Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2895/2014

Urteil vom 17. Dezember 2014

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Christoph Bandli, Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.

A._______,

vertreten durch Dr. iur. Beat Badertscher
Parteien und Dr. iur. Mischa Morgenbesser,
Badertscher Rechtsanwälte AG ,

Beschwerdeführer,

gegen

Swissgrid AG,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage.

Sachverhalt:

A.
A._______ meldete die Inbetriebnahme seiner Photovoltaik-Anlage (nachfolgend: Anlage), für die er die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) beantragt hatte, am 10. Juli 2012 bei der Swissgrid AG an. Die Anlage war auf dem Blechdach resp. der darunter liegenden Dachtragekonstruktion eines Gebäudes montiert worden. Das Blechdach wurde nicht entfernt. A._______ verwendete einen Anlagetyp, der die Funktion des Wetterschutzes übernehmen und anstelle eines Daches verwendet werden kann.

B.
Die Swissgrid AG teilte A._______ mit Bescheid über die definitive Höhe der KEV vom 27. Oktober 2012 mit, der definitive Vergütungssatz für die Anlage betrage 39.9 Rp/kWh. Dieser Vergütungssatz leite sich aus der Leistung der Anlage (10.0 kWp), der Kategorie der Anlage ("angebaut") und der Leistungsklasse gemäss Anhang 1.2 (Leistungsklasse 1, 10.0 kWp) der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) ab.

C.
A._______ verlangte am 1. November 2012 bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom die Überprüfung dieses Bescheids. Er machte geltend, es handle sich nicht um eine angebaute, sondern um eine integrierte Anlage. Die Energieverordnung sieht für die letztgenannten höhere Vergütungssätze vor.

D.
Nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens erliess die ElCom am 15. April 2014 eine Verfügung. Sie bestätigte den Bescheid der Swissgrid AG vom 27. Oktober 2012 und stellte fest, es handle sich um eine angebaute Anlage. Zudem auferlegte sie A._______ eine Gebühr von Fr. 1'860.-.

E.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) lässt am 27. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) erheben. Er beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben (Antrag Ziff. 1) und die Anlage sei als integriert einzustufen (Antrag Ziff. 2).

F.
Die Vorinstanz verzichtet am 19. Juni 2014 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. Die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beschränkt sich in ihrer Eingabe vom 17. Juli 2014 auf einen einzelnen materiellen Hinweis.

G.
Das Bundesamt für Energie BFE reicht am 20. Oktober 2014 auf Ersuchen der Instruktionsrichterin einen Fachbericht ein. Die Vorinstanz lässt sich in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2014 (unter Verweis auf die angefochtene Verfügung) nicht dazu vernehmen. Die Beschwerdegegnerin reicht keine Stellungnahme zum Fachbericht ein. Der Beschwerdeführer äussert sich in seinen Schlussbemerkungen vom 3. November 2014 zum Fachbericht.

H.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ElCom sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 25 Abs. 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [EnG, SR 730.0] i.V.m. Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] und Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

Die Vorinstanz ist indessen keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids, entbindet es aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4; vgl. als neueres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-857/2014 vom 13. November 2014 m.w.H.; s.a. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.154 ff.). Zudem liegt dem Bundesverwaltungsgericht im hier zu beurteilenden Fall auch ein Fachbericht des BFE vor. Auch das BFE ist eine Fachbehörde des Bundes und verfügt als solche ebenfalls über spezifisches Fachwissen, was vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend zu berücksichtigen ist.

3.

3.1 Die allgemeinen Rahmenbedingungen der KEV sind wie folgt ausgestaltet: Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) setzen sich der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltverträgliche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG statuiert als Ziel die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbarer Energien hat der Gesetzgeber die KEV eingeführt (Art. 7a EnG). Die KEV wird nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen bestimmt, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen (Art. 7a Abs. 2 EnG). Die Regelung der Einzelheiten, z.B. der Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse delegiert diese Norm an den Bundesrat, der die Details in der Energieverordnung geregelt hat. Die konkrete Höhe der Vergütungssätze für die verschiedenen Technologien lässt sich aufgrund der in den Anhängen zur EnV festgesetzten Grundlagen berechnen und erfolgt schematisch, nicht abgestimmt auf eine individuelle Anlage (Art. 3b EnV). Für die Administration der KEV ist die Beschwerdegegnerin als nationale Netzgesellschaft verantwortlich (Art. 3g ff. EnV und Art. 18 ff . StromVG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-4065/2011 vom 15. Mai 2012 E. 3).

3.2 Das Energiegesetz und die Energieverordnung wurden seit der Inbetriebnahme der Anlage des Beschwerdeführers revidiert. Deshalb ist zunächst zu klären, ob die hier anzuwendenden Bestimmungen geändert wurden, und wenn ja, welche Fassung anwendbar ist.

Der für die KEV grundlegende Art. 7a EnG hat zwar Änderungen erfahren, diese betreffen aber nicht den für den vorliegenden Fall bedeutsamen Abs. 2. Der ebenfalls beizuziehende Art. 3b EnV, der Detailbestimmungen zu den Gestehungskosten von Referenzanlagen und der Vergütung enthält, ist in den hier relevanten Teilen (Abs. 1, Abs. 1bis erster Satz, Abs. 3) ebenfalls unverändert geblieben. Hingegen hat der Bundesrat Anhang 1.2 Ziff. 2.3 EnV, der die Definition von "integrierte Anlagen" enthält, auf den 1. Januar 2014 umformuliert. Vorliegend ist die alte Fassung massgeblich: Dies folgt aus Art. 3b Abs. 1bis Satz 1 EnV, wonach sich der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben ergibt. Als Erstellungsjahr gilt gemäss Art. 3b Abs. 3 EnV das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage. Da die hier interessierende Anlage im Jahr 2012 in Betrieb genommen wurde, gelten die Vorgaben des Jahres 2012, d.h. Anhang 1.2 Ziff. 2.3 EnV in der damaligen Fassung.

4.
Die Energieverordnung unterscheidet zwischen angebauten und integrierten Anlagen. Der Beschwerdeführer rügt, diese auf Verordnungsebene getroffene Unterscheidung sei nicht gesetzeskonform.

4.1 Er führt in seiner Argumentation an, es könne für die Vergütung nicht darauf ankommen, ob das Dach entfernt worden sei. Wenn er eine Anlage verwende, welche eine Doppelfunktion erfüllen könne, so spiele es für die Gestehungskosten keine Rolle, ob das bereits bestehende Dach abgebrochen oder belassen werde. Demnach sprenge die vom Bundesrat vorgenommene Differenzierung den Rahmen der Gesetzesdelegation. Darauf deute auch der Umstand hin, dass in der Energieverordnung, wie sie seit 1. April 2014 gelte, integrierte Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW die gleiche Vergütung wie angebaute Anlagen erhalten würden und der Bundesrat folglich davon ausgehe, dass grössere integrierte Anlagen die gleichen Gestehungskosten wie angebaute Anlagen aufweisen würden.

Zu dieser Argumentation ist vorab anzumerken, dass es bei der Prüfung der Gesetzeskonformität nicht massgeblich ist, welches Anlagesystem der Beschwerdeführer gewählt hat und ob er die Rechtsanwendung in seinem Fall für unrichtig hält. Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen bei der Auslegung des Begriffs "integrierte Anlage" (E. 5) und der Überprüfung der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall (E. 6) einzugehen. Zunächst ist aber die Gesetzeskonformität der Unterscheidung zu prüfen.

4.2 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz von genügender Normstufe und Bestimmtheit zu beruhen hat (statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 381 ff.). Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; statt vieler BGE 134 I 322 E. 2.4 und 2.6.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 407).

Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (und nicht wie selbständige Verordnungen direkt auf der Verfassung beruhen), prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 562 E. 3.2; 130 I 26 E. 2.2.1). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Die Zweckmässigkeit hat es hingegen nicht zu beurteilen (BGE 131 II 162 E. 2.3; statt vieler Urteil des BVGer A-573/2013 vom 29. November 2013 E. 4.1-4.3 m.w.H.).

4.3 Die Bundesverfassung schliesst eine Delegation an den Verordnungsgeber für den Sachbereich der Förderung erneuerbarer Energien nicht aus. Wie bereits erwähnt, findet sich die gesetzliche Delegationsnorm in Art. 7a Abs. 2 EnG, der lautet:

Die Vergütung richtet sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen. Die langfristige Wirtschaftlichkeit der Technologie ist Voraussetzung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die:

a. Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse; (Bst. b-e)

Damit liegt eine gesetzliche Grundlage für Unterscheidungen nach unterschiedlichen Anlagetypen vor; die Grundzüge der Materie sind somit auf Gesetzesebene enthalten. Das BFE führt in seinem Fachbericht aus, weshalb die Unterscheidungen zwischen integrierten und angebauten Anlagen getroffen worden sind: Bei integrierten Anlagen seien die Gestehungskosten höher, weil Systeme verwendet werden müssten, die auch z.B. einen Wetterschutz bieten. Die Einbauarbeiten seien in der Regel teurer, da der Einbau aufgrund des Ersatzes eines Teils der bisherigen (z.B. Dach-)Konstruktion aufwändiger sei, als wenn die Module nur aufgesetzt würden. Diese Mehrkosten hätten zu unterschiedlichen Vergütungen geführt. Zudem würden integrierte Anlagen wegen der weniger auffälligen Ästhetik von der Bevölkerung am besten akzeptiert, was wiederum dem Ausbau der Photovoltaik förderlich sei. Die Entwicklung der Kosten in den letzten Jahren habe dazu geführt, dass heute die Gestehungskosten zwischen integrierten und angebauten Anlagen geringer geworden seien und deshalb in der aktuellen Fassung der Energieverordnung ab einer gewissen Anlagegrösse nicht mehr berücksichtigt würden.

Diese Begründung der Fachbehörde ist überzeugend. So ist es nachvollziehbar, weshalb die Gestehungskosten für integrierte Anlagen in der Regel höher sind als für andere Anlagen, zumal der Aufwand für die Einpassung grösser ist als der Aufwand für eine Anlage, die bloss befestigt werden muss. Es leuchtet ein, dass dies auch heute namentlich bei kleineren Anlagen noch der Fall ist. Demzufolge stützt sich die Unterscheidung zwischen angebauten und integrierten Anlagen auf tatsächliche Unterschiede bei den Gestehungsosten und damit auch auf einem sachlichen Grund, was gemäss Art. 7a Abs. 2 EnG massgeblich und mit dem Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist (vgl. dazu hinten auch E. 6.2). Die Pauschalisierung, die mit der Bildung von Kategorien einhergeht, ist ebenfalls bereits in der Delegationsnorm angelegt, weshalb auch sie zulässig ist. Folglich hat der Verordnungsgeber die ihm in Art. 7a Abs. 2 EnG eingeräumten Delegationsbefugnisse korrekt genutzt und die Energieverordnung erweist sich bezüglich der Unterscheidung zwischen angebauten und integrierten Anlagen als gesetzes- und verfassungskonform. Ob der Verordnungsgeber seinen Ermessensspielraum überschritten hat, indem er nach Ansicht der Fachbehörde indirekt auch die Ästhetik der Anlagen berücksichtigt, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.

5.
Strittig ist sodann, was unter einer integrierten Anlage zu verstehen ist. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Aufgrund der Gegebenheiten im vorliegenden Fall steht hierbei im Zentrum, wie die integrierten von den angebauten Anlagen abzugrenzen sind, insbesondere ob bei einer Anlage das alte Dach entfernt werden muss, damit es sich um eine integrierte handeln kann.

5.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Norm. Die französisch- und italienischsprachigen Versionen sind hierbei ebenso massgebend wie der deutsche Text, wobei vorliegend die französisch- und italienischsprachigen Versionen der deutschsprachigen Fassung entsprechen. Ist der Text nicht klar, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen; abzustellen ist insbesondere auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (statt vieler BGE 137 V 167 E. 3.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 80 ff.). Vom klaren Wortlaut einer Bestimmung darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich wiederum aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 137 V 167 E. 3.1).

5.2 Die Definitionen der beiden Anlagetypen gemäss Anhang 1.2 Ziff. 2 EnV in der Fassung, wie sie im hier interessierenden Jahr 2012 in Kraft war, lauten:

2.2 Angebaute Anlagen: Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder auf einem Ziegeldach montierte Module.

2.3 Integrierte Anlagen: Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen, beispielsweise Photovoltaik-Module anstelle von Ziegeln oder Fassadenelementen, in Schallschutzwände integrierte Module.

Aus dem Wortlaut von Anhang 1.2 Ziff. 2.3 EnV ergibt sich zunächst, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine integrierte Anlage vorliegt, nämlich jene der Doppelfunktion und jene des "in Bauten integriert sein". Bei der zweitgenannten Voraussetzung deutet das "in" darauf hin, dass ein Einbau gemeint ist, und nicht eine blosse Befestigung. Die systematische Auslegung zeigt die Abgrenzung zu den angebauten Anlagen und bestärkt dieses Verständnis: So ist in Ziff. 2.2 für die angebauten Anlagen zwar davon die Rede, die Anlagen müssten konstruktiv verbunden sein, dies aber "auf" Flach- oder Ziegeldächern. Dies macht deutlich, dass der Verordnungsgeber bei Ziff. 2.2 davon ausging, das Dach bleibe bestehen und die Anlagen würden aufgesetzt. Demgegenüber stellt Ziff. 2.3 für integrierte Anlagen höhere Anforderungen an die Verbindung mit dem Gebäude und geht, wie die Verwendung des Begriffs "anstelle" zeigt, davon aus, dass das alte Dach (resp. jenes Element, das durch eine Anlage ersetzt wird) entfernt wird. Der Verordnungsgeber stellt sodann bei der Abgrenzung zwischen angebauten und integrierten Anlagen nicht hauptsächlich auf die verwendete Fläche ab, d.h. ob eine ganze Dachfläche oder einzig ein Teil davon für die Anlage genutzt wird. Vielmehr stellt er die Art der Verbindung und den Ersatz der durch die Doppelfunktion der Anlage überflüssig gewordenen Teile einer Baute in den Vordergrund. Ebenso wenig ist dem Verordnungstext zu entnehmen, dass die Zuordnung vom verwendeten Anlagenmodell abhängen soll; dieses kann so gewählt werden, dass es entweder den (geringeren) Anforderungen an angebaute Anlagen entspricht oder - wenn die Anlage ins Gebäude integriert werden soll - auch die Doppelfunktion übernehmen kann. Zur Entstehungsgeschichte dieser Definition sind, soweit ersichtlich, keine Materialien vorhanden. Weil mit der Neuformulierung von Anhang 1.2 Ziff. 2.3 EnV auf den 1. Januar 2014 am Element des "in Bauten integriert" festgehalten und Ziff. 2.2 EnV nicht verändert wurde, ist davon auszugehen, dass die soeben dargelegte Auslegung auch noch dem heutigen Verständnis entspricht.

Folglich kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass bei integrierten Anlagen - anders als bei angebauten Anlagen - dasjenige Element der Baute, das durch die Anlage ersetzt wird (z.B. das Dach), entfernt werden muss, damit eine integrierte Anlage im Sinne der Energieverordnung vorliegt. Die in den Vorakten enthaltenen Richtlinien des BFE, die als Vollzugshilfe für den rechtsgleichen Vollzug dienen und von der Vorinstanz angewendet werden, stimmen mit diesem Auslegungsergebnis überein.

6.
Es bleibt zu prüfen, ob die hier interessierende Anlage zu Recht als angebaut eingeordnet wurde.

6.1 Der Beschwerdeführer hat für seine Anlage ein System verwendet, das die Anforderungen an integrierte Anlagen erfüllen kann, da es die Doppelfunktion Wetterschutz etc. übernehmen kann. Wie jedoch die Auslegung ergeben hat, ist nicht das gewählte Modell entscheidend, sondern ob die Anlage wirklich ein Element des Gebäudes ersetzt, d.h. dieses entfernt wurde, oder ob sie bloss aufgesetzt wurde. Folglich handelt es sich im vorliegenden Fall um eine angebaute Anlage, da das Dach nicht entfernt, sondern beibehalten und die Anlage auf das Dach aufgesetzt wurde. Diese Einschätzung ändert sich trotz der Optik einer flächigen Dachanlage nicht, denn wie in der vorangehenden Erwägung dargelegt, kommt der Flächigkeit nicht die entscheidende Bedeutung zu. Das Argument des Beschwerdeführers, nun übernehme die Anlage den Witterungsschutz und das Dach könnte diese Aufgabe nicht mehr übernehmen, wenn sie entfernt würde, weil es durch die Montageschrauben durchlöchert worden sei, dringt ebenfalls nicht durch. Das Blechdach könnte in diesem Fall relativ einfach ausgebessert werden. Demzufolge ist die Zuordnung der hier strittigen Anlagen zu den angebauten statt den integrierten Anlagen nicht zu beanstanden.

6.2 Der Beschwerdeführer bringt nun aber vor, er werde rechtsungleich behandelt, weil zwischen mit dem Dach verbundenen und in das Dach integrierten Anlagen differenziert werde, obwohl in beiden Fällen die gleiche Anlage installiert würde, diese unabhängig davon funktionieren würde, ob das darunterliegende Dach entfernt worden sei und aufgrund des verwendeten Modells die identischen Gestehungskosten anfallen würden. Mit dem von ihm verwendeten System seien die Kosten angefallen, die auch entstanden wären, wenn das Blechdach entfernt worden wäre; deshalb erweise sich die unterschiedliche finanzielle Förderung als Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot.

Die Rechtsgleichheit als Gebot sachlicher Differenzierung verbietet der rechtsanwendenden Behörde, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene Situationen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Dabei ist entscheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten Tatsachen gleich bzw. ungleich sind. Daher wird der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung insbesondere dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (Art. 8 Abs. 1 BV; statt vieler BGE 135 V 361 E. 5.4.1).

Wie die vorangehenden Ausführungen zeigen, liegt der sachliche Grund für die höheren Gestehungskosten integrierter Anlagen darin, dass es aufwändiger ist, sie ins Gebäude zu integrieren als bloss auf das Gebäude aufzusetzen. Damit werden unterschiedliche tatsächliche Gegebenheiten angesichts verschiedener Gestehungskosten, die sich aus dem unterschiedlichen Aufwand beim An- resp. Einbau ergeben, unterschiedlich behandelt, was mit der Rechtsgleichheit vereinbar ist. Soweit der Beschwerdeführer schreibt, der Abbau des Blechdachs wäre nicht (wesentlich) teurer gewesen, überzeugen seine Ausführungen nicht, da mit dem Abbau des Dachs jedenfalls weitere Arbeiten verbunden gewesen wären als ohne Abbau. Wenn der Beschwerdeführer sich für ein möglicherweise teureres Modell entschieden hat, ohne dieses konsequent in das Gebäude zu integrieren, ist das sein eigener Entscheid; er kann daraus aber nicht ableiten, dass ihm die höhere Vergütung zusteht. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer selber die Praxis der Vorinstanz an, die zeigt, dass die Vorinstanz vergleichbare Fälle gleich entschieden hat. Die rechtsgleiche Behandlung durch die Vorinstanz ist also offenbar gewährleistet. Damit ist die Rechtsanwendung der Vorinstanz auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit nicht zu beanstanden.

6.3 Ob die hier strittige Anlage die Doppelfunktion, d.h. die zweite Voraussetzung der integrierten Anlagen erfüllt, kann offen bleiben, nachdem bereits die Voraussetzung der Integration in die Baute nicht erfüllt ist.

7.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff . des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung mitzuteilen. Dem Beschwerdeführer steht angesichts seines Unterliegens von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung mitzuteilen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Energie (A-Post z.K.)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Nina Dajcar

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : A-2895/2014
Data : 17. dicembre 2014
Pubblicato : 29. dicembre 2015
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Opere pubbliche e trasporti
Oggetto : Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage


Registro di legislazione
Cost: 5  8  9  89  164  190
LAEl: 18  23
LEne: 1  7a  25
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 42  82
OEn: 3b  3g
PA: 5  48  49  50  52  63  64
TS-TAF: 1  7
Registro DTF
130-I-26 • 131-II-162 • 131-II-562 • 133-II-35 • 134-I-322 • 135-V-361 • 137-V-167
Parole chiave
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tribunale amministrativo federale • tetto • autorità inferiore • ordinanza sull'energia • consiglio federale • casale • applicazione del diritto • delega legislativa • uguaglianza di trattamento • categoria • norma • potere d'apprezzamento • delegato • legge sull'energia • spese di procedura • fattispecie • energia rinnovabile • atto giudiziario • costituzione federale • legge sull'approvvigionamento elettrico
... Tutti
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2009/35
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