Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5158/2015

Urteil vom 17. November 2015

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli,

Gerichtsschreiberin Lorena Studer.

X._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Baumberger,

Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,

Regionalzentrum (...),

Vorinstanz.

Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz /
Gegenstand
Dienstverschiebung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren (...), am 7. Januar 2010 zum Zivildienst zugelassen wurde, zur Leistung von 380 Diensttagen verpflichtet worden ist und davon bisher 198 Diensttage geleistet hat,

dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (...) (nachfolgend: Vorinstanz), den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. Juli 2014 über seine weitere Einsatzpflicht informiert und zu einem Gespräch eingeladen hat, nachdem dessen letzter Zivildiensteinsatz vorzeitig abgebrochen werden musste, weil es zu zahlreichen Abwesenheiten im Einsatzbetrieb gekommen war,

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Anwesenheit der Arbeitgeberin am 29. August 2014 bei einem persönlichen Gespräch seine Dienstpflicht von 82 Tagen im Jahr 2015 erläutert und mit ihm vereinbart hat, dass im Jahr 2015 mindestens 26 Diensttage geleistet werden sollen, wobei ein längerer Einsatz bei jährlich neuer Beurteilung jeweils verschoben werden könne,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Verschiebung seines Zivildiensteinsatzes im Jahr 2015 gestellt und seine Arbeitgeberin vorgängig mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 um Gutheissung des Dienstverschiebungsgesuchs ersucht hat,

dass die Vorinstanz nach weiterem Schriftenwechsel (E-Mail sowie Schreiben vom 19. Dezember 2014 und 2. Januar 2015) das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. Januar 2015 teilweise gutgeheissen und den Beschwerdeführer verpflichtet hat, im Jahr 2015 einen Einsatz von mindestens 26 Diensttagen zu leisten und bis am 20. Februar 2015 eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen,

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer (nach gewährter Fristerstreckung sowie Unterstützung bei der Suche nach einem Einsatzbetrieb mit E-Mails vom 18., 23. und 31. März sowie 9. und 13. April 2015) mit Schreiben vom 24. April 2015 zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung bis zum 8. Mai 2015 gemahnt hat, unter Hinweis darauf, dass andernfalls ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen erstellt werde,

dass die Vorinstanz nach weiteren Fristerstreckungen sowie E-Mails (5., 6., 18., 19., 21., 24. und 27. Mai 2015) den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 1. Juni 2015, unter Fristansetzung bis zum 17. Juni 2015, erneut gemahnt und darauf hingewiesen hat, dass andernfalls ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen erstellt werde, wobei das Einschreiben der Vorinstanz am 12. Juni 2015 von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgesendet wurde, woraufhin die Vorinstanz das Schreiben, unter erneuter Fristerstreckung bis zum 19. Juni 2015, per A Post versendet hat,

dass die Vorinstanz, nach sinngemässer Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs der Arbeitgeberin (E-Mails vom 19. und 24. Juni 2015), den Beschwerdeführer mangels Einreichen einer Einsatzvereinbarung mit Verfügung vom 9. Juli 2015 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 7. Dezember 2015 bis 1. Januar 2016 aufgeboten (Ziff. 1 und 2) und ihm die Kosten von Fr. 180.- auferlegt hat (Ziff. 3),

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2015 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und beantragt, das Verschiebungsgesuch betreffend die Dienstpflicht 2015 sei gutzuheissen, die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei es zu erlauben, seine Diensttage für das Jahr 2015 im Jahr 2016 bzw. nach Beendigung seiner Karriere als Profifussballer zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,

dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend: Zentralstelle), mit Vernehmlassung vom 7. September 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt,

dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 9. Oktober 2015 an seinen Anträgen festhält und zusätzlich beantragt, es seien bei den von ihm angefragten Einsatzbetrieben Begründungen für die Absagen einzuholen,

dass die Zentralstelle mit Duplik vom 23. Oktober 2015 weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 63 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
1    Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.
3    Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 66 Beschwerdefristen - Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:119
a  zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;
b  30 Tage in den übrigen Fällen.
ZDG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 9 Inhalt der Zivildienstpflicht - Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur:
a  Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1);
b  Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1);
c  Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36);
d  Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist;
e  Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14).
ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 8 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen - 1 Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist.
1    Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist.
2    Zivildienstpflichtige Personen, welche Einsätze im Ausland leisten, können sich zu längeren Dienstleistungen verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei um höchstens die Hälfte überschritten werden.
ZDG erreicht ist,

dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leisten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 8 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen - 1 Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist.
1    Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist.
2    Zivildienstpflichtige Personen, welche Einsätze im Ausland leisten, können sich zu längeren Dienstleistungen verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei um höchstens die Hälfte überschritten werden.
ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 35 Grundsätze - (Art. 20 ZDG)
1    Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.105
2    Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.
3    Es bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass der Einsatz in der Regel an einem Montag beginnt und an einem Freitag endet.
4    Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5.
der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]), wobei die Mindestdauer eines Einsatzes 26 Tage beträgt (Art. 38 Abs. 1
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 38 Mindestdauer - (Art. 20 und 21 ZDG)
1    Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.
2    Folgende Einsätze können kürzer sein:
a  Ausbildungskurse;
b  Probeeinsätze;
c  Einsätze zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration;
d  ...
e  Piketteinsätze;
f  Spezialeinsätze;
g  Betreuungseinsätze in Lagern;
h  der letzte Einsatz;
i  Assessment.
3    Die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, beginnt spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mit der Leistung:120
a  ihres Ersteinsatzes von mindestens 54 Tagen Dauer; oder
b  von sämtlichen verbleibenden Diensttagen, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt.
ZDV), die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht und die Einsätze mit ihnen abspricht (Art. 31a Abs. 1
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 31a Suche nach Einsatzmöglichkeiten - (Art. 19 ZDG)
1    Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 2 bleiben vorbehalten.95
2    Das ZIVI stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.96
3    ...97
4    Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt das ZIVI in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Es berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Es spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Es kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.98
5    ...99
ZDV),

dass, soweit ein Aufgebot wegen Ergebnislosigkeit der Suche nicht erlassen werden kann, die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst festlegt, wann und wo ein Einsatz zu leisten ist (sog. Aufgebot von Amtes wegen), wobei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person sowie die Interessen eines geordneten Vollzugs zu berücksichtigen sind (Art. 31a Abs. 4
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 31a Suche nach Einsatzmöglichkeiten - (Art. 19 ZDG)
1    Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 2 bleiben vorbehalten.95
2    Das ZIVI stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.96
3    ...97
4    Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt das ZIVI in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Es berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Es spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Es kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.98
5    ...99
ZDV),

dass die Vollzugsstelle die Beurteilung der Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen Einsatz insbesondere auf das Ergebnis der Absprache mit dem Einsatzbetrieb stützt und darauf, ob die Person die besonderen Anforderungen erfüllt, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an sie stellt (Art. 32a
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 32a Prüfung des bisherigen Verhaltens - (Art. 19 Abs. 3 Bst. b ZDG)
ZDV),

dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, da er während Monaten erfolglos versucht habe, einen Einsatzbetrieb zu finden, folglich für die Vorinstanz klar erkennbar nicht vollständig passiv geblieben sei,

dass der Beschwerdeführer zudem ausführt, er habe sinngemäss um eine weitere Fristerstreckung gebeten, welche nicht mehr beachtet worden sei, und er habe dargelegt, welche Einschränkungen aus seiner beruflichen Tätigkeit resultieren würden und welche Einsatzorte nicht in Frage kämen bzw. betreffend seine Verfügbarkeit klare Einschränkungen gegeben seien,

dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, aus den vorhandenen Akten sei nicht ersichtlich, ob ihm die letzte Frist formell richtig (schriftlich und eingeschrieben) angesetzt worden sei, womit grundsätzlich bestritten werde, dass die materiellen und formellen Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben gewesen seien,

dass der Beschwerdeführer mit der Vorinstanz im Rahmen des Gesprächs am 29. August 2014 in Anwesenheit seiner Arbeitgeberin vereinbart hat, im Jahr 2015 mindestens 26 Diensttage zu leisten, die Vorinstanz mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. Januar 2015 das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen und ihn zur Leistung von 26 Diensttagen im Jahr 2015 verpflichtet hat, ihn daraufhin jedoch mehrmals mit dem Hinweis auf die jeweils zu leistenden Diensttage erfolglos aufgefordert und gemahnt hat, eine Einsatzvereinbarung einzureichen,

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, bevor die angefochtene Verfügung ergangen ist, mit Mahnungen vom 24. April sowie 1. Juni 2015 ausdrücklich angedroht hat, ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen zu erlassen, sollte er innert Frist keine Einsatzvereinbarung einreichen und ihn diesbezüglich aufgefordert hat, allfällige Einschränkungen für Einsätze bekannt zu geben,

dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG), sich aus den pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers folglich keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass ihm die letzte Frist formell nicht korrekt angesetzt worden ist,

dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sinngemäss um eine weitere Fristerstreckung ersucht, welche nicht mehr beachtet worden sei, insofern unbehelflich ist, als das sinngemässe Fristerstreckungsgesuch vom 19. Juni 2015 nicht von ihm, sondern ausschliesslich von seiner Arbeitgeberin gestellt wurde, die im Verfahren nicht Partei und damit auch nicht antragsberechtigt war,

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor Erlass der Aufgebotsverfügung von Amtes wegen überaus grosszügig Zeit eingeräumt hat, seinen Einsatz selbst zu planen und nach seinen Vorstellungen zu gestalten,

dass der Beschwerdeführer, trotz mehrfacher Abmahnung durch die Vorinstanz, keinen Einsatzbetrieb gefunden hat, obwohl er spätestens seit dem 28. Januar 2015 von der Pflicht zu Leistung eines 26-tägigen Einsatzes wusste und es somit in der Hand gehabt hätte, durch eine intensivere Suche die für ihn beste Lösung zu finden,

dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18. März 2015 schliesslich selbst in Aussicht gestellt hat, seinen Zivildiensteinsatz im November 2015 absolvieren zu wollen,

dass daher nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz - nach vorgängigen Ankündigungen - mit Verfügung vom 9. Juli 2015 ein Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz erlassen hat,

dass sich der angefochtenen Verfügung, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht entnehmen lässt, er sei bei der Suche eines Einsatzbetriebes vollständig passiv geblieben, sondern lediglich, dass er keine Einsatzvereinbarung eingereicht habe, weshalb davon auszugehen ist, dass sich aus dem beantragten Einholen von Begründungen für die Absagen der Einsatzbetriebe keine für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache relevanten zusätzlichen Gesichtspunkte ergeben könnten und daher in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (vgl. BGE 136 I 299 E. 5.3 m.H.),

dass es, wie die Zentralstelle zu Recht vorbringt, bei der Eignungsbeurteilung durch die Vollzugsstelle gemäss Art. 32a
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 32a Prüfung des bisherigen Verhaltens - (Art. 19 Abs. 3 Bst. b ZDG)
ZDV in erster Linie um Gründe gesundheitlicher Art geht, welche vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurden, und nicht um allfällige zeitliche Einschränkungen aufgrund des Berufs, da es gerade in der Natur des Aufgebotes von Amtes wegen liegt, dass weder der Zeitpunkt noch der Einsatzort selbst bestimmt werden können,

dass somit nicht ersichtlich wird, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt haben sollte und auch keine Anhaltspunkte bestehen, wonach die Vorinstanz mit ihrem Aufgebot die Eignung des Beschwerdeführers oder die Interessen eines geordneten Vollzugs nicht berücksichtigt hätte (Art. 31a Abs. 4
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 31a Suche nach Einsatzmöglichkeiten - (Art. 19 ZDG)
1    Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 2 bleiben vorbehalten.95
2    Das ZIVI stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.96
3    ...97
4    Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt das ZIVI in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Es berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Es spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Es kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.98
5    ...99
ZDV), folglich sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben waren und sich die dem Beschwerdeführer für das Aufgebot auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 180.- an den gesetzlichen Rahmen hält (Art. 111b
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 111b - (Art. 46a RVOG)
1    Das ZIVI erhebt für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4) eine Gebühr.299
2    Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet; sie beträgt jedoch höchstens 540 Franken. Pro aufgewendete Stunde werden 90 Franken berechnet.300
ZDV),

dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde darüber hinaus vorgebrachten Argumente im Rahmen eines allfälligen Dienstverschiebungsgesuchs zu prüfen wären und das Bundesverwaltungsgericht dem Entscheid der Vorinstanz an sich nicht vorgreifen und nicht über die vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vorgebrachten Dienstverschiebungsgründe entscheiden sollte (vgl. Urteil des BVGer B-5040/2015 vom 28. September 2015 m.H.),

dass die Zentralstelle in der Vernehmlassung und der Duplik jedoch zu den Argumenten des Beschwerdeführers Stellung genommen hat, weshalb aus prozessökonomischen Gründen von einer Rücküberweisung der Sache zum Entscheid über das Dienstverschiebungsgesuch abzusehen ist (vgl. Urteil des BVGer B-5040/2015 vom 28. September 2015 m.H.),

dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung unter anderem dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 46 Gründe - (Art. 24 ZDG)
1    Das ZIVI kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, insbesondere wenn:
a  der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
b  die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage, zu einem Einsatz zur Regeneration, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Piketteinsatz aufgeboten wird;
c  die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage aufgeboten wird, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.138
2    Es kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3    Es kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:139
a  während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
b  eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c  andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
dbis  vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; das ZIVI kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
e  glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
4    Das ZIVI lehnt Gesuche ab, wenn:
a  keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen;
b  den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
c  nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3bis ab.142
5    ...143
ZDV),

dass in konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt (vgl. Urteil des BVGer B-5040/2015 vom 28. September 2015 m.H.),

dass eine ausserordentliche Härte nicht schon dann gegeben ist, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Einsatzes des Arbeitnehmers von 26 Tagen eine gewisse Mehrbelastung zu vergegenwärtigen hat sowie umdisponieren und allenfalls in Bezug auf die innerbetriebliche Arbeitsteilung vorübergehend zeitliche oder personelle Anpassungen vornehmen muss, zumal sich solche Situationen auch aus anderen Gründen (wie bspw. Verletzungen oder längere Spielsperren) ergeben können (vgl. Urteil des BVGer B 6227/2013 vom 2. Dezember 2014 E. 5 m.H.),

dass die Vollzugsstelle hingegen Gesuche unter anderem ablehnt, wenn keine Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46 Abs. 2
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 46 Gründe - (Art. 24 ZDG)
1    Das ZIVI kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, insbesondere wenn:
a  der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
b  die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage, zu einem Einsatz zur Regeneration, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Piketteinsatz aufgeboten wird;
c  die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage aufgeboten wird, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.138
2    Es kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3    Es kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:139
a  während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
b  eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c  andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
dbis  vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; das ZIVI kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
e  glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
4    Das ZIVI lehnt Gesuche ab, wenn:
a  keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen;
b  den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
c  nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3bis ab.142
5    ...143
und 3
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 46 Gründe - (Art. 24 ZDG)
1    Das ZIVI kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, insbesondere wenn:
a  der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
b  die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage, zu einem Einsatz zur Regeneration, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Piketteinsatz aufgeboten wird;
c  die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage aufgeboten wird, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.138
2    Es kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3    Es kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:139
a  während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
b  eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c  andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
dbis  vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; das ZIVI kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
e  glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
4    Das ZIVI lehnt Gesuche ab, wenn:
a  keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen;
b  den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
c  nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3bis ab.142
5    ...143
ZDV vorliegen oder den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann (Art. 46 Abs. 4 Bst. a
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 46 Gründe - (Art. 24 ZDG)
1    Das ZIVI kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, insbesondere wenn:
a  der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
b  die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage, zu einem Einsatz zur Regeneration, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Piketteinsatz aufgeboten wird;
c  die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage aufgeboten wird, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.138
2    Es kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3    Es kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:139
a  während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
b  eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c  andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
dbis  vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; das ZIVI kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
e  glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
4    Das ZIVI lehnt Gesuche ab, wenn:
a  keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen;
b  den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
c  nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3bis ab.142
5    ...143
und b ZDV),

dass der Beschwerdeführer vorbringt, er sei Profifussballer in der (...) und als Kapitän von entscheidender Bedeutung für die Mannschaft und die Arbeitgeberin, wobei bekannt sei, dass die Mannschaft aktuell in einer sehr schwierigen Situation stecke und ihren Kapitän brauche, weshalb ein Einsatz von 26 Tagen für ihn, da er seine Stelle verlieren könnte, und seine Arbeitgeberin eine ausserordentliche Härte bedeute,

dass der Beschwerdeführer weiter ausführt, die Saison dauere bis am 15. Dezember 2015 und, falls er den Zivildienst am 7. Dezember 2015 antreten müsse, neben zwei Spielen eine ganze Reihe von Trainings tangiert würden, wobei er als Schlüsselspieler nicht kompensiert werden könne, weil dem Verein sowohl die personellen als auch die finanziellen Mittel dazu fehlten, was für den Verein das sportliche Aus bedeuten könne,

dass sich der Beschwerdeführer schliesslich um einen Einsatzort in der Meisterschaftspause bemühe, jedoch keinen gefunden habe, weshalb es unangemessen sei, einen Einsatz anzuordnen, der auf die Saison und den Spielplan keine Rücksicht nehme, insbesondere da es ihm und seiner Arbeitgeberin jetzt nicht mehr möglich sei, sich in angemessener Form auf einen 26 Tage dauernden Zivildiensteinsatz Ende 2015 einzustellen und entsprechende organisatorische Dispositionen zu tätigen,

dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom 22. August 2015 ausführt, der Beschwerdeführer sei ein Führungs- und Schlüsselspieler, weshalb längere Abwesenheiten im Training sowie den Spielen die Teamdynamik bzw. die Mannschaft in den äusserst wichtigen Spielen schwächen würden,

dass der Beschwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen ist, dass eine zivildienstpflichtige Person nicht besser gestellt werden darf als eine militärdienstpflichtige Person (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609 ff., 1643 und 1672),

dass der betreffende Zivildiensteinsatz, wie die Zentralstelle zutreffend ausführt, nach dem letzten Meisterschaftsspiel des Jahres 2015 stattfindet, somit grösstenteils in die spielfreie Winterpause der Meisterschaft fällt, womit weder für den Beschwerdeführer noch seine Arbeitgeberin eine eigentliche Notsituation vorliegt und zudem die Möglichkeit besteht, für das (...)-Spiel Mitte Dezember 2015 sowie einzelne Trainings im Vorfeld ein Urlaubsgesuch einzureichen (Art. 30
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 30 Urlaub - Der Einsatzbetrieb gewährt Urlaub. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung des Urlaubs und die Dauer fest und bestimmt die Fälle, in denen der Einsatzbetrieb mit der Vollzugsstelle Rücksprache nehmen muss.
ZDG, Art. 70 f
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 70 - (Art. 30 ZDG)197
1    Urlaub wird auf Gesuch der zivildienstleistenden Person hin durch den Einsatzbetrieb gewährt oder durch das ZIVI im Aufgebot bewilligt.
2    Die zivildienstleistende Person stellt das Urlaubsgesuch schriftlich und legt allfällige Beweismittel bei.
3    ...198
4    Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der Urlaubsgrund wegfällt.199
5    Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an das ZIVI das bewilligte Urlaubsgesuch bei.200
. ZDV),

dass der Beschwerdeführer sowie seine Arbeitgeberin seit der Aufgebotsverfügung von Amtes wegen vom 9. Juli 2015 rund fünf Monate und damit genügend Zeit hatten, die nötigen Massnahmen und Dispositionen in Bezug auf die (vorbehaltlich allfälliger Urlaubstage) 26-tägige Abwesenheit des Beschwerdeführers zu treffen,

dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Vorbringens, er könnte bei Dienstantritt am 7. Dezember 2015 seine Stelle verlieren, auf Behauptungen beschränkt, ohne diese genauer darzulegen,

dass angesichts der vorstehenden Ausführungen zum Stellenwert des Beschwerdeführers in der Mannschaft gerade nicht davon auszugehen ist, dass er aufgrund einer 26-tägigen Abwesenheit seine Stelle verlieren wird,

dass zudem die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 29. August 2014 bei einer Aussprache mit der Vorinstanz anwesend war und über seine Pflicht, im Jahr 2015 mindestens 26 Diensttage zu leisten, ins Bild gesetzt worden war,

dass unter Berücksichtigung der Ausführungen der Zentralstelle das Vorliegen einer eigentlichen Notsituation für den Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberin nicht rechtsgenüglich dargetan wurde,

dass angesichts dieser Umstände kein Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 46 Gründe - (Art. 24 ZDG)
1    Das ZIVI kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, insbesondere wenn:
a  der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
b  die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage, zu einem Einsatz zur Regeneration, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Piketteinsatz aufgeboten wird;
c  die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage aufgeboten wird, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.138
2    Es kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3    Es kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:139
a  während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
b  eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c  andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
dbis  vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; das ZIVI kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
e  glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
4    Das ZIVI lehnt Gesuche ab, wenn:
a  keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen;
b  den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
c  nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3bis ab.142
5    ...143
ZDV vorliegt, die Beschwerde damit insgesamt als unbegründet abzuweisen ist und der Beschwerdeführer den Zivildiensteinsatz aufgebotsgemäss vom 7. Dezember 2015 bis zum 1. Januar 2016 zu leisten hat,

dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - 1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZDG),

dass vorliegend noch nicht von Mutwilligkeit gesprochen werden kann, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun
(Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Lorena Studer

Versand: 18. November 2015
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-5158/2015
Date : 17. November 2015
Published : 25. November 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeit (öffentliches Recht)
Subject : Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz / Dienstverschiebung


Legislation register
BGG: 83
VGG: 31  33
VwVG: 20  44  48  52
ZDG: 8  9  30  63  65  66
ZDV: 31a  32a  35  38  46  70  111b
BGE-register
136-I-297
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lower instance • ex officio • federal administrational court • civil alternative service • day • e-mail • extension of time limit • employer • position • time limit • training • duration • [noenglish] • regulation on civil alternative service • rejoinder • costs of the proceedings • [noenglish] • month • statement of affairs • hamlet • decision • [noenglish] • form and content • communication • president • federal law on administrational proceedings • letter of complaint • counterplea • statement of reasons for the adjudication • proceedings conditions • condition • dismissal • thun • signature • correctness • employee • lawyer • meeting • a mail • addiction • 1995 • anticipated consideration of evidence • question • duties record book • reminder
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BVGer
B-5040/2015 • B-5158/2015 • B-6227/2013
BBl
1994/III/1609