Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.534/2005 /vje
Urteil vom 17. Februar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Matter.
Parteien
Eidgenössische Oberzolldirektion, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ Basel,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Zollrekurskommission,
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
Gegenstand
Zollnachlass,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 14. Juli 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Einzelfirma X.________ mit Sitz in A.________ SO und Filiale in Basel befasst sich mit internationalen Transporten sowie Speditionsangelegenheiten. Am 27. Mai 2003 beantragte sie die definitive Einfuhrabfertigung einer Sendung Sherry-Wein von 17'520 kg aus Spanien zum Normalzollansatz von Fr. 25.-- je 100 kg. Das Zollamt Basel/St. Louis nahm die Abfertigung antragsgemäss vor und stellte am 2. Juni 2003 einen Zollausweis über die Einfuhrabgabe in der Höhe von insgesamt Fr. 7'580.75 aus.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 reichte die X.________ Basel beim Zollamt Basel/St. Louis Beschwerde gegen die Zollabfertigung vom 2. Juni 2003 ein und brachte unter Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises vor, die Sendung irrtümlich zum Normal- statt zum Präferenzzollansatz von Fr. 8.50 deklariert zu haben (Differenzbetrag: Fr. 2890.80). Weil die gesetzliche Beschwerdefrist von 60 Tagen bereits verstrichen war, informierte die für die Beschwerde zuständige Zollkreisdirektion Basel die Betroffene am 15. Dezember 2003 über die Rechtslage und eröffnete ihr die Möglichkeit eines Zollnachlasses. In der Folge zog die X.________ Basel ihre Beschwerde zurück und ersuchte um Zollnachlass.
B.
Auf Weisung und im Namen der Oberzolldirektion hiess die Zollkreisdirektion Basel das Gesuch mit Verfügung vom 5. März 2004 teilweise gut und erliess der X.________ Basel Zollabgaben im Umfang von Fr. 2'600.--, d.h. rund 90 % des Differenzbetrages zwischen Normal- und Präferenzzollansatz. Sie erwog, die materiellen und formellen Voraussetzungen für die begünstigte Zollabfertigung seien im Zeitpunkt der Einfuhr erfüllt gewesen. Jedoch treffe die Zollpflichtige ein schuldhaftes Verfahrensversäumnis, was den Umfang des Erlassbetrages schmälere.
C.
Gegen diese Nachlassverfügung gelangte die X.________ Basel am 1. April 2004 an die Eidgenössische Zollrekurskommission und beantragte den Erlass des Gesamtbetrages. Am 14. Juli 2005 hiess die Rekurskommission die Beschwerde gut.
D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 9. September 2005 stellt die Oberzolldirektion den Antrag, den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission aufzuheben.
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die X.________ Basel hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. g
OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass den Verwaltungsbehörden dabei Ermessen oder zum Mindesten ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zusteht, welcher der Verwaltungsgerichtsbarkeit entzogen bleiben soll (vgl. BBl 1965 II 1265, insbes. S. 1268 und 1313). Somit steht es dem Bundesgericht prinzipiell nicht zu, über den Erlass von Abgaben zu befinden. Allerdings betrachtet das Zollrecht den Zollerlass als einen Rechtsanspruch des Zahlungspflichtigen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. Remo Arpagaus, Das schweizerische Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Genf/München 1999, Rz. 97; Ernst Blumenstein, Grundzüge des schweizerischen Zollrechts, Bern 1931, S. 44 f.). Daher sind Erlassverfügungen nach Art. 127
des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG; SR 631.0) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Ausnahme zu Art. 99 Abs. 1 lit. g
OG unterworfen (vgl. BBl 1965 II 1313), weshalb sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zulässig erweist (vgl. zum Ganzen: ASA 74 246 E. 1).
1.2 Das Eidgenössische Finanzdepartement steht der Zollverwaltung vor (Art. 129 Abs. 1
ZG) und ist mithin für Zollstreitigkeiten zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. Art. 103 lit. b
OG). Art. 5
in Verbindung mit Art. 19
der Organisationsverordnung vom 11. Dezember 2000 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD; SR 172.215.1) delegiert diese Beschwerdebefugnis an die Eidgenössische Zollverwaltung. Nachdem deren Leitung der Oberzolldirektion obliegt (Art. 131 Abs. 1
ZG), ist diese zur Führung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht berechtigt. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Art. 127
ZG regelt den so genannten Zollnachlass, mit dem eine rechtskräftig feststehende Zollschuld erlassen wird. Abgesehen von den hier nicht interessierenden besonderen Gründen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1
-3
ZG sieht Ziff. 4 derselben Bestimmung einen allgemeinen Auffangtatbestand als Härteklausel vor (vgl. Arpagaus, a.a.O., Rz. 97): Danach wird ein Zollbetrag dann ganz oder teilweise erlassen, wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen diese Voraussetzungen für einen Zollerlass kumulativ erfüllt sein. Liegen sie vor, greift kein behördliches Ermessen, sondern es besteht ein Anspruch auf Nachlass (vgl. E. 1.1), d.h. dieser ist zu gewähren.
2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Zollnachlass wegen irrtümlicher Unterlassung des Antrags auf Präferenzabfertigung (vgl. Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft [EWR-Übereinkommen; 0.632.401]; siehe auch ASA 74 246 E. 2.2) nur zulässig, wenn sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung im Zeitpunkt der Wareneinfuhr tatsächlich erfüllt waren (vgl. ASA 74 246 E. 3). Das war hier unbestrittenermassen so. Im Streit steht vor Bundesgericht nur noch, ob in diesem Fall ein Teilerlass erfolgen kann, wie die Oberzolldirektion argumentiert, oder ob bei kumulativem Vorliegen sämtlicher Bedingungen ausschliesslich ein vollständiger Nachlass möglich ist, wie die Rekurskommission erwogen hat.
2.3 Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Sie verstösst gegen den klaren Wortlaut von Art. 127 Abs. 1
ZG. Die Lehre geht ebenfalls davon aus, dass es den zuständigen Behörden nicht verwehrt sein soll, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nur einen Teilnachlass zu gewähren (vgl. insb. Blumenstein, a.a.O., S. 45; Hans Beat Noser, Der Zollnachlass nach Art. 127
ZG - wozu, wie, wann ?, Zollrundschau 4/1990, S. 48). Diese Lösung erweist sich auch von der Sache her als zutreffend, denn es liegt auf der Hand, dass der besonderen Härte des Bezugs in gewissen Fällen bereits durch einen blossen Teilnachlass hinreichend Rechnung getragen wird.
Zu Unrecht sieht die Rekurskommission darin eine gesetzeswidrige Ermessensausübung. Zwar besteht ein Rechtsanspruch auf den Zollnachlass und kann dieser Anspruch gegebenenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht durchgesetzt werden, aber nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. M.a.W. richtet sich das Mass des Nachlasses nach der Intensität des Erlassgrundes im Einzelfall (vgl. Blumenstein, a.a.O., S. 45). Dabei ist u.a. zu prüfen, inwiefern die irrtümliche Abfertigung zum Normaltarif auf einem entschuldbaren Verfahrensversäumnis oder auf mangelnder Sorgfalt des Zollpflichtigen beruht. Das steht nicht nur im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut, sondern auch mit dem Selbstverantwortlichkeitsprinzip und dem Gebot rechtsgleicher Behandlung (vgl. zum Ganzen ASA 74 246 E. 2.4, 3.3 u. 3.5).
2.4 Ob die Oberzolldirektion der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht weniger als 90 % des Differenzbetrages zwischen Normal- und Präferenztarif erlassen hat, kann hier offen bleiben, da vor Bundesgericht nur noch der erstinstanzlich nicht erlassene Teil dieses Betrages im Streit steht (vgl. E. 2.2 hiervor).
3.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
Aufgrund der gegebenen Verhältnisse ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 156 Abs. 1
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 14. Juli 2005 aufgehoben und der Entscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 5. März 2004 bestätigt.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.534/2005 /vje
Urteil vom 17. Februar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Matter.
Parteien
Eidgenössische Oberzolldirektion, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ Basel,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Zollrekurskommission,
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
Gegenstand
Zollnachlass,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 14. Juli 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Einzelfirma X.________ mit Sitz in A.________ SO und Filiale in Basel befasst sich mit internationalen Transporten sowie Speditionsangelegenheiten. Am 27. Mai 2003 beantragte sie die definitive Einfuhrabfertigung einer Sendung Sherry-Wein von 17'520 kg aus Spanien zum Normalzollansatz von Fr. 25.-- je 100 kg. Das Zollamt Basel/St. Louis nahm die Abfertigung antragsgemäss vor und stellte am 2. Juni 2003 einen Zollausweis über die Einfuhrabgabe in der Höhe von insgesamt Fr. 7'580.75 aus.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 reichte die X.________ Basel beim Zollamt Basel/St. Louis Beschwerde gegen die Zollabfertigung vom 2. Juni 2003 ein und brachte unter Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises vor, die Sendung irrtümlich zum Normal- statt zum Präferenzzollansatz von Fr. 8.50 deklariert zu haben (Differenzbetrag: Fr. 2890.80). Weil die gesetzliche Beschwerdefrist von 60 Tagen bereits verstrichen war, informierte die für die Beschwerde zuständige Zollkreisdirektion Basel die Betroffene am 15. Dezember 2003 über die Rechtslage und eröffnete ihr die Möglichkeit eines Zollnachlasses. In der Folge zog die X.________ Basel ihre Beschwerde zurück und ersuchte um Zollnachlass.
B.
Auf Weisung und im Namen der Oberzolldirektion hiess die Zollkreisdirektion Basel das Gesuch mit Verfügung vom 5. März 2004 teilweise gut und erliess der X.________ Basel Zollabgaben im Umfang von Fr. 2'600.--, d.h. rund 90 % des Differenzbetrages zwischen Normal- und Präferenzzollansatz. Sie erwog, die materiellen und formellen Voraussetzungen für die begünstigte Zollabfertigung seien im Zeitpunkt der Einfuhr erfüllt gewesen. Jedoch treffe die Zollpflichtige ein schuldhaftes Verfahrensversäumnis, was den Umfang des Erlassbetrages schmälere.
C.
Gegen diese Nachlassverfügung gelangte die X.________ Basel am 1. April 2004 an die Eidgenössische Zollrekurskommission und beantragte den Erlass des Gesamtbetrages. Am 14. Juli 2005 hiess die Rekurskommission die Beschwerde gut.
D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 9. September 2005 stellt die Oberzolldirektion den Antrag, den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission aufzuheben.
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die X.________ Basel hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. g
OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass den Verwaltungsbehörden dabei Ermessen oder zum Mindesten ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zusteht, welcher der Verwaltungsgerichtsbarkeit entzogen bleiben soll (vgl. BBl 1965 II 1265, insbes. S. 1268 und 1313). Somit steht es dem Bundesgericht prinzipiell nicht zu, über den Erlass von Abgaben zu befinden. Allerdings betrachtet das Zollrecht den Zollerlass als einen Rechtsanspruch des Zahlungspflichtigen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. Remo Arpagaus, Das schweizerische Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Genf/München 1999, Rz. 97; Ernst Blumenstein, Grundzüge des schweizerischen Zollrechts, Bern 1931, S. 44 f.). Daher sind Erlassverfügungen nach Art. 127
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 127 Ordnungswidrigkeiten |
||||||
| Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: | ||||||
| gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder | ||||||
| gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung. | ||||||
| Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs [1]. | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||
OG unterworfen (vgl. BBl 1965 II 1313), weshalb sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zulässig erweist (vgl. zum Ganzen: ASA 74 246 E. 1). 1.2 Das Eidgenössische Finanzdepartement steht der Zollverwaltung vor (Art. 129 Abs. 1
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 129 Verfolgungsverjährung |
||||||
| Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR [1] gilt für sämtliche Zollwiderhandlungen. | ||||||
| [1] SR 313.0 | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 129 Verfolgungsverjährung |
||||||
| Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR [1] gilt für sämtliche Zollwiderhandlungen. | ||||||
| [1] SR 313.0 | ||||||
|
SR 172.215.1 OV-EFD Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD) Art. 5 Generalsekretariat [1] |
||||||
| Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr: | ||||||
| Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements. | ||||||
| Es plant, koordiniert, kontrolliert und initiiert die Departementsgeschäfte. | ||||||
| Es ist verantwortlich für die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation auf Departementsstufe. | ||||||
| Es stellt Logistikdienste bereit und steuert die Ressourcenbedürfnisse des Departements in Abstimmung mit den Ämtern. | ||||||
| Es entscheidet über die Übernahme der nachrichtenlosen Vermögenswerte, die dem Bund gemäss Artikel 54 Absatz 2 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 [4] angeboten werden. | ||||||
| Es ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 und für die allgemeine Rechtsberatung auf Departementsstufe. | ||||||
| Es erbringt zugunsten der Verwaltungseinheiten des EFD Unterstützungsleistungen im Bereich Übersetzung. | ||||||
| ... | ||||||
| Es nimmt die in den Artikeln 84 und 85 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 [8] dem EFD übertragenen Aufgaben bei der Anerkennung der Ombudsstellen wahr. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 3787). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 4149). [4] SR 952.02 [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103). [6] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103). [8] SR 950.1 | ||||||
|
SR 172.215.1 OV-EFD Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD) Art. 19 Ziele und Funktionen |
||||||
| Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verfolgt die folgenden Ziele: | ||||||
| Es sorgt nach Massgabe von Artikel 6 der Verordnung vom 5. Dezember 2008 [1] über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes für die Unterbringung insbesondere:der Bundesverwaltung;der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste;der eidgenössischen Gerichte;der Vertretungen der Schweiz im Ausland. | ||||||
| der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste; | ||||||
| der eidgenössischen Gerichte; | ||||||
| der Vertretungen der Schweiz im Ausland. | ||||||
| Es deckt als ausschliesslicher Leistungserbringer in allen Phasen des Logistikprozesses die Bedürfnisse:der zentralen Bundesverwaltung;der Behördenkommissionen;administrativ der Bundesverwaltung zugewiesener Einheiten. | ||||||
| der zentralen Bundesverwaltung; | ||||||
| der Behördenkommissionen; | ||||||
| administrativ der Bundesverwaltung zugewiesener Einheiten. | ||||||
| Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BBL insbesondere die folgenden Funktionen wahr: | ||||||
| Es sorgt für ein vollumfängliches Immobilienmanagement. | ||||||
| Es gewährleistet im Bereich Logistik als zentrale Beschaffungsstelle im zivilen Bereich insbesondere die Grundversorgung mit Standardprodukten sowie Sortimentsartikeln. | ||||||
| Es vertreibt als zentrale Stelle Bundespublikationen und Drucksachen zuhanden der Öffentlichkeit sowie der Bundesverwaltung. | ||||||
| Es ist zuständig für die Aufbereitung und Ausgabe von Bundesdaten. | ||||||
| [1] SR 172.010.21 | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts |
||||||
| Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [1] wird aufgehoben. | ||||||
| Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. | ||||||
| [1] [BS 6 465; AS 1956 587; 1959 1343Art. 11 Ziff. III; 1973 644; 1974 1857Anhang Ziff. 7; 1980 1793Ziff. I 1; 1992 1670Ziff. III; 1994 1634Ziff. I 3; 1995 1816; 1996 3371Anhang 2 Ziff. 2; 1997 2465Anhang Ziff. 13; 2000 1300Art. 92, 1891Ziff. VI 6; 2002 248Ziff. I 1 Art. 41; 2004 4763Anhang Ziff. II 1; 2006 2197Anhang Ziff. 50] | ||||||
2.
2.1 Art. 127
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 127 Ordnungswidrigkeiten |
||||||
| Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: | ||||||
| gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder | ||||||
| gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung. | ||||||
| Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs [1]. | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 127 Ordnungswidrigkeiten |
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| Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: | ||||||
| gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder | ||||||
| gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung. | ||||||
| Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs [1]. | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 127 Ordnungswidrigkeiten |
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| Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: | ||||||
| gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder | ||||||
| gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung. | ||||||
| Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs [1]. | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||
2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Zollnachlass wegen irrtümlicher Unterlassung des Antrags auf Präferenzabfertigung (vgl. Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft [EWR-Übereinkommen; 0.632.401]; siehe auch ASA 74 246 E. 2.2) nur zulässig, wenn sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung im Zeitpunkt der Wareneinfuhr tatsächlich erfüllt waren (vgl. ASA 74 246 E. 3). Das war hier unbestrittenermassen so. Im Streit steht vor Bundesgericht nur noch, ob in diesem Fall ein Teilerlass erfolgen kann, wie die Oberzolldirektion argumentiert, oder ob bei kumulativem Vorliegen sämtlicher Bedingungen ausschliesslich ein vollständiger Nachlass möglich ist, wie die Rekurskommission erwogen hat.
2.3 Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Sie verstösst gegen den klaren Wortlaut von Art. 127 Abs. 1
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 127 Ordnungswidrigkeiten |
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| Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: | ||||||
| gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder | ||||||
| gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung. | ||||||
| Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs [1]. | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 127 Ordnungswidrigkeiten |
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| Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: | ||||||
| gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder | ||||||
| gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung. | ||||||
| Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs [1]. | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||
Zu Unrecht sieht die Rekurskommission darin eine gesetzeswidrige Ermessensausübung. Zwar besteht ein Rechtsanspruch auf den Zollnachlass und kann dieser Anspruch gegebenenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht durchgesetzt werden, aber nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. M.a.W. richtet sich das Mass des Nachlasses nach der Intensität des Erlassgrundes im Einzelfall (vgl. Blumenstein, a.a.O., S. 45). Dabei ist u.a. zu prüfen, inwiefern die irrtümliche Abfertigung zum Normaltarif auf einem entschuldbaren Verfahrensversäumnis oder auf mangelnder Sorgfalt des Zollpflichtigen beruht. Das steht nicht nur im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut, sondern auch mit dem Selbstverantwortlichkeitsprinzip und dem Gebot rechtsgleicher Behandlung (vgl. zum Ganzen ASA 74 246 E. 2.4, 3.3 u. 3.5).
2.4 Ob die Oberzolldirektion der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht weniger als 90 % des Differenzbetrages zwischen Normal- und Präferenztarif erlassen hat, kann hier offen bleiben, da vor Bundesgericht nur noch der erstinstanzlich nicht erlassene Teil dieses Betrages im Streit steht (vgl. E. 2.2 hiervor).
3.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
Aufgrund der gegebenen Verhältnisse ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 156 Abs. 1
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 127 Ordnungswidrigkeiten |
||||||
| Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: | ||||||
| gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder | ||||||
| gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung. | ||||||
| Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs [1]. | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 14. Juli 2005 aufgehoben und der Entscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 5. März 2004 bestätigt.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
OG 99OG 103OG 156
OV-EFD 5
OV-EFD 19
ZG 127
ZG 129
ZG 131
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SR 172.215.1 OV-EFD Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD) Art. 5 Generalsekretariat [1] |
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| Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr: | ||||||
| Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements. | ||||||
| Es plant, koordiniert, kontrolliert und initiiert die Departementsgeschäfte. | ||||||
| Es ist verantwortlich für die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation auf Departementsstufe. | ||||||
| Es stellt Logistikdienste bereit und steuert die Ressourcenbedürfnisse des Departements in Abstimmung mit den Ämtern. | ||||||
| Es entscheidet über die Übernahme der nachrichtenlosen Vermögenswerte, die dem Bund gemäss Artikel 54 Absatz 2 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 [4] angeboten werden. | ||||||
| Es ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 und für die allgemeine Rechtsberatung auf Departementsstufe. | ||||||
| Es erbringt zugunsten der Verwaltungseinheiten des EFD Unterstützungsleistungen im Bereich Übersetzung. | ||||||
| ... | ||||||
| Es nimmt die in den Artikeln 84 und 85 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 [8] dem EFD übertragenen Aufgaben bei der Anerkennung der Ombudsstellen wahr. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 3787). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 4149). [4] SR 952.02 [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103). [6] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103). [8] SR 950.1 | ||||||
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SR 172.215.1 OV-EFD Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD) Art. 19 Ziele und Funktionen |
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| Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verfolgt die folgenden Ziele: | ||||||
| Es sorgt nach Massgabe von Artikel 6 der Verordnung vom 5. Dezember 2008 [1] über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes für die Unterbringung insbesondere:der Bundesverwaltung;der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste;der eidgenössischen Gerichte;der Vertretungen der Schweiz im Ausland. | ||||||
| der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste; | ||||||
| der eidgenössischen Gerichte; | ||||||
| der Vertretungen der Schweiz im Ausland. | ||||||
| Es deckt als ausschliesslicher Leistungserbringer in allen Phasen des Logistikprozesses die Bedürfnisse:der zentralen Bundesverwaltung;der Behördenkommissionen;administrativ der Bundesverwaltung zugewiesener Einheiten. | ||||||
| der zentralen Bundesverwaltung; | ||||||
| der Behördenkommissionen; | ||||||
| administrativ der Bundesverwaltung zugewiesener Einheiten. | ||||||
| Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BBL insbesondere die folgenden Funktionen wahr: | ||||||
| Es sorgt für ein vollumfängliches Immobilienmanagement. | ||||||
| Es gewährleistet im Bereich Logistik als zentrale Beschaffungsstelle im zivilen Bereich insbesondere die Grundversorgung mit Standardprodukten sowie Sortimentsartikeln. | ||||||
| Es vertreibt als zentrale Stelle Bundespublikationen und Drucksachen zuhanden der Öffentlichkeit sowie der Bundesverwaltung. | ||||||
| Es ist zuständig für die Aufbereitung und Ausgabe von Bundesdaten. | ||||||
| [1] SR 172.010.21 | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 127 Ordnungswidrigkeiten |
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| Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: | ||||||
| gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder | ||||||
| gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung. | ||||||
| Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs [1]. | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 129 Verfolgungsverjährung |
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| Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR [1] gilt für sämtliche Zollwiderhandlungen. | ||||||
| [1] SR 313.0 | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts |
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| Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [1] wird aufgehoben. | ||||||
| Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. | ||||||
| [1] [BS 6 465; AS 1956 587; 1959 1343Art. 11 Ziff. III; 1973 644; 1974 1857Anhang Ziff. 7; 1980 1793Ziff. I 1; 1992 1670Ziff. III; 1994 1634Ziff. I 3; 1995 1816; 1996 3371Anhang 2 Ziff. 2; 1997 2465Anhang Ziff. 13; 2000 1300Art. 92, 1891Ziff. VI 6; 2002 248Ziff. I 1 Art. 41; 2004 4763Anhang Ziff. II 1; 2006 2197Anhang Ziff. 50] | ||||||
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