Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 858/2008
Urteil vom 17. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 10. September 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene S.________ ist von Beruf Koch. Seit 1976 gehört er als Berufsunteroffizier dem Instruktionskorps der Schweizerischen Armee an. Am 21. April 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle, die u.a. die Akten der Militärversicherung beizog, stützte sich im Wesentlichen auf die Einschätzung von deren Kreisarzt Dr. med. R.________ aufgrund der Untersuchung vom 31. März 2006. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 sprach die Militärversicherung S.________ ab 1. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Invalidenrente von Fr. 5126.- im Monat zu. Am 2. Juli 2007 gewährte die IV-Stelle Bern S.________ ab 1. August 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % verfügungsweise eine halbe Invalidenrente. Mit einer weiteren Verfügung vom 29. August 2007 sprach sie dem Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. September 2005 bis 31. Juli 2007 ebenfalls eine halbe Invalidenrente zu.
B.
Die gegen die Verfügungen der IV-Stelle eingereichten Beschwerden, mit welchen S.________ deren Aufhebung und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hatte beantragen lassen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Vereinigung der beiden Verfahren ab (Entscheid vom 10. September 2008).
C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. August 2007 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten.
Während die IV-Stelle unter Verzicht auf eine Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde schliesst, sieht das Bundesamt für Sozialversicherungen von einer Stellungnahme ab.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
In BGE 126 V 288 E. 2d S. 293 f. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung an der hinsichtlich der Invaliditätsbemessung koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffs in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen festgehalten. Zwar dürfen sich Sozialversicherungsträger nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen. Indessen geht es auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt wird. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden. Unter bestimmten Umständen (siehe die Aufzählung der Gründe in BGE 126 V 288 E. 2b S. 292 und E. 2d S. 294) kann auch von einer rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers abgewichen werden. In BGE 133 V 549 E. 6.2-6.4 S. 554 ff. hat das Bundesgericht alsdann eine solche
Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung insbesondere mit der Begründung verneint, dass die Bemessung der Unfallversicherung im Gegensatz zur Invalidenversicherung lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen berücksichtigt.
Diese Begründung gilt im Verhältnis zwischen Militärversicherung und Invalidenversicherung nicht. Es besteht daher kein Anlass, soweit es um die Invaliditätsbemessung von Militärversicherung und Invaliditätsversicherung geht, ebenfalls von der in BGE 126 V 288 im Ergebnis weitgehend bestätigten Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherers für den anderen abzuweichen, soweit allein Gesundheitsschäden in Frage stehen, für welche die Militärversicherung die Bundeshaftung anerkennt. Dies bedeutet, dass eine rechtskräftige Invaliditätsschätzung der Militärversicherung als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung zu werten und als solches in den Entscheidungsprozess der später verfügenden Invalidenversicherung miteinzubeziehen ist, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 288 E. 2d S. 293 f. mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Unfall- und Invalidenversicherung dargelegt hat. Eine in Rechtskraft erwachsene Rentenverfügung der Militärversicherung als massgeblich zu erachten hat die IV-Stelle namentlich in Konstellationen wie der vorliegenden, in welchen sämtliche Gesundheitsschäden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auch in der Militärversicherung für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades zu berücksichtigen sind.
3.
Die Vorinstanz ist an sich ebenfalls von einer solchen Bindungswirkung ausgegangen. Im Ergebnis hat sie indessen den Invaliditätsgrad frei geprüft. Ausschlaggebend ist die Frage, ob der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % hat (wie die Vorinstanz angenommen hat) oder aber bloss 80 %, wovon der Kreisarzt der Militärversicherung und in der Folge dann auch die Militärversicherung ausgegangen sind. Der Unterschied in der Betrachtungsweise liegt darin begründet, dass der Kreisarzt einen Tag pro Woche für Therapie und Erholung zugestanden hat, wogegen die Vorinstanz erwogen hat, eine besondere Therapie- und Erholungsbedürftigkeit sei nicht ausgewiesen. Diese Beurteilung wäre kaum zu beanstanden, wenn sie im Rahmen einer freien Prüfung erfolgte. Doch ist auch die Annahme der Militärversicherung eine vertretbare Ermessensausübung, so dass sich angesichts der dargelegten Rechtsprechung eine abweichende Beurteilung für die Invalidenversicherung nicht rechtfertigt.
Da somit im vorliegenden Fall keine Gründe zu erkennen sind, die ausnahmsweise ein Abweichen von der rechtskräftigen Invaliditätsschätzung der Militärversicherung gemäss Verfügung vom 5. Dezember 2006 nahe legen, ist auch für die Belange der Invalidenversicherung von einem Invaliditätsgrad von 63 % auszugehen. Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung, die ihm antragsgemäss erst ab 1. August 2007 auszurichten ist, weil das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
4.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. September 2008 und die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Juli 2007 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Bern auferlegt.
3.
Die IV-Stelle Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer