Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1728/2006
{T 0/2}
Urteil vom 17. Dezember 2007
Besetzung
Kammerpräsident Thomas Stadelmann (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien
X._______, Autobahnzollamt, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll;
Zollmelde- und Zollzahlungspflicht; Nachforderung zum Ausserkontingentszollansatz.
Sachverhalt:
A.
Die Firma Früchtehandel Y._______, ... (Firma Y._______), war Inhaberin der Generaleinfuhrbewilligung (GEB) Nr. ... und daher berechtigt, auf Grund von Kontingentszuteilungen des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) frisches Obst und Gemüse zum Kontingentszollansatz (KZA) in die Schweiz einzuführen. In den Jahren 1999 und 2000 importierte die Firma Y._______ mit ihrer GEB-Nr. ... auf eigenen Namen und an die eigene Adresse frischen Weisskohl und Endiviensalat zum KZA aus Deutschland. Die Waren wurden durch die Deklaranten/innen der X._______, ..., deklariert und beim Zollinspektorat ... zur definitiven Einfuhr angemeldet. Die Einfuhrabgaben (d.h. Zoll und Mehrwertsteuern) wurden jeweils dem ZAZ-Konto Nr. ..., lautend auf X._______, belastet.
B.
Ein am 24. April 2001 eingeleitetes Konkursverfahren über den Inhaber der Firma Y._______ endete mit der Löschung derselben von Amtes wegen per 13. Mai 2002 aus dem Handelsregister. Auf Grund von Meldungen des BLW wurde gegen dieselbe Firma am 23. Mai 2001 eine zolldienstliche Untersuchung wegen Kontingentsüberschreitungen eingeleitet. Im Anschluss an diese Untersuchung verfügte die Zollkreisdirektion ..., Sektion Untersuchung ..., am 12. August 2003 die Nachforderung zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) für frisches Obst und Gemüse mit einem Gewicht von total 299.2 kg brutto, welches in den Jahren 1999 bis 2000 zur Einfuhr gelangt sei. Sie forderte dafür bei der X._______ den Betrag von Fr. 512.05 ein, wobei der Betrag der Differenz zwischen dem AKZA und dem KZA (inklusive der anteiligen Mehrwertsteuer) entsprochen habe.
C.
Gegen diese Verfügung beschwerte sich die X._______ mit Schreiben vom 27. August 2003 bei der Oberzolldirektion (OZD) mit dem Begehren, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Mit Entscheid vom 21. November 2005 wies die OZD die Beschwerde ab und auferlegte der X._______ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 170.--.
D.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 liess die X._______ (Beschwerdeführerin) gegen den besagten Entscheid der OZD Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) erheben mit dem Antrag, diesen vollumfänglich aufzuheben und sie von jeglicher Nachforderung zu befreien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich ihre Tätigkeit darauf beschränkt habe, die betreffende Ware für die zollzahlungspflichtige Firma Y._______ zur Verzollung anzumelden. Insbesondere sei sie im vorliegenden Fall keineswegs als Vertreterin des Frachtführers oder dessen Arbeitgeberin und auch nicht als Spediteurin tätig gewesen. In der (einzig) ausgeübten Funktion als Zollagentin werde sie weder vom Zollgesetz noch von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Kreis der Zollzahlungspflichtigen zugeordnet. Deshalb seien die Ausführungen der OZD zur Solidarhaftung des Spediteurs unbehelflich.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2006 beantragte die OZD die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Auffassung - sowohl zollmelde- als auch zollzahlungspflichtig im Sinne des Zollgesetzes sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angeblich nicht als Spediteurin, sondern nur als Zollagentin tätig geworden sei, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Ausschlaggebend sei einzig, dass die Beschwerdeführerin als Beauftragte des Importeurs gehandelt und an dessen Stelle die Zollmeldepflicht wahrgenommen habe, indem sie die betreffende Ware zur Verzollung angemeldet habe. Damit gehöre sie zum Kreis der Leistungspflichtigen.
F.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465).
2.
2.1 Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenzen befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen (Art. 1 Abs. 1 aZG). Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine Ware über die Grenze bringt sowie der Auftraggeber. Die Zollzahlungspflicht obliegt dem Zollmeldepflichtigen und den übrigen in Art. 9 aZG genannten Personen sowie demjenigen, für dessen Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Diese Personen haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 13 Abs. 1 aZG). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollmelde- und Zollzahlungspflichtigen weit gezogen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1763/2006 vom 27. Juni 2007 E. 6, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 27. September 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.41 E. 2; vgl. sodann Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2; Bundesgerichtsentscheide [BGE] 110 Ib 310 E. 2b, 107 Ib 199 E. 6a).
2.1.1 In erster Linie betroffen von der Zollmeldepflicht ist der eigentliche Warenführer (Urteil des Bundesgerichts 2A.507/2000 vom 7. Juni 2001); seine Zollmeldepflicht resultiert aus der tatsächlichen Handlung, dass er persönlich die Waren über die Grenze ins Zollgebiet einführt (vgl. Ernst Blumenstein, Grundzüge des Schweizerischen Zollrechts, Bern 1931, S. 17). Rechtsprechung und Praxis haben unter den Begriff des Warenführers zusätzlich auch eine juristische Person subsumiert, wenn sie als Spediteurin oder Beauftragte auftritt: Warenführer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 [a]ZG ist danach auch "derjenige, der beim Überschreiten der Zollgrenze an der (zollpflichtigen) Ware Besitz hat. Sofern eine juristische Person als Spediteuerin oder Beauftragte auftritt, ist diese grundsätzlich Besitzerin der Ware und damit Warenführerin (...). Der Chauffeuer, welcher die Ware im Strassenverkehr tatsächlich über die Grenze bringt und daher nach Artikel 29 Absatz 2 [a]ZG in erster Linie die Massnahmen zu treffen hat, welche zur Durchführung der Zollkontrolle und der Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind, ist in der Regel Besitzdiener. Er übt den Besitz für die Speditionsfirma aus, welche sich zudem häufig zur Erledigung der Zollformalitäten eigener Deklaranten bedient" (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 1983 i.S. D. AG). In diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits in einem früheren Urteil die Swissair als juristische Person, und nicht etwa bloss deren Organe, als zollmeldepflichtige Warenführerin erklärt (BGE 107 Ib 205).
2.1.2 Der eigentliche Grenzübergang und die Zollabfertigung stehen in einem derart engen funktionalen Zusammenhang, "dass als Warenführer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 [a]ZG folglich auch gilt, wer nach dem Grenzübergang aber vor Beendigung des Zollabfertigungsverfahrens in Beziehung zur Ware tritt; dies betrifft insbesondere Personen, welche die Ware dem Zollamt zuführen und unter Zollkontrolle stellen (Art. 30 Abs. 1 [a]ZG) ..." (BGE 107 Ib 205 E. 2a). Es sei nicht zu verkennen - so das Bundesgericht weiter -, dass diese an der Warenbewegung und der Erfüllung der Zollmeldepflichten in einem mindestens gleichen Masse beteiligt seien wie derjenige, der die Ware über die Zollgrenze führe. Ein "Beauftragter" stelle insofern nur eine Konkretisierung des Begriffs des Warenführers dar und erweitere den Kreis der Zollmeldepflichtigen nicht über den Rahmen von Art. 9 Abs. 1 [a]ZG hinaus. Bei dieser Sachlage komme dem in Art. 29 Abs. 2 [a]ZG erwähnten Vorbehalt von Art. 13 [a]ZG keine selbständige Bedeutung zu. Er bringe (lediglich) zum Ausdruck, dass mit der Meldepflicht die Zollzahlungspflicht verbunden sei, wie sich dies bereits aus Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 [a]ZG ergebe (BGE 107 Ib 205 E. 2a; vgl. zum Begriff des "Dritten als Veranlagungspartei" ferner: Alfons Volken, Die Zollmeldepflicht nach schweizerischem Recht, Diss. Freiburg i.Ü. 1954, S. 68).
2.2 Zu beachten ist sodann, dass gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
2.2.1 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
Darüber hinaus sind weitere Personen leistungspflichtig, wenn sie durch die Widerhandlung in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangen bzw. wenn sie aus der Nichtleistung der Abgabe einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen haben (BGE 110 Ib 310 E. 2b mit Hinweisen; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 3b mit Hinweisen auf weitere unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts). Der unrechtmässige Vorteil, in dessen Genuss der Leistungspflichtige nach Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
2.2.2 Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
2.3 Als Zollkontingent gilt eine gewisse Menge eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die zu einem bestimmten Zollansatz eingeführt werden kann. Die entsprechende Regelung erlaubt den Import inner- wie ausserhalb eines Zollkontingents. Innerhalb des Kontingents unterliegt die Einfuhr einem geringeren Zollansatz, ausserhalb muss aber regelmässig ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1 Im vorliegenden Fall machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Tätigkeit habe sich darauf beschränkt, "die betreffende Ware für die zollzahlungspflichtige Firma Y._______ zur Verzollung anzumelden". Damit steht eingestandenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin von der Firma Y._______ zur Zollanmeldung bzw. -deklaration der entsprechenden Importwaren beauftragt worden war; sie ist deshalb gemäss vorerwähnter Rechtsprechung und Praxis klar unter den Begriff des Warenführers zu subsumieren (vgl. oben E. 2.1). Denn als Warenführer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aZG gilt nach dem Gesagten jedermann, der nach dem Grenzübergang, aber vor Beendigung des Zollabfertigungsverfahrens, in Beziehung zur Ware tritt (vgl. oben E. 2.1.2). Dies trifft unter anderem auf die Beschwerdeführerin zu, indem sie - nach eigenen Angaben - als Zolldeklarantin bzw. Abfertigungsagentin die Ware zur Verzollung anmeldete. Denn als Beauftragte im Rahmen der Zollanmeldung und -abfertigung hatte sie alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz und Verordnung zur Durchführung der Zollkontrolle und Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind. Genau darin aber erstreckt sich grundsätzlich die Mitwirkung des Zollmeldepflichtigen (vgl. Art. 29 Abs. 1 aZG). In ihrer Eigenschaft als Warenführerin ist die Beschwerdeführerin somit zollmeldepflichtig und sie hat für die Zollschuld (solidarisch) einzustehen.
3.1.2 Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Einführung des (neuen) Zollgesetzes an der bisherigen, vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung (grundsätzlich) nichts geändert werden sollte (vgl. Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003, in: Bundesblatt [BBl] Nr. 6 vom 17. Februar 2004, S. 642). Als Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht wurde namentlich in Art. 70 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haftet der Zollzahlungspflichtige auch für die nachträgliche Erhebung der geschuldeten Abgaben (vgl. oben E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist für die nicht erhobene Zollabgabe nach Art. 12 Abs. 1 VStR nachleistungspflichtig: Denn als Warenführerin ist sie - wie erwähnt - nach Art. 9
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 9 - Die Vorschriften von Artikel 68 des Strafgesetzbuches6 über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen gelten nicht für Bussen und Umwandlungsstrafen. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 13 - Hat der Täter die Widerhandlung, die eine Leistungs- oder Rückleistungspflicht begründet, aus eigenem Antrieb angezeigt, |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 64.0.74500.000166.02; Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 / Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
Versand: