Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 24/2008

Sentenza del 17 febbraio 2009
I Corte di diritto pubblico

Composizione
Giudici federali Féraud, presidente,
Fonjallaz, Eusebio,
cancelliere Crameri.

Parti
Dipartimento federale dell'ambiente, dei trasporti e delle comunicazioni, Ufficio federale dello sviluppo territoriale, 3003 Berna,
ricorrente,

contro

Comunione ereditaria fu X.________, 6512 Giubiasco, rappresentata da Y.________,
e patrocinata dall'avv. Fabio Abate,
opponenti,
Z.________,
Municipio di Giubiasco, Piazza Grande 1, 6512 Giubiasco,
Consiglio di Stato del Cantone Ticino, Residenza governativa, 6500 Bellinzona.

Oggetto
licenza edilizia (aperture nella facciata di una stalla),

ricorso in materia di diritto pubblico contro la sentenza emanata il 28 novembre 2007 dal Tribunale cantonale amministrativo.

Fatti:

A.
Il 20 settembre 2006 X.________, in seguito deceduto, aveva chiesto al Municipio di Giubiasco il permesso di modificare le aperture della facciata sud della sua stalla-fienile, sita nella zona agricola. Alla domanda si è opposto il vicino Z.________. L'opponente sosteneva che i prospettati lavori perseguirebbero lo scopo di adibire la stalla, ormai in disuso, non più all'allevamento di bovini bensì a pensione per cavalli con relativo maneggio, avviando in tal modo un'attività commerciale non conforme alla zona agricola. Il Municipio, raccolto il preavviso favorevole del Dipartimento del territorio, ha respinto l'opposizione del vicino e ha rilasciato il permesso richiesto alla comunione ereditaria fu X.________.

B.
Adito dall'opponente, il Consiglio di Stato, con decisione del 26 giugno 2007, ha confermato la decisione municipale, rilevando che la trasformazione delle finestre in porte di accesso, come pure l'allevamento futuro di cavalli al posto di bovini, non cambierebbe la destinazione agricola della stalla. Con giudizio del 28 novembre 2008, il Tribunale cantonale amministrativo ha respinto un ricorso del vicino.

C.
Avverso questa sentenza l'Ufficio federale dello sviluppo territoriale (ARE) del Dipartimento federale dell'Ambiente, dei trasporti, dell'energia e delle comunicazioni (DATEC) presenta un ricorso in materia di diritto pubblico al Tribunale federale. Chiede, in via principale, di annullarla e di respingere la domanda di costruzione e, in via subordinata, di rinviare gli atti alla Corte cantonale per nuovo giudizio nel senso dei considerandi.

La comunione ereditaria fu X.________ chiede di respingere il ricorso, il Municipio di Giubiasco e il Consiglio di Stato si rimettono al giudizio del Tribunale federale, il Dipartimento del territorio non ha formulato particolari osservazioni, limitandosi a precisare che si tratterrebbe di interventi di minore importanza. La Corte cantonale si riconferma nell'impugnata decisione, rilevando che la vertenza non avrebbe quale oggetto un cambiamento di destinazione della stalla. Z.________ propone l'accoglimento del ricorso.

Diritto:

1.
1.1 Il ricorso in materia di diritto pubblico contro una decisione finale dell'ultima istanza cantonale, che ha confermato il rilascio di una licenza edilizia a terzi, è ammissibile sotto il profilo degli art. 82 lett. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 86 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lett. d, 90 e 100 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
LTF (DTF 133 II 409 consid. 1.1).

1.2 La legittimazione del ricorrente è pacifica (art. 89 cpv. 2 lett. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
LTF in relazione con l'art. 48 cpv. 4
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 48 Aufgaben und Kompetenzen des ARE - 1 Das ARE nimmt zu raumwirksamen Vorhaben des Bundes Stellung.
1    Das ARE nimmt zu raumwirksamen Vorhaben des Bundes Stellung.
2    Es erarbeitet Grundlagen für die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes, für die Zusammenarbeit mit den Kantonen und für die Förderung der Raumplanung in den Kantonen.
3    Es leitet das vom Bundesrat eingesetzte bundesinterne Koordinationsorgan.
4    Es ist im Bereich der Raumplanung zur Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt.76
OPT; RS 700.1).

2.
2.1 Il Tribunale cantonale amministrativo ha rilevato che la domanda di costruzione tende a modificare le aperture della facciata della stalla-fienile allo scopo di trasformarle in porte d'accesso per agevolare la circolazione degli animali. Ciò non permetterebbe tuttavia di concludere che gli istanti intenderebbero avviare un'attività commerciale insediando sul fondo una pensione per cavalli con maneggio, cambiando in tal modo la destinazione agricola della stalla, ritenuto che la licenza edilizia è stata rilasciata esclusivamente per modificare le aperture della stalla e non per altri motivi. Il Dipartimento del territorio ha accertato che una terza persona era intenzionata a riprendere la gestione dell'azienda agricola con sufficiente base foraggiera per allevare cavalli, ciò che escluderebbe per il momento i timori addotti dal vicino.

D'altra parte, secondo i giudici cantonali, il fatto di allevare equini al posto di bovini non significherebbe ancora che la destinazione agricola della stalla verrebbe mutata, spettando comunque al Municipio verificare eventuali abusi, accertando, se del caso, l'insediamento illecito di un'attività di addestramento e di commercio di cavalli. Essi hanno quindi ritenuto che, allo stato attuale delle cose, nessuna norma di diritto pubblico si opporrebbe alla realizzazione dei previsti lavori.

2.2 Il ricorrente rileva che gli interventi alle aperture della facciata della stalla, ritenuti conformi alla zona agricola dalle autorità cantonali, sono stati autorizzati in applicazione degli art. 16a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
LPT (RS 700) e 34 OPT. Detta conformità si fonderebbe sul fatto che una terza persona sarebbe intenzionata a riprendere la gestione dell'azienda agricola. Al dire del ricorrente, parrebbe tuttavia che questa persona finora non avrebbe svolto alcuna attività in ambito agricolo, ma che opererebbe nel settore dell'ippica. Si sarebbe quindi in presenza di un accertamento insufficiente dei fatti. La decisione impugnata non conterrebbe inoltre una motivazione sufficiente per il rilascio della richiesta autorizzazione. Il ricorrente fa poi valere, richiamando le direttive "Cavallo e pianificazione del territorio", da lui edite unitamente al DATEC, che non sarebbe stato accertato se la prospettata attività costituisca un'attività agricola, presupposto indispensabile per il rilascio di un'autorizzazione ai sensi dell'art. 34
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
OPT. Rileva la difficoltà della gestione con successo di un allevamento di cavalli e ricorda che molte persone desiderano tenerli nella zona agricola. Insiste quindi sull'importanza di fissare, fin dall'inizio,
requisiti severi per il rilascio di autorizzazioni che consentino la tenuta di cavalli.
Nella fattispecie tali criteri non sarebbero adempiuti, già per la mancanza di un piano aziendale: la semplice affermazione che qualcuno sia intenzionato a gestire una siffatta azienda non sarebbe sufficiente, anche perché nel parere positivo dell'Ufficio del veterinario cantonale non si trova alcun elemento riferibile alla tenuta di cavalli. Neppure la questione del bisogno e dell'idoneità attuali di utilizzare la stalla per l'allevamento di bovini sarebbe stata esaminata. L'Ufficio ricorrente sostiene infine che qualora fossero previste o necessarie ulteriori modifiche costruttive interne o esterne, il progetto dovrebbe essere valutato nel suo complesso, nel quadro di un'unica procedura.

2.3 La comunione ereditaria opponente rileva che gli interventi litigiosi né comportano una modifica essenziale dell'aspetto esteriore della stalla né un aumento di volumetria. Adduce che le autorità cantonali avrebbero respinto i ricorsi del vicino, che vedeva il progetto litigioso quale preludio a un cambiamento di destinazione della stalla, per evitare un puro processo alle intenzioni. Precisa che, dopo il decesso di X.________, ha deciso di alienare la proprietà: in seguito all'interesse manifestato da una persona intenzionata a intraprendere un'attività di carattere agricolo sono state avviate trattative, non ancora concretizzate con il trapasso di proprietà. Avrebbe quindi deciso di adattare la vetusta stalla a nuove, tuttavia non meglio precisate, esigenze, dettate da una gestione agricola del fondo che potesse considerare anche l'allevamento di equini. Le previste aperture sarebbero conformi alla destinazione agricola della stalla ed eviterebbero alle mucche di utilizzare lo stesso passaggio e la stessa entrata a disposizione degli autoveicoli, ciò che costituirebbe un'esigenza plausibile del progetto litigioso. Anche ulteriori terzi, di per sé interessati a iniziare un allevamento di cavalli, potrebbero nondimeno mutare
idea, motivo per cui non occorrerebbe necessariamente esprimersi sull'ipotetica futura utilizzazione della stalla. Sostiene infine che, in concreto, non sarebbe necessario applicare l'art. 34
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
OPT e ancor meno le direttive invocate dal ricorrente, poiché essa potrebbe eseguire i lavori litigiosi "affinché qualsivoglia contadino possa beneficiare di un'utilizzazione più razionale [della stalla] anche in presenza della tenuta di bovini", accennando comunque all'ipotesi di una futura gestione dell'azienda agricola consistente nell'allevamento di cavalli.

3.
3.1 Se è vero, come rilevato dagli opponenti, che l'atto di ricorso non brilla certo per completezza, è pure vero, come si vedrà, che si è in presenza di un accertamento manifestamente carente dei fatti, ciò che impedisce di verificare se il diritto federale sia stato applicato correttamente.

3.2 Come già rilevato, nella domanda di costruzione l'istante aveva precisato che lo scopo delle nuove aperture era quello di agevolare la circolazione degli animali. In tale contesto giova tuttavia ricordare che, secondo quanto accertato dal Comune, dall'ultimo censimento la stalla risultava vuota. Nel richiesto complemento di informazione del 10 novembre 2006, gli eredi hanno dichiarato di voler allevare 10/12 equini. In una lettera 24 ottobre 2006 del loro legale alla Sezione dell'agricoltura, essi avevano poi trasmesso una tabella riassuntiva dei fondi attualmente a disposizione di terzi destinati alla nuova affittuaria: questione ulteriormente non più approfondita. Nella decisione del 26 giugno 2007, il Consiglio di Stato ha stabilito, in maniera del tutto generica, che la modifica da allevamento bovino in uno agricolo di cavalli non integrerebbe gli estremi di un cambiamento di destinazione, fermo restando che, qualora in futuro la destinazione agricola della stalla dovesse mutare, sarà necessario presentare una nuova domanda di costruzione. La fattispecie non è stata chiarita oltre dalla Corte cantonale.

3.3 Nello scritto del 1° dicembre 2006 dei Servizi generali del Dipartimento del territorio, si accenna al fatto che le modifiche litigiose potrebbero rientrare negli interventi di ordinaria manutenzione. Tesi rettamente non ripresa dalle autorità cantonali: la trasformazione di 11 finestre in porte, con possibilità di apertura di mezza anta, eccede siffatti interventi, in concreto riferibili per di più a una stalla vuota.

3.4 Da quanto esposto risulta che si è in presenza di un accertamento dei fatti rilevanti incompleto. In effetti, lo scopo iniziale indicato nella domanda di costruzione (agevolare la circolazione degli animali, verosimilmente cavalli visto il genere e il numero delle aperture) è decaduto dopo il decesso di X.________ e con il desiderio degli opponenti di alienare l'azienda agricola. L'accennata intenzione di una terza persona a riprendere la gestione dell'azienda per allevare cavalli non si è d'altra parte concretata. Nella risposta al ricorso, gli opponenti si limitano ad addurre che gli interventi litigiosi comporterebbero una migliore utilizzazione della stalla, pure nell'ipotesi di continuare ad allevare bovini, aggiungendo semplicemente che eventuali terzi potrebbero essere anche coltivatori diretti. Spetterà in ogni modo ai proprietari decidere la scelta dell'acquirente, ma comunque mal si comprende un investimento di circa fr. 30'000.-- per trasformazioni che non perseguono uno scopo chiaro e preciso.
Essi infatti adducono che occorre distinguere tra la tenuta di animali nell'ambito di un'azienda agricola e quella al di fuori dell'agricoltura, ma non precisano tuttavia quale sarebbe l'attività prevista. Rilevano poi, richiamando l'art. 27 cpv. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 27 - 1 Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.
1    Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.
2    Raufutterverzehrende Nutztiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas.
3    Weitere Faktoren können im Bedarfsfall vom Bundesamt für Landwirtschaft aufgrund der Stickstoff- und Phosphor-Ausscheidung der Tiere festgelegt werden.
dell'ordinanza federale sulla terminologia agricola e sul riconoscimento delle forme di azienda (OTerm; RS 910.91), che i cavalli sarebbero considerati come animali da reddito, poiché consumano foraggio grezzo. Aggiungono, accennando alla DTF 117 Ib 270 (azienda destinata all'allevamento di pollame da ingrasso), che la tenuta di cavalli è conforme alla zona agricola, qualora l'azienda produca in modo dipendente dal suolo, ossia se dispone di una sufficiente base foraggiera e gli animali da reddito non vengono prevalentemente nutriti con foraggio acquistato da terzi. Accennando in maniera del tutto generica agli accertamenti esperiti dalla Sezione dell'agricoltura, sostengono che i prati dell'azienda garantirebbero una produzione dipendente dal suolo e che sarebbe stato considerato il numero dei cavalli (10/12), per cui la futura attività di terzi potrebbe essere considerata come azienda ai sensi dell'art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
OTerm. Con questa mera ipotesi, essi tuttavia non dimostrano affatto che si
sarebbe in presenza di un'effettiva produzione dipendente dal suolo.
Sulla base degli atti di causa non è possibile esaminare se l'accenno a un'eventuale tenuta di animali sia o no conforme alla zona agricola e, ciò che è decisivo, necessaria alla coltivazione agricola (art. 16a cpv. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
LPT). In siffatte circostanze non può essere valutata la dipendenza dal suolo del progetto litigioso, ritenuto che, nelle osservazioni al gravame, gli opponenti non forniscono indicazioni precise e affidabili al riguardo, né è dimostrata una necessità oggettiva di realizzare i contestati interventi. Per di più, come rilevato dal ricorrente, allo scopo di verificarne la conformità alla zona agricola, l'accennata attività di allevare cavalli presuppone di massima un piano aziendale, ricordato che l'esistenza a lungo termine di un'azienda agricola non può essere valutata senza un esame approfondito della redditività (DTF 133 II 370 consid. 4.4, 4.5 e 5).
In concreto non sono poi stati esaminati eventuali pregiudizi derivanti al vicino, segnatamente qualora la nuova attività, per esempio quale pensione per cavalli, dovesse comportare un aumento del traffico (cfr. sentenza 1A.214/2002 del 12 settembre 2003 consid. 5 in ZBl 106/2005 pag. 152, trasformazione di una scuderia nella zona agricola in allevamento canino e relativo addestramento). Non spetta al Tribunale federale esaminare queste questioni in prima istanza (sentenza 1C 27/2008 del 25 giugno 2008 consid. 2, vertenza nella quale la carenza degli atti di causa non permetteva, come nella fattispecie, di valutare l'adempimento delle condizioni imposte dall'art. 34 cpv. 4
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
OPT). Occorreva quindi esaminare se l'asserita nuova attività, premesso il suo chiarimento definitivo e quella agricola precedentemente esercitata essendo stata abbandonata, sia o no conforme alla zona agricola.

4.
4.1 Non è infatti dato di sapere se si sarà in presenza, e in che misura, di una tenuta di animali, segnatamente di cavalli, a scopo meramente ricreativo o agricolo (cfr. HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5a ed., 2008, pag. 216 seg.).
Ora, l'art. 34 cpv. 5
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
OPT dispone che edifici o impianti per l'agricoltura esercitata a titolo ricreativo non sono considerati conformi alla zona. Qualora i cavalli sono tenuti semplicemente per scopi privati, ossia per occupare il proprio tempo libero, quale hobby, possono essere allevati anche nella zona edificabile (cfr. CARMEN WALKER SPÄH, Pferdehaltung in der Wohnzone - Stand der Rechtsprechung, in PGB-aktuell 1/2004, pag. 23 segg.; ULRICH RYSER, Pferd und Raumplanung - wohin gehört die Pferdepension? in Blätter für Agrarrecht, 2003, pag. 79 segg., che illustra le citate direttive). Un allevamento di cavalli praticato come semplice hobby non riveste infatti carattere agricolo. Non vi rientra neppure un allevamento di cavalli che costituisca un'attività commerciale non corrispondente all'ingrasso di bestiame o a un'altra attività accessoria usuale e necessaria a un'azienda agricola tradizionale, il legislatore non avendo voluto estendere la nozione di azienda agricola a ogni impresa destinata agli sport o a svaghi equestri (sentenza 1A.210/2000 del 1° maggio 2001 consid. 4c).

4.2 Certo, il Tribunale federale, ribadito che di massima un allevamento di cavalli per hobby o a titolo commerciale nella zona agricola da parte di persone che non sono contadini non può essere ammesso, ha ritenuto che un'azienda agricola può nondimeno tenere in pensione quattro cavalli, quando produca, in maniera vincolata all'utilizzazione del suolo, foraggio sufficiente per nutrire gli animali da produzione dell'azienda e per i cavalli (DTF 122 II 160 consid. 3c e rinvii; su questo tema vedi anche DTF 117 Ib 216 consid. 3b inedito, concernente la trasformazione di una vecchia stalla nella zona comunale residua in una pensione per cavalli; sentenze 1A.312/2005 del 27 settembre 2006 consid. 5, relativa alle possibilità di esistenza a lungo termine di un allevamento di cavalli; 1A.298/2004 del 5 luglio 2005 consid. 3.3 e 3.4, concernente il rifiuto di autorizzare la costruzione di una scuderia per due cavalli nella zona agricola; 1A.84/2006 del 26 gennaio 2007; 1A.156/2004 del 5 novembre 2004 consid. 3, relativa alla realizzazione di sei box per cavalli in una stalla esistente per i bisogni del proprietario e dei suoi inquilini; 1A.210/2000 del 1° maggio 2001 consid. 4, relativa a un centro di ippoterapia nella zona agricola;
1A.210/1991 del 10 dicembre 1992 consid. 3, sull'inammissibilità di massima di trasformare un fienile in una stalla per cavalli tenuti per hobby). Da questa giurisprudenza, con la quale gli opponenti non si confrontano, discende che la tesi della Corte cantonale secondo cui il fatto di allevare equini al posto di bovini non significherebbe ancora che la destinazione agricola della stalla venga mutata, è imprecisa, potendosi trattare, a dipendenza del tipo di allevamento, di due fattispecie comportanti soluzioni differenti. Anche nelle citate direttive si sottolinea che, a dipendenza dell'impiego del cavallo e del tipo di zona, sotto il profilo della pianificazione del territorio la valutazione può risultare sostanzialmente differente (pag. 6; sulle caratteristiche dell'allevamento agricolo di cavalli, sulla tenuta quali animali da lavoro agricolo o per la produzione di carne, o sulle pensioni di cavalli cfr. B n. 2.4, 3 e 4 pag. 10 segg.; per la tenuta di cavalli per lo sport e lo svago, pag. 15 segg.; per i presupposti edilizi per la tenuta di cavalli conforme alla legislazione sulla protezione degli animali, pag. 22 segg.).

4.3 Si può rilevare infine che, secondo l'art. 24d cpv. 1bis
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24d - 1 In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1    In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1bis    ...66
2    Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:67
a  diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b  ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
3    Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:68
a  die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b  die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben;
c  höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d  die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
LPT, negli edifici agricoli non abitati possono essere autorizzati provvedimenti edilizi se servono alla tenuta di animali a scopo di hobby agli abitanti di un edificio situato nelle vicinanze e garantiscono una tenuta particolarmente rispettosa degli animali (vedi anche gli art. 42b
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 42b - 1 Die hobbymässige Tierhaltung gilt als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute.
1    Die hobbymässige Tierhaltung gilt als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute.
2    Sie ist an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute nach Artikel 42 Absatz 3 anzurechnen.60
3    Es dürfen nur so viele Tiere gehalten werden, wie die Bewohnerinnen und Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute selber betreuen können.61
4    Wo das Bundesrecht über die Tierschutzgesetzgebung hinausgehende Anforderungen an eine tierfreundliche Haltung festlegt, müssen die Einrichtungen in den Gebäuden diese Anforderungen erfüllen. Davon ausgenommen ist die in Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 2.1 Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201362 vorgesehene Gruppenhaltung von Pferden.63
5    Als Aussenanlagen gelten Anlagen, die für eine tiergerechte Haltung notwendig und weder überdacht noch umwandet sind, namentlich Allwetterausläufe, Mistlager oder Zäune. Nicht darunter fallen insbesondere:
a  Anlagen, die ausschliesslich der hobbymässigen Beschäftigung mit den Tieren dienen, wie Reit- oder Übungsplätze;
b  Weideunterstände.64
6    Der Allwetterauslauf darf nur aus zwingenden Gründen abgesetzt vom Stall errichtet werden. Für die zulässige Fläche gilt Artikel 34b Absatz 3 Buchstabe b.65
7    Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Artikel 24e RPG nicht mehr erfüllt, so fällt die Bewilligung dahin. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest.66
e 42c
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 42c
OPT). Gli opponenti non sostengono che in concreto sarebbero realizzati gli estremi, contestati dal ricorrente, di questa norma.

5.
5.1 Come si è visto, gli opponenti non si occupano dell'allevamento di bovini, né fanno valere che essi o terzi intenderebbero effettivamente occuparsi di quello di equini, per cui, attualmente, non è ravvisabile alcuna necessità oggettiva a realizzare le aperture litigiose. Certo, come accennato dalle autorità cantonali, non si è in presenza di una nuova costruzione e si tratta di interventi di minore importanza, ma, contrariamente al loro assunto, una loro giustificazione sotto il profilo agricolo non è dimostrata né verificabile.

D'altra parte, la tesi del Tribunale cantonale amministrativo, secondo cui spetta al Municipio verificare quale sarà l'attività esercitata in futuro nella stalla in questione e se del caso intervenire, è speciosa. Se in effetti non sono chiari gli scopi per i quali è richiesta una licenza edilizia, è palese che le condizioni per il suo rilascio non possono essere esaminate con cognizione di causa. La circostanza che, in seguito, il Comune potrebbe intervenire per ripristinare un'utilizzazione conforme al diritto, non costituisce quindi un criterio decisivo.

5.2 Per di più, gli opponenti attualmente non subiscono alcun pregiudizio definitivo dal mancato rilascio della licenza edilizia. In effetti, chiarito compiutamente lo scopo effettivo delle aperture litigiose e la futura destinazione della stalla, eventuali domande di costruzione potranno essere infatti esaminate con cognizione di causa e se del caso, sulla base della nuova attività esercitata, potranno essere autorizzate, nel quadro di un esame globale, anche ulteriori modifiche. Al momento, un interesse degno di protezione degli opponenti a realizzare i criticati interventi edilizi non è pertanto né dimostrato né ravvisabile.

6.
6.1 Ne segue che il ricorso dev'essere accolto, la decisione impugnata annullata e la causa rinviata alla Corte cantonale (art. 107 cpv. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
LTF), affinché decida se respingere la domanda di costruzione o se, completata l'istruzione della causa, emanare un nuovo giudizio.

6.2 Le spese giudiziarie seguono la soccombenza e sono quindi poste a carico degli opponenti (art. 66 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
LTF). Non si assegnano ripetibili alle autorità vincenti (art. 68 cpv. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
LPT), né a Z.________, che non si è avvalso dell'assistenza di un legale e si è limitato a rinviare a quanto esposto nella sede cantonale.

Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia:

1.
Il ricorso è accolto e la decisione emanata dal Tribunale cantonale amministrativo il 28 novembre 2007 è annullata. La causa viene rinviata alla Corte cantonale per nuovo giudizio nel senso dei considerandi.

2.
Le spese giudiziarie di fr. 3'000.-- sono poste a carico della comunione ereditaria fu X.________.

3.
Comunicazione al ricorrente, al patrocinatore degli opponenti, a Z.________, al Municipio di Giubiasco al Consiglio di Stato e al Tribunale amministrativo del Cantone Ticino.

Losanna, 17 febbraio 2009

In nome della I Corte di diritto pubblico
del Tribunale federale svizzero
Il presidente: Il cancelliere:

Féraud Crameri
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_24/2008
Datum : 17. Februar 2009
Publiziert : 07. März 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : licenza edilizia (aperture nella facciata di una stalla)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
LBV: 6 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
27
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 27 - 1 Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.
1    Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.
2    Raufutterverzehrende Nutztiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas.
3    Weitere Faktoren können im Bedarfsfall vom Bundesamt für Landwirtschaft aufgrund der Stickstoff- und Phosphor-Ausscheidung der Tiere festgelegt werden.
RPG: 16a 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
24d 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24d - 1 In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1    In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65
1bis    ...66
2    Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:67
a  diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b  ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
3    Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:68
a  die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b  die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben;
c  höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d  die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
68
RPV: 34 
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
42b 
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 42b - 1 Die hobbymässige Tierhaltung gilt als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute.
1    Die hobbymässige Tierhaltung gilt als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute.
2    Sie ist an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute nach Artikel 42 Absatz 3 anzurechnen.60
3    Es dürfen nur so viele Tiere gehalten werden, wie die Bewohnerinnen und Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute selber betreuen können.61
4    Wo das Bundesrecht über die Tierschutzgesetzgebung hinausgehende Anforderungen an eine tierfreundliche Haltung festlegt, müssen die Einrichtungen in den Gebäuden diese Anforderungen erfüllen. Davon ausgenommen ist die in Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 2.1 Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201362 vorgesehene Gruppenhaltung von Pferden.63
5    Als Aussenanlagen gelten Anlagen, die für eine tiergerechte Haltung notwendig und weder überdacht noch umwandet sind, namentlich Allwetterausläufe, Mistlager oder Zäune. Nicht darunter fallen insbesondere:
a  Anlagen, die ausschliesslich der hobbymässigen Beschäftigung mit den Tieren dienen, wie Reit- oder Übungsplätze;
b  Weideunterstände.64
6    Der Allwetterauslauf darf nur aus zwingenden Gründen abgesetzt vom Stall errichtet werden. Für die zulässige Fläche gilt Artikel 34b Absatz 3 Buchstabe b.65
7    Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Artikel 24e RPG nicht mehr erfüllt, so fällt die Bewilligung dahin. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest.66
42c 
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 42c
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SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 48 Aufgaben und Kompetenzen des ARE - 1 Das ARE nimmt zu raumwirksamen Vorhaben des Bundes Stellung.
1    Das ARE nimmt zu raumwirksamen Vorhaben des Bundes Stellung.
2    Es erarbeitet Grundlagen für die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes, für die Zusammenarbeit mit den Kantonen und für die Förderung der Raumplanung in den Kantonen.
3    Es leitet das vom Bundesrat eingesetzte bundesinterne Koordinationsorgan.
4    Es ist im Bereich der Raumplanung zur Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt.76
BGE Register
117-IB-216 • 117-IB-270 • 122-II-160 • 133-II-370 • 133-II-409
Weitere Urteile ab 2000
1A.156/2004 • 1A.210/1991 • 1A.210/2000 • 1A.214/2002 • 1A.298/2004 • 1A.312/2005 • 1A.84/2006 • 1C_24/2008 • 1C_27/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
a-post • arbeitnehmer • bauarbeit • baubewilligung • baute und anlage • bauzone • begründung des entscheids • bellinzona • berechnung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdeantwort • beschwerdeführer • beschwerdeschrift • bewilligung oder genehmigung • bundesamt für raumentwicklung • bundesgericht • bundesgesetz über die raumplanung • bundesrecht • dritter • eidgenössisches departement • einsprache • endentscheid • entscheid • erbengemeinschaft • erste instanz • examinator • freizeit • föderalismus • geflügel • gemeinderat • gerichtskosten • iok • kantonale behörde • kantonsgericht • knappheit • kongruenz • konkretisierung • landwirtschaftlicher arbeitnehmer • landwirtschaftsbetrieb • landwirtschaftszone • lausanne • letzte instanz • lohn • massnahmenplan • meinung • militärischer befehl • nebenbeschäftigung • neuanmeldung • parteientschädigung • pferdezucht • pächter • questio • raumplanung • regierungsrat • reittherapie • sachverhaltsfeststellung • schutzwürdiges interesse • selbstbewirtschafter • sorte • tierarzt • tierschutz • tod • umzonung • uvek • verlängerung • verwaltung • verwaltungsgericht • viehzucht • voraussetzung • vorlegung • wegrecht • weisung • wiese • zirkus • zonenkonformität • zugang • zweck • änderung • öffentliches amt • öffentliches recht