Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4906/2021

Urteil vom 17. Oktober 2022

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Mia Fuchs,

Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Prüfungskommission Pharmazie,

Vorinstanz.

Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Pharmazie 2021.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte im September 2021 zum zweiten Mal die eidgenössische Prüfung in Pharmazie. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 teilte ihm die Prüfungskommission Pharmazie (nachfolgend: Prüfungskommission oder Vorinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Der Beschwerdeführer bestand zwar die Einzelprüfung 1 (Pharmakotherapie, Recht und Ökonomie), jedoch weder die Einzelprüfung 2 (Galenik "Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen") noch die Einzelprüfung 3 (Pharmaceutical Care und Gesundheitsförderung).

A.b Am 5. November 2021 erhielt der Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Unterlagen der Einzelprüfung 2 (Galenik "Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen") samt einer mündlichen Information über seine Prüfungsleistung.

A.c Mit Schreiben vom 6. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um eine schriftliche Begründung der Bewertung seiner Prüfungsleistung.

A.d Mit Schreiben vom 12. November 2021 erklärte die Vorinstanz, dass aufgrund der Vorgaben (zit. in E. 3.2), der fehlenden rechtlichen Grundlage sowie der ratio legis eine schriftliche Stellungnahme erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolge und dem Antrag nicht entsprochen werden könne.

B.
Mit Eingabe vom 8. November 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Prüfungsverfügung Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem beantragte er die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer vollständigen Begründung bis zum 25. November 2021 und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Ergänzung seiner Beschwerde und seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an.

D.
Mit Beschwerdeergänzung vom 24. November 2020 (recte: 2021) begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde und präzisierte seine Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben unter Gewährung einer Wiederholung der Einzelprüfung 2 ohne Anrechnung an die Anzahl erfolgloser Prüfungsversuche. Der Fall sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Auflage, künftig solche, ähnliche oder weitere Fehler organisatorischer Natur generell, aber vor allem beim Wiederholungsversuch des Beschwerdeführers, zu vermeiden. Betreffend die Einzelprüfung 3 seien die beanstandeten Posten zu eliminieren und der Fall zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei eine Wiederholung ohne Anrechnung an die Anzahl erfolgloser Prüfungsversuche zu gewähren. Zudem reichte er die Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gut.

F.
Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie reichte die Prüfungsunterlagen der Einzelprüfungen 2 und 3 ein.

G.
Mit Replik vom 27. März 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

H.
Mit Duplik vom 30. Mai 2022 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest.

I.
Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 6. Juni 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 7
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 7 Prüfungskommissionen - 1 Der Bundesrat setzt für jeden universitären Medizinalberuf nach Anhörung der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Ausbildungsinstitutionen eine Prüfungskommission ein, in der jede Ausbildungsinstitution vertreten ist.
1    Der Bundesrat setzt für jeden universitären Medizinalberuf nach Anhörung der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Ausbildungsinstitutionen eine Prüfungskommission ein, in der jede Ausbildungsinstitution vertreten ist.
2    Er wählt auf Antrag des EDI für jede Prüfungskommission eine Präsidentin oder einen Präsidenten und weitere vier bis acht Mitglieder.
3    Die Prüfungskommissionen stellen in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsinstitutionen der universitären Medizinalberufe die Vorbereitung und die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicher. Sie vertreten dabei die Interessen der Eidgenossenschaft.
4    Die Prüfungskommissionen haben folgende Aufgaben:
a  Sie erarbeiten einen Vorschlag über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössischen Prüfung zuhanden der MEBEKO, Ressort Ausbildung.
b  Sie bereiten in Zusammenarbeit mit der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die eidgenössische Prüfung vor.
c  Sie bestimmen die Personen, die an den Prüfungsstandorten die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicherstellen (Standortverantwortliche).
d  Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Anpassungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12a Absatz 2 vor.
e  Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Richtlinien zur Durchführung der eidgenössischen Prüfungen vor.
f  Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Examinatorinnen und Examinatoren zur Wahl vor.
g  ...
und 20 Abs. 1
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 20 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse - 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Prüfungsergebnis mittels Verfügung bekannt.
1    Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Prüfungsergebnis mittels Verfügung bekannt.
2    Die Namen derjenigen Kandidatinnen und Kandidaten, welche die eidgenössische Prüfung bestanden haben, werden im Internet und in anderer geeigneter Form veröffentlicht.
3    ...31
der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Der Beschwerdeführer hat ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung seines Gesamtergebnisses der eidgenössischen Prüfung in Pharmazie 2021, da der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung in Frage steht (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6). Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine).

2.2 Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11 E. 4.3). Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (BVGE 2010/
10 E. 4.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen und Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2).

2.3 Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine).

2.4 In einem Beschwerdeverfahren nehmen diejenigen Prüfungsexperten, deren Bewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend erscheint, ist deshalb auf die Meinung der Prüfungsexperten abzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantwortet werden und die Auffassung der Prüfungsexperten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2).

3.

3.1 Die universitäre Ausbildung in einem Medizinalberuf wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 14 Eidgenössische Prüfung - 1 Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
1    Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
2    In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden:
a  über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen; und
b  die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen.
des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
1    Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
2    Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
3    Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.
4    Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14
5    ...15
Prüfungsverordnung MedBG). Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 3
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
1    Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
2    Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
3    Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.
4    Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14
5    ...15
Prüfungsverordnung MedBG). Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Wiederholt werden müssen nur die Einzelprüfungen, die als "nicht bestanden" bewertet wurden. Eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung kann zweimal wiederholt werden (Art. 18 Abs. 1
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 18 Wiederholung einer nicht bestandenen eidgenössischen Prüfung - 1 Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden.
1    Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden.
2    Wiederholt werden müssen nur die Einzelprüfungen, die als «nicht bestanden» bewertet wurden.
3    Eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
4    und 5 ...29
-3
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 18 Wiederholung einer nicht bestandenen eidgenössischen Prüfung - 1 Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden.
1    Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden.
2    Wiederholt werden müssen nur die Einzelprüfungen, die als «nicht bestanden» bewertet wurden.
3    Eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
4    und 5 ...29
Prüfungsverordnung MedBG).

3.2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission a. Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung und b. Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung (Art. 5aPrüfungsverordnung MedBG). Gestützt darauf hat die MEBEKO auf Vorschlag der Prüfungskommission Pharmazie am 21. Februar 2020 die für die Prüfungsjahre 2020 und 2021 geltenden Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Pharmazie erlassen (nachfolgend: Vorgaben MEBEKO) sowie die Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung in Pharmazie für die Prüfungsjahre 2020 und 2021 (nachfolgend: Richtlinien MEBEKO).

3.3

3.3.1 Ziff. 8 der Vorgaben MEBEKO regelt die Einsichtnahme in die Unterlagen der eidgenössischen Prüfung bei einem Misserfolg. Nach Ziff. 8.3 der Vorgaben kann das mit den Anmerkungen und Korrekturen der Examinatoren versehene Protokoll über die Herstellung des Präparats eingesehen werden. Der Kandidat erhält eine kurze mündliche Information über seine Leistung. Die Einsichtnahme ist auf 20 Minuten beschränkt.

3.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei ein "allfälliges Überdenkungsverfahren" vorenthalten worden, indem er nach der Akteneinsichtnahme in die Prüfungsunterlagen um eine schriftliche Begründung seiner Prüfungsleistung ersucht habe, diesem Ersuchen jedoch nicht entsprochen worden sei.

3.3.3 Die Vorinstanz führt aus, es sei entsprechend den Vorgaben gehandelt worden. Der Beschwerdeführer habe Akteneinsicht sowie eine kurze mündliche Information über seine Prüfungsleistung erhalten. Seinem Gesuch habe nicht entsprochen werden können, da an der Akteneinsichtnahme keine schriftlichen Aussagen über die Prüfungsleistung abgegeben würden. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens komme es zu einem Schriftenwechsel, in dem sich die Vorinstanz in schriftlicher Form zur erbrachten Prüfungsleistung äussere. Eine vorgängige "Überdenkung" der Prüfungsleistung durch den Examinator sei nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer verkenne, dass er keinen Anspruch auf schriftliche Begründung seiner Prüfungsleistung habe und dass seine Prüfungsleistung nicht im Nachhinein "überdacht" werden könne.

3.3.4 Aus dem durch Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleisteten und in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG für das Verwaltungsverfahren des Bundes konkretisierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung einer Verfügung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlegt, welche Lösungen beziehungsweise Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung oder das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1 und 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1). Dies ist vorliegend erfolgt, weshalb sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist.

3.4

3.4.1 Nach Art. 5
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
1    Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
2    Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
3    Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.
4    Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14
5    ...15
Prüfungsverordnung MedBG kann die eidgenössische Prüfung aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten (Abs. 1). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (Abs. 2). Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Abs. 3).

3.4.2 Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei die Prüfungsnote der Einzelprüfung 2 nicht bekannt gegeben worden. Er wisse lediglich, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Diese mangelnde Transparenz sei willkürlich.

3.4.3 Die Vorinstanz erklärt, wie aus dem eingereichten Bewertungsschema ersichtlich sei, habe der Beschwerdeführer in der Einzelprüfung 2 bei Aufgabe A 70 von 200 Punkten und bei Aufgabe B 10 von 40 Punkten erreicht. Die Bestehensgrenze sei auf 150 Punkte festgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe 80 Punkte erreicht und daher die Einzelprüfung 2 nicht bestanden. Das Prüfungsergebnis werde nicht mittels Noten ausgewiesen, sondern nur mit der Bewertung "pass" oder "fail". Daher habe dem Beschwerdeführer auch keine Note genannt werden können.

3.4.4 Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch die Vorinstanz ist gesetzeskonform erfolgt. Ferner hat die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das Prüfungsergebnis der Einzelprüfung 2 im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.4) hinreichend begründet. Ein willkürliches Vorgehen ist nicht ersichtlich.

3.5 Bei der Einzelprüfung 2 (Galenik, "Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen") handelt es sich um eine praktische Prüfung im Sinne von Art. 15
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 15 Aufgabentypen - Die praktische Prüfung besteht insbesondere aus einem konkreten Fall, einer auszuführenden Laborarbeit oder der Beurteilung eines konkreten Dossiers.
-17
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 17 Prüfungsanalyse - Die vom Bund beauftragten Fachpersonen oder Fachinstitutionen analysieren die ausgefüllten Checklisten und erstellen einen Bericht zuhanden der Prüfungskommission.
der Prüfungsformenverordnung vom 1. Juni 2011 (SR 811.113.32). Gemäss Ziff. 3.2 der Vorgaben MEBEKO beinhaltet die Prüfung Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen zwei Aufgabenstellungen und dauert drei Stunden. Im Rahmen der praktischen Aufgabe muss ein Arzneipräparat lege artis im Sinne einer Magistralrezeptur hergestellt werden. Eine eigentliche Herstellvorschrift liegt nicht vor, sondern muss von der Kandidatin oder dem Kandidaten selbständig erarbeitet werden. Die Herstellung muss adäquat protokolliert werden und das Protokoll ist am Schluss der Prüfung zusammen mit dem hergestellten Präparat abzugeben. Das hergestellte Präparat ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu prüfen und sie oder er entscheidet über dessen Freigabe. Falls die Kandidatin oder der Kandidat entscheidet, das Präparat nicht freizugeben, muss sie oder er dies schriftlich begründen. Im Rahmen der theoretischen Zusatzaufgabe (welche immer aus einer anderen galenischen Form stammt) müssen die in der Aufgabenstellung verlangten Berechnungen durchgeführt und/oder die zur Freigabe notwendigen Prüfungen beschrieben werden.

3.6 Gestützt auf Art. 12a Abs. 1
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 12a Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen - 1 Menschen mit Behinderungen können bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen. Die MEBEKO legt in ihren Richtlinien nach Artikel 5a Buchstabe b die Details des Gesuchsverfahrens fest.
1    Menschen mit Behinderungen können bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen. Die MEBEKO legt in ihren Richtlinien nach Artikel 5a Buchstabe b die Details des Gesuchsverfahrens fest.
2    Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission diejenigen Anpassungsmassnahmen, die zum Ausgleich des behinderungsbedingten Nachteils geeignet sind. Die Anpassungsmassnahmen dürfen keine Herabsetzung der Prüfungsanforderungen darstellen und müssen sich mit verhältnismässigem Aufwand realisieren lassen.
Prüfungsverordnung MedBG können Menschen mit Behinderungen bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen. Die MEBEKO legt in ihren Richtlinien nach Art. 5a Bst. b
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5a Vorgaben und Richtlinien der Medizinalberufekommission - Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission:
a  Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung; und
b  Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung.
Prüfungsverordnung MedBG die Details des Gesuchsverfahrens fest. Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission diejenigen Anpassungsmassnahmen, die zum Ausgleich des behinderungsbedingten Nachteils geeignet sind. Die Anpassungsmassnahmen dürfen keine Herabsetzung der Prüfungsanforderungen darstellen und müssen sich mit verhältnismässigem Aufwand realisieren lassen (Art. 12a Abs. 2
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 12a Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen - 1 Menschen mit Behinderungen können bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen. Die MEBEKO legt in ihren Richtlinien nach Artikel 5a Buchstabe b die Details des Gesuchsverfahrens fest.
1    Menschen mit Behinderungen können bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen. Die MEBEKO legt in ihren Richtlinien nach Artikel 5a Buchstabe b die Details des Gesuchsverfahrens fest.
2    Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission diejenigen Anpassungsmassnahmen, die zum Ausgleich des behinderungsbedingten Nachteils geeignet sind. Die Anpassungsmassnahmen dürfen keine Herabsetzung der Prüfungsanforderungen darstellen und müssen sich mit verhältnismässigem Aufwand realisieren lassen.
Prüfungsverordnung MedBG). Ziff. 7 der Vorgaben MEBEKO regelt das Verfahren und führt aus, dass Menschen mit Behinderungen (Beeinträchtigungen der körperlichen, geistigen oder der psychisch/seelischen Fähigkeiten) die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe möglichst mit derselben Aussicht auf Erfolg sollen absolvieren können wie nicht behinderte Kandidatinnen und Kandidaten. Anpassungsmassnahmen zum Ausgleich des behindertenbedingten Nachteils zielen darauf ab, diese Nachteile durch organisatorische und/oder verfahrensmässige Massnahmen (bspw. mehr Zeit zur Verfügung stellen, Beizug von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen usw.) auszugleichen. Die Massnahmen dürfen jedoch keine über den Nachteilsausgleich hinausgehende Besserstellung der behinderten Person gegenüber den anderen Kandidatinnen und Kandidaten zur Folge haben und müssen sich mit einem verhältnismässigen Aufwand realisieren lassen. Menschen mit Behinderungen müssen alle fachlichen Anforderungen der Prüfung in gleicher Weise erfüllen wie nicht behinderte Kandidatinnen und Kandidaten (Ziff. 7 der Vorgaben MEBEKO).

3.6.1 Dem Beschwerdeführer wurde auf entsprechendes Begehren hin mit Entscheid vom 8. April 2021 ein Nachteilsausgleich für die Einzelprüfung 2 gewährt. Dieser lautete: Verlängerung der Prüfungszeit um 33 % von 3 auf 4 Stunden; Zuweisung eines separaten Labors; die Instruktion über organisatorische Fragen (inkl. Art und Dauer der Informationen der Kandidatinnen und Kandidaten über den Prüfungsablauf) darf nicht länger als für alle anderen Kandidatinnen und Kandidaten dauern; für die Bearbeitung der Aufgaben gelten für den Gesuchsteller dieselben Bedingungen wie für alle anderen Kandidatinnen und Kandidaten; der Gesuchsteller hat die Prüfungsunterlagen spätestens nach Ablauf der Prüfungszeit von 4 Stunden abzugeben. Die genauen Modalitäten der Prüfungsorganisation und -durchführung (insb. zur Verfügung stehendes Los an Prüfungsaufgaben) wird von der Standortverantwortlichen des Prüfungsstandorts der eidgenössischen Prüfung Pharmazie anhand Entwicklung der Situation des Corona-Virus festgelegt beziehungsweise angepasst und dem GesuchsteIler direkt in geeigneter Art und Weise mitgeteilt.

3.6.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Ungleichbehandlung bei der Durchführung der Einzelprüfung 2 im Vergleich zu anderen Prüfungskandidaten, indem das ihm zugewiesene Labor nicht vollständig ausgerüstet gewesen sei und er viel Zeit damit verloren habe, im grossen Labor Substanzen und Utensilien behändigen zu müssen, wodurch er gestresst gewesen sei. Ferner sei ihm untersagt worden, mehrere Hilfsmittel auf einmal aus dem grossen Labor zu holen. Ab 11:45 Uhr habe er keinen Zugang zum grossen Labor mehr gehabt. Dadurch habe er seine Prüfungszeit nicht selber organisieren beziehungsweise einteilen können. Der Hinweis im Entscheid zum Nachteilsausgleich, wonach kein vollständig ausgerüstetes Labor zur Verfügung gestellt werden könne, sei in der Fachsprache so zu lesen, dass das Labor zu mindestens 80 % hätte ausgerüstet sein müssen. Weiter sei er im Vergleich zu anderen Prüfungskandidaten benachteiligt worden, indem seine Auswahl der Lose eingeschränkt gewesen sei. Er habe nur aus drei Aufgabenumschlägen auswählen können. Unter einer eingeschränkten Auswahl, wie sie im Entscheid zum Nachteilsausgleich angekündigt gewesen sei, könne nicht das Herabsetzen der Lose auf einen Sechstel verstanden werden. Zudem bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass der Examinator ihn nicht genügend unterstützt habe, indem dieser zu lange nach einer nicht mehr in genügenden Masse vorhandenen Substanz im grossen Labor gesucht habe.

3.6.3 Die Vorinstanz erklärt, die Ausgleichsmassnahmen seien ähnlich wie im Vorjahr ausgestaltet gewesen. Der Beschwerdeführer sei vorgängig über sämtliche Massnahmen informiert gewesen und sei nicht diskriminiert worden. Alle Examinierenden hätten sich an die Bedingungen gehalten. Es treffe zu, dass das kleine Labor anders als bei der Prüfung 2020 nicht vollständig ausgerüstet gewesen und nicht von anderen Kandidaten mitbenutzt worden sei. Aufgrund der Covid-Schutzmassnahmen hätten alle Labore umgeräumt werden müssen, die Anzahl Kandidaten sei verringert worden und diese seien auf drei Labore verteilt worden. Der Beschwerdeführer habe aber über eine eigene Analyse- und Rezepturwaage verfügt. Alle Kandidaten hätten im Labor zirkulieren müssen, um Substanzen und Gerätschaften benutzen zu können und hätten diese auch teilen müssen. Es sei den Kandidaten aber nicht untersagt gewesen, mehrere Hilfsmittel gleichzeitig mitzunehmen, sondern es sei lediglich darauf hingewiesen worden, Hilfsmittel nicht auf Vorrat am Platz zu horten. Aus dieser Situation hätten sich individuelle Laufwege ergeben, die teilweise weiter gewesen seien als diejenigen des Beschwerdeführers. Ein Examinator sei einzig für den Beschwerdeführer zuständig gewesen und habe nicht die Aufgabe eines Assistenten gehabt, sondern sei für dessen Beobachtung zuständig gewesen. Der Examinator habe dem Beschwerdeführer freundlicherweise geholfen, als dieser eine Substanz nicht gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe jederzeit ins grosse Labor gehen können. Der Zutritt sei ihm nie untersagt gewesen. Im Entscheid über den Nachteilsausgleich sei lediglich darauf hingewiesen worden, ab 11:45 Uhr möglichst wenig Arbeiten im grossen Labor zu verrichten. Die Tür sei ab dann geschlossen worden, damit der Beschwerdeführer in Ruhe habe weiterarbeiten können, weil im Labor nebenan Abwascharbeiten stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe auch gewusst, dass die Auswahl der Lose eingeschränkt sei. Auf diese Weise habe sichergestellt werden können, dass er seine Aufgabe grösstenteils in seinem Labor habe lösen können. Die Auswahl seiner Lose sei im Übrigen nur um eine galenische Form verringert gewesen.

3.6.4 Im Entscheid über den Nachteilsausgleich vom 8. April 2021 ist Folgendes festgehalten: "Die Verlängerung der Prüfungszeit um die beantragten 33 % von 3 Stunden auf 4.0 Stunden und die Zuweisung eines separaten, kleinen Labors (dieses Labor wird nicht von anderen Kandidaten aber von Examinierenden genutzt) für das ruhige Arbeiten sind möglich. Die genauen Modalitäten der Prüfungsorganisation müssen allenfalls anhand Entwicklung der Situation des Corona-Virus kurzfristig angepasst werden. Es ist damit zu rechnen, dass aus logistischen Gründen (insbesondere der für die Bearbeitung der Aufgabenstellungen notwendigen Gerätschaften) für ihn die Auswahl der Lose eingeschränkt werden muss. Der Gesuchsteller wird im Extralabor keine vollständige, eigene Infrastruktur zur Verfügung erhalten. Er muss somit wie die anderen Kandidatinnen und Kandidaten bestimmte Geräte wie z.B. Waagen im grossen Labor (wo die grösste Kohorte Kandidatinnen/Kandidaten geprüft wird, benutzen beziehungsweise dort Substanzen, Hilfsmittel etc. selber (das heisst ohne Beizug von Hilfspersonen) holen. Dabei hat er zu berücksichtigen, dass in diesem Labor ab 11:45 Uhr abgewaschen wird (für die Bereitstellung des Labors für die Nachmittagskohorte) und er daher seine praktischen Arbeiten so einzuteilen hat, dass möglichst wenig Arbeit im grossen Labor ab 11:45 Uhr zu verrichten ist. Bei der Auswahl der Prüfungsaufgabe wird die Examinatorin/der Examinator darauf Einfluss nehmen, dass die Interaktion im anderen Labor so gering wie möglich ist" (Ziff. 6). Und weiter: "Das Ressort Ausbildung der MEBEKO macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die wegen der Covid-19 Krise notwendigen Schutzmassnahmen die Prüfungsorganisation generell erschweren. Dies könnte dazu führen, dass die im Rahmen des Nachteilsausgleichs für Menschen mit Behinderungen festgelegten Anpassungsmassnahmen nicht in der idealen Art und Weise umgesetzt werden können, wie dies unter normalen Umständen möglich wäre" (Ziff. 8).

3.6.5 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Entscheid über den Nachteilsausgleich - mithin fünf Monate vor der Prüfung - vollständige und detaillierte Kenntnis über die konkrete Ausgestaltung seiner Prüfung hatte. Diesen Entscheid hat er offensichtlich akzeptiert und nicht mit Beschwerde angefochten. Es grenzt an Treuwidrigkeit, die im Entscheid sehr konkret dargestellten Prüfungsmodalitäten, die er an der Prüfung denn auch tatsächlich so angetroffen hatte, nun beschwerdeweise zu rügen. Soweit dem Beschwerdeführer, wie er behauptet, unklar gewesen sein sollte, was "keine vollständige, eigene Infrastruktur" im Labor bedeutet, wäre es ihm unbenommen gewesen, sich diesbezüglich bei der Prüfungskommission vor Stattfinden der Prüfung zu erkundigen. Angesichts dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer von relevantem Material für die Absolvierung der Prüfung ausgeschlossen wurde, wie er sinngemäss behauptet. Gleiches gilt für die eingeschränkte Auswahl der Lose. Auch diesbezüglich hätte er sich bei der Prüfungskommission erkundigen können. Die eingeschränkte "Auswahl" - die im zufälligen Ziehen einer Aufgabenstellung bestand (vgl. die Informationen zur Prüfung "Arzneimittelherstellung" 2021 vom 27. August 2021, S. 2) - war der Tatsache geschuldet, dass der Beschwerdeführer eben gerade einen Nachteilsausgleich und damit ein eigenes Labor für seine Prüfungsarbeit erhalten hatte. Es bleibt schliesslich unklar, gestützt worauf der Beschwerdeführer vom Examinator Hilfe und Unterstützung beim Lösen der Prüfungsaufgabe erwartet haben könnte. Im Entscheid über den Nachteilsausgleich ist ausdrücklich festgehalten, dass im Übrigen - somit über die speziellen Prüfungsmodalitäten hinausgehend - dieselben Prüfungsbedingungen wie für alle übrigen Kandidaten gelten würden. In den Richtlinien MEBEKO ist festgehalten, dass die Examinierenden und die Aufsichtspersonen lediglich Fragen zum Ablauf der Prüfung beantworten dürfen (Ziff. 3.2). Eine Ungleichbehandlung oder Beeinträchtigung der Chancengleichheit ist damit nicht ersichtlich.

3.6.6 Dem vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einzelprüfung 2 gestellten Editionsantrag auf Herausgabe einer Liste aller Aufsichtspersonen 2020 und 2021 ist die Vorinstanz nachgekommen. Der Beweisantrag auf Zeugenbefragung einer Examinatorin im Zusammenhang mit der geschlossenen Labortüre ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3) abzuweisen, da daraus keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

3.7 Die Einzelprüfung 3 (Pharmaceutical Care und Gesundheitsförderung) ist eine strukturierte praktische Prüfung gemäss Art. 12
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 12 Begriff - Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere Aufgaben umfassen.
-14
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 14 Formales - 1 Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
1    Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
2    An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person.
3    Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat.
Prüfungsformenverordnung. Sie besteht aus verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind (Art. 12
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 12 Begriff - Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere Aufgaben umfassen.
Prüfungsformenverordnung). Eine Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, bspw. mit echten oder standardisierten Patienten oder Modellen, umfassen (Art. 12 Abs. 1
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 12 Begriff - Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere Aufgaben umfassen.
und Art. 13 Abs. 1
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 13 Aufgabentypen - 1 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus praktischen Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen.
1    Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus praktischen Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen.
2    Die Examinierenden können eine schriftliche oder mündliche Berichterstattung verlangen und allenfalls eine mündliche Befragung anschliessen.
3    Der Einsatz von Medien zur Präsentation von Fragen und Aufgaben ist zulässig.
Prüfungsformenverordnung). An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person (Art. 14 Abs. 2
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 14 Formales - 1 Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
1    Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
2    An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person.
3    Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat.
Prüfungsformenverordnung). Die Prüfungskommission legt für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat (Art. 14 Abs. 3
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 14 Formales - 1 Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
1    Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
2    An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person.
3    Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat.
Prüfungsformenverordnung). Nach Ziff. 3.3 der Vorgaben MEBEKO besteht die strukturierte praktische Prüfung (OSCE-Prüfung) aus insgesamt zehn überwiegend interaktiven Prüfstationen (max. fünf pro Halbtag), basierend auf verschiedenen Indikations- und Patientengruppen, mit dem Fokus auf Anamnese, Triage, Diagnosen, Therapie und pharmazeutischer Betreuung. Jeder Kandidat und jede Kandidatin wird an mindestens zwei Halbtagen geprüft, wobei sämtliche Prüfstationen zu absolvieren sind. Die Prüfung an einer Station dauert zehn Minuten. Je nach Kandidatenkohorten kann es vor und/oder nach der effektiven Prüfung zu Wartezeiten in einer Wartezone (Quarantäne) kommen. An einer interaktiven OSCE-Station begegnet der Kandidat oder die Kandidatin einem simulierten Patienten oder einer simulierten Patientin (SP) beziehungsweise einem simulierten Kunden oder einer Kundin oder einem beziehungsweise einer simulierten Angehörigen eines Gesundheitsberufes. Der oder die SP kann entweder durch eine Examinatorin oder einen Examinator oder virtuell (z.B. Video) dargestellt werden. Aufgrund eines Drehbuchs mit entsprechenden Regieanweisungen werden auf die Fragen des Kandidaten oder der Kandidatin standardisierte, reproduzierbare Antworten erteilt. Gewisse Aspekte können auch direkt durch den Examinator oder die Examinatorin abgefragt werden. Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt immer durch zwei Examinierende. Die Examinierenden sind nach Angaben der Vorinstanz Apothekerinnen und Apotheker mit langjähriger Berufserfahrung. Sie seien bestens vorbereitet: In einer mehrstündigen Schulung vor der Prüfung würden die einzelnen Fälle von den jeweiligen Examinierenden durchgespielt und einstudiert (vgl. auch Ziff. 3.3, 2. Abschnitt der Richtlinien MEBEKO).

3.8 Hinsichtlich der Einzelprüfung 3 rügt der Beschwerdeführer vorab, eine "indirekte" Diskriminierung aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse bei Posten 3, die Befangenheit einer Examinatorin bei Posten 5 sowie eine Störung durch Baulärm bei den Posten 6 und 7.

3.8.1 Bei Posten 3 beanstandet der Beschwerdeführer eine Diskriminierung in der Bewertung wegen mangelnder Deutschkenntnisse. Die Protokollführerin habe nicht alles verstanden, was er gesagt habe, und entsprechend diskriminierend bewertet. Die Beurteilung seiner Sprache sei nicht ihre Sache. Darüber habe die Studienzulassungsbehörde vor Studienbeginn entschieden. Ausserdem hätte sie nachfragen können, wenn sie etwas nicht verstanden hätte. Aus den Akten geht hervor, dass die Protokollführerin auf dem Bewertungsbogen die Vermerke "sprachliches Problem" und "spricht sehr undeutlich (Gemurmel)" angebracht hat. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Bewertung beziehungsweise Beurteilung des Prüfungspostens: Tatsächlich hat der Beschwerdeführer bei den Aspekten (Aufzählung der Aspekte) an diesem Posten die maximale Punktzahl erhalten, weshalb nicht gesagt werden kann, er sei aufgrund der festgehaltenen Vermerke bezüglich seiner Deutschkenntnisse diskriminiert worden. Die Vorinstanz erklärt denn auch weiter, die festgehaltenen Beobachtungen seien neutrale Feststellungen und keine Wertungen. Die Protokollführerin halte auf der Checkliste die Aussagen des Kandidaten fest. Dies geschehe vorwiegend durch Ankreuzen von Aspekten und gestellten Fragen. Falls sich die Aspekte nicht auf der Checkliste befinden würden, könnten handschriftliche Ergänzungen angebracht werden, die in die Bewertung aufgenommen werden könnten. Falsche Aspekte oder Antworten würden nicht gewertet und führten nicht zu einem Punkteabzug. Die Vermerke zur Sprache bedeuteten konkret, dass inhaltlich korrekte Fachbegriffe nicht korrekt ausgesprochen worden seien, und einige Aussagen des Beschwerdeführers teilweise sehr vage geblieben seien. Eine Diskriminierung ist damit nicht dargetan.

3.8.2 Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG regelt in Konkretisierung der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes. Insbesondere muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte (Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG).

3.8.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Examinatorin bei Posten 5 sei befangen gewesen, da sie bereits an der Prüfung 2020 im Einsatz gewesen sei und er gegen das damalige Prüfungsergebnis Beschwerde geführt habe. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens habe er die Protokollierung der Examinatorin angefochten, ihre Aussagen als unwahr entlarvt und eine schriftliche Stellungnahme von ihr erzwungen. Die Examinatorin habe an der neuerlichen Prüfung kein einziges Wort gesagt und den Beschwerdeführer nicht vom falschen Weg abgebracht, was sie aber hätte tun sollen. Ausserdem habe er für (Aufzählung der Aspekte) nur wenige Punkte erhalten.

3.8.4 Die Vorinstanz führt aus, eine Befangenheit der Examinatorin sei nicht ersichtlich. Das Beschwerdeverfahren habe mit einem Urteil geendet und stehe in keinem Zusammenhang zur vorliegenden Sache. Bei allen Examinierenden handle es sich um Apothekerinnen und Apotheker mit langjähriger Berufserfahrung, die auf der entsprechenden Liste der MEBEKO aufgeführt seien. Regieanweisungen dienten zur Lenkung eines Falls, könnten neutrale Informationen beinhalten oder den Kandidaten auf dem falschen Weg stoppen. Die Regieanweisungen seien im Drehbuch zur Prüfung ausdrücklich vorgesehen und würden festhalten, wann und in welcher Form sich Examinatoren einmischen könnten beziehungsweise müssten. Darin seien konkrete Antworten oder Hinweise, die von den Examinatoren gegeben werden müssten, wenn Aussagen der Kandidaten den Fall in eine ungewollte oder falsche Richtung führen könnten. Examinatoren seien darüber hinaus nicht befugt, Hilfestellungen zu leisten. Das Drehbuch zu Posten 5 sehe keine Interventionen der Protokollführerin vor. Das Gespräch finde nur zwischen dem Kandidaten und dem Patienten statt.

3.8.5 Ein Ausstandsbegehren ist zu stellen, sobald der Gesuchsteller von einem Ausstandsgrund Kenntnis erhält. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 485 E. 4.3). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, anlässlich der Prüfung darauf hingewiesen oder am Ende der Prüfung den Sachverhalt der Prüfungsorganisation oder dem Standortverantwortlichen zur Kenntnis gebracht zu haben. Darüber hinaus lässt sich aus dem Umstand, dass dieselbe Examinatorin wie bei der ersten Prüfung einen Posten anlässlich der Wiederholungsprüfung des Beschwerdeführers betreut und bewertet hat, und unter anderem ihre damalige Protokollierung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5606/2020 vom 8. November 2021 abgeschlossen wurde, keine unzulässige Vorbefassung ableiten. Es reicht für die Annahme der Befangenheit gerade nicht aus, dass die fragliche Examinatorin in jenem Verfahren gegebenenfalls eine andere Ansicht als der Beschwerdeführer vertreten hat; es bräuchte darüber hinaus ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Betroffenen, das sich auf vernünftige Gründe stützen liesse (vgl. Urteil des BVGer B-1267/2021 vom 23. Februar 2022 E. 6.3, nicht rechtskräftig). Die fragliche Protokollierung wurde im Rechtsmittelverfahren überprüft. Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen. Die Rüge der Befangenheit erweist sich als unbegründet, soweit deren Geltendmachung nicht bereits verwirkt ist. Bezüglich der vom Beschwerdeführer beanstandeten fehlenden Intervention der Examinatorin ist festzuhalten, dass auf dem Protokoll beziehungsweise der Checkliste durchaus Regieanweisungen vorgesehen sind (R1 und R2 bei [...], R3 bei [...], R4 bei [...]), wobei diese offenbar z.T. auch durchgeführt wurden. Inwiefern die Examinatorin den Beschwerdeführer "vom falschen Weg" hätte abbringen sollen, substantiiert er jedoch nicht (bspw. durch Bezeichnung der konkreten vorgesehenen Regieanweisung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte durchgeführt werden müssen), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.8.6 Der Beschwerdeführer beanstandet eine Störung durch Baulärm bei den Posten 6 und 7. Dieser Lärm sei bei Posten 6 plötzlich so stark gewesen, dass er auf dem Weg zum vier Minuten später stattfindenden Posten 7 kaum etwas habe hören können. Der Lärm habe alle Anwesenden gestört. Das Echo der Bohrmaschine habe er während Posten 7 im Kopf gehabt und zudem hätte ihn Ohrensausen geplagt. Er habe sich schriftlich bei der Präsidentin der Prüfungskommission darüber beschwert.

3.8.7 Die Vorinstanz erklärt, sofern tatsächlich Bauarbeiten stattgefunden hätten, seien diese ausserhalb des Prüfungsgebäudes durchgeführt worden und hätten nicht im Einflussbereich der Prüfungsorganisation gelegen. Sämtlich Prüfungskandidaten hätten die Prüfung unter gleichen Voraussetzungen absolviert.

3.8.8 Lärm während einer Prüfung kann zweifellos störend sein, jedoch hätte die Lärmrüge vom Beschwerdeführer unverzüglich gegenüber den Examinatoren oder dem Standortverantwortlichen erhoben werden müssen und nicht erst nach der Prüfung (Schreiben an Präsidentin der Prüfungskommission) beziehungsweise dem Ergehen des ungünstigen Prüfungsbescheids. Verfahrensmängel im Prüfungsablauf müssen, sofern dies nicht unzumutbar erscheint, grundsätzlich sofort vorgebracht werden. Rügen wegen derartiger Mängel trotz zumutbarer sofortiger Geltendmachung erst nach Ergehen des negativen Prüfungsbescheids im Rechtsmittelverfahren zu erheben, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (Urteile des BVGer B-7258/2017 vom 19. März 2018 E. 6.1.2 und A-3274/2012 vom 25. März 2012 E. 1.5 m.H.). Inwiefern dem Beschwerdeführer eine sofortige Geltendmachung nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Wenn die Lärmbelästigung insbesondere aufgrund der Krankheit des Beschwerdeführers unzumutbar gewesen wäre beziehungsweise für ihn zu einer unmöglichen Prüfungssituation geführt hätte, wäre es ihm unbenommen gewesen, die Prüfung diesfalls abzubrechen (vgl. Art. 16
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 16 Fernbleiben und Abbruch - 1 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat der eidgenössischen Prüfung ohne Abmeldung fern oder bricht sie oder er eine begonnene Prüfung ab, so gilt die Prüfung als «nicht bestanden», es sei denn, die betreffende Person kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.
1    Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat der eidgenössischen Prüfung ohne Abmeldung fern oder bricht sie oder er eine begonnene Prüfung ab, so gilt die Prüfung als «nicht bestanden», es sei denn, die betreffende Person kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.
2    Das Fernbleiben und der Abbruch sind der oder dem Standortverantwortlichen unverzüglich zu melden. Beweismittel wie ärztliche Zeugnisse sind unaufgefordert beizubringen oder nachzureichen.
3    Die Standortverantwortlichen entscheiden, ob die Gründe stichhaltig sind, und melden dies dem Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO.
4    Sind die Gründe für das Fernbleiben oder den Abbruch stichhaltig, so kann sich die Kandidatin oder der Kandidat für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Besteht eine Einzelprüfung aus mehreren Teilprüfungen, die wegen dem aus stichhaltigen Gründen verfügten Abbruch nicht alle absolviert werden konnten, so muss bei der nächsten eidgenössischen Prüfung die ganze Einzelprüfung mit allen entsprechenden Teilprüfungen erneut absolviert werden.
5    Die Anmeldegebühr ist in jedem Fall geschuldet. Die Prüfungsgebühr ist beim Fernbleiben geschuldet, wenn die betreffende Person keine wichtigen Gründe geltend macht. Beim Abbruch ist die Prüfungsgebühr auf jeden Fall geschuldet.
Prüfungsverordnung MedBG und Ziff. 2.2 der Vorgaben MEBEKO). Nach Ziff. 6.4.3 der Richtlinien MEBEKO ist es den Standortverantwortlichen überdies möglich, die Prüfung aufgrund höherer Gewalt oder anderer Umstände, die eine zumutbare Durchführung verunmöglichen, abzubrechen, zu verschieben oder abzusagen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am Abend des Prüfungstags mit E-Mail an die Präsidentin der Prüfungskommission im Rahmen eines Feedbacks zur Prüfung den Baulärm bei Prüfungsposten 6 zwar erwähnt, jedoch nicht erklärt hat, dieser hätte ihm verunmöglicht, den Posten korrekt zu absolvieren, oder er sei massiv in seiner Konzentration gestört worden, sondern ausgeführt hat, zum Glück habe der Lärm später aufgehört und er müsse der Schauspielerin ein Lob aussprechen, weil sie extra lauter gesprochen habe. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

3.9 Der Beschwerdeführer erhebt schliesslich Bewertungsrügen bezüglich dreier Prüfungsposten.

3.9.1 Bezüglich Posten 3 macht er geltend, er sei zu Unrecht in folgenden Aspekten mit null Punkten bewertet worden: (Aufzählung Aspekte). Replikweise erklärt er, er habe für die (Aufzählung Aspekte) zwar Punkte erhalten, es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb er bei (Bezeichnung Aspekt) nur 21 von möglichen 55 Punkten erhalten habe. Die Dosierung sei gemäss compendium.ch vorgegeben und man habe keinen Spielraum.

3.9.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe bei (Bezeichnung Aspekt) (21 von 55 Punkten), (Bezeichnung Aspekt) (9 von 9 Punkten), (Bezeichnung Aspekt) (9 von 9 Punkten) und bei den (Bezeichnung Aspekt) (6 von 9 Punkten) Punkte erhalten. Die Aspekte (Bezeichnung Aspekte) seien während der Prüfung nicht genannt worden, entsprechend auf dem Protokoll beziehungsweise der Checkliste nicht angekreuzt und daher mit null Punkten bewertet worden. Die Frage nach (Bezeichnung Aspekte) gebe Punkte. Diese Aspekte seien im Protokoll nicht angekreuzt. Die Protokollführerin und die SP erinnerten sich aber, dass der Beschwerdeführer eine Frage betreffend (Bezeichnung Aspekt) gestellt habe. Diese habe sich jedoch weder auf (Bezeichnung Aspekte) bezogen. Daraufhin sei ihm die Regieanweisung zum (Bezeichnung Aspekt) gegeben worden. Die korrekte Frage sei nicht gestellt worden, daher könnten dem Beschwerdeführer beim Aspekt (Bezeichnung Aspekt) keine weiteren Punkte erteilt werden. Bezüglich (Bezeichnung Aspekt) verkenne der Beschwerdeführer, dass beim fraglichen Aspekt nicht nur die Dosierung eines Medikaments bewertet werde, sondern auch die Bereiche (Bezeichnung Aspekte). Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Bewertung falsch sein solle. Der Beschwerdeführer habe bei diesem Posten 60 Punkte erreicht und damit die Bestehensgrenze von 73 Punkten verpasst.

3.9.3 Die Vorinstanz hat sich mit den Rügen des Beschwerdeführers konkret auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb die Bewertung auf diese Weise ausgefallen ist. Es bestehen, unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. E. 2.1 f.) vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenommenen Bewertungen offensichtlich unhaltbar sind. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien hätten leiten lassen. Es besteht daher kein Anlass, von den vorgenommenen Beurteilungen der Examinierenden abzuweichen.

3.9.4 Bezüglich Prüfungsposten 5 beanstandet der Beschwerdeführer die Punktevergabe für den Aspekt (Bezeichnung Aspekt). Bei den meisten anderen Prüfungsposten habe er dafür bessere Bewertungen erhalten. Die Vorinstanz erklärt, der Beschwerdeführer verkenne, dass jeder Posten einzeln beurteilt werde und es daher irrelevant sei, wie die Bewertung desselben Aspekts bei anderen Posten ausgefallen sei. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Aus dem Umstand, dass diese Prüfungskriterien an anderen Posten allenfalls besser bewertet wurden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.9.5 Hinsichtlich Prüfungsposten 7 macht der Beschwerdeführer geltend, er verstehe nicht, weshalb er für (Bezeichnung Aspekte) null Punkte erhalten habe. Das fragliche Medikament sei anhand von Gewicht und Alter zu dosieren. Die Patientin sei 20 kg (und nicht 23 kg) schwer gewesen; andere Prüfungskandidaten hätten ihm gegenüber bestätigt, dass die Patientin "eher 20 kg" gewesen sei. Die korrekte Dosierung (nähere Angaben zur Dosierung). Zudem habe er die Anzahl Therapietage (...) korrekt berechnet. Er habe der Mutter zwei Packungen des Medikaments (à je 12 Stk.) mitgegeben und sicherheitshalber eine dritte Packung für den Fall der Beschädigung oder eines Verlusts. Die Vorinstanz erklärt, der Beschwerdeführer habe nicht erkannt, dass das ausgestellte Rezept falsch gewesen sei. (Nähere Ausführungen zur Aufgabenstellung und zum falschen Rezept). Dieser Fehler hätte durch den Beschwerdeführer bei der Rezeptvalidierung bemerkt und korrigiert werden sollen. Die gemachte Fehldosierung entspreche einer Überdosierung. Der Beschwerdeführer habe die Bestehensgrenze von 82 Punkten bei diesem Posten mit lediglich 64 erreichten Punkten verpasst. Das Protokoll beziehungsweise die Checkliste belegt die vorinstanzlichen Ausführungen. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten E-Mails von Ende Oktober 2021 von drei Prüfungskandidaten belegen lediglich, dass sich die Kandidaten nicht mehr genau an das Gewicht der Patientin erinnern können. Selbst wenn das genaue Gewicht der Patientin 20 kg betragen haben sollte, ändert das nichts daran, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Rezeptvalidierung nicht erkannt hat, dass der Arzt irrtümlicherweise das Medikament (nähere Angaben zum Medikament) verordnet hatte. Für seine Ausführungen zur Anwendung und Einnahmeweise des Medikaments hat er ausserdem die maximale Punktzahl erhalten. Inwiefern die Bewertung an diesem Posten darüber hinaus falsch oder unangemessen gewesen sein soll, substantiiert der Beschwerdeführer nicht.

4.
Der Prüfungsentscheid vom 4. Oktober 2021 ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihm wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

6.
Nach Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 26. Oktober 2022

Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-4906/2021
Date : 17. Oktober 2022
Published : 02. November 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Medizinalberufe
Subject : Eidgenössische Prüfung in Pharmazie 2021


Legislation register
BGG: 42  48  82  83
BV: 29
MedBG: 14
Prüfungsformenverordnung: 12  13  14  15  17
Prüfungsverordnung MedBG: 5  5a  7  12a  16  18  20
VGG: 31  33
VGKE: 1  7
VwVG: 10  29  35  48  49  50  52  63  64
BGE-register
132-II-485 • 136-I-229 • 138-II-42 • 141-I-60 • 143-III-65 • 147-I-73
Weitere Urteile ab 2000
2C_1004/2017 • 2D_24/2021 • 2D_6/2010 • 2D_65/2011 • 2P.44/2007
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2010/21 • 2010/10 • 2010/11 • 2008/14
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A-3274/2012 • B-1267/2021 • B-4906/2021 • B-5606/2020 • B-6256/2009 • B-7258/2017 • B-822/2016