Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A1010/2011
Urteil vom 17. Oktober 2011
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Markus Metz,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
Parteien
1. Telvi AG in Liquidation, Hönggerstrasse 70, 8105 Regensdorf,
vertreten durch Martin Müller, Watterstrasse 102, 8105 Regensdorf,
Beschwerdeführerin 1
2. Martin Müller, Watterstrasse 102, 8105 Regensdorf, Beschwerdeführer 2
beide vertreten durch Dr. Thomas Faesi, Ombudsmann des Kantons Zürich, Forchstrasse 59, 8090 Zürich, gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Staatshaftung.
A1010/2011
Sachverhalt:
A.
Am
17. August 2000
eröffnete
die
Eidgenössische
Spielbankenkommission ESBK aufgrund einer Strafanzeige der Stadtpolizei Winterthur eine Strafuntersuchung gegen Martin Müller, respektive gegen den verantwortlichen des Spielsalons KiwiPlay in Winterthur, gestützt auf das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 (SBG, SR 935.52). Am 5. September 2000 führte die ESBK beim Spielsalon
KiwiPlay
eine
Hausdurchsuchung
durch.
Dabei
beschlagnahmte sie zahlreiche Spielautomaten bei denen sie davon ausging, dass es sich um Glücksspielautomaten im Sinn des SBG handle.
Die Erkenntnisse aus der Hausdurchsuchung im Spielsalon KiwiPlay und den beschlagnahmten Beweismitteln veranlassten die ESBK, das Untersuchungsverfahren auf den Spielsalon Obstgarten in Regensdorf sowie auf die die beiden Spielsalons betreibende Telvi AG auszuweiten. Am
13. September 2000
führte
die
ESBK
daher
auch
Hausdurchsuchungen in den Geschäftsräumlichkeiten der Telvi AG und im Spielsalon Obstgarten durch. Dort beschlagnahmte sie weitere Spielautomaten.
B.
Am
9. Oktober 2000
trat
Martin
Müller
als
einziges
Verwaltungsratsmitglied der Telvi AG zurück, worauf die Sozialbehörde der Gemeinde Regensdorf mit Beschluss vom 18. Januar 2001 eine Vertretungsbeistandschaft über die Telvi AG im Sinn von Art. 393 Abs. 4
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtete.
Am 3. Dezember 2002 verkaufte Martin Müller seine Inhaberaktien an der Telvi AG für Fr. 361'620. an die Regedit GmbH. In der Vereinbarung wurde die Regedit GmbH auf das laufende Verfahren der ESBK gegen Martin Müller und die Telvi AG aufmerksam gemacht. Am 10. Juni 2003 wurde die Telvi AG im Handelsregister gelöscht. Gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB Nr. 112 vom 16. Juni 2003, S. 33, Publ. 01033628) erfolgte die Löschung der
Gesellschaft
in
Anwendung
von
Art. 89
der
Handelsregisterverordnung in der Fassung vom 7. Juni 1937 (HRegV, BS 2 684). Dieser sah vor, dass eine Aktiengesellschaft von Amtes wegen zu Seite 2
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löschen sei, wenn ihre Tätigkeit aufgehört habe und ihre Organe und Vertreter in der Schweiz weggefallen seien. Nach der Löschung wurde der Schlussbericht des Beistands durch die Sozialbehörde genehmigt. C.
Am 19. Dezember 2003 erstellte die ESBK die Schlussprotokolle gegen Martin Müller und die Regedit GmbH als Aktionärin/Eigentümerin der Telvi AG im Sinn von Art. 61
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Nach Eingang der Stellungnahme Martin Müllers überwies die ESBK das Verfahren mit Überweisungsschrift vom 23. April 2004 an das Bezirksgericht Dielsdorf. Mit Urteil vom 22. November 2004 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf Martin Müller unter anderem der Übertretung nach Art. 56 Abs. 1 Bst. a
, c und d SBG schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe und zu einer Busse. Des Weiteren beschloss das Bezirksgericht unter anderem die Einziehung und Vernichtung der in den Spielsalons KiwiPlay Winterthur und Obstgarten in Regensdorf beschlagnahmten und im Eigentum der Telvi AG stehenden 41 Spielautomaten. Den Spielautomaten Puzzle Me Nr. 2 gab es frei und verfügte, dass dieser nach Rechtskraft des Urteils der berechtigten Telvi AG auszuhändigen sei. Es verfügte die Einziehung der Kassainhalte der beschlagnahmten Spielautomaten im Betrag von Fr. 21'471. und Fr. 20'573. sowie der in den Kassen und Schliessfächern des Spielsalons KiwiPlay Winterthur sichergestellten Barwerte in der Höhe von Fr. 25'634.15 und deren Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten. Weiter verfügte es die Freigabe des beschlagnahmten Stockgelds Bargeld, das vom Arbeitgeber in die Kasse gelegt wird und den Mitarbeitern als Wechselgeld dient in der Höhe von Fr. 8'000. an die Berechtigten der Telvi AG und hielt fest, dem Staat stehe gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung vom 18. März 1994 (AS 1994 1614) eine Ersatzforderung gegenüber der Telvi AG in der Höhe des illegalen Gewinns von Fr. 123'974. zu.
D.
Mit Urteil vom 21. Oktober 2005 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. November 2004 gegen Martin Müller bezüglich des Schuldspruchs wegen Übertretung nach Art. 56 Abs. 1 Bst. a
und c SBG. Betreffend den Rekurs der Regedit GmbH hinsichtlich der Einziehung und der Vernichtung der 41 im Eigentum der Gesuchstellerin stehenden Spielautomaten bestätigte das Seite 3
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Obergericht den Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vollumfänglich. Der Telvi AG wurde der Beschluss durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich eröffnet.
Gegen dieses Urteil erhob Martin Müller staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des Urteils im Schuld, Straf und Kostenpunkt. Die Regedit GmbH ihrerseits erhob gegen den Beschluss betreffend die Einziehung und Vernichtung der Spielautomaten und die Einziehung der Gelder eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 29. März 2006 auf das Rechtsmittel der Regedit GmbH nicht ein. Die Telvi AG selber hatte den Entscheid des Obergerichts nicht angefochten. Der Entscheid des Obergerichts vom 21. Oktober 2005 bezüglich der Einziehung und der Vernichtung der Spielautomaten sowie der Einziehung der beschlagnahmten Barwerte der Telvi AG erwuchs somit in Rechtskraft.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2006 hob das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts Zürich vom 21. Oktober 2005 gegenüber Martin Müller wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes im angefochtenen Umfang auf und wies es zur neuen Beurteilung ans Obergericht des Kantons Zürich zurück. Es begründete dies insbesondere damit, die ESBK habe keine
genügende
Unterscheidung
zwischen
Glücks
und
Geldspielautomaten vorgenommen.
E.
Mit Beschluss vom 11. April 2007 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren gegen den Gesuchsteller zurück an die ESBK. Diese erliess am 25. April 2007 einen Strafbescheid gegen Martin Müller. Dagegen erhob Martin Müller Einsprache und er beantragte die gerichtliche Beurteilung. Im Rahmen dieses Verfahrens machte er geltend, die ihm zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das SBG seien verjährt. Weiter beantragte er Fr. 65'000. Entschädigung für Kosten, Fr. 80'000. Genugtuung sowie Fr. 705'564.55 Schadenersatz für sich und Fr. 2'051'511.30 Schadenersatz für die Telvi AG. Mit Urteil vom 14. November 2008 trat das Bezirksgericht Dielsdorf wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht auf die Anklage ein. Es sprach Martin Müller Fr. 45'000. Parteientschädigung, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 135'000. nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2005 Seite 4
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sowie Fr. 15'000. Genugtuung zu Lasten des Bundes zu. Auf das Schadenersatzbegehren für die Telvi AG trat das Bezirksgericht Dielsdorf nicht ein.
Am 14. Dezember 2009 stellte Martin Müller beim Bezirksgericht Dielsdorf ein Gesuch um Wiedereintragung der Telvi AG ins Handelsregister. Er begründete sein Gesuch damit, dass er wegen der Teilrechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. November 2008 bis zum 26. März 2010 ein Schadenersatzbegehren stellen müsse. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. Januar 2010 entsprochen und die Telvi AG wurde am 19. Februar 2010 unter der Firma Telvi AG in Liquidation wieder ins Handelsregister eingetragen. Martin Müller wurde als Liquidator mit Einzelunterschrift eingesetzt. F.
Auf Rekurs der ESBK änderte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. März 2010 Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. November 2008. Es reduzierte den Schadenersatz für Erwerbsausfall auf Fr. 34'110.20 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2003 und die Entschädigung für Anwaltskosten auf Fr. 34'889.80. Die Genugtuungssumme von Fr. 15'000. bestätigte es. G.
Martin Müller reichte am 3. Januar 2008 beim Eidgenössischen Finanzdepartement EFD wegen angeblicher Widerhandlungen durch die ESBK ein Schadenersatzbegehren ein. Darin machte er einen Schaden in der Höhe von Fr. 3'430'754.10 nebst Zins zu 5% seit dem 5. September 2000 geltend.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2010 reichte die wieder ins Handelsregister eingetragene Telvi AG in Liquidation, vertreten durch den Liquidator
Martin
Müller,
gestützt
auf
Art. 3
Abs. 1
des
Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 6'008'007.20 beim EFD ein. Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 wies das EFD die Schadenersatz und Genugtuungsbegehren Martin Müllers vom 3. Januar 2008 ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig wies es das Schadenersatzbegehren der Telvi AG vom 20. Februar 2010 ab, soweit es darauf eintrat. G.a Betreffend das Schadenersatzgesuch Martin Müllers begründete das EFD
seinen
Entscheid
damit,
der
Schadenersatz
und
Seite 5
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Genugtuungsanspruch sei bereits vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. März 2010 gestützt auf das Verwaltungsstrafrecht beurteilt worden. Damit könne in Anwendung von Art. 3 Abs. 2
VG auf das Schadenersatzgesuch gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz gar nicht eingetreten werden. Zudem könne gemäss Art. 12
VG die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht noch einmal in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Martin Müller habe den von ihm geforderten Schadenersatz bereits im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht. Der Strafrichter habe die einzelnen von Martin Müller geltend gemachten Ansprüche geprüft und ihn für die im Rahmen des Strafverfahrens rechtswidrig entstandenen Nachteile entschädigt. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2010 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Schadenersatzgesuch Martin Müllers auch gestützt auf Art. 12
VG abzuweisen sei. Weiter habe Martin Müller die einjährige Frist zur Geltendmachung von Schadenersatz gemäss Art. 20 Abs. 1
VG verwirkt. Zudem sei Martin Müller nicht berechtigt gewesen, angebliche Schäden der Telvi AG in eigenem Namen oder in der Zeit vom 9. Oktober 2000 bis zum 19. Februar 2010 im Namen der Telvi AG geltend zu machen.
G.b In Bezug auf das Schadenersatzgesuch der Telvi AG begründete das EFD seinen Entscheid damit, die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2005 verfügte Einziehung und Vernichtung der Spielautomaten, die Einziehung der Gelder sowie die Ersatzforderung des Bundes gegenüber der Telvi AG seien in Rechtskraft erwachsen, weshalb
deren
Rechtmässigkeit
nicht
mehr
im
Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden könne. Abgesehen davon habe die einjährige Frist zur Geltendmachung von Schadenersatz gemäss Art. 20 Abs. 1
VG spätestens im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2005 zu laufen begonnen, weshalb die Frist zur Geltendmachung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung verwirkt gewesen sei.
H.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2011 führt die Telvi AG (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) Beschwerde gegen die Verfügung des EFD (nachfolgend Vorinstanz) vom 17. Januar 2011 und beantragt deren Aufhebung. Das Schadenersatz und Genugtuungsbegehren vom 20. Februar 2010 sei durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen oder allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz Seite 6
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zurückzuweisen. Eventualiter seien unverzüglich alle Geräte und Vermögenswerte der Telvi AG herauszugeben.
Sie macht geltend, sowohl das Bezirksgericht Dielsdorf als auch das Obergericht
des
Kantons
Zürich
habe
sie
betreffend
Entschädigungsansprüche wegen des Totalverlusts der Telvi AG auf das Verantwortlichkeitsgesetz verwiesen.
Die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, dass die Frist, ein Schadenersatzbegehren zu stellen, verwirkt sei. Es sei völlig abwegig, dass die Schadenersatz und Genugtuungsansprüche bereits innert Jahresfrist seit dem 21. Oktober 2005 hätten gestellt werden müssen. Die Vorinstanz selbst habe sich auf den Standpunkt gestellt, zuerst müsse im Verwaltungsstrafverfahren geklärt werden, ob es sich bei den Spielautomaten um Tatwerkzeug gehandelt habe, welches mit den Vermögenswerten eingezogen werden könne. Solle bei einer Einziehung eine einem Dritten also nicht dem Beschuldigten im konnexen Strafverfahren gehörende Sache eingezogen werden, so seien diesem Dritten die gleichen Verfahrensrechte wie dem Beschuldigten selbst einzuräumen. Gegen die Telvi AG sei jedoch weder ein eidgenössisches noch ein kantonales Verfahren eröffnet worden. Die Vorinstanz habe genau gewusst, dass die Telvi AG den Entschädigungsanspruch nach Art. 99 Abs. 2
VStrR nicht habe geltend machen können, solang die beschlagnahmten Gegenstände oder der Verwertungserlös nach Art. 100 Abs. 2
VStrR nicht zurückgegeben würden. Das diesbezügliche Verhalten der Vorinstanz erscheine missbräuchlich.
Der
Ausgang
des
Verwaltungsstrafverfahrens
gegen
den
Beschwerdeführer 2 habe abgewartet werden müssen, damit alle tatsächlichen Umstände bekannt gewesen seien, um ein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung zu begründen. Das EFD habe denn auch das Verfahren betreffend Schadenersatz und Genugtuung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sistiert, weil unter anderem nicht klar gewesen sei, in welchem Verfahren der Schadenersatz und Genugtuungsanspruch geltend gemacht werden musste. Die Beschwerdeführerin 1 habe ohnehin erst mit dem Freispruch Martin Müllers einen Schadenersatz und Genugtuungsanspruch geltend machen können. Dazu komme, dass erst mit dem Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ein Grund bestanden habe, die gelöschte Seite 7
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Telvi AG wieder ins Handelsregister einzutragen. Zudem sei die Einziehung ohne strafrechtliche Verurteilung erfolgt, weshalb sie keine Gültigkeit haben könne und als nichtig zu betrachten sei. Weiter macht sie geltend, die Verfahrenskosten seien völlig willkürlich ungleich auf sie (Fr. 2'000.) und den Beschwerdeführer 2 (Fr. 5'000.) verteilt worden und es sei nicht nachvollziehbar, warum der höchste Kostenansatz angewandt worden sei.
I.
Ebenfalls am 10. Februar 2011 führt Martin Müller (nachfolgend Beschwerdeführer 2) Beschwerde gegen die Verfügung des EFD vom 17. Januar 2011. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben resp. als materielle Rechtsverweigerung zu behandeln. Für das Schadenersatz und Genugtuungsbegehren vom 3. Januar 2008 sei ihm der Betrag von Fr. 2'500'000. zuzusprechen, zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Juni 2009. Er macht geltend, er sei zwar für das Verwaltungsstrafverfahren entschädigt
worden,
für
weitere
Entschädigungsansprüche
insbesondere wegen des Totalverlusts der Telvi AG sei er jedoch von beiden Instanzen auf das Verantwortlichkeitsgesetz verwiesen worden. Er habe mit der Telvi AG eine wirtschaftliche Einheit gebildet. Daher habe er auch den Kontokorrentkredit der Telvi AG bei der UBS wegen Zahlungsunfähigkeit ausgleichen müssen. Dabei seien Fr. 137'000. seinem damals noch vorhandenen Privatvermögen belastet worden. Seine Schadenersatz und Genugtuungsansprüche resultierten aus der Schliessung der Telvi AG. Sie könnten geheilt werden, wenn das Begehren
der
Telvi
AG
durchdringe.
Deshalb
sei
sein
Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über das Schadenersatz und Genugtuungsbegehren der Telvi AG entschieden sei. Weiter macht er geltend, die Verfahrenskosten seien völlig willkürlich ungleich auf ihn (Fr. 5'000.) und die Beschwerdeführerin 1 (Fr. 2'000.) verteilt worden und es sei nicht nachvollziehbar, warum der höchste Kostenansatz angewandt worden sei.
J.
Die Verfahren A1010/2011 und A1031/2011 wurden mit Verfügung vom 17. Februar 2011 vereinigt und unter der Verfahrensnummer A 1010/2011 weitergeführt. Damit wurde u.a. auch dem Argument des Seite 8
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Beschwerdeführers 2, das Verfahren A1031/2011 hänge vom Ausgang des Verfahrens A1010/2011 ab, Rechnung getragen. Ein Entscheid über den vom Beschwerdeführer 2 gestellten Antrag, das Verfahren A 1031/2011 bis zur Rechtskraft des Urteils im Verfahren A1010/2011 zu sistieren, hat sich daher erübrigt.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2011
unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
wurde
die
beantragte
K.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. März 2011, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung und macht ergänzend geltend, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2005 sei bezüglich der Einziehung und Vernichtung der Spielautomaten sowie der Einziehung der Gelder der Beschwerdeführerin 1 in Rechtskraft erwachsen. Durch das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. November 2008, welches wegen der absoluten Verjährung auf die Anklage gegen den Beschwerdeführer 2 nicht eingetreten sei, werde dieser Teil des Obergerichtsurteils weder hinfällig noch nichtig. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin 1 im Handelsregister gelöscht gewesen sei. Das Bezirksgericht Dielsdorf habe sich mit der gesetzlichen Grundlage dafür auseinandergesetzt und dabei auch auf die Möglichkeit einer allfälligen Wiedereintragung ins Handelsregister hingewiesen. Es habe dem Beschwerdeführer 2 daher klar sein müssen, dass die Beschwerdeführerin 1 der Wiedereintragung ins Handelsregister bedurfte, um weitergehende Rechte wahrnehmen zu können. L.
Mit Eingaben vom 26. April 2011 bestätigen die Beschwerdeführerin 1 und
der
Beschwerdeführer
2
ihre
ursprünglich
gestellten
Rechtsbegehren.
M.
Mit Vollmacht vom 8. August 2011 bezeichnete Martin Müller sowohl als Vertreter der Beschwerdeführerin 1 als auch als Beschwerdeführer 2 die Geschäftsstelle des Ombudsmann des Kantons Zürich als Zustelldomizil für die Eröffnung des Urteils im vorliegenden Verfahren. Dies
teilte
der
Ombudsmann
des
Kantons
Zürich
dem
Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. August 2011 mit.
Seite 9
A1010/2011
N.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Im Bereich der Staatshaftung liegt keine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG vor. Das EFD gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Dies wird auch in Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.321) i.V.m. Art. 10 Abs. 1
VG festgehalten.
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihr Schadenersatz und Genugtuungsbegehren abgewiesen wurde, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde, zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
und 52
VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf Angemessenheit (vgl. Art. 49
VwVG).
Seite 10
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3.
Die Beschwerdeführerin 1 hat im vorinstanzlichen Verfahren einerseits Ersatz für die eingezogenen Spielautomaten und Barwerte und andererseits Ersatz weiteren Schadens verlangt. In ihrer Beschwerde stellt sie den Eventualantrag, alle Geräte und Vermögenswerte der Telvi AG seien herauszugeben.
3.1. In seinem Urteil vom 21. Oktober 2005 verfügte das Obergericht des Kantons Zürich die Einziehung der beschlagnahmten Spielautomaten und Barwerte gegenüber der Telvi AG. Auf die von der Regedit GmbH dagegen geführte Nichtigkeitsbeschwerde trat das Bundesgericht nicht ein, wodurch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Einziehung in Rechtskraft erwuchs. Eine rechtskräftige Verfügung kann gemäss Art. 12
VG nicht durch ein später angehobenes Schadenersatz
oder
Verantwortlichkeitsverfahren
auf
ihre
Rechtmässigkeit überprüft werden (vgl. BGE 126 I 144 E. 2a, 119 Ib 208 E. 3c Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1794/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3.3 und A5748/2008 vom 9. November 2009 E. 1.3.1). Die eingezogenen Vermögenswerte können daher nicht mehr herausverlangt werden.
3.2. Ersatz für Schaden, der einem Dritten aus rechtmässiger Beschlagnahme erwächst, kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2
i.V.m. Art. 100 Abs. 2
VStrR innerhalb eines Jahres seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstands oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht werden. Es ist höchst fraglich, ob auch Schadenersatz gestützt auf Art. 99 Abs. 2
i.V.m. Art. 100 Abs. 2
VStrR verlangt werden kann, wenn weder die beschlagnahmten Gegenstände herausgegeben, noch ein Verwertungserlös ausgehändigt, sondern die Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden. Diese Frage braucht hier jedoch nicht beurteilt zu werden, zumal die einjährige Frist zur Geltendmachung spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des Einziehungsentscheids vom 21. Oktober 2005 am 29. März 2006 (Datum Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts gegenüber der Regedit GmbH) zu laufen begonnen hatte und damit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Februar 2010 ohnehin bereits verwirkt war. 3.3. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Entschädigung gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz geltend gemacht wird. Denn auch Art. 20
VG sieht eine einjährige Verwirkungsfrist vor. Diese beginnt zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis des Schadens hat. Kenntnis hat, wer die Seite 11
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schädliche Auswirkung der unerlaubten Handlung so weit kennt, dass er in der Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen. Er muss einerseits den Schaden und andererseits die Person des Ersatzpflichtigen kennen.
Betreffend die Kenntnis der Höhe des Schadens gilt, dass die Frist zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die wichtigen Elemente seines Schadens kennt, die ihm erlauben, dessen wirklichen Umfang grössenordnungsmässig zu bestimmen. Dagegen braucht er nicht ziffernmässig zu wissen, wie hoch der Schaden ist (vgl. BGE 114 II 253 E. 2a).
Daraus, dass die Vorinstanz das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss
des
Verwaltungsstrafverfahrens
gegen
den
Beschwerdeführer 2 sistierte, kann die Beschwerdeführerin 1 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr zeigt dies auf, dass ein Verfahren unter Umständen anhängig gemacht werden muss, bevor alle Einzelheiten klar sind, die den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Die Instruktionsbehörde hat immer noch die Möglichkeit, das hängige Verfahren zu sistieren, bis ein allfälliger Schadenersatz genau beziffert werden kann.
Auch die Verwirkungsfrist nach Art. 20
VG begann betreffend die eingezogenen Gegenstände und Barwerte somit spätestens am 29. März 2006 zu laufen und war daher im Moment der Gesuchseinreichung bereits verwirkt.
Abgesehen davon wäre eine Entschädigung gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz ohnehin nicht in Frage gekommen: Einerseits ist das VG gegenüber Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse aufgrund von Art. 3 Abs. 2
VG subsidiär (vgl. BGE 115 II 237 E. 2, 129 V 394 E. 4). Andererseits ist eine Entschädigung nur dann geschuldet, wenn ein Schaden widerrechtlich zugefügt wurde. Dies ist hier aufgrund der rechtskräftigen Einziehungsverfügung zu verneinen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin 1, gegen sie sei weder ein eidgenössisches noch ein kantonales Verfahren eröffnet worden, weshalb ihr nicht die notwendigen Verfahrensrechte eingeräumt worden seien, ist zu
entgegnen,
dass
die
Einziehung
im
Rahmen
des
Verwaltungsstrafverfahrens
gegenüber
der
Telvi
AG
als
Verfügungsadressatin erfolgte. Sie wurde ihr mittels Publikation im Seite 12
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Amtsblatt des Kantons Zürich eröffnet. Die Telvi AG hätte folglich in eigenem Namen ein Rechtsmittel dagegen ergreifen können und müssen. Dazu hätte die Telvi AG wieder ins Handelsregister eingetragen werden und eine zeichnungsberechtigte Person bezeichnet werden müssen. Daher spielt es auch keine Rolle, ob der Beschwerdeführer 2 mangels Zahlung des Kaufpreises für die Aktien durch die Regedit GmbH Eigentümer der Aktien geblieben ist oder nicht. Die Telvi AG als juristische Person hätte ihre Forderungen ohnehin in eigenem Namen geltend machen müssen.
3.4. Schliesslich ist eine Entschädigungspflicht des Bundes für die nicht direkt aus der Einziehung resultierenden, von der Beschwerdeführerin 1 aufgeführten Schadensposten zu prüfen. Diesbezüglich ist wiederum zu klären, wann die sowohl in Art. 100 Abs. 2 VstrR als auch in Art. 20
VG vorgesehene einjährige Verwirkungsfrist zu laufen begann. Mit Löschung der Telvi AG im Handelsregister am 10. Juni 2003 war der Umfang des behaupteten Schadens schon bestimmbar, denn in diesem Zeitpunkt war klar, dass die Telvi AG kein Geschäft mit Spielautomaten mehr werde betreiben können. In diesem Moment war auch klar, dass die Telvi AG das "Verkaufsgeschäft Obstgarten", den "Spielbetrieb Obstgarten" und den "Spielbetrieb Kiwi Play" nicht mehr würde betreiben können. Auch der geltend gemachte "Ausfall des Geschäftserlöses" sowie die übrigen "Schadensposten" waren im Zeitpunkt der Löschung bestimmbar. Die einjährige Verwirkungsfrist zur Geltendmachung einer Entschädigung begann somit bereits am 10. Juni 2003 zu laufen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Umfang des behaupteten Schadens in jenem Moment noch nicht bestimmbar war, wäre er spätestens mit Eintritt der Rechtskraft der Einziehung der Spielautomaten und Barbeträge am 29. März 2006 bestimmbar gewesen. Spätestens in diesem Zeitpunkt war klar, dass die Automaten nicht mehr zurückgegeben werden und mit ihnen nicht wieder Spielsalons ausgestattet und neu oder weiter betrieben werden könnten. Die einjährige Frist war bei Einreichung des Schadenersatzbegehrens der Beschwerdeführerin 1 bei der Vorinstanz am 20. Februar 2010 somit verwirkt.
4.
Seite 13
A1010/2011
4.1.
Der
Beschwerdeführer 2
machte
im
Rahmen
des
Verwaltungsstrafverfahrens gestützt auf Art. 99
VStrR adhäsionsweise Schadenersatz und Genugtuung geltend. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihm mit Urteil vom 12. März 2010 eine Entschädigung für den Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 34`110.20 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2003, Fr. 34`889.80 als Entschädigung für die Anwaltskosten sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15`000. zu. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatz oder Genugtuungsforderungen in Zusammenhang mit dem
Verwaltungsstrafverfahren
gestützt
auf
das
Verantwortlichkeitsgesetz ist gemäss Art. 3 Abs. 2 (vgl. BGE 115 II 237 E. 2, 129 V 394 E. 4) und Art. 12
VG ausgeschlossen. 4.2. Betreffend den Schadenersatz den der Beschwerdeführer 2 für die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, ist zu bemerken, dass die Telvi AG eine juristische Person ist. Sie hat eigene Rechtspersönlichkeit und muss daher ihre Rechte auch in eigenem Namen wahren. Sie war aufgrund der Vertretungsbeistandschaft bis zu ihrer Löschung handlungsfähig. Es hätten Gründe geltend gemacht werden können, die gegen eine Löschung sprachen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer 2 keinen Gebrauch gemacht, obwohl er bereits damals davon ausging, dass die ESBK für den Untergang der Telvi AG verantwortlich sei. Er wusste zu jenem Zeitpunkt auch schon um den von ihm behaupteten Schaden.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass wohl schon 2005 (und früher) ein Grund für die Wiedereintragung der Telvi AG bestanden hätte. Das Bezirksgericht Dielsdorf wies in seinem Urteil vom 22. November 2004 (vgl. pag. 00000281) denn auch bereits auf diese Möglichkeit hin. Sowohl die Regedit GmbH als auch der Beschwerdeführer 2 verzichteten damals jedoch darauf, die Wiedereintragung zu beantragen. Der Beschwerdeführer 2 war in keiner Phase des Verfahrens berechtigt, Forderungen der Beschwerdeführerin 1 in seinem Namen geltend zu machen. Diesbezüglich ist die Vorinstanz auf das Schadenersatzgesuch des Beschwerdeführers 2 somit zu Recht nicht eingetreten. 5.
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 7'000. hat die Vorinstanz
dem
Beschwerdeführer 2
(Fr. 5'000.)
und
der
Beschwerdeführerin 1 (Fr. 2'000.) auferlegt. Der Gesamtbetrag liegt im Seite 14
A1010/2011
gesetzlichen Rahmen und dessen Höhe wurde damit begründet, dass mehrere Parteien am Verfahren beteiligt gewesen seien und das Verfahren einen hohen Verwaltungsaufwand verursacht habe. Die ungleiche Verteilung auf die beiden Parteien wurde damit begründet, das Verfahren des Beschwerdeführers 2 habe bedeutend mehr Aufwand verursacht als dasjenige der Beschwerdeführerin 1. Damit ist sowohl die Gesamthöhe
als
auch
die
Verteilung
der
vorinstanzlichen
Verfahrenskosten hinreichend und nachvollziehbar begründet und nicht zu beanstanden.
6.
Die Beschwerden sind aufgrund
vollumfänglich abzuweisen.
der
vorstehenden
Erwägungen
7.
7.1. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben, da mit Zwischenverfügung vom 7. März 2011 in Anwendung von Art. 65 Abs. 1
VwVG die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. 7.2. Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. 820.218/scd Gerichtsurkunde)
Seite 15
A1010/2011
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli
Anita Schwegler
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000. beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG). Versand:
Seite 16
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A1010/2011
Urteil vom 17. Oktober 2011
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Markus Metz,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
Parteien
1. Telvi AG in Liquidation, Hönggerstrasse 70, 8105 Regensdorf,
vertreten durch Martin Müller, Watterstrasse 102, 8105 Regensdorf,
Beschwerdeführerin 1
2. Martin Müller, Watterstrasse 102, 8105 Regensdorf, Beschwerdeführer 2
beide vertreten durch Dr. Thomas Faesi, Ombudsmann des Kantons Zürich, Forchstrasse 59, 8090 Zürich, gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Staatshaftung.
A1010/2011
Sachverhalt:
A.
Am
17. August 2000
eröffnete
die
Eidgenössische
Spielbankenkommission ESBK aufgrund einer Strafanzeige der Stadtpolizei Winterthur eine Strafuntersuchung gegen Martin Müller, respektive gegen den verantwortlichen des Spielsalons KiwiPlay in Winterthur, gestützt auf das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 (SBG, SR 935.52). Am 5. September 2000 führte die ESBK beim Spielsalon
KiwiPlay
eine
Hausdurchsuchung
durch.
Dabei
beschlagnahmte sie zahlreiche Spielautomaten bei denen sie davon ausging, dass es sich um Glücksspielautomaten im Sinn des SBG handle.
Die Erkenntnisse aus der Hausdurchsuchung im Spielsalon KiwiPlay und den beschlagnahmten Beweismitteln veranlassten die ESBK, das Untersuchungsverfahren auf den Spielsalon Obstgarten in Regensdorf sowie auf die die beiden Spielsalons betreibende Telvi AG auszuweiten. Am
13. September 2000
führte
die
ESBK
daher
auch
Hausdurchsuchungen in den Geschäftsräumlichkeiten der Telvi AG und im Spielsalon Obstgarten durch. Dort beschlagnahmte sie weitere Spielautomaten.
B.
Am
9. Oktober 2000
trat
Martin
Müller
als
einziges
Verwaltungsratsmitglied der Telvi AG zurück, worauf die Sozialbehörde der Gemeinde Regensdorf mit Beschluss vom 18. Januar 2001 eine Vertretungsbeistandschaft über die Telvi AG im Sinn von Art. 393 Abs. 4
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 393 |
||||||
| Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. | ||||||
| Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein. | ||||||
Am 3. Dezember 2002 verkaufte Martin Müller seine Inhaberaktien an der Telvi AG für Fr. 361'620. an die Regedit GmbH. In der Vereinbarung wurde die Regedit GmbH auf das laufende Verfahren der ESBK gegen Martin Müller und die Telvi AG aufmerksam gemacht. Am 10. Juni 2003 wurde die Telvi AG im Handelsregister gelöscht. Gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB Nr. 112 vom 16. Juni 2003, S. 33, Publ. 01033628) erfolgte die Löschung der
Gesellschaft
in
Anwendung
von
Art. 89
|
SR 221.411 HRegV Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) Art. 89 Revision, Revisionsstelle, Auflösung und Löschung |
||||||
| Für die Revision, für die Revisionsstelle, für die Auflösung, für den Widerruf der Auflösung und für die Löschung der Genossenschaft gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss. | ||||||
der
Handelsregisterverordnung in der Fassung vom 7. Juni 1937 (HRegV, BS 2 684). Dieser sah vor, dass eine Aktiengesellschaft von Amtes wegen zu Seite 2
A1010/2011
löschen sei, wenn ihre Tätigkeit aufgehört habe und ihre Organe und Vertreter in der Schweiz weggefallen seien. Nach der Löschung wurde der Schlussbericht des Beistands durch die Sozialbehörde genehmigt. C.
Am 19. Dezember 2003 erstellte die ESBK die Schlussprotokolle gegen Martin Müller und die Regedit GmbH als Aktionärin/Eigentümerin der Telvi AG im Sinn von Art. 61
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 61 |
||||||
| Erachtet der untersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, so nimmt er ein Schlussprotokoll auf; dieses enthält die Personalien des Beschuldigten und umschreibt den Tatbestand der Widerhandlung. | ||||||
| Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen. | ||||||
| Ist der Beschuldigte bei Aufnahme des Schlussprotokolls nicht zugegen oder stellt der anwesende Beschuldigte ein entsprechendes Begehren oder lassen es die Umstände, insbesondere die Schwere des Falles, sonst als geboten erscheinen, so sind das Schlussprotokoll und die nach Absatz 2 erforderlichen Mitteilungen schriftlich zu eröffnen unter Bekanntgabe des Ortes, wo die Akten eingesehen werden können. Die Frist, sich zu äussern und Anträge zu stellen, endigt in diesem Falle zehn Tage nach Zustellung des Schlussprotokolls; sie kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt wird. | ||||||
| Gegen die Eröffnung des Schlussprotokolls und seinen Inhalt ist keine Beschwerde zulässig. Die Ablehnung eines Antrages auf Ergänzung der Untersuchung kann nur in Verbindung mit dem Strafbescheid angefochten werden. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 61 |
||||||
| Erachtet der untersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, so nimmt er ein Schlussprotokoll auf; dieses enthält die Personalien des Beschuldigten und umschreibt den Tatbestand der Widerhandlung. | ||||||
| Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen. | ||||||
| Ist der Beschuldigte bei Aufnahme des Schlussprotokolls nicht zugegen oder stellt der anwesende Beschuldigte ein entsprechendes Begehren oder lassen es die Umstände, insbesondere die Schwere des Falles, sonst als geboten erscheinen, so sind das Schlussprotokoll und die nach Absatz 2 erforderlichen Mitteilungen schriftlich zu eröffnen unter Bekanntgabe des Ortes, wo die Akten eingesehen werden können. Die Frist, sich zu äussern und Anträge zu stellen, endigt in diesem Falle zehn Tage nach Zustellung des Schlussprotokolls; sie kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt wird. | ||||||
| Gegen die Eröffnung des Schlussprotokolls und seinen Inhalt ist keine Beschwerde zulässig. Die Ablehnung eines Antrages auf Ergänzung der Untersuchung kann nur in Verbindung mit dem Strafbescheid angefochten werden. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). | ||||||
D.
Mit Urteil vom 21. Oktober 2005 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. November 2004 gegen Martin Müller bezüglich des Schuldspruchs wegen Übertretung nach Art. 56 Abs. 1 Bst. a
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 61 |
||||||
| Erachtet der untersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, so nimmt er ein Schlussprotokoll auf; dieses enthält die Personalien des Beschuldigten und umschreibt den Tatbestand der Widerhandlung. | ||||||
| Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen. | ||||||
| Ist der Beschuldigte bei Aufnahme des Schlussprotokolls nicht zugegen oder stellt der anwesende Beschuldigte ein entsprechendes Begehren oder lassen es die Umstände, insbesondere die Schwere des Falles, sonst als geboten erscheinen, so sind das Schlussprotokoll und die nach Absatz 2 erforderlichen Mitteilungen schriftlich zu eröffnen unter Bekanntgabe des Ortes, wo die Akten eingesehen werden können. Die Frist, sich zu äussern und Anträge zu stellen, endigt in diesem Falle zehn Tage nach Zustellung des Schlussprotokolls; sie kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt wird. | ||||||
| Gegen die Eröffnung des Schlussprotokolls und seinen Inhalt ist keine Beschwerde zulässig. Die Ablehnung eines Antrages auf Ergänzung der Untersuchung kann nur in Verbindung mit dem Strafbescheid angefochten werden. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). | ||||||
A1010/2011
Obergericht den Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vollumfänglich. Der Telvi AG wurde der Beschluss durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich eröffnet.
Gegen dieses Urteil erhob Martin Müller staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des Urteils im Schuld, Straf und Kostenpunkt. Die Regedit GmbH ihrerseits erhob gegen den Beschluss betreffend die Einziehung und Vernichtung der Spielautomaten und die Einziehung der Gelder eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 29. März 2006 auf das Rechtsmittel der Regedit GmbH nicht ein. Die Telvi AG selber hatte den Entscheid des Obergerichts nicht angefochten. Der Entscheid des Obergerichts vom 21. Oktober 2005 bezüglich der Einziehung und der Vernichtung der Spielautomaten sowie der Einziehung der beschlagnahmten Barwerte der Telvi AG erwuchs somit in Rechtskraft.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2006 hob das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts Zürich vom 21. Oktober 2005 gegenüber Martin Müller wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes im angefochtenen Umfang auf und wies es zur neuen Beurteilung ans Obergericht des Kantons Zürich zurück. Es begründete dies insbesondere damit, die ESBK habe keine
genügende
Unterscheidung
zwischen
Glücks
und
Geldspielautomaten vorgenommen.
E.
Mit Beschluss vom 11. April 2007 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren gegen den Gesuchsteller zurück an die ESBK. Diese erliess am 25. April 2007 einen Strafbescheid gegen Martin Müller. Dagegen erhob Martin Müller Einsprache und er beantragte die gerichtliche Beurteilung. Im Rahmen dieses Verfahrens machte er geltend, die ihm zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das SBG seien verjährt. Weiter beantragte er Fr. 65'000. Entschädigung für Kosten, Fr. 80'000. Genugtuung sowie Fr. 705'564.55 Schadenersatz für sich und Fr. 2'051'511.30 Schadenersatz für die Telvi AG. Mit Urteil vom 14. November 2008 trat das Bezirksgericht Dielsdorf wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht auf die Anklage ein. Es sprach Martin Müller Fr. 45'000. Parteientschädigung, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 135'000. nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2005 Seite 4
A1010/2011
sowie Fr. 15'000. Genugtuung zu Lasten des Bundes zu. Auf das Schadenersatzbegehren für die Telvi AG trat das Bezirksgericht Dielsdorf nicht ein.
Am 14. Dezember 2009 stellte Martin Müller beim Bezirksgericht Dielsdorf ein Gesuch um Wiedereintragung der Telvi AG ins Handelsregister. Er begründete sein Gesuch damit, dass er wegen der Teilrechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. November 2008 bis zum 26. März 2010 ein Schadenersatzbegehren stellen müsse. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. Januar 2010 entsprochen und die Telvi AG wurde am 19. Februar 2010 unter der Firma Telvi AG in Liquidation wieder ins Handelsregister eingetragen. Martin Müller wurde als Liquidator mit Einzelunterschrift eingesetzt. F.
Auf Rekurs der ESBK änderte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. März 2010 Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. November 2008. Es reduzierte den Schadenersatz für Erwerbsausfall auf Fr. 34'110.20 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2003 und die Entschädigung für Anwaltskosten auf Fr. 34'889.80. Die Genugtuungssumme von Fr. 15'000. bestätigte es. G.
Martin Müller reichte am 3. Januar 2008 beim Eidgenössischen Finanzdepartement EFD wegen angeblicher Widerhandlungen durch die ESBK ein Schadenersatzbegehren ein. Darin machte er einen Schaden in der Höhe von Fr. 3'430'754.10 nebst Zins zu 5% seit dem 5. September 2000 geltend.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2010 reichte die wieder ins Handelsregister eingetragene Telvi AG in Liquidation, vertreten durch den Liquidator
Martin
Müller,
gestützt
auf
Art. 3
Abs. 1
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 3 |
||||||
| Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. | ||||||
| Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
| Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen. | ||||||
des
Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 6'008'007.20 beim EFD ein. Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 wies das EFD die Schadenersatz und Genugtuungsbegehren Martin Müllers vom 3. Januar 2008 ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig wies es das Schadenersatzbegehren der Telvi AG vom 20. Februar 2010 ab, soweit es darauf eintrat. G.a Betreffend das Schadenersatzgesuch Martin Müllers begründete das EFD
seinen
Entscheid
damit,
der
Schadenersatz
und
Seite 5
A1010/2011
Genugtuungsanspruch sei bereits vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. März 2010 gestützt auf das Verwaltungsstrafrecht beurteilt worden. Damit könne in Anwendung von Art. 3 Abs. 2
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 3 |
||||||
| Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. | ||||||
| Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
| Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen. | ||||||
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. | ||||||
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. | ||||||
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 20 |
||||||
| Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [1] über die unerlaubten Handlungen. [2] | ||||||
| Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. [3] | ||||||
| Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen. [4] | ||||||
| [1] SR 220 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465). | ||||||
G.b In Bezug auf das Schadenersatzgesuch der Telvi AG begründete das EFD seinen Entscheid damit, die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2005 verfügte Einziehung und Vernichtung der Spielautomaten, die Einziehung der Gelder sowie die Ersatzforderung des Bundes gegenüber der Telvi AG seien in Rechtskraft erwachsen, weshalb
deren
Rechtmässigkeit
nicht
mehr
im
Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden könne. Abgesehen davon habe die einjährige Frist zur Geltendmachung von Schadenersatz gemäss Art. 20 Abs. 1
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 20 |
||||||
| Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [1] über die unerlaubten Handlungen. [2] | ||||||
| Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. [3] | ||||||
| Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen. [4] | ||||||
| [1] SR 220 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465). | ||||||
H.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2011 führt die Telvi AG (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) Beschwerde gegen die Verfügung des EFD (nachfolgend Vorinstanz) vom 17. Januar 2011 und beantragt deren Aufhebung. Das Schadenersatz und Genugtuungsbegehren vom 20. Februar 2010 sei durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen oder allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz Seite 6
A1010/2011
zurückzuweisen. Eventualiter seien unverzüglich alle Geräte und Vermögenswerte der Telvi AG herauszugeben.
Sie macht geltend, sowohl das Bezirksgericht Dielsdorf als auch das Obergericht
des
Kantons
Zürich
habe
sie
betreffend
Entschädigungsansprüche wegen des Totalverlusts der Telvi AG auf das Verantwortlichkeitsgesetz verwiesen.
Die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, dass die Frist, ein Schadenersatzbegehren zu stellen, verwirkt sei. Es sei völlig abwegig, dass die Schadenersatz und Genugtuungsansprüche bereits innert Jahresfrist seit dem 21. Oktober 2005 hätten gestellt werden müssen. Die Vorinstanz selbst habe sich auf den Standpunkt gestellt, zuerst müsse im Verwaltungsstrafverfahren geklärt werden, ob es sich bei den Spielautomaten um Tatwerkzeug gehandelt habe, welches mit den Vermögenswerten eingezogen werden könne. Solle bei einer Einziehung eine einem Dritten also nicht dem Beschuldigten im konnexen Strafverfahren gehörende Sache eingezogen werden, so seien diesem Dritten die gleichen Verfahrensrechte wie dem Beschuldigten selbst einzuräumen. Gegen die Telvi AG sei jedoch weder ein eidgenössisches noch ein kantonales Verfahren eröffnet worden. Die Vorinstanz habe genau gewusst, dass die Telvi AG den Entschädigungsanspruch nach Art. 99 Abs. 2
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 99 |
||||||
| Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat. | ||||||
| Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat. | ||||||
| Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes. | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 100 |
||||||
| Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird. | ||||||
| Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird. | ||||||
| Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten. | ||||||
| Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss. | ||||||
Der
Ausgang
des
Verwaltungsstrafverfahrens
gegen
den
Beschwerdeführer 2 habe abgewartet werden müssen, damit alle tatsächlichen Umstände bekannt gewesen seien, um ein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung zu begründen. Das EFD habe denn auch das Verfahren betreffend Schadenersatz und Genugtuung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sistiert, weil unter anderem nicht klar gewesen sei, in welchem Verfahren der Schadenersatz und Genugtuungsanspruch geltend gemacht werden musste. Die Beschwerdeführerin 1 habe ohnehin erst mit dem Freispruch Martin Müllers einen Schadenersatz und Genugtuungsanspruch geltend machen können. Dazu komme, dass erst mit dem Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ein Grund bestanden habe, die gelöschte Seite 7
A1010/2011
Telvi AG wieder ins Handelsregister einzutragen. Zudem sei die Einziehung ohne strafrechtliche Verurteilung erfolgt, weshalb sie keine Gültigkeit haben könne und als nichtig zu betrachten sei. Weiter macht sie geltend, die Verfahrenskosten seien völlig willkürlich ungleich auf sie (Fr. 2'000.) und den Beschwerdeführer 2 (Fr. 5'000.) verteilt worden und es sei nicht nachvollziehbar, warum der höchste Kostenansatz angewandt worden sei.
I.
Ebenfalls am 10. Februar 2011 führt Martin Müller (nachfolgend Beschwerdeführer 2) Beschwerde gegen die Verfügung des EFD vom 17. Januar 2011. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben resp. als materielle Rechtsverweigerung zu behandeln. Für das Schadenersatz und Genugtuungsbegehren vom 3. Januar 2008 sei ihm der Betrag von Fr. 2'500'000. zuzusprechen, zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Juni 2009. Er macht geltend, er sei zwar für das Verwaltungsstrafverfahren entschädigt
worden,
für
weitere
Entschädigungsansprüche
insbesondere wegen des Totalverlusts der Telvi AG sei er jedoch von beiden Instanzen auf das Verantwortlichkeitsgesetz verwiesen worden. Er habe mit der Telvi AG eine wirtschaftliche Einheit gebildet. Daher habe er auch den Kontokorrentkredit der Telvi AG bei der UBS wegen Zahlungsunfähigkeit ausgleichen müssen. Dabei seien Fr. 137'000. seinem damals noch vorhandenen Privatvermögen belastet worden. Seine Schadenersatz und Genugtuungsansprüche resultierten aus der Schliessung der Telvi AG. Sie könnten geheilt werden, wenn das Begehren
der
Telvi
AG
durchdringe.
Deshalb
sei
sein
Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über das Schadenersatz und Genugtuungsbegehren der Telvi AG entschieden sei. Weiter macht er geltend, die Verfahrenskosten seien völlig willkürlich ungleich auf ihn (Fr. 5'000.) und die Beschwerdeführerin 1 (Fr. 2'000.) verteilt worden und es sei nicht nachvollziehbar, warum der höchste Kostenansatz angewandt worden sei.
J.
Die Verfahren A1010/2011 und A1031/2011 wurden mit Verfügung vom 17. Februar 2011 vereinigt und unter der Verfahrensnummer A 1010/2011 weitergeführt. Damit wurde u.a. auch dem Argument des Seite 8
A1010/2011
Beschwerdeführers 2, das Verfahren A1031/2011 hänge vom Ausgang des Verfahrens A1010/2011 ab, Rechnung getragen. Ein Entscheid über den vom Beschwerdeführer 2 gestellten Antrag, das Verfahren A 1031/2011 bis zur Rechtskraft des Urteils im Verfahren A1010/2011 zu sistieren, hat sich daher erübrigt.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2011
unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
wurde
die
beantragte
K.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. März 2011, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung und macht ergänzend geltend, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2005 sei bezüglich der Einziehung und Vernichtung der Spielautomaten sowie der Einziehung der Gelder der Beschwerdeführerin 1 in Rechtskraft erwachsen. Durch das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. November 2008, welches wegen der absoluten Verjährung auf die Anklage gegen den Beschwerdeführer 2 nicht eingetreten sei, werde dieser Teil des Obergerichtsurteils weder hinfällig noch nichtig. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin 1 im Handelsregister gelöscht gewesen sei. Das Bezirksgericht Dielsdorf habe sich mit der gesetzlichen Grundlage dafür auseinandergesetzt und dabei auch auf die Möglichkeit einer allfälligen Wiedereintragung ins Handelsregister hingewiesen. Es habe dem Beschwerdeführer 2 daher klar sein müssen, dass die Beschwerdeführerin 1 der Wiedereintragung ins Handelsregister bedurfte, um weitergehende Rechte wahrnehmen zu können. L.
Mit Eingaben vom 26. April 2011 bestätigen die Beschwerdeführerin 1 und
der
Beschwerdeführer
2
ihre
ursprünglich
gestellten
Rechtsbegehren.
M.
Mit Vollmacht vom 8. August 2011 bezeichnete Martin Müller sowohl als Vertreter der Beschwerdeführerin 1 als auch als Beschwerdeführer 2 die Geschäftsstelle des Ombudsmann des Kantons Zürich als Zustelldomizil für die Eröffnung des Urteils im vorliegenden Verfahren. Dies
teilte
der
Ombudsmann
des
Kantons
Zürich
dem
Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. August 2011 mit.
Seite 9
A1010/2011
N.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 10 [1] |
||||||
| Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. [2] | ||||||
| Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [3]. [4] Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465). [2] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] SR 173.110 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf Angemessenheit (vgl. Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Seite 10
A1010/2011
3.
Die Beschwerdeführerin 1 hat im vorinstanzlichen Verfahren einerseits Ersatz für die eingezogenen Spielautomaten und Barwerte und andererseits Ersatz weiteren Schadens verlangt. In ihrer Beschwerde stellt sie den Eventualantrag, alle Geräte und Vermögenswerte der Telvi AG seien herauszugeben.
3.1. In seinem Urteil vom 21. Oktober 2005 verfügte das Obergericht des Kantons Zürich die Einziehung der beschlagnahmten Spielautomaten und Barwerte gegenüber der Telvi AG. Auf die von der Regedit GmbH dagegen geführte Nichtigkeitsbeschwerde trat das Bundesgericht nicht ein, wodurch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Einziehung in Rechtskraft erwuchs. Eine rechtskräftige Verfügung kann gemäss Art. 12
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. | ||||||
oder
Verantwortlichkeitsverfahren
auf
ihre
Rechtmässigkeit überprüft werden (vgl. BGE 126 I 144 E. 2a, 119 Ib 208 E. 3c Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1794/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3.3 und A5748/2008 vom 9. November 2009 E. 1.3.1). Die eingezogenen Vermögenswerte können daher nicht mehr herausverlangt werden.
3.2. Ersatz für Schaden, der einem Dritten aus rechtmässiger Beschlagnahme erwächst, kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 99 |
||||||
| Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat. | ||||||
| Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat. | ||||||
| Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes. | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 100 |
||||||
| Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird. | ||||||
| Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird. | ||||||
| Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten. | ||||||
| Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss. | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 99 |
||||||
| Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat. | ||||||
| Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat. | ||||||
| Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes. | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 100 |
||||||
| Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird. | ||||||
| Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird. | ||||||
| Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten. | ||||||
| Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss. | ||||||
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 20 |
||||||
| Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [1] über die unerlaubten Handlungen. [2] | ||||||
| Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. [3] | ||||||
| Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen. [4] | ||||||
| [1] SR 220 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465). | ||||||
A1010/2011
schädliche Auswirkung der unerlaubten Handlung so weit kennt, dass er in der Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen. Er muss einerseits den Schaden und andererseits die Person des Ersatzpflichtigen kennen.
Betreffend die Kenntnis der Höhe des Schadens gilt, dass die Frist zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die wichtigen Elemente seines Schadens kennt, die ihm erlauben, dessen wirklichen Umfang grössenordnungsmässig zu bestimmen. Dagegen braucht er nicht ziffernmässig zu wissen, wie hoch der Schaden ist (vgl. BGE 114 II 253 E. 2a).
Daraus, dass die Vorinstanz das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss
des
Verwaltungsstrafverfahrens
gegen
den
Beschwerdeführer 2 sistierte, kann die Beschwerdeführerin 1 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr zeigt dies auf, dass ein Verfahren unter Umständen anhängig gemacht werden muss, bevor alle Einzelheiten klar sind, die den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Die Instruktionsbehörde hat immer noch die Möglichkeit, das hängige Verfahren zu sistieren, bis ein allfälliger Schadenersatz genau beziffert werden kann.
Auch die Verwirkungsfrist nach Art. 20
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 20 |
||||||
| Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [1] über die unerlaubten Handlungen. [2] | ||||||
| Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. [3] | ||||||
| Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen. [4] | ||||||
| [1] SR 220 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465). | ||||||
Abgesehen davon wäre eine Entschädigung gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz ohnehin nicht in Frage gekommen: Einerseits ist das VG gegenüber Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse aufgrund von Art. 3 Abs. 2
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 3 |
||||||
| Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. | ||||||
| Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
| Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen. | ||||||
entgegnen,
dass
die
Einziehung
im
Rahmen
des
Verwaltungsstrafverfahrens
gegenüber
der
Telvi
AG
als
Verfügungsadressatin erfolgte. Sie wurde ihr mittels Publikation im Seite 12
A1010/2011
Amtsblatt des Kantons Zürich eröffnet. Die Telvi AG hätte folglich in eigenem Namen ein Rechtsmittel dagegen ergreifen können und müssen. Dazu hätte die Telvi AG wieder ins Handelsregister eingetragen werden und eine zeichnungsberechtigte Person bezeichnet werden müssen. Daher spielt es auch keine Rolle, ob der Beschwerdeführer 2 mangels Zahlung des Kaufpreises für die Aktien durch die Regedit GmbH Eigentümer der Aktien geblieben ist oder nicht. Die Telvi AG als juristische Person hätte ihre Forderungen ohnehin in eigenem Namen geltend machen müssen.
3.4. Schliesslich ist eine Entschädigungspflicht des Bundes für die nicht direkt aus der Einziehung resultierenden, von der Beschwerdeführerin 1 aufgeführten Schadensposten zu prüfen. Diesbezüglich ist wiederum zu klären, wann die sowohl in Art. 100 Abs. 2 VstrR als auch in Art. 20
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 20 |
||||||
| Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [1] über die unerlaubten Handlungen. [2] | ||||||
| Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. [3] | ||||||
| Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen. [4] | ||||||
| [1] SR 220 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465). | ||||||
4.
Seite 13
A1010/2011
4.1.
Der
Beschwerdeführer 2
machte
im
Rahmen
des
Verwaltungsstrafverfahrens gestützt auf Art. 99
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 99 |
||||||
| Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat. | ||||||
| Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat. | ||||||
| Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes. | ||||||
Verwaltungsstrafverfahren
gestützt
auf
das
Verantwortlichkeitsgesetz ist gemäss Art. 3 Abs. 2 (vgl. BGE 115 II 237 E. 2, 129 V 394 E. 4) und Art. 12
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. | ||||||
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass wohl schon 2005 (und früher) ein Grund für die Wiedereintragung der Telvi AG bestanden hätte. Das Bezirksgericht Dielsdorf wies in seinem Urteil vom 22. November 2004 (vgl. pag. 00000281) denn auch bereits auf diese Möglichkeit hin. Sowohl die Regedit GmbH als auch der Beschwerdeführer 2 verzichteten damals jedoch darauf, die Wiedereintragung zu beantragen. Der Beschwerdeführer 2 war in keiner Phase des Verfahrens berechtigt, Forderungen der Beschwerdeführerin 1 in seinem Namen geltend zu machen. Diesbezüglich ist die Vorinstanz auf das Schadenersatzgesuch des Beschwerdeführers 2 somit zu Recht nicht eingetreten. 5.
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 7'000. hat die Vorinstanz
dem
Beschwerdeführer 2
(Fr. 5'000.)
und
der
Beschwerdeführerin 1 (Fr. 2'000.) auferlegt. Der Gesamtbetrag liegt im Seite 14
A1010/2011
gesetzlichen Rahmen und dessen Höhe wurde damit begründet, dass mehrere Parteien am Verfahren beteiligt gewesen seien und das Verfahren einen hohen Verwaltungsaufwand verursacht habe. Die ungleiche Verteilung auf die beiden Parteien wurde damit begründet, das Verfahren des Beschwerdeführers 2 habe bedeutend mehr Aufwand verursacht als dasjenige der Beschwerdeführerin 1. Damit ist sowohl die Gesamthöhe
als
auch
die
Verteilung
der
vorinstanzlichen
Verfahrenskosten hinreichend und nachvollziehbar begründet und nicht zu beanstanden.
6.
Die Beschwerden sind aufgrund
vollumfänglich abzuweisen.
der
vorstehenden
Erwägungen
7.
7.1. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben, da mit Zwischenverfügung vom 7. März 2011 in Anwendung von Art. 65 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. 820.218/scd Gerichtsurkunde)
Seite 15
A1010/2011
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli
Anita Schwegler
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000. beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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