Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5655/2020

Urteil vom 17. November 2021

Einzelrichter Simon Thurnheer,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

und ihre Kinder

C._______, geboren am (...),
Parteien
D._______, geboren am (...),

alle Türkei,

alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden, B. und N. (...)., sowie ihre minderjährigen Kinder, U. (geb. 2007) und A. (geb. 2012), - alle ethnische Kurden alevitischen Glaubens mit türkischer Staatsangehörigkeit - verliessen gemäss eigenen Angaben am 2. August 2018 ihren Wohnort Menemen in der Provinz Izmir (Türkei). Sie seien von Istanbul nach Bosnien geflogen, von wo aus sie einige Tage später zu Fuss über die Grenze nach Kroatien gelangt seien. Nachdem sie von den kroatischen Behörden aufgegriffen worden seien, hätten sie nach einem Tag ihre Reise von Zagreb, über Rijeka und zurück nach Bosnien fortgesetzt, wo sie sich ungefähr sechs Monate illegal aufgehalten hätten. Am 20. Februar 2019 reisten sie illegal in die Schweiz ein und suchten am 21. Februar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Kreuzlingen um Asyl nach.

B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 14. August 2018 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten.

C.
Mit Entscheid vom 4. April 2019 trat das SEM aufgrund der staatsvertraglichen Zuständigkeit von Kroatien nicht auf die Asylgesuche ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-1939/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

D.
Am 22. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Thurgau zugewiesen.

E.
Das von den Beschwerdeführenden aufgrund veränderter Sachlage, insbesondere wegen des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers B., eingereichte Wiedererwägungsgesuch vom 15. Juni 2019 wurde vom SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2019 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das dagegen angehobene Beschwerdeverfahren mit Urteil D-3885/2019 vom 25. Februar 2020 infolge der vom SEM zwischenzeitlich erfolgten Aufnahme des nationalen Asylverfahrens als gegenstandslos ab.

F.
Am 23. Juli 2020 und 28. Juli 2020 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.

Sie gaben zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, sie hätten ihr Heimatland verlassen und seien in die Schweiz gelangt, weil der Beschwerdeführer B. seit 1998/99 für die türkische Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP; türkisch für Demokratische Partei der Völker) in unterschiedlichen politischen Ämtern aktiv gewesen sei, weswegen in den Jahren 2011 und 2012 zweimal von Unbekannten in ihr Haus eingebrochen und ihr Hausrat durchwühlt worden sei. Aufgrund der politischen Aktivitäten für die HPD sei der Beschwerdeführer B. zwischen 2017 und Juni/Juli 2018 zwei- bis fünfmal von (mit der Behörde verstrickten) Unbekannten entführt und misshandelt worden. Im Weiteren würden die Beschwerdeführenden wegen ihres Glaubens und ihrer Herkunft Belästigungen und Unterdrückungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer B. leide seit dem Wegweisungsentscheid an psychischen Problemen.

G.
Das SEM lehnte die Asylgesuche vom 21. Februar 2019 mit am 16. Oktober 2020 eröffneter Verfügung vom 15. Oktober 2020 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ab (Ziffer 1 und 2) und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz (Ziffer 3) sowie den Vollzug (Ziffer 4) an. Im Weiteren räumte es ihnen die Möglichkeit ein, um eine Fristerstreckung der Ausreisefrist infolge der ausserordentlichen COVID-19-Lage zu ersuchen (Ziffer 5) und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug (Ziffer 6).

H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.

Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivpunkten Ziffer 4 bis Ziffer 6 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin.

Der Beschwerde legten sie - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 5. Juli 2019 und einer Kostennote der Rechtsvertreterin vom 12. November 2020 - ein ärztliches Attest vom (...) 2020 mit Röntgenbilderkopien sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Juni 2019 bei.

I.
Am 13. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

J.
Die Beschwerdeführenden gaben mit Schreiben vom 13. November 2020 eine Fürsorgebestätigung sowie einen Brief eines Bekannten der Familie vom 11. November 2020 zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts.

K.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein (ein Röntgenbild auf CD-ROM, drei türkischsprachige Dokumente, vier Unterstützungsschreiben von Bekannten und Lehrern des Sohnes, eine Bestätigung des Demokratischen Gesellschaftszentrums der Kurden und Kurdinnen in St. Gallen und der Ostschweiz [DEM-KURD] vom 13. November 2020).

L.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2021 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall dazu auf, bis zum 22. Juni 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten.

M.
Am 10. Juni 2021 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4.

4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie sinngemäss der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes erweisen sich als unbegründet.

Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer Beschwerde, die Anhörung sei nicht korrekt durchgeführt worden, und bemängeln die Anzahl (Folge-) Fragen des Fachspezialisten nach den Fluchtgründen, dessen Tonfall und Befragungstempo, seine Unterbrechungen der Antworten wie auch sinngemäss die ungenügende Berücksichtigung des emotionalen Zustandes des Beschwerdeführers B. (gesundheitliche Probleme in Form von schwerer depressiver Symptomatik mit Suizidalität, Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]), insbesondere hinsichtlich der Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ([...]).

Es liegen gemäss den Akten keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für diese Behauptungen beziehungsweise für ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen vor. Einerseits bestätigte der Beschwerdeführer B. die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich und brachte lediglich eine Korrektur betreffend den Ort der Überwachungskamera an ([...]). Andererseits sind aus dem Anhörungsprotokoll weder ein ungewöhnlicher Befragungsstil des Fachspezialisten des SEM noch eine unangemessene Anhörungsdauer ersichtlich. Die nicht unübliche, ganztägige Anhörung wurde mit ausreichend Pausen unterbrochen und damit gerade auch auf die Befindlichkeit des Beschwerdeführers B. Rücksicht genommen (je zweimal am Vormittag und Nachmittag, zusätzlich am Mittag sowie für die Rückübersetzung). Aus dem Anhörungsprotokoll lässt sich auch nicht schliessen, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage oder eingeschränkt gewesen, der Anhörung beziehungsweise dem Anhörungstempo zu folgen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen sowie allesamt frei und umfassend zu beantworten. Die an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretungen (HWV) erhoben keine Einwände beziehungsweise machten keine solchen Mängel, wie die von den Beschwerdeführenden behauptet, geltend ([...]). Einzig bemerkt wurde, die Bezeichnung des Beschwerdeführers B. als «abwesend» sei nicht das «richtige Wort», da er «aufmerksam» erschienen sei ([...]). Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, berichtete der Beschwerdeführer bei der Anhörung überdies, es gehe ihm gut ([...]). Es sind - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Beiblatt der HWV ([...]) Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer B. in seiner Vernehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte. Deshalb geht auch der Vorwurf der ungenügenden Berücksichtigung seines gesundheitlichen beziehungsweise emotionalen Zustandes während der Anhörung wie auch für die Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fehl.

4.2 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).

6.

6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG stand.

Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung betreffend Exponiertheit der politischen Ämter des Beschwerdeführers B. fest, er habe geltend gemacht, vor seiner aktiven Mitgliedschaft bei der HDP für die Partei als Quartier- und Urnenverantwortlicher an einer lokalen Schule sowie als Mitglied der Friedensgruppe tätig gewesen zu sein. Die Behauptung als Aussenstehender bzw. als nicht offizielles Parteimitglied höhere, offizielle Ämter (namentlich als Verantwortlicher eines Quartiers und Friedensgruppenmitglied) zu bekleiden, sei jedoch realitätsfern. Daher sei die geltend gemachte exponierte Stellung des Beschwerdeführers B. in der HDP als nicht glaubhaft zu erachten und die diesbezüglich eingereichten Beweise in Form des Beleges einer einfachen Parteimitgliedschaft sowie des Nachweises einer einfachen Wahlurnenbeaufsichtigung änderten mangels Geeignetheit nichts daran.

Die Beschwerdeführenden würden hinsichtlich ihrer Verfolgung im Heimatstaat Einbrüche durch Unbekannte in ihr Haus im Jahr 2011 beziehungsweise 2012 wegen der genannten politischen Tätigkeiten geltend machen, nach welchen trotz Aufnahmen ihres eigenen Lebensmittelgeschäfts von einer Überwachungskamera und polizeilicher Anzeige keine Verdächtigen festgenommen worden seien. Im Rahmen dieser Einbrüche sei eine Fotokamera mit Fotos, die den Beschwerdeführer B. bei der Parteiarbeit zeigen würden, gestohlen worden. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der fehlenden Festnahme von Verdächtigen von einem Einbruch ausgingen, der durch die türkische Polizei selbst begangen worden sei. Weder die Vorbringen, die Beschwerdeführende N. sei nach diesen Vorfällen im gemeinsam geführten Lebensmittelgeschäft angeblich bis 2017 immer wieder von Polizisten nach ihrem Ehemann befragt worden, noch die behauptete jahrelange polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer B. ergäben Sinn. Es sei davon auszugehen, dass die Polizei bereits durch ihren angeblichen Einbruch 2011 beziehungsweise 2012 oder mittels einer Razzia im Parteibüro der HDP einfacher an den Beschwerdeführer B. kompromittierendes Material (Fotos bei der Parteiarbeit) gelangt wäre.

Was die politischen Aktivitäten anbelangt, legte die Vorinstanz dar, es sei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer B. angesichts der Parteigründung im Jahre 2012 bereits seit 1998/99 für die Partei aktiv sei und dass er - trotz erfolgten angeblichen Einbrüchen und Befragungen in den Jahren 2011/2012 - seine parteilichen Aktivitäten ab dem Jahr 2012 intensiviert habe. In diesem Zusammenhang sei der damalige angebliche Verzicht auf eine offizielle Parteimitgliedschaft aus (gemäss der Beschwerdeführerin N.) Furcht vor dem Gefängnis nicht schlüssig. Weitere Ungereimtheiten bestünden hinsichtlich des Zeitpunkts für die Beantragung der offiziellen Mitgliedschaft der Partei (8. Januar 2018) und des darauf erfolgten Beitritts sowie der mutmasslich politisch motivierten Entführungen und Misshandlungen ab 2017 (von Unbekannten, angeblich von der türkischen Polizei und / oder mit dieser im Bunde stehenden Personen). Weshalb diese Übergriffe erst fünf Jahre nach dem offenbar sichergestellten kompromittierenden Material erfolgt und wie sie in einem Zusammenhang zu den Einbrüchen sowie den Befragungen beziehungsweise der Personensuche stehen sollten, sei ebenfalls nicht logisch nachzuvollziehen. Nach den gewaltsamen Übergriffen hätten sich die Beschwerdeführenden trotz Zumutbarkeit nicht an die türkische Polizei gewandt. Der Heimatstaat habe damit - im Gegensatz zu den behaupteten Einbrüchen, bei welchen die Polizei hinzugezogen worden sei - keine Gelegenheit erhalten, Schutzwillen und -fähigkeit zu demonstrieren. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Röntgenaufnahmen betreffend die von einem Übergriff stammende Fingerverletzung seien alsdann nicht mit Referenzdaten (weder Aufnahmedatum noch identifizierbaren Personendaten noch medizinischen Angaben, etc.) versehen und liessen sich dem Beschwerdeführer B. nicht zweifelsfrei zuzuordnen.

6.2 In der Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführenden hauptsächlich ihre Sachverhaltsschilderungen und machen im Wesentlichen geltend, nicht mit der rechtlichen Würdigung der Sache durch die Vorinstanz einverstanden zu sein. Es sei entgegen den Feststellungen der Vorinstanz möglich, als Nicht-Parteimitglied Ämter für die HDP zu bekleiden, was der bereits eingereichte Ausweis (als Urnenverantwortlicher) aufzeige ([...]). Im Weiteren sei betreffend die geltend gemachten Einbrüche unklar, ob anstelle solcher eine staatlich genehmigte Hausdurchsuchung stattgefunden habe, da zu diesem Zeitpunkt niemand zu Hause gewesen sei ([...]). Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer B. werde aufgrund seiner politischen Tätigkeit und der negativen Entwicklungen in der Türkei bei einer Rückkehr begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben, weshalb er und seine Familienmitglieder als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren sei. Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers B. in der Schweiz wurde auf eine Bestätigung des DEM-KURD vom 13. November 2020 verwiesen.

7.

7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden, unter E. 6.1 wiedergegebenen Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, sondern erschöpfen sich vielmehr weitgehend in Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhaltes. Auf die Entgegnungen der Beschwerdeführenden ist im Folgenden näher einzugehen.

7.2 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden hält die
Vorinstanz eine einfache Wahlurnenaufsicht für die HDP durch den Beschwerdeführer B. beziehungsweise durch ein Nichtparteimitglied für möglich, jedoch die höheren Ämter (Mitglied Friedenstruppe, Quartierverantwortlicher), für welche auch auf Beschwerdeebene keine Belege eingereicht wurden, zu Recht für unwahrscheinlich (vgl. Entscheid Vorinstanz, E. II Ziff. 1 lit. a; [...]). Die Ausübung einer Wahlurnenaufsicht oder eine einfache Mitgliedschaft bei der HDP entfalten aufgrund der fehlenden Exponiertheit der politischen Stellung keine Asylrelevanz.

Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann hinsichtlich der behaupteten Einbrüche grundsätzlich offen gelassen werden, da einerseits auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, dass es sich dabei um eine staatlich genehmigte (legitime) Hausdurchsuchung gehandelt haben könnte, andererseits fehlt der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Einbrüchen (2011/2012) und der Ausreise aus dem Heimatstaat am 2. August 2018.

Was die gewaltsamen Überfälle anbelangt, so wurde der Beschwerdeführer B. gemäss seinen eigenen Angaben erstmals anfangs 2017 und letztmals im Juni/Juli 2018 angegriffen, wobei die letzte Entführung die brutalste gewesen und er dazumal am Finger verletzt worden sei ([...]). Wenn dem so wäre, hätte er sich wohl an den konkreten Tag dieses für ihn sehr schlimmen und massiven Angriffs erinnern können oder er hätte zumindest eine etwas konkretere Zeitangabe dazu machen können. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente vermögen jedenfalls keinen Zusammenhang mit den angeblichen Überfällen auf den Beschwerdeführer B. aufzuzeigen. Es handelt sich dabei um eine ärztliche Bestätigung, dass sich auf den Röntgenbilderkopien seiner Fingerknochen abbilden, wobei weitere wesentliche Angaben zu dieser Verletzung (Ursache, Unfallhergang, etc.) fehlen. Die eingereichte CD-Rom enthält alsdann zwei Röntgenbilder einer Hand, welche zwar dem Beschwerdeführer B. mit Datum vom 21. Juli 2018 zugeordnet werden können, obgleich die Bildbeschriftung gesamthaft in türkischer Sprache ist und trotz Mitwirkungspflicht keine Übersetzung oder Beschreibung beigebracht wurde. Auf der CD-Rom fehlen aber weitere Angaben zur Ursache der Fingerverletzung. Im Weiteren sind die zusätzlichen der Beschwerde beigelegten türkischen Dokumente weder übersetzt noch inhaltlich beschrieben. Einzig wird darauf hingewiesen, es handle sich dabei um ärztliche Berichte zum Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers (act. 3). Auf allen drei eingereichten Dokumenten sind Datum (21. Juli 2018) und Name zu entnehmen. Ein Grund für die Spitalüberweisung ist daraus aber nicht ersichtlich. Somit werden auf Beschwerdeebene erneut substanzlose Angaben gemacht, welche wiederum Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Überfälle auf den Beschwerdeführer B. säen. Es ist der Vorinstanz jedenfalls beizupflichten, dass eine Involvierung der Behörden bei den behaupteten Angriffen unglaubhaft ist und es sich dabei - wenn sie sich überhaupt zugetragen haben - einzig um Übergriffe von Dritten handeln kann. Gemäss eigenen Angaben haben die Beschwerdeführenden sich trotz der geltend gemachten Überfälle nie um staatlichen Schutz bemüht. Damit ist mit der Vorinstanz einerseits festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte auf einen fehlenden Schutzwillen beziehungsweise eine fehlende Schutzfähigkeit der türkischen Behörden vorliegen. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist andererseits generell vom heimatstaatlichen Schutzwillen und der -fähigkeit auszugehen. Dies trifft insbesondere auf die türkischen Grossstädte, wie der Herkunftsort der Beschwerdeführenden eine ist, zu und es darf von ihnen erwartet werden, dass sie um Schutz nachsuchen, wie sie dies (bei den
behaupteten Einbrüchen) bereits in den Jahren zuvor taten.

Die Beschwerdeführenden behaupten schliesslich, als ethnische Kurden alevitischen Glaubens in ihrem Heimatland Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt zu sein, auch betreffend Zugang zu ärztlicher Behandlung. Die der Beschwerde beigelegten Dokumente belegen einerseits ihren Zugang zu ärztlicher Behandlung in ihrem Heimatland (Spitaldokumente, Fingerröntgenbilder) und widersprechen damit ihren diesbezüglichen Vorbringen. Andererseits wurden die in ethnisch-religiösen Motiven gründenden Nachteile alsdann von der Vorinstanz zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Die Zugehörigkeit zur kurdisch-alevitischen Bevölkerungsgruppe und daraus resultierende Nachteile vermögen aber - selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse in der Türkei - keine individuelle, konkrete und in ihrer Intensität genügende Verfolgungssituation zu begründen. Mithin wird auch dadurch das in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG formulierte Anforderungsprofil zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht erreicht. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Diskriminierungen als Aleviten und Kurden sind praxisgemäss nicht geeignet, zur Bejahung einer konkret und objektiv begründeten Furcht vor künftiger individuell gezielter, genügend intensiver Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu führen. Somit ist auch das auf Beschwerdeebene eingebrachte Schreiben vom 11. November 2020 eines Bekannten der Familie, welcher die Beschwerdeführenden vor einigen Jahren bei einem Besuch in der Türkei kennenlernte und seine persönlichen Eindrücke betreffend das Leben kurdisch-alevitischer Bevölkerungsgruppen darin schildert, unbehelflich.

Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden erweisen sich - unabhängig von der teilweisen Widersprüchlichkeit der Angaben - insgesamt als nicht asylrelevant.

7.3 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise geltend zu machen.

7.4 Das geltend gemachte exilpolitische Engagement ist unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zu prüfen. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

Wie bereits festgehalten ist die für den Zeitpunkt vor der Ausreise geltend gemachte politische Exponiertheit des Beschwerdeführers B. unglaubhaft. Auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ist nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung der Mitgliedschaft des DEM-KURD ([...]) vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Darin ist hauptsächlich von der blossen Teilnahme an Veranstaltungen, Kundgebungen und Demonstrationen die Rede. Selbst wenn der Beschwerdeführer B. solche Anlässe teilweise mitorganisiert, kann dies nur als Indiz für ein niederschwelliges politisches Engagement gewertet werden. Alleine aus allgemeinen Ausführungen zur Menschenrechtslage in der Türkei oder zum Kurdenkonflikt (Beschwerde, S. 7 f.) kann nichts zu Gunsten der Annahme einer konkreten Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden beziehungsweise des Beschwerdeführers B. abgeleitet werden. Auch wenn sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt hat, richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger pro-kurdischer Parteien, die eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben, was wie ausgeführt auf den Beschwerdeführer B. nicht zutrifft (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5 m.w.H.). Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei ist schliesslich nicht anzunehmen, dass das Profil des Beschwerdeführers B. beziehungsweise der Beschwerdeführenden für die Behörden von Interesse ist. Es bestehen vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe und somit ist die Flüchtlingseigenschaft auch aus diesem Grund nicht erfüllt.

7.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht und die
Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

8.
Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK).

Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

9.2.1 Unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer B. festgestellten schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, der PTBS sowie der Suizidgedanken ([...]) handelt es sich bei ihm um keine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung in die Türkei einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Die medizinische Versorgung in der Türkei (inkl. allfälliger psychologischer resp. psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) ist gewährleistet. Weiter lassen weder die Vorbringen der Beschwerdeführenden noch die vorliegenden medizinischen Dokumente darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im Heimatstaat nicht gegeben wäre. Die nötigen aussergewöhnlichen Umstände für eine unzulässige Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen können somit hier - auch unter Berücksichtigung der suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers - für alle Beschwerdeführenden ausgeschlossen werden (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).

9.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.1 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz Izmir im Westen der Türkei. Gemäss konstanter Praxis und auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrschen würde. Nicht einmal in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Provinz Izmir, wo die Beschwerdeführenden zuletzt bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, als generell zumutbar zu erachten (der Beschwerdeführer B. lebte seit seiner Kindheit dort; [...]).

Aus den Akten ergeben sich alsdann auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Im Gegenteil liegen begünstigende Umstände vor. Sie verfügen in ihrer Heimat über ein grosses Beziehungsnetz. Nach eigenen Angaben leben an ihrem früheren Wohnort in Izmir resp. in der Türkei diverse Familienmitglieder (Eltern respektive Vater, Brüder und Schwestern). Angesichts ihrer achtjährigen Schulbildung, jahrelanger Arbeitserfahrung sowie ihrer Sprachkenntnisse ([...]) sollte es den Beschwerdeführenden möglich sein, dort ein wirtschaftliches Auskommen zu finden. Ferner besassen sie vor ihrer Ausreise auch einen eigenen Lebensmittelladen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Hilfe einzelner Familienangehöriger zurückzugreifen und der Beschwerdeführer B. hat ausserdem zahlreiche Verwandte in der Schweiz, in Österreich und Deutschland, die ihm ebenfalls finanzielle Hilfe bieten können ([...]). Schliesslich genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

9.3.2 Der Beschwerdeführer B. gehe in der Schweiz aufgrund seiner erwähnten gesundheitlichen Einschränkungen alle zwei Wochen in Therapie ([...]). Auch in der Türkei existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu etwa Urteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H.), sodass es angesichts der städtischen Herkunftsprovinz für den Beschwerdeführer B. möglich und zumutbar ist, eine entsprechende Behandlung dort weiterzuführen. Es ist auf die Möglichkeit, der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG), hinzuweisen.

9.3.3 Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist ebenso kein Vollzugshindernis abzuleiten. Aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer der beiden neun- und dreizehnjährigen Kinder in der Schweiz kann ausgeschlossen werden, dass sie sich ausserhalb ihrer Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise derart angepasst hätten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde (Ausreise aus dem Heimatland 2018, Einreise in die Schweiz 2019). Aufgrund ihres Alters sollte eine dortige Reintegration keine erheblichen Probleme bieten. Begünstigend wirkt dabei ihre türkische Muttersprache, die gemeinsame Rückkehr mit ihren Eltern in ihre Heimat und das dortige Vorhandensein zahlreicher Verwandter. Es kann daher auch für die Kinder von einem vorhandenen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Die wohlwollenden Unterstützungsschreiben von Bekannten und Lehrern ([...]), insbesondere betreffend den Beschwerdeführer U., vermögen diese Einschätzung nicht zu ändern.

9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche alle im Besitz ihrer türkischen Identitätskarten sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

10.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden ungeachtet ihrer ausgewiesenen Mittellosigkeit aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5655/2020
Date : 17. November 2021
Published : 30. November 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  44  54  93  105  106  108  111  111a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
SR 0.107: 3
VGG: 31
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  49  52  63
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