Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5029/2019

Urteil vom 17. November 2021

Einzelrichterin Gabriela Freihofer,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Walter Lang;

Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),
Parteien
Äthiopien,

alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,

Advokaturbüro,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 23. August 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 21. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Die Befragungen zur Person (BzP) fanden am 31. August 2016 statt. Das vorerst eingeleitete Dublin Verfahren wurde am 19. September 2016 beendet. Sodann folgten am 17. April und am 5. Juni 2018 die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
AsylG [SR 142.31]).

B.

B.a Zur Begründung des Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an der BzP an, er stamme aus E._______, Äthiopien, und gehöre der Ethnie der Oromo an. Nach dem Schulabschluss habe er als (...) gearbeitet und sich so um seinen Lebensunterhalt gekümmert. Er habe mit seiner Frau, der Beschwerdeführerin, und (...) gelebt. Im (...) 2016 habe er an einer Demonstration für die Rechte der Oromo teilgenommen, wobei er keiner Partei angehört habe. Die Polizei habe gewaltsam eingegriffen und eine Vielzahl der Demonstranten, unter anderem auch ihn und seine Frau, verhaftet. Sie seien in ein Gefängnis gebracht worden, wo sie befragt und misshandelt worden seien. Sein ebenfalls inhaftierter (...) sei im Gefängnis verstorben. Daraufhin seien er und seine Frau am (...) 2016 für die Beerdigung des (...) freigelassen worden. Die Polizei habe ausserhalb des Friedhofs auf sie gewartet. Sie hätten die Gelegenheit der versammelten Menschenmenge genutzt, seien über die Friedhofsmauer geklettert und hätten sich unter die Bevölkerung gemischt. Der Friedhof befinde sich in der Stadt. Ein Lastwagenfahrer habe sie mitgenommen und zu einer Freundin seiner Frau gebracht. Zuvor habe er nie Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt und er sei auch nie offiziell verurteilt worden. Am (...) 2016 hätten sie den Heimatstaat verlassen und seien über den Sudan und weitere Länder in die Schweiz gereist. An der Anhörung ergänzte er, während der Flucht vom Friedhofgelände hätten die Polizisten auf sie geschossen. Zudem hätten er und seine Frau sich zunächst in einer Lagerhalle versteckt, von wo aus sie in der Nacht von einem Lastwagenfahrer in dessen Fahrzeug mitgenommen worden seien. In der Schweiz habe er dreimal an Demonstrationen für die Rechte der Oromo teilgenommen.

B.b Die Beschwerdeführerin gab an der BzP im Wesentlichen denselben Sachverhalt an. Sie sei nach der Verhaftung anlässlich der Demonstrationsteilnahme in einem Frauengefängnis festgehalten und dort geschlagen worden. Ihren Mann, den Beschwerdeführer, habe sie erst wieder nach der Freilassung für die Beerdigung ihres (...) gesehen. An der Anhörung führte sie ergänzend aus, sie sei während der Haft mehrfach vergewaltigt worden.

B.c Zum Nachweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre äthiopischen Einwohnerausweise sowie fünf Fotografien (zur Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz) ein.

C.
Mit Verfügung vom 23. August 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D.
Mit Eingabe vom 26. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu erteilen; eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für sie nicht möglich, nicht zulässig und nicht zumutbar sei und ihnen sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Mit der Beschwerde wurden eine Haftanordnung aus Äthiopien im Original mit Übersetzung vom (...) 2008 ([...] 2016 nach gregorianischem Kalender), zwei ärztliche Bestätigungen (Hausarzt und Schweizerisches Rotes Kreuz, SRK) vom 17. und 25. September 2019 in Kopie, zwei Berichte der Hilfswerksvertretung (HWV) in Kopie, sechs Fotoausdrucke der Beschwerdeführenden an zwei Demonstrationen in der Schweiz sowie eine Fürsorgebestätigung vom 4. September 2019 eingereicht.

E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2019 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, das in der Beschwerdeschrift erwähnte ärztliche Gutachten sowie allfällige weitere Beweismittel innert Frist nachzureichen. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und festgehalten, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.

F.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden den angekündigten Arztbericht vom 25. September 2019 (die Beschwerdeführerin betreffend), eine Nachbarschaftspetition, einen Arbeitsvertrag und eine Lohnabrechnung September 2019 des Beschwerdeführers - alle Dokumente in Kopie - ein.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands nach festgestellter Aussichtslosigkeit der mit der Beschwerde erhobenen Rechtsbegehren abgewiesen. Ferner wurde ein Kostenvorschuss erhoben.

Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

H.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 unter weiteren Ausführungen zusätzliche Beweismittel ein (Meldung Mutterschaft vom 26. November 2019, Einladung zur Sprechstunde des Ambulatoriums des SRK vom 22. November 2019 und Zeitungsartikel aus Äthiopien vom 19. November 2019, alles in Kopie).

I.
Am (...) wurde das zweite Kind der Beschwerdeführenden geboren (gemäss Mitteilung des zuständigen Zivilstandsamts vom [...]).

J.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 gaben die Beschwerdeführenden erneut Beweismittel zu den Akten, namentlich eine Geburtsbestätigung sowie ein Bericht des Inselspitals F._______ vom (...) das im (...) geborene Kind betreffend, eine Übersetzung des bereits eingereichten Zeitungsartikels sowie eine Haftbestätigung aus Äthiopien vom (...) 2012 ([...] 2019 nach gregorianischem Kalender) mit Übersetzung.

K.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2021 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, aktuelle Arztberichte die Beschwerdeführerin sowie das Kind D._______ betreffend einzureichen.

L.
Unter weiteren Ausführungen gaben die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. April 2021 sowie vom 1. Mai 2021 einen Arztbericht des Inselspitals F._______ vom 9. März 2021, eine Mitteilung der IV-Stelle F._______ vom 23. März 2021 bezüglich Kostengutsprache, eine Anmeldebestätigung für eine Therapie die Beschwerdeführerin betreffend, Belege zur Arbeitsstelle des Beschwerdeführers, eine Liste mit Links zur Lage in Äthiopien, zwei Berichte des Europe External Programme with Africa (EEPA) vom April 2021 sowie eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Äthiopien vom 12. April 2021 zu den Akten. Der Rechtsvertreter reichte ferner eine Kostennote vom 1. Mai 2021 ein.

M.
Insbesondere aufgrund der Arztberichte wurde das SEM mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2021 zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen (namentlich hinsichtlich des als zumutbar eingestuften Wegweisungsvollzugs).

N.
Mit Entscheid vom 21. Juli 2021 zog das SEM die angefochtene Verfügung vom 23. August 2019 teilweise in Wiedererwägung (Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG), hob die Dispositivziffern vier und fünf der Verfügung vom 23. August 2019 auf, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an.

O.
Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 27. Juli 2021 wurde den Beschwerdeführenden Frist gesetzt, Stellung zu nehmen, ob sie an der Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung weiterhin festhalten oder diese zurückziehen wollten.

P.
Mit Schreiben vom 10. August 2021 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, dass an der Beschwerde im obengenannten Sinne festgehalten werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Das nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 23. August 2019 geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

2.
Hinsichtlich die Dispositivziffern vier und fünf der angefochtenen Verfügung (Wegweisungsvollzug) ist festzustellen, dass der Anfechtungsgegenstand aufgrund der Wiedererwägung des SEM vom 21. Juli 2021 weggefallen ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gegenstandslos geworden. Beschwerdegegenstand bilden mithin noch die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung (Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG).

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hinsichtlich des obgenannten zu behandelnden Beschwerdegegenstands um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden seien als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant zu qualifizieren (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

5.1.1 An ihren Schilderungen zu den Haftaufenthalten seien erhebliche Zweifel anzubringen. Diese hinterliessen einen zu übersteigerten Eindruck, um geglaubt werden zu können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden in der dargestellten intensiven Weise gegen den Beschwerdeführer hätten vorgehen sollen, weil er einmal an einer Demonstration teilgenommen habe. Und während die Beschwerdeführerin an der BzP ausdrücklich verneint habe, dass ihr ausser Schlägen während der Haft noch etwas Anderes zugestossen sei, habe sie an der Anhörung plötzlich erklärt, sie sei in der Zeit regelmässig vergewaltigt worden. Dieses Vorbringen müsse aufgrund der gegenteiligen Bekräftigung an der BzP als nachgeschoben beurteilt werden, mit der Absicht, den Vorbringen mehr Gewicht verleihen zu wollen. Wenn beide während der Haft dermassen stark misshandelt worden wären, so sei davon auszugehen, dass sie nicht für eine Beerdigung freigelassen worden wären. Die Behörden hätten sich zwingend sagen müssen, dass die Beschwerdeführenden flüchteten, was diese auch gemacht hätten. Ihre Darstellung sei daher als konstruiert zu bezeichnen. Es könne weder die Haft noch die Flucht geglaubt werden.

5.1.2 Damit könne grundsätzlich auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. Dennoch sei festzuhalten, dass sich die Situation in Äthiopien seit der Einreichung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden und seit ihrer Anhörung entscheidend verändert habe. Nach regierungsfeindlichen Protesten und Ausnahmezuständen sei im April 2018 Abiy Ahmed, ein ethnischer Oromo, zum neuen Ministerpräsidenten gewählt worden. Dies habe zu einer Beruhigung der Lage in Äthiopien geführt. Es habe einschneidende Verbesserungen gegeben. Personen mit bedeutendem politischem Profil seien aus dem Exil nach Äthiopien zurückgekehrt und begnadigt worden, ohne inhaftiert oder dem Risiko einer unmenschlichen Bestrafung ausgesetzt zu werden. Weitere seien aus der Haft freigelassen worden. Die drei Organisationen OLF (Oromo Liberation Front), ONLF (Ogaden National Liberation Front) und Ginbot 7 seien im Juli 2018 nicht mehr als terroristisch eingestuft worden. In der Folge sei es zu einem Waffenstillstand der OLF gekommen. Die innenpolitische Situation lasse den Schluss zu, dass sich die Lage in Äthiopien stabilisiert und sich in den letzten Monaten gebessert habe. Daher gebe es keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien wegen der geltend gemachten Demonstrationsteilnahme im (...) 2016 noch mit einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmass rechnen müssten. Diese Einschätzung bezüglich der grundlegenden Änderungen der Situation in Äthiopien seit dem Frühling 2018 und der dadurch nicht mehr gegebenen Furcht vor Verfolgung in asylrelevantem Ausmass wegen früherer Probleme sei in ähnlich gelagerten Fällen vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Daraus folge, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur staatlichen Verfolgung auch bei Wahrunterstellung ungeeignet wären, um Asylrelevanz zu entfalten.

5.1.3 Zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden sei zunächst festzustellen, dass sie keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden hätten glaubhaft machen können. Somit bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten oder als Regimegegner respektive politische Aktivisten registriert worden. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden hätten. Aus den eingereichten Fotografien gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführenden exilpolitisch betätigt hätten. Es gebe aber viele exilpolitische Anlässe, von denen oftmals gestellte Aufnahmen publiziert würden. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen, oft nur schlecht erkennbaren, Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen könnten die Behörden zudem nicht jede Person überwachen und identifizieren. Diese hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung wahrgenommen würden. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, die Beschwerdeführenden hätten sich in besonderer Art und Weise betätigt und exponiert. Sie gehörten mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des «harten Kerns» der aktiven oppositionellen Äthiopier im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Daher hielten die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG nicht stand.

5.2 Hiergegen brachten die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift zunächst vor, sie, die Beschwerdeführerin, habe während der Anhörung, nachdem sie von den Vergewaltigungen während der Haft erzählt habe, einen (...) erlitten. Die Vorinstanz hätte ein psychiatrisches und medizinisches Gutachten einholen müssen, dies aber unterlassen, womit eine Amtspflichtverletzung vorliege. Daher kümmere sie sich um ein entsprechendes Gutachten. Sodann sei ihr das rechtliche Gehör bezüglich Bewertung ihrer Vorbringen (hinsichtlich der Erlebnisse in der Haft) verweigert worden, indem die Vorinstanz erst in der angefochtenen Verfügung festgestellt habe, diese seien nachgeschoben, statt ihr an der Anhörung Gelegenheit zu geben, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen.

Sodann hätten sie - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - an den Anhörungen die Wahrheit gesagt und glaubhafte, mit Realkennzeichen versehene Schilderungen vorgenommen. Sie hätten substantiiert und schlüssig dargelegt, dass sie wegen ihrer Teilnahme an einer Demonstration und der Flucht aus der Haft verfolgt worden seien beziehungsweise begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen in der Heimat hätten, die sich bei einer Rückkehr in absehbarer Zeit verwirklichen würden. Dies stelle einen unerträglichen psychischen Druck dar. Die Behauptung, die geltend gemachten Vergewaltigungen seien nachgeschoben, sei nicht fundiert. Es sei klar, dass sie, die Beschwerdeführerin, im Lichte der durch männliche Mitarbeiter vorgenommenen Befragung und Übersetzung an der BzP nicht über ihr Problem habe sprechen können, was sie an der Anhörung erklärt habe. Als Beweis ihrer Vorbringen hätten sie sodann die gerichtliche Vorladung beziehungsweise Haftanordnung beschafft, die dem (...) nach der Flucht durch die Polizei zugestellt worden sei. Er, der Beschwerdeführer, habe dieses Dokument bereits an der Anhörung erwähnt (SEM-Akte A28 F29, 39). Dieses sei durch einen Landsmann in die Schweiz gebracht worden. In dem Beweismittel seien unter anderem Angaben zu ihrer Festnahme enthalten. Auch den Protokollen der Hilfswerksvertretung sei zu entnehmen, dass diese ihre Aussagen als glaubwürdig und die Flüchtlingseigenschaft als erfüllt erachte. Ferner sei von der Hilfswerksvertretung darauf hingewiesen worden, dass das Protokoll der BzP (des Beschwerdeführers) zahlreiche Schreibfehler aufweise, was den Eindruck erwecke, diese sei unsorgfältig geführt worden. Widersprüche müssten daher mit Vorsicht bewertet werden. Ihre Vorbringen seien sodann sehr wohl asylrelevant, da die Lage in Äthiopien nach wie vor fragil und instabil sei. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz seien unzutreffend. Schliesslich zeigten Fotografien zu ihren exilpolitischen Tätigkeiten auf, dass insbesondere er, der Beschwerdeführer, eine aktive Rolle an Demonstrationen in der Schweiz einnehme und ein politisches Profil habe, was zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Exilpolitisch aktive Personen (namentlich Angehörige der Oromo) würden vom äthiopischen Staat überwacht. Er sei bereits in Äthiopien erkannt und registriert worden, weshalb ihn die äthiopischen Behörden auch bei Demonstrationen in der Schweiz identifizieren könnten.

5.3 In ihren weiteren Eingaben wiesen sie insbesondere - unter Nennung mehrerer Internetlinks und Berichte hierzu - auf die Entwicklungen der politischen Lage in Äthiopien und die bestehenden Probleme im Land für Angehörige der Oromo hin.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte ein medizinisches Gutachten einholen müssen, nachdem sie während der Anhörung einen (...) erlitten habe. Ferner hätte sie bereits an der Anhörung darauf hingewiesen werden müssen, dass ihr Vorbringen, sie sei mehrfach vergewaltigt worden, nachgeschoben wirke.

6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches der Sachaufklärung dient und als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, um in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

6.3 Die Beschwerdeführerin zeigt in den Beschwerdeeingaben nicht auf, inwiefern sich der während der fast zweistündigen Mittagspause (nicht während der Befragung) zugetragene (...) auf ihre Anhörung oder die Fähigkeit, ihre Asylgründe umfassend und abschliessend darlegen zu können, ausgewirkt haben könnte. Solches ist dem Anhörungsprotokoll auch nicht zu entnehmen. Zwar gab sie während der Befragung an, dass es ihr wegen der Trennung von ihrer (...) nicht gut gehe (SEM-Akte A31 F46), vermochte aber dem Ablauf gut zu folgen und die ihr gestellten Fragen sinnvoll zu beantworten. Auch wurde sie nach der Pause darauf angesprochen, wie es ihr gehe und ob sie in der Lage sei, der Anhörung weiter zu folgen. Daraufhin erklärte sie, es gehe ihr besser. So etwas komme manchmal vor, wenn sie über das Berichtete nachdenke. Es sei kein Problem, mit der Anhörung fortzufahren (SEM-Akte A31 F93 f.). Es ist nicht festzustellen und wird in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt, dass die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin während der Befragung die Sachverhaltsfeststellung wesentlich beeinträchtigt hätte. Dem von ihr im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG nachgereichten Arztbericht vom 25. September 2019 ist ebenfalls nichts Dergleichen zu entnehmen. Insgesamt gehen aus dem Protokoll sodann genügend Angaben hervor, sodass der Sachverhalt als erstellt erachtet und keine Verletzung der Sachverhaltsfeststellungspflicht erblickt werden kann. Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene auch keine Ergänzungen. Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz nach der Anhörung eine medizinische Abklärung hätte veranlassen müssen, auch wenn dies von der anwesenden Hilfswerksvertretung angeregt worden ist. Weiter wurde die Beschwerdeführerin von der Befragerin an der BzP darauf angesprochen, ob sie aufgrund einer möglichen geschlechtsspezifischen Verfolgung wünsche, an der Anhörung von einem rein gleichgeschlechtlichen Team befragt zu werden (der Dolmetscher an der BzP war männlich). Daraufhin hat sie selbst erklärt, ausser den Schlägen sei ihr nichts geschehen. Es sei in Ordnung, von Männern oder Frauen befragt zu werden (SEM-Akte A9 S. 8). Dass ihre an der von einem ebenfalls gemischtgeschlechtlichen Team durchgeführten Anhörung erst auf Nachfrage hin neu vorgebrachten Schilderungen, sie sei während der Haft mehrfach vergewaltigt worden (SEM-Akte A31 F47 f., 75 ff.), von der Vorinstanz als nachgeschoben erachtet worden sind, vermag folglich nicht zu überraschen. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin, noch bevor sie darauf hätte angesprochen werden können, von sich aus erklärt, weshalb sie diesen Punkt ihrer Asylvorbringen erst an der Anhörung und nicht bereits an der BzP
erwähnt habe (SEM-Akte A31 F76). Mithin ist in dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht noch explizit gefragt hat, weshalb die Beschwerdeführerin die Vorfälle erst an der Anhörung erwähne, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet.

7.

7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch. Dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2).

8.

8.1 Die Beschwerdeführenden führen aus, die politischen Veränderungen im Heimatland seit ihrer Ausreise seien zu fragil, um von einer stabilen Situation ausgehen zu können. Die Gefahr vor Verfolgung sei für sie nach wie vor aktuell, weshalb ihre Vorbringen als asylrelevant einzustufen seien.

8.2 Bereits mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 wurde seitens des Gerichts festgehalten, die möglicherweise erlebte Verfolgung der Beschwerdeführenden vermöge aufgrund der positiven Lageentwicklung in Äthiopien seit der Wahl eines Ministerpräsidenten mit Oromo-Volkszugehörigkeit mangels Aktualität keine Asylrelevanz mehr zu entfalten. Dabei könne offengelassen werden, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden als glaubhaft zu erachten seien oder nicht. Entgegen den Darlegungen in den Beschwerdeeingaben ist an dieser Einschätzung festzuhalten. Gemäss eigenen Angaben hätten sich die Beschwerdeführenden - bei Wahrunterstellung - im Jahr 2016 einmalig an einer Demonstration für die Rechte der Oromo engagiert und seien im Zuge dessen inhaftiert und misshandelt worden. Nach ihrer Flucht seien sie behördlich gesucht worden (vgl. u.a. Beweismittel in Form einer Haftanordnung vom [...] 2016). Ohne näher auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen einzugehen, ist festzustellen, dass sich die politische Situation in Äthiopien - wie von der Vorinstanz aufgezeigt - sowie die Lage unter dem Aspekt der Ethnie der Beschwerdeführenden seit ihrer Ausreise vor rund fünf Jahren wesentlich verändert hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 (welches nach dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Urteil des BVGer D-6086/2015 des BVGer vom 30. Januar 2019 erging) festgehalten, die Situation in Äthiopien habe sich mit dem Amtsantritt von Abiy Ahmed im April 2018 als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 7.3). Abiy Ahmed erklärte die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte als Ziel und unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen beziehungsweise durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das früher herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Präsidenten zum Positiven verändert und ist stabiler geworden (vgl. a.a.O. E. 7). Das Land leidet zwar - wie auch von den Beschwerdeführenden zu Recht vorgebracht - nach wie vor unter ethnischen Konflikten, aktuell insbesondere in der kriegsgeplagten Region Tigray (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-7261/2018 vom 18. Oktober 2021 E. 10.4 m.w.H.; Frankfurter Allgemeine: Rebellen melden Einnahme von strategisch wichtiger Stadt, 30.10.2021, www.faz.net/aktuell/politik/ausland/aethiopien-rebellen-melden-einnahme-von-stadt-nahe-tigray-17610910.html>, abgerufen am 1. November 2021). Es gibt aber grundsätzlich keine Anzeichen dafür, dass zurückgekehrte Kritikerinnen und Kritiker der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert würden (vgl. Urteil des BVGer E-3897/2019 vom 5. August 2021 E. 8.2 m.w.H.). Im Falle der Beschwerdeführenden ist hierzu festzuhalten, dass sich das von ihnen geschilderte politische Engagement in einer einzigen Demonstrationsteilnahme im Jahre 2016 erschöpft. Eine Verbindung zu einer (damals) oppositionellen Partei habe es nicht gegeben (u.a. SEM-Akte A28 F146, 172). Die Behörden hätten sich nicht für ihre Identität, nur für eine mögliche Parteizugehörigkeit interessiert (SEM-Akte A28 F120). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Behelligung seiner (...) nach seiner Ausreise (SEM-Akte A28 F29, 49 f., 148 ff.) sowie die Haftanordnung, die seinem (...) übergeben worden sei, beziehen sich auf das Jahr 2016, mithin vor den Beginn des politischen Umbruchs. Nähere Angaben dazu, namentlich, wann der (...) dieses Beweismittel erhalten habe oder weshalb dieses erst auf Beschwerdeebene eingereicht wurde, machte der Beschwerdeführer nicht (SEM-Akte A28 F143 f.). Die im Juli 2020 kommentarlos nachgereichte Haftbestätigung aus E._______ vom (...) 2019 enthält mehrere Angaben, die mit dem Inhalt der Haftanordnung sowie den Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht zu vereinbaren sind. Es erübrigt sich vorliegend, näher auf die Beweismittel einzugehen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer selbst erklärt, er sei in Gefahr, solange es keinen Regierungswechsel gebe. Sobald die Rechte der Oromo wieder hergestellt würden, kehre er von sich aus in seine Heimat zurück (SEM-Akte A28 F157).

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt - namentlich nach dem Amtsantritt eines Präsidenten mit Oromo-Volkszugehörigkeit im Jahr 2018 - bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine gezielte flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten. Dass sie - bei Wahrunterstellung - aufgrund ihres einmaligen Einsatzes für die Rechte der Oromo, ihrer Inhaftierungen und der Flucht aktuell als Oppositionelle eingestuft werden könnten und dies zur Bejahung objektiv begründeter Furcht vor Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden führen würde, ist nicht zu erblicken. An dieser Einschätzung vermögen die in den Beschwerdeeingaben aufgeführten Berichte zur Lage in Äthiopien beziehungsweise in E._______ nichts zu ändern, zumal diesen keine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführenden durch die äthiopische Regierung zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern sich die mangelnde Stabilität der aktuellen politischen Ordnung Äthiopiens auf ihre persönliche Situation auswirken könnte. Die ethnischen Konflikte mögen weiterhin bestehen. Eine begründete Furcht vor persönlicher Verfolgung ist daraus aber nicht abzuleiten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5877/2019 vom 18. Mai 2021 E. 9.3). Überdies wurde den Spannungen und einer möglichen generellen Gefährdung aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen (vgl. unten E. 10).

8.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG haben könnten.

Den diesbezüglich eingereichten Fotografien ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden im Jahr 2017 an ein paar Demonstrationen in der Schweiz für die Rechte der Oromo engagiert haben. Gemäss eigenen Angaben hätten sie zudem einen exilpolitischen (...) unterstützt (SEM-Akte A28 F152 ff., 173 f.). Beweismittel hierzu wurden nicht eingereicht und das Engagement wurde auf Beschwerdeebene nicht näher konkretisiert. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ergibt sich daraus kein exponiertes Profil von Relevanz. Unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten politischen Veränderungen in Äthiopien ist unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt gefährdet wären. In Anbetracht der neuen Machtverhältnisse in Äthiopien kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - nicht davon ausgegangen werden, sie könnten aufgrund ihrer Aktivitäten in der Schweiz von der äthiopischen Regierung als ernsthafte Kritiker eingestuft werden und es drohe ihnen deswegen die Gefahr vor asylrelevanter Verfolgung (vgl. u.a. Urteil E-5877/2019 E. 9.4 m.w.H.). Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG ist folglich zu verneinen.

8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.

9.

9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 21. Juli 2021 wiedererwägungsweise anstelle des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit angeordnet. Es erübrigen sich daher weitere Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

12.

12.1 Die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz führte zur teilweisen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und ist vorliegend als hälftiges Obsiegen zu behandeln (vgl. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
und Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

12.2 Demnach sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VGKE). Der am 6. November 2019 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der hälftigen Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 375.- ist den Beschwerdeführenden vom Gericht zurückzuerstatten.

12.3

12.3.1 Die Beschwerdeführenden sind im Umfang ihres Obsiegens - also hälftig - für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Die Ausrichtung eines amtlichen Honorars im Umfang des Unterliegens entfällt vorliegend, zumal mit obgenannter Zwischenverfügung auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen wurde.

12.3.2 Die eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters vom 1. Mai 2021 weist insgesamt einen Zeitaufwand von 17 Stunden, bei einem Stundenansatz von Fr. 270.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 199.70 auf. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand scheint angesichts des Umfangs der Eingaben allerdings überhöht, weshalb dieser auf 11 Stunden zu kürzen ist.

12.3.3 Die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung beläuft sich daher auf gerundet Fr. 1'707.- (inkl. hälftige Auslagen sowie Mehrwertsteuerzuschlag).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist.

2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.- werden den Beschwerde-führenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 375.- wird den Beschwerdeführenden vom Gericht zurückerstattet.

3.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'707.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5029/2019
Date : 17. November 2021
Published : 01. Dezember 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2019


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AsylG: 2  3  6  7  8  29  44  54  105  106  108  111  111a
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  3  5  7  15
VwVG: 5  12  29  48  52  58  63  64
BGE-register
144-I-11
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AS 2016/3101