mai 2020 sowie vom 20. Juni 2020 stellte A.________ Ausstandsgesuche gegen die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin Eva Senn sowie die Gerichtsschreiberin Eva Bachofner. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2020 wies das Zivilgericht die Ausstandsbegehren ab.
A.________ reichte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein und beantragte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Ausserdem sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis sie wieder eine anwaltliche Vertretung gefunden habe.
Mit Verfügung vom 19. November 2020 wies der Präsident des Appellationsgerichts das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Sistierungsgesuch ab.
A.________ hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 31. Dezember 2020 (Postaufgabe am 4. Januar 2021) erklärt, diese Verfügung mit Beschwerde anzufechten, und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2021 wurde der Beschwerde mangels Erfolgsaussichten keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 verlangte A.________ den Ausstand der Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sowie von Bundesrichterin Christina Kiss. Beim Entscheid über dieses Ausstandsbegehren hätten die "Mitarbeitenden" der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ihrerseits in den Ausstand zu treten. Ferner habe eine Mitarbeiterin der Bundesgerichtskanzlei "wegen Überschreitung ihrer amtlichen Kompetenz und wegen Verletzung ihrer Amtspflichten zum Vorteil der Beklagten und weiterer Gegenparteien ihre Aufgaben im vorliegenden Verfahren abzugeben". Sämtliche Amtshandlungen, an welchen die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung und die betreffende Mitarbeiterin der Bundesgerichtskanzlei mitgewirkt hätten, seien aufzuheben und zu wiederholen. Überdies sei diesen Ausstandsbegehren die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Zur Begründung ihrer Ausstandsbegehren stützt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die bundesgerichtliche Präsidialverfügung vom 7. Januar 2021, mit der ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde. So stört sie sich etwa daran, dass es sich um einen "1.5 Zeiler" gehandelt habe und die Verfügung einzig von einer Mitarbeiterin der Bundesgerichtskanzlei unterzeichnet worden sei. Dies sei ein "Trick", um die Veröffentlichung dieses "Urteils" zu verhindern und mit dem die "groben Rechtsverletzungen in diesem 'Urteil' [...] kaschiert" werden sollen. Insbesondere werde die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung, in deren Auftrag die Verfügung ergangen sei, nicht namentlich erwähnt, wohl weil es ihr "zu heikel" sei und sie befürchten müsse, für das "Urteil" belangt zu werden. Überhaupt hätte der Verfügung - da damit "gegen frühere Entscheide des Bundesgerichts entschieden" werde - die "Vereinigung der betroffenen Abteilungen" des Bundesgerichts zustimmen müssen. Das "Urteil" sei der Kostenvorschussverfügung vom 7. Januar 2021 "in rechtswidriger Weise untergejubelt" worden und "nichtig". Das Bundesgericht versuche, sie (die Beschwerdeführerin) von der Bezahlung des Kostenvorschusses abzuhalten,
damit auf die Beschwerde "im vereinfachten Verfahren" nicht eingetreten werden könne. Damit erledige das Bundesgericht "zwei weitere Fliegen mit derselben Klappe". Ein solches Vorgehen sei "unfair". Bereits im sie betreffenden Urteil 4A 63/2020 vom 3. März 2020 habe die (damalige) Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung "gravierende Rechtsverletzungen zum Vorteil der Beklagten und der weiteren Gegenparteien" begangen.
Soweit die Beschwerdeführerin den Ausstand einer Mitarbeiterin der Bundesgerichtskanzlei verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gerichtspersonen im Sinne von Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren; |
c | mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; |
d | mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; |
e | aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. |
2 | Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. |
Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend. Unzulässig sind namentlich Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren beziehungsweise untauglichen Motiven begründet werden (vgl. auch Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: |
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1 | Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren; |
c | mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; |
d | mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; |
e | aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. |
2 | Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. |
Ein Vorgehen nach Art. 37
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand. |
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1 | Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand. |
2 | Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden. |
3 | Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können. |
3.
3.1. Bei der angefochtenen Verfügung des Appellationsgerichts, mit dem über die aufschiebende Wirkung und die Sistierung des kantonalen Beschwerdeverfahrens entschieden wurde, handelt es sich um einen Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
3.2. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Einen solchen Nachteil tut die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar. Sie unterbreitet dem Bundesgericht einlässlich ihre Sicht der Dinge in Bezug auf die bisherige Verfahrensgeschichte und beklagt zahlreiche Rechtsverletzungen, unter Hinweis auf verschiedene Gesetzes-, Verfassungs- und Konventionsbestimmungen. Daraus leitet sie zahlreiche "Nachteile" ab, die "sogar zu Unrecht zur Abweisung der Klage führen können". Inwiefern die behaupteten Nachteile rechtlicher Natur wären und überdies selbst durch einen - für die Beschwerdeführerin günstigen - Endentscheid nicht mehr behoben werden können, zeigt sie dagegen nicht in nachvollziehbarer Weise auf.
4.
Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2021
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Stähle